Rechtsfragen des E-Government
|
|
|
- Emma Schäfer
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erwartungen Rechtsfragen des E-Government
2 E-Government 1. Einführung
3 Definition der EU-Kommission die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas (2003)
4 E-Staat (E-Government) Organisationen der Gesetzgebung (E-Legislation) Organisationen der Verwaltung (E-Executive) E-Hoheitsakt E-Hoheitsverwaltung (E-Administration) Organisationen der Gerichtsbarkeit (E-Jurisdiction) E-Privatwirtschaftsverwaltung E-Beschaffung (E-Procurement), E-Dienstleitungen (E-Assistance) etc. E-Partizipation
5 Kommunikationssicht Öffentlicher Sektor Bund G2G Internes E-Government Land G2G Gemeinden Dritter Sektor: Selbstverwaltungskörper, Interessenvertretungen, staatsnahe Betriebe usw. Externes E-Government B2G Privater Sektor C2G Wirtschaft Kunden Bürger Quelle: Parycek 2005, in Anlehnung an Aichholzer/Schmutzer 1999
6 Ziel: durchgängige Prozesse zb. HELP.gv.at, Wien.gv.at etc. zb. ELAK, Register ( ZMR, GWR, Vollmachtsregister, Adressregister), Finanz Online, sonstige Fachanwendungen etc. zb. Portal Fachanwendung / Backoffice Duale Zustellung
7 Relevante gesetzliche Grundlagen Signaturgesetz E-GovG AVG ZustG Verordnungen & sonstige Rechtsvorschriften
8 E-Government-Gesetz Bürgerkarte Vollmacht Stammzahl Personenbindung Bereichsspezifisches Personenkennzeichen Stammzahlenregister Ergänzungsregister Standarddokumentenregister Amtssignatur
9 E-Government 2. SIGNATURGESETZ
10 Signaturgesetz Signatur-RL SigG SigV
11 E-Kommunikation Vergleichbar mit einer Postkarte, kann am Postweg gelesen und verändert werden Postkarte: Postmitarbeiter, Systemadministratoren, Hacker, Ungewissheit des Gegenübers
12 Authentizität von Urheber & Daten Zuordnung der Daten zum Unterzeichner Schutz vor Abstreiten durch Unterzeichner Sicherung der signierten Daten vor Manipulation am Übertragungsweg durch den Empfänger
13 Signaturvorgang im Überblick (Sender) Verfassen eines Dokuments Hashwert wird gebildet Hashwert wird mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt Signatur z.b.: Versand der signierten Nachricht mit dem eigenen öffentlichen Schlüssel
14 Hashwert Digitaler Fingerabdruck Mathematische Ableitung aus dem Klartext des Dokuments Stark komprimiert Nicht rückführbar (Einweg-Funktion)
15 Asymmetrische Verschlüsselung Zwei Schlüssel Prinzip Privater Schlüssel (Private Key) Zugangsberechtigung (PIN) nur dem Signator bekannt Öffentlicher Schlüssel (Public Key) Signaturprüfdaten öffentlich zugänglich und abrufbar
16 Viewer Möglichkeit, das Dokument in der Form zu sehen, in der es signiert wird Signaturvorgang kann anschließend ausgelöst werden
17 Überprüfung der Signatur im Überblick (Empfänger) Aus dem empfangenen Dokument wird der Hashwert erneut gebildet Mit dem öffentlichen Schlüssel des Senders wird die Signatur entschlüsselt, der ursprüngliche Hashwert wird bekannt Vergleich beider Hashwerte Hashwerte ident Nachricht vom Sender und unverfälscht
18 Elektronische Signatur einfache elektronische Signatur dient der Feststellung der Identität des Signators auch für juristische Personen möglich fortgeschrittene elektronische Signatur ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifikation des Signators wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann Daten werden so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können auch für juristische Personen möglich qualifizierte elektronische Signatur Ist eine fortgeschrittene Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat (nur für natürliche Personen!) Wird mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSCD) erzeugt.
19 Qualifiziertes Zertifikat Basis für qualifizierte elektronische Signatur Qualifiziertes Zertifikat Angaben nach 5 SigG Entsprechender Zertifizierungsdiensteanbieter 7 SigG
20 Angaben für ein qualifiziertes Zertifikat 5 Abs 1: Hinweis: qualifiziertes Zertifikat Namen des ZDA und den Staat seiner Niederlassung Namen des Signators oder ein Pseudonym Dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten Gültigkeitsdauer des Zertifikats eindeutige Kennung des Zertifikats gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts 5 Abs 3: Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des ZDA versehen sein.
