Vom E-Antrag zur Zustellung
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- Lars Jaeger
- vor 9 Jahren
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1 Vom E-Antrag zur Zustellung Relevante rechtliche Vorschriften und praktische Erfahrungen in der Umsetzung elektronischer Gemeindeverfahren Krems, 7. Mai 2009
2 Online-Amtswege: jederzeit & überall Formularaufruf ausfüllen (XML) Signatur mit Bürgerkarte epayment (EPS) interne Bearbeitung (ELAK) elektronische Zustellung
3 Anbringen: Form & Zeit, 13 AVG Schriftlich, mündlich oder telefonisch möglich ( 13 Abs. 1 AVG) Schriftlich in jeder technischer Form möglich per jedoch nur insoweit als nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind ( 13 Abs. 2 AVG); z.b. E-Formulare
4 Anbringen: Form & Zeit, 13 AVG Technische Voraussetzungen (z.b. Dateiformate, Schnittstellen) od. organisatorische Beschränkungen (z.b. bestimmte -Adressen) des elektronischen Verkehrs sind im Internet kundzumachen Wer bei einer anderen als der bekanntgemachten (E- Mail-)Adresse ein Anbringen einbringt, trägt das Risiko des Verlust bzw. des verspäteten Einlangens Organisationsrechtliche Regelungen (z.b. Büroordnung 2004) regeln regelmäßige Sichtung der Postfächer und unverzügliche Weiterleitung an zuständige Organisationseinheit
5 Anbringen: Form & Zeit, 13 AVG Anbringen sind außerhalb der Amtsstunden rechtzeitig eingebracht wenn Zeitpunkt innerhalb offener Frist feststellbar; Empfangsgeräte sind jedoch nur während der Amtsstunden empfangsbereit zu halten ( 13 Abs. 5) Daher insgesamt zweckmäßig: E-Formulare Festlegung der Dateiformate
6 einclusion E-Government für Alle! Barrierefreiheit von behördlichen Internetauftritten ( 1 Abs. 3 E-GovG) Unterstützende Stellvertretung über sog. Organwalter für Bürgerkarten-Formulare bei Gemeinden, BH s oder sonstigen Behörden ( 5 Abs. 3 E-GovG)
7 Verwaltungssignaturen ( 25 E-GovG) bis zum ausgestellte Bürgerkarten, die mit einem Verwaltungssignaturzerifikat versehen sind, bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats weiterhin gegenüber Behörden gültig längstens jedoch bis zum keine Neuausstellung von Verwaltungssignaturen (waren lediglich Übergangsinstrument) alle neu ausgestellten Bürgerkarten enthalten ein qualifiziertes Zertifikat
8 Ausfertigung gem. AVG ab dem Ausfertigung in elektronischer Form Amtssignatur ist zwingend erforderlich Ausfertigung in schriftlicher (nicht- elektronischer) Form haben Unterschrift vom Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei oder auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde
9 Amtssignatur (1) nur für Unterzeichnung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (z.b. Erledigungen) Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung (mit unterschiedlicher Rechtswirkung) mindestens fortgeschrittene Signatur Object Identifier (OID) Verwaltungseigenschaft im Zertifikat Signator kann durch SigG-Novelle nun auch juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung sein; d.h. Behörde kann als Signator auftreten
10 Amtssignatur (2) Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen Rückführbarkeit oder Verifizierbarkeit Rückführbarkeit z.b.: Verifizierung z.b.: Online-Archiv Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit Auch Ausdruck hat im Rahmen der Hoheitsverwaltung die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ( 292 ZPO)
11 Amtssignatur Layout: Blockvariante
12 Amtssignatur Layout: Mindestvariante Bildmarke, jedoch keine fixen Designvorgaben der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs muss die Bildmarke jedenfalls als die seine gesichert im Internet veröffentlichen Hinweis, dass amtssigniert Prüfhinweis Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung bzw. Rückführbarkeit / Verifizierung es muss kein Signaturwert aufgebracht werden DOKUMENT Bildmarke Hinweis Prüfung Hinweis amtssigniert
