Elektronischer Datennachweis

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1 Elektronischer Datennachweis Novelle des 17 Abs. 2 E-GovG Datenbeschaffung durch die Behörde Christian Herwig Krems, April 2011 christian.herwig@bka.gv.at

2 Überblick & Navigation Aktuelles und Allgemeines E-Government Verfahren 17 Abs. 2 E-GovG (neu) Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

3 Aktuelles aus dem E-Government Bürgerkarte Ausweis im Internet / eindeutige elektronische Identifikation qualifizierte elektronische Signatur (Rechtswirkung entspricht der Schriftlichkeit isd 886 ABGB) seit 2010 Handy Signatur (nicht mehr nur kartenbasierend (ecard/ Dienstkarte)) ähnlich dem mtan beim E-Banking (Usability) keine Software/ kein Kartenleser Registrierungsstelle, FON, bestehende BK RA-Vertrag neu für Handy-Signatur Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

4 Aktuelles aus dem E-Government Elektronische Zustellung dzt. sind MeinBrief.at und BRZ-Zustelldienst elektronische Zustelldienste Überblick auf Behörde kann nachweislich elektronisch zustellen (RSa- und RSb-Qualität) Zugang für Empfänger mit Bürgerkarte (Abholung; elektronischer Rückschein) Einschränkung für Kommunikationssystem der Behörde Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse nicht nachweislich Zweifel über Einlangen Tatsache und Zeitpunkt durch Behörde festzustellen Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

5 Aktuelles aus dem E-Government Amtssignatur Elemente fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur Attribut im Zertifikat auch in der Privatwirtschaftsverwaltung Hinweis auf Amtssignatur Bildmarke (gesichert veröffentlicht) Prüfung elektr. Dokument und Papierausdruck (Verifizierung und Rückführung) Umsetzungsfrist abgelaufen (seit einzusetzen) 18 Abs. 4 AVG Amtssignatur auf Ausfertigungen in elektronischer Form in Papierform Amtssignatur erforderlich oder Unterschrift oder Beglaubigung Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

6 Überblick & Navigation Aktuelles und Allgemeines E-Government Verfahren 17 Abs. 2 E-GovG (neu) Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

7 Typisches E-Government Verfahren Antragstellung zb Online Formular Interne Bearbeitung zb ELAK Zustellung Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

8 Typischer E-Government Verwaltungsweg Potentiale bei Antrag und Bearbeitung Bürgerseite keine Beibringung von Unterlagen (Papier und elektronisch) Problemfeld Elektronik:» Scans sind keine Originalurkunden ; Dokumente die nicht in elektronischer Form vorhanden sind/ amtssigniert wurden nicht verwendbar Problemfeld Papierwelt:» nur Papierurkunden oder Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumente verwendbar Behördenseite geringerer Manipulationsaufwand (kein Abtippen sondern automatisierte Übernahme) bessere Datenqualität (keine veralteten/ fehlerhaften Daten) Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

9 Überblick & Navigation Aktuelles und Allgemeines E-Government Verfahren 17 Abs. 2 E-GovG (neu) Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

10 17 Abs. 2 E-GovG (neu) Elektronischer Datennachweis für Daten aus öffentlichen Registern 17. (1) (2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten, die in einem öffentlichen elektronischen Register enthalten sind, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen, haben sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. (3) Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

11 Einzelne Elemente Öffentliches Register Daten müssen in einem öffentlichen elektronischen Register verspeichert sein öffentliches Register = jede Person hat grundsätzlich Zugriff auf die verspeicherten Daten Zentrales Melderegister, Grundbuch, Firmenbuch, ERsB, Vorfrage in einem Verfahren nicht im eigentlichen Verfahren zu klären sondern eben vorab (Beurteilung der Vorfrage ist Grundlage für das Verfahren) zb ist das Verfahren überhaupt durchzuführen (Alter, Wohnsitz) Datenschutzrechtliche Komponente Datenermittlung nur zulässig wenn Zustimmung des Betroffenen vorliegt (ausdrücklich; frei von Zwang) gesetzliche Ermächtigung zur Datenbeschaffung (keine Verordnung) Abfrageverpflichtung erweitert keine Ermittlungsbefugnisse wird ausschließlich auf bestehende Ermächtigung zurückgegriffen Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

12 Einzelne Elemente Behörde hat Datenermittlung selbst durchzuführen im Wege des elektronischen Datenfernverkehrs Behörde benötigt dazu Internetanbindung bestehende Schnittstellen können genutzt werden technischer Aufwand hält sich damit in Grenzen Hinweis auf die Möglichkeit der Datenbeschaffung elektronisch: Hinweis im Webformular Papierwelt : Hinweis vom Sachbearbeiter/ am Papierformular Datenermittlung ersetzt bisherigen Nachweis weniger Dokumente müssen vorgelegt werden Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

13 17 Abs. 2 E-GovG (neu) - Inkrafttreten 24. (1) und (2) In-Kraft-Treten (3) [ ] 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Auftraggeber des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden. Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

14 Einzelne Elemente Übergangsfrist Verpflichtung der Behörde ab dem zur amtswegigen Datenbeschaffung bereits anwendbar soweit technische und organisatorische Voraussetzungen vorliegen Umsetzung Behörden und Betreiber der Register haben bis zu diesem Zeitpunkt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen Technischer Aufwand hält sich in Grenzen, da alle betroffenen Register bereits elektronisch abgefragt werden können Kosten werden nicht gesondert geregelt Verrechnung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (zb Weiterverrechnung an den Antragsteller) Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

15 Zusammenfassung Verbessertes Service für Bürger und Unternehmen wichtiges Element der E-Gov Strategie Vorlage des Meldezettels somit faktisch Vergangenheit Weniger Manipulationsaufwand für Behörden bessere Datenqualität und automatisierte Verarbeitung Verpflichtende Abfrage spätestens ab dem Behörde hat bis zu diesem Zeitpunkt technische und organisatorische Voraussetzungen zu treffen Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

16 Zusammenfassung Bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen ist die Bestimmungen bereits seit anzuwenden betrifft konsequenterweise schon heute zb jede Gemeinde mit ZMR-Zugang! Eine Verpflichtung des Betroffenen zur Vorlage einer Meldebestätigung ist somit seit dem 1. Jänner 2011 grundsätzlich nicht mehr zulässig, sofern die Richtigkeit der Daten als Vorfrage zu beurteilen ist. Novelle 17 Abs. 2 E-GovG

17 Haben Sie schon die notwendigen Vorbereitungen getroffen? Christian Herwig Sektion I/Abteilung 11 Ballhausplatz Wien

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