21 Sichere Signaturerstellungseinheit (SSCD) Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten Chipkarte / HSM Nicht: Systemumgebung/ Kartenleser/ Signatursoftware/
22 Rechtswirkung Einfache & fortgeschrittene Signatur müssen als Beweismittel zugelassen werden unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung Grundsatz der Nichtdiskriminierung Qualifizierte Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ( 4 SigG) Ausnahmen*: bei Schrifterfordernis im Familien- & Erbrecht öffentliche Beglaubigung erforderlich Grundbuch, Firmenbuch u.a. öffentliche Register Bürgschaftserklärungen (außer Geschäftsverkehr) * Seit in bestimmten Fällen auch mit qualifizierter Signatur möglich (vgl. Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte & Ziviltechniker 2006)
23 Berufsspezifische Ausprägungen der elektronischen Signaturen Für Behörden Elektronische Signatur der Justiz Amtssignatur Für Berufsgruppen Elektronische Beurkundungssignatur der Notare El. Notarsignatur El. Anwaltssignatur El. Beurkundungssignatur der Ziviltechniker El. Ziviltechnikersignatur
24 E-Government 3. SIGNATURGESETZ Novelle 2007
25 Signaturgesetz Novelle 2007 Tätigkeit von ZDA, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, wird nicht mehr geregelt Erleichterung der Identifikation bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate Erweiterung des Begriffes des Signators Begriffsanpassungen (zb qualifizierte Signatur)
26 Tätigkeit von ZDA, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, wird nicht mehr geregelt bisher Gold-Plating der Signaturrichtlinie auch Regelung von ZDA, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen nunmehr: keine Anzeigepflicht für die Aufnahme der Tätigkeit eines ZDA, der keine qualifizierten Zertifikate ausstellt Entfall der Aufsicht über diese ZDA entspricht der Signaturrichtlinie
27 Erleichterung der Identifikation bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate bisher: war die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zwingend erforderlich nunmehr: auch gleichwertiger, dokumentierter oder zu dokumentierender Nachweis möglich gleichwertiger Nachweis der Identität: zb: mittels RSa-Brief oder Identbrief dadurch wird Web-Freischaltung möglich!
28 Erweiterung des Begriffes des Signators Bisher: war als Signator grundsätzlich nur eine natürliche Person möglich Nunmehr: auch juristische Personen und sonstige rechtsfähige Einrichtungen können Signator sein wesentliche Erleichterung (zb für Amtssignatur) qualifizierte Zertifikate werden weiterhin nur an natürliche Personen ausgestellt; Grund: SigRL und insb. Rechtswirkungen der qualifizierten Signatur
29 Begriffsanpassung fortgeschrittene Signatur Bisher: war der Begriff der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nicht im SigG enthalten Definition nur über 2 Z 3 lit. a bis d SigG Nunmehr: Einführung des Begriffes der fortgeschrittenen elektronischen Signatur Beseitigung von Unklarheiten in der bisherigen Praxis durch Klarstellung in den Erläuterungen Anpassung an den allgemeinen europäischen Sprachgebrauch aber: keine spezifischen Rechtswirkungen der fortgeschrittenen Signatur!
30 Begriffanpassungen ZDA als Abkürzung für Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte Signatur hat den Begriff sichere Signatur abgelöst
31 Zusammenfassung: Begriffe SigG bisher Novelle SigG einfache Signatur einfache Signatur 2 Z 3 lit. a bis d fortgeschrittene Signatur sichere Signatur qualifizierte Signatur
32 E-Government 4. E-Government-GESETZ
33 Kernstück: E-GovG E-Government-Gesetz Bürgerkarte Vollmacht Stammzahl Personenbindung Bereichsspezifisches Personenkennzeichen Stammzahlenregister Ergänzungsregister Standarddokumentenregister Amtssignatur
34 E-Government-Gesetz E-GovG E-Gov-BerAbgrV (Bereichsabgrenzungs-Verordnung) StZRegV (Stammzahlenregister-Verordung) ERegV (Ergänzungsregister-Verordnung) VerwSigV (Verwaltungssignatur-Verordnung)
35 E-Government 4. E-Government-GESETZ 4.1 Bürgerkarte