13 Amtssignatur: Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage für die Amtssignatur ist das E-GovG - 19 E-GovG -> Anforderungen an die Amtssignatur - 20 E-GovG -> Beweiskraft von Ausdrucken Amtssignatur hat zumindest eine fortgeschrittene Signatur aufzuweisen. - 2 Z 3 SigG -> Definition der fortgeschrittenen Signatur - 2 Z 2 SigG -> Definition des Signators Anwendung der Amtssignatur im AVG - 18 Abs. 4 AVG -> Ausfertigung mit Amtssignatur - 82a -> Übergangsfrist bis
14 Amtssignatur PDF-Signatur mit PDF-Signer (EGIZ) Die erste Amtssignatur einer Gemeinde in Österreich Mag. (FH) Reinhard Haider
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24 Die Überprüfung
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26 Achtung: E-Card ist nicht für Amtssignatur geeignet
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29 Veröffentlichung auf der Website:
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35 Elektronisch zustellen (ZustG-Nov. 2007) Nachweisliche Zustellungen ( RSa - und RSb-Brief ): - elektronischer Zustelldienst (nur mit Bürgerkarte bzw. automatisiert ausgelöster Signatur aufgrund besonderer Vereinbarung) - unmittelbare elektronische Ausfolgung (sofern Zugang mit Bürgerkarte) Einfache Zustellungen: - elektronischer Zustelldienst (Zugang wie oben) - unmittelbare elektronische Ausfolgung (wenn Zugang ohne Bürgerkarte) - elektronisches Kommunikationssystem der Behörde nur nach negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (ab ) - elektronische Zustelladresse (sofern Adresse im Verfahren angegeben wurde) z.b.
36 Elektronische Zustelldienste keine behördlichen Zustelldienste mehr es gibt nur mehr zugelassene Zustelldienste: - werden vom BKA mit Bescheid zugelassen, sofern insbesondere Voraussetzungen der Zustelldiensteverordnung erfüllt sind - aktuelle Liste aller Zulassungen auf der BKA-Webseite -
37 E-Zustellung: Bürgersicht 2) Verständigung wird geschickt 0) Registrierung des Bürgers 1) Zustellstück trifft ein 3) Login mit Bürgerkarte (bzw. automatisiert ausgelöste Signatur) Übernahmebestätigung wird signiert 4) Nachricht speichern oder weiterleiten
38 Rechtswirkung bei elektr. ZD Dokument gilt spätestens mit seiner Abholung als zugestellt ansonsten am ersten Werktag nach der Versendung der 2. elektr. Verständigung ansonsten am dritten Werktag nach der Versendung der (3.) postalischen Verständigung, sofern eine Abgabestelle bekannt gegeben wurde (Bekanntgabe optional für User)
39 E-Zustellung: Behördensicht 1? Applikation der Behörde 3 Zustellkopf Zustellserver 1 2? Zustellserver 2 Zustellserver 3
40 Zustellung: Beispiel Kremsmünster Zustellserver Einzelzustellung MOA-ZS: aus Standardsoftware heraus Nicht nachweislich, daher elektronische Zustelladresse gem. 2 Z 5 ZustG anfordern und den Erhalt per Mail bestätigen lassen Ausdruck auf Papier Zustellung mit Rsb-Brief Beweiskraft gem. 20 E-Gov-Gesetz
41 E-Verfahren?: Beispiel Kremsmünster E-Formulare konventionell Help.gv.at/partner und andere Bearbeitung intern konventionell KIM (Kommunales Informations Management) Signatur (je nach Erfordernis) konventionell E-Signatur Rechnungen / Amtssignatur Bescheide Zustellung konventionell E-Portal / mit Bestätigung integriertes System für Amtssignatur fehlt (noch)!
42 Beispiel: Antragsformular help.gv.at
43 Beispiel: E-Signatur Rechnung
44 Umsetzungsbeispiel Gemdat-Gruppe: Bauamtsprogramm 2009
45 Ansuchen
46 Bearbeitung
47 Datenbank
48 Grundstücksdatenbank
49 Amtssignatur + E-Zustellung (folgt noch 2009)
50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Bernhard Karning Mag. (FH) Reinhard Haider
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