36 eid = ZDA* + öffentlichen Register Trust Center der Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) Register aus dem Öffentlichen Sektor ZDA A-Trust ZMR BMI ERnP BMI Elektronische-Identität * ZDA = Zertifizierungsdiensteanbieter
37 Funktionen der Bürgerkarte ( 4 Abs. 1 E-GovG) Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität (= Echtheit) des elektronisch gestellten Anbringens... D.h. sie ist: E-Identitätsdokument und Unterschrift im Internet
38 Umsetzung dieser Funktionen 4 Abs. 2 E-GovG: Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person erfolgt mittels Stammzahl (= verschlüsselte ZMR Zahl) 4 Abs. 4 E-GovG: Die Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens wird mittels elektronischer Signatur erbracht
39 Elektronische-Identität und Datenschutz flaches MODELL ID APP 1 ID APP 2 ID APP 3 sektorales MODELL getrenntes MODELL ID1 APP 1 ID Ein-Weg Funktion ID2 APP 2 ID3 APP 3 ID1 APP 1 ID2 APP 2 ID3 APP 3
40 Stammzahl (SZ) Erzeugung ( 6 Abs. 2 E-GovG) ZMR-Zahl: SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl SZ wird auf die Karte geschrieben Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register) Stammzahl Verschlüsselung Stammzahl: MDEyMzQ1Njc
41 Stammzahl: Verwendung SZ wird auf der Bürgerkarte verspeichert kann zwar ausgelesen werden darf aber nur verwendet werden zur bpk-berechnung (bereichsspezifische Personenkennzeichen) Keine Speicherung! ( 12)
42 Stammzahl Stammzahl für Natürliche Personen: gemeldete Personen: verschlüsselte ZMR-Zahl Nicht meldepflichtige Personen: verschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Stammzahl für Juristische Personen: Vereine: unverschlüsselte Vereinsregisterzahl Unternehmen: unverschlüsselte Firmenbuchnummer Ausländische Unternehmen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Öffentliche Organisationen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl
43 E-Identität nach E-GovG Elektronische Identität: Zertifikat (ZDA) + Stammzahl (SZ) (Öffentlicher Sektor) Stammzahl (SZ): dient der Identifizierung von Personen Zertifikat: dient der elektronischen Unterschrift Personenbindung = Zuordnung Stammzahl (SZ) natürliche Person
44 bpk: Erzeugung nicht rückführbare Ableitung! Stammzahl bpk a z.b. Steuern & Abgaben bpk b z.b. Bauen & Wohnen Umrechnung unmöglich!
45 bpk: Erzeugung grundsätzlich: nur mit Bürgerkarte des Betroffenen! nötig für bpk-erzeugung: SZ auf Bürgerkarte für Behörden ( 10 Abs. 2 E-GovG): Anfrage an SZ-RegBehörde möglich Input: ausreichend identifizierende Merkmale (Name, Geb.datum, Anschrift...) & gewünschter (eigener) Bereich ( 15 Abs. 2 StZRegV) Output: bpk für gewünschten (eigenen) Bereich
46 Kommunikation zwischen Bereichen Das bpk eines anderen Bereichs darf in den staatlichen Datenanwendungen nur als verschlüsseltes bpk gespeichert werden. Umrechnung via SZ-RegBehörde möglich Input: eigenes bpk, Name, ev. Geb.datum & gewünschter fremder Bereich ( 13 Abs. 1 StZRegV) Output: Fremd-bPK = verschlüsseltes bpk des fremden Bereichs ( 13 Abs. 2 E-GovG ivm 13 Abs. 4 StZRegV)
47 Bürgerkartenkonzept: Ausprägungen Maestro Bankomatkarte Sozialversicherungskarte (ecard) Dienstausweise (z.b. BMF) Schüler- & Studentenausweise
48 Verwendung der ecard als Bürgerkarte Kartenlesegerät z.b.: + Software z.b.: Tipp: Hilfe für die Installation unter: z.b.:
49 E-Government 4. E-Government-GESETZ 4.2 Amtssignatur
50 Amtssignatur (1) nur für Unterzeichnung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (z.b. Erledigungen) Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung (mit unterschiedlicher Rechtswirkung) mindestens fortgeschrittene Signatur Signator kann durch SigG-Novelle nun auch juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung sein; d.h. Behörde kann als Signator auftreten Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen
51 Amtssignatur (2) Rückführbarkeit oder Verifizierbarkeit Rückführbarkeit z.b.: Verifizierung z.b.: Online-Archiv Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit E-Dokument hat Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ( 292 ZPO)
52 Amtssignatur Variante 1 Inhaber Datum & Uhrzeit der Ausstellung Eindeutige Formularbezeichnung mit Versionskennung Amtssignatur Signaturwert Bildmarke nach E-GovG Ausstellender Donau-Universität Zertifizierungsdiensteanbieter Krems (ZDA) Hinweis auf Rückführbarkeit
53 Amtssignatur (Variante 2) es muss kein Signaturwert aufgebracht werden für die Bildmarke keine fixen Designvorgaben der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs muss die Bildmarke jedenfalls als die seine gesichert im Internet veröffentlichen Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung DOKUMENT Bildmarke Hinweis Prüfung Papierform Hinweis amtssigniert
54 Amtssignatur (Variante 2 ab ) Bildmarke DOKUMENT zb Verifizierung (ab ) Bescheidarchiv Hinweis Prüfung Papierform Hinweis amtssigniert Kontaktadresse
55 Ausfertigung AVG ab dem Ausfertigung in elektronischer Form - Amtssignatur ist zwingend erforderlich - Ausfertigung in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form haben - Unterschrift vom Genehmigenden oder - Beglaubigung durch die Kanzlei oder - auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde
56 Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage für die Amtssignatur ist das E-GovG - 19 E-GovG -> Anforderungen an die Amtssignatur - 20 E-GovG -> Beweiskraft von Ausdrucken Amtssignatur hat zumindest eine fortgeschrittene Signatur aufzuweisen. - 2 Z 3 SigG -> Definition der fortgeschrittenen Signatur - 2 Z 2 SigG -> Definition des Signators Anwendung der Amtssignatur im AVG - 18 Abs. 4 AVG -> Ausfertigung mit Amtssignatur - 82a -> Übergangsfrist bis
57 E-Government 4. E-Government-GESETZ 4.3 Novelle 2007
58 E-Government-Gesetz Novelle 2007 Sicherstellung der Gültigkeit von Verwaltungssignaturen, die bis zum ausgestellt wurden Bürgerkarte nur mehr mit qualifizierter Signatur Rahmen für die Gleichstellung von ausländischen Signaturkarten mit der Bürgerkarte Möglichkeit der Ausstattung von Datenanwendungen im privaten Bereich mit bpk Keine zwingende Führung des StZReg und ErgReg durch das BMI (und BMF) als Dienstleister Klarstellung der Struktur der Eintragung von Vollmachten Neuerungen bei der Amtssignatur
59 Sicherstellung der Gültigkeit von Verwaltungssignaturen, die bis zum ausgestellt wurden Auslaufen der Übergangsfrist mit Notwendigkeit der Regelung bereits ausgestellter Bürgerkarten bis zum ausgestellte Bürgerkarten weiterhin gültig bis zum Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats längstens jedoch bis zum keine Neuausstellung von Verwaltungssignaturen (waren lediglich Übergangsinstrument) Begleitung des HVB (e-card) bei der Umstellung durch das BKA
60 Bürgerkarte nur mehr mit qualifizierter Signatur bisher auch Verwaltungssignaturen zulässig (keine Rechtswirkung der eigenhändigen Unterschrift zwischen Privaten) nunmehr Klarstellung in den Begriffsbestimmungen Anforderung an Bürgerkarte: qualifiziertes Zertifikat durch die damit erstellte qualifizierte Signatur sind alle neuen Bürgerkarten auch in der Privatwirtschaft uneingeschränkt nutzbar (z.b. für Online-Banking)
61 Zusammenfassung E-GovG bisherige Bürgerkarten Bürgerkarten ab sichere Signatur qualifizierte Signatur Verwaltungssignatur - - mehrere Möglichkeiten der Darstellung der Amtssignatur im Dokument (Rückführbarkeit und Verfizierbarkeit) - gesicherte Beweiskraft von Ausdrucken amtssignierter Dokumente
62 E-Government 5. ZUSTELLUNG
63 Elektronisch zustellen (ZustG-Nov. 2007) Nachweisliche Zustellungen ( RSa - und RSb-Brief ): elektronischer Zustelldienst (nur mit Bürgerkarte bzw. automatisiert ausgelöster Signatur aufgrund besonderer Vereinbarung) unmittelbare elektronische Ausfolgung (sofern Zugang mit Bürgerkarte) Einfache Zustellungen: elektronischer Zustelldienst (Zugang wie oben) unmittelbare elektronische Ausfolgung (wenn Zugang ohne Bürgerkarte) elektronisches Kommunikationssystem der Behörde nur nach negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (ab ) elektronische Zustelladresse (sofern Adresse im Verfahren angegeben wurde) z.b.
64 Elektronisch zustellen (ZustG-Nov. 2007) Eigenhändige Zustellung Einfache Zustellung Zugang mit Bürgerkarte zwingend Besonderheit Elektronischer Zustelldienst ( 35 und 36 ZustG) Ja Ja Ja Unmittelbare elektronische Ausfolgung ( 37a ZustG) Ja - sofern Zugang mit Bürgerkarte Ja Nein (Ja sofern eigenhändige Zustellung.) nur im Rahmen einer einzigen Session zulässig ( 37a ZustG) Elektronisches Kommunikationssystem der Behörde ( 37 Abs. 1 ZustG) Nein Ja Nein nur nach vorheriger negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig ( 37 Abs. 2 ZustG) (ab ) Elektronische Zustelladresse ( 37 Abs. 1 ZustG) Nein Ja Nein Nur wenn diese vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben wird ( 2 Z 6 ZustG)
65 E-Zustellung Neu: Zustellkopf ist Datenbank aller registrierter Benutzer Applikation der Behörde 1? Zustellkopf 2 3 Zustellserver 1 x? Ab PUSH-Verfahren: Zustellserver pushen unverzüglich ihre Daten zum Zustellkopf. Dieser beauskunftet unmittelbar aufgrund seines eigenen Datenbestandes Zustellserver 2 Zustellserver 3 x...
66 E-Zustellung: Bürgersicht 1 2 Zustellstück trifft ein Zustellserver 3 Verständigung wird geschickt Login mit Bürgerkarte (bzw. automatisiert ausgelöste Sigantur) - Übernahmebestätigung wird signiert 4 Nachricht speichern oder weiterleiten
67 Dr. Peter Parycek, MAS Zentrumsleiter E-Government 0043/2732/ /664/
E-Verfahren: vom Antrag bis zur Zustellung.
E-Verfahren: vom Antrag bis zur Zustellung [email protected] Online-Amtswege: jederzeit & überall Formularaufruf ausfüllen (XML) Signatur mit Bürgerkarte epayment (EPS) interne Bearbeitung (ELAK)
Vom E-Antrag zur Zustellung
Vom E-Antrag zur Zustellung Relevante rechtliche Vorschriften und praktische Erfahrungen in der Umsetzung elektronischer Gemeindeverfahren Krems, 7. Mai 2009 Online-Amtswege: jederzeit & überall Formularaufruf
Rechtliche Grundlagen: Amtssignatur & elektronische Zustellung. BRZ, 21. Oktober 2010, Palais Mollard, Wien
Rechtliche Grundlagen: Amtssignatur & elektronische Zustellung BRZ, 21. Oktober 2010, Palais Mollard, Wien 1. Die Amtssignatur Die Grundlage der elektronischen Zustellung Ausfertigung AVG ab dem 1.1.2011
E-Government - Einführung und Rechtsrahmen.
E-Government - Einführung und Rechtsrahmen [email protected] Agenda Einführung: Begriffe, Strukturen, Benchmark Elektronische Signaturen (SigG) Bürgerkarte, Amtssignatur & Co (E-GovG) Anbringen
Elektronischer Datennachweis
Elektronischer Datennachweis Novelle des 17 Abs. 2 E-GovG Datenbeschaffung durch die Behörde Christian Herwig Krems, April 2011 [email protected] Überblick & Navigation Aktuelles und Allgemeines
Staatliche und regulative Rahmenbedingungen für E-Government in Österreich. Peter Kustor
Staatliche und regulative Rahmenbedingungen für E-Government in Österreich Peter Kustor 1 Ziel: durchgängige Prozesse zb. HELP.gv.at, USP.gv.at, Wien.gv.at etc. Portal zb. ELAK, Register ( ZMR, GWR, Vollmachtsregister,
ELAK und Amtssignatur in der Praxis
ELAK und Amtssignatur in der Praxis Wichtige Schritte zur elektronischen Verwaltung Prok. Leopold Kitir Amtssignatur Rechtlicher Rahmen ab 1.1.2011 AVG = Zulässigkeit bzw. verpflichtende Verwendung der
Die duale Zustellung als Lösung
Die duale Zustellung als Lösung Wie bringe ich die amtssignierte Ausfertigung an die Frau / den Mann? Dr. Bernhard Karning Bundeskanzleramt ADV E-Government-Konferenz 8. Juni 2011 Amtssignatur Duale Zustellung
E-Government-Grundlagen Medienbaustein II. Elektronische Signaturen
E-Government-Grundlagen Medienbaustein II Elektronische Signaturen Version 2.0 Oktober 2011 In Zusammenarbeit von Bundeskanzleramt, E-Government Recht, Organisation und Internationales Stadt Wien: Geschäftsbereich
E-Government. Bundeskanzleramt / Bereich IKT-Strategie A-1014 Wien, Ballhausplatz 2
E-Government Bundeskanzleramt / Bereich IKT-Strategie A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 1 Agenda 1. E-Government Zahlen Definition Nutzen 2. Bürgerkartenkonzept Elektronische Signatur Bürgerkarte 3. Best Practice
E-Government. Peter Kustor
E-Government Peter Kustor 1 Agenda 1. E-Government Überblick 1.1 Gesellschaftlicher Wandel 1.2 Definitionen, Modelle & Grundbegriffe 1.3 Strategie & Rahmenbedingungen 1.4 Status quo 1.5 Der europäische
Elektronische Zustellung gemäß Zustellgesetz. Fachtagung Amtssignatur und elektronische Übermittlung, 24. Juni 2010
Elektronische Zustellung gemäß Zustellgesetz Fachtagung Amtssignatur und elektronische Übermittlung, 24. Juni 2010 Agenda Die Behörde als Versender Arten der elektronische Zustellung gem. Zustellgesetz
Rechtsfragen des E-Government
Rechtsfragen des E-Government Schwerpunktausbildung Technologierecht, Grundlagen des Technologierechts I 13.10.2015 Dr. Bernhard Karning Agenda 1. E-Government Überblick 1.1 Musterprozess 1.2 Rechtliche
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) vom 23. September 2011 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches 1 und die
Amtssignatur. Mag. iur. Dr. techn. Michael Sonntag
Mag. iur. Dr. techn. Michael Sonntag Amtssignatur E-Mail: [email protected] http://www.fim.uni-linz.ac.at/staff/sonntag.htm Institut für Informationsverarbeitung und Mikroprozessortechnik (FIM)
Die österreichische Bürgerkarte
Die österreichische Bürgerkarte Andreas Bubla {[email protected]} Markus Hofer {[email protected]} Barbara Jandl {[email protected]} Johannes Mor {[email protected]} WS 2004/2005 Überblick Allgemein
Qualifizierte und Wiederholungsidentifikation
Operative Unit Chief Information Office Austria Qualifizierte und Das vorliegende Konzeptpapier beschreibt die verschiedenen Identifikationsarten mittels elektronischer Signaturen im Bürgerkartenkontext.
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) 943.033 vom 23. September 2011 (Stand am 1. November 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Schlusstitels
Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) (Auszug)
Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) (Auszug) 1. Abschnitt Gegenstand und Begriffsbestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen
E-Government. Dr. Bernhard Karning. Bundeskanzleramt Bereich IKT-Strategie A-1014 Wien, Ballhausplatz 2
E-Government Dr. Bernhard Karning Bundeskanzleramt Bereich IKT-Strategie A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 [email protected] Definition der Europäischen Kommission die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen
Cybercrime. eidas Summit. von Beweisen und Vermutungen. Dr. Viola Bensinger GREENBERG TRAURIG GERMANY, LLP RECHTSANWÄLTE
eidas Summit Cybercrime und im Rechtliche Anforderungen an Anwender elektronischenhackerangriffe Geschäftsverkehr von Beweisen und Vermutungen Berlin, 8. November 2016 Dr. Viola Bensinger GREENBERG TRAURIG
Amtssignatur und Duale Zustellung. Praxiseinsatz in der Stadt Wien
Amtssignatur und Duale Zustellung Praxiseinsatz in der Stadt Wien Amtssignatur Umsetzung und Werkzeuge Anbringen der Amtssignatur auf Dokumenten: 1. Dokument im Format PDF oder (besser) PDF/A PDFCreator
Identität und Datenschutz Ein Widerspruch?
Identität und Datenschutz Ein Widerspruch? Tagung: E-Government konkret 18. 11. 2005, Basel [email protected] Motivation E-Government muss... vertrauenswürdig sein sicher sein effizient sein... deshalb
E-Signatur in Österreich - Theorie und Praxis
E-Signatur in Österreich - Theorie und Praxis Berlin, 3. Mai 2011 Mag. (FH) Amtsleiter Marktgemeinde Kremsmünster E-Government-Beauftragter Oö. Gemeindebund Lektor Fachhochschule Oö, Campus Linz Agenda
27.03.2012. Modul 6. Handy-Signatur: Anwendung. Anwendungsbereiche der Handy-Signatur
Modul 6 Handy-Signatur: Anwendung Anwendungsbereiche der Handy-Signatur Eigenhändige Unterschrift Elektronische Behördenwege Rechtsgültiges Unterschreiben von PDF/XML Dokumenten Web-Login mit höchster
Grundlagen des E-Government
Grundlagen des E-Government Dr. Peter Parycek Foliensatz wurde erstellt von: Dr. Peter Parycek, DI Peter Reichstädter Grundlagen des E-Government 1 Agenda 1. E-Government Überblick 1.1 Gesellschaftlicher
E-Government Gesetz und Anwendungen
E-Government Gesetz und Anwendungen Dipl.-Ing. Arno Hollosi Bundeskanzleramt Stabstelle IKT-Strategie des Bundes Österreich Zusammenfassung (Abstract) Dipl.-Ing. Arno Hollosi geboren 1972, ist Leiter der
Handy-Signatur www.handy-signatur.at
Handy-Signatur www.handy-signatur.at Handysignatur (Bürgercard) Services und Aktivierungsstelle Bundeskanzleramt A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 DI Peter Reichstädter [email protected] Ziel: durchgängige
Die elektronische Zustellung. Projektarbeit gemäß 9 der BKA-Grundausbildungsverordnung Christian HERWIG, Abt. I/11
Die elektronische Zustellung Projektarbeit gemäß 9 der BKA-Grundausbildungsverordnung Christian HERWIG, Abt. I/11 Zentrales Element des E-Governments Durchgängiger elektronischer Amtsweg medienbruchloses
Implementierung der dualen Zustellung im Bundeskanzleramt bei Datenschutzbehörde und Bundesdenkmalamt
Implementierung der dualen Zustellung im Bundeskanzleramt bei Datenschutzbehörde und Bundesdenkmalamt Roland Ledinger Leiter Bereich IKT, Bundeskanzleramt Alexander Leiningen-Westerburg Head of Sales,
Signatur-Workshop. Warum neue Signaturformate? Arne Tauber Wien,
Signatur-Workshop Warum neue Signaturformate? Wien, 05.12.2013 Das E-Government Innovationszentrum ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundeskanzleramtes und der TU Graz Elektronische Signaturen 2000 2013
PDF-AS 4.0 Hands-On Workshop
PDF-AS 4.0 Hands-On Workshop Einführung Dr. Wien, 09.12.2014 Das E-Government Innovationszentrum ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundeskanzleramtes und der TU Graz Rechtliche Grundlagen» EU Richtlinie
Schriftform und Vertrauensdienste nach der eidas-verordnung
eidas-verordnung und E-Justice / E-Government Symposium des Deutschen EDV-Gerichtstags e.v. Berlin, 30. Juni 2015 Schriftform und Vertrauensdienste nach der eidas-verordnung Matthias Frohn Inhalt 01 Anwendungsbereich
E-Government Grundlagen Medienbaustein 5. Die Elektronische Zustellung
E-Government Grundlagen Medienbaustein 5 Die Elektronische Zustellung Version 2.0 Oktober 2011 In Zusammenarbeit von Bundeskanzleramt, E-Government Recht, Organisation und Internationales Stadt Wien: Geschäftsbereich
Österreichische Bürgerkarte Lösungen und Anwendungen
Österreichische Bürgerkarte Lösungen und Anwendungen Herbert Leitold A-SIT Zentrum für Sichere Informationstechnologie Austria ViS!T - 19.-20. Juni 2006 Inhalte Überblick Bürgerkarte(n) Viele Token für
Verwaltungs-Zusammenarbeit auf Basis des E-Government-Gesetzes
Verwaltungs-Zusammenarbeit auf Basis des E-Government-Gesetzes Josef Makolm [email protected] Internationales Rechtsinformatik Symposion Universität Salzburg, 24.-26. Februar 2005 www.bmf.gv.at www.ocg.at
Rechtsfragen des E-Government
Rechtsfragen des E-Government Schwerpunktausbildung Technologierecht, Grundlagen des Technologierechts I 12.10.2016 Bundeskanzleramt/Präsidium Abt. I/11 Digitales und E-Government Recht, Strategie und
Neue Vertrauensdienste unter eidas Was bringen Siegel, Web-Serverzertifikate, Validierungs-, Bewahrungsdienste?
Informationstag "Elektronische Signatur" Berlin, Neue Vertrauensdienste unter eidas Was bringen Siegel, Web-Serverzertifikate, Validierungs-, Bewahrungsdienste? Clemens Wanko, TÜV Informationstechnik 1
Technische Umsetzung der Amtssignatur
Technische Umsetzung der Amtssignatur und dualen Zustellung im ELAK im Bund Vinzenz Wukits, Ing. Gerhard Schwarz, Bundeskanzleramt, Abt. I/13 25.März 2010 EiB: Amtssignatur 64. ELA vom 01.12.200912 2009
Problemfelder der elektronischen Signatur
your key to information security Problemfelder der elektronischen Signatur David Ochel, [email protected] atsec information security GmbH, Köln 1 Agenda Problemstellung elektronische Unterschrift, Lösungsansatz:
Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung
Richtlinien gemäß 33a Abs. 1 ZTKG über Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (Signaturkarten-Verordnung) (gem. der 197. Verordnung der Bundes-Architekten-
E-Government Koordination
E-Government Koordination Bundeskanzleramt: BEREICHSSTELLVERTRETUNG I/B/2 - IKT STRATEGIE DES BUNDES: ABTEILUNGEN I/9, I/11 UND I/13 Leitung LEDINGER Roland Ing Mitarbeiter/in POSCH Reinhard Dr Dipl-Ing
Rechtsfragen des E-Government
Rechtsfragen des E-Government Schwerpunktausbildung Technologierecht, Grundlagen des Technologierechts I 10.10.2018 Dr. Bernhard Karning [email protected] Agenda 1. E-Government Überblick 1.1
Identifikationsmodell der österreichischen Bürgerkarte
Identifikationsmodell der österreichischen Bürgerkarte D-A-CH 2005 15. März 2005, Darmstadt Thomas Rössler Über A-SIT Zentrum für sichere Informationstechnologie Austria Gegründet: 1999 Tätigkeiten: Bestätigungsstellen
Elektronische Signatur: Sicherheit im Internet
Elektronische Signatur: Sicherheit im Internet Dr. Georg Serentschy Geschäftsführer, Fachbereich Telekommunikation 30.05.2006 Elektronische Signatur: Sicherheit im Internet Seite 1 Inhalt Live-Demonstration
Die digitale Signatur. Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur
Die digitale Signatur Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur Papierwelt: Die eigenhändige Unterschrift Grundsatz : Formfreiheit bei Willenserklärung Schriftform: Ist durch
POTENTIALE AUS REGISTERN DES BM.I MAG. MARKUS POPOLARI SALZBURG, 9. JUNI 2011
POTENTIALE AUS REGISTERN DES BM.I MAG. MARKUS POPOLARI SALZBURG, 9. JUNI 2011 INHALT Wesentliche zentrale Register des BM.I E-Government Use Case Ausblick ZENTRALE REGISTER DES BM.I ÜBERBLICK ZENTRALE
Projekt e-tfs NL / DE ILT Niederlande / NGS Niedersachsen
Projekt e-tfs NL / DE ILT Niederlande / NGS Niedersachsen Elektronische Datenübermittlung bei Grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Projektvorstellung: Rechtlich NGS Hannover 1 Beginn des Projekts
Identity management mit Hilfe der Bürgerkarte. Waltraut Kotschy Österr. Datenschutzkommission/ Stammzahlenregisterbehörde
Identity management mit Hilfe der Bürgerkarte Waltraut Kotschy Österr. Datenschutzkommission/ Stammzahlenregisterbehörde Relevante use cases Identity management umfasst sehr unterschiedliche Situationen:
ViS!T 2008, Mautern Dr.Thomas Rössler
E-Documents An upcoming Challenge ViS!T 2008, Mautern Dr.Thomas Rössler Über A-SIT Über A-SIT seit 1999 Gemeinnütziger Verein: BMF, OeNB, TU Graz Aktivitäten: Bestätigungsstelle nach 19 SigG, Zahlungssystemaufsicht,
Das neue Recht der elektronischen Signaturen. Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. / Stephanie Kussel, ITM Öffentlich-rechtliche Abteilung Folie 1
Das neue Recht der elektronischen Signaturen Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. / Stephanie Kussel, ITM Öffentlich-rechtliche Abteilung Folie 1 Einführung Neuregelungen auf dem Gebiet der elektronischen
E-Government Allgemeine Hinweise
E-Government Allgemeine Hinweise Allgemeine Fragen zur Bürgerkarte aus Sicht des Bürgers: Was ist E-Government? Was ist die Bürgerkarte? Welche Daten sind auf der Bürgerkarte gespeichert? Was benötigt
Informationen zur Teilnahme am Public Key Service (PKS -SigG) ===!"
Bitte unbedingt vor Auftragsstellung lesen. Informationen zur Teilnahme am Public Key Service 22.04.2015 T-Systems International GmbH 1. Inhalt 1 Die elektronische Signatur 5 1.1 Was ist eine elektronische
Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eanv): die qualifizierte elektronische Signatur (qes)
Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eanv): die qualifizierte elektronische Signatur (qes) Alfons Tewes, Leiter Stabsstelle IT/Organisation der
Elektronische Kommunikation mit VPSMail Renée Hinz (Fachgebiet E 2.5)
Elektronische Kommunikation mit VPSMail Renée Hinz (Fachgebiet E 2.5) Informationsveranstaltung Strompreiskompensation 11.12.2013, Berlin Elektronische Kommunikation mit VPSMail Gliederung Elektronische
Datenschutz Mitbestimmungsrechte Finanzbuchhaltung bei Einsatz der IT Rechtsgrundlagen der Telekommunikation Signaturgesetz
11 Datenschutz und andere Rechtsfragen des IT-Einsatzes Datenschutz Mitbestimmungsrechte Finanzbuchhaltung bei Einsatz der IT Rechtsgrundlagen der Telekommunikation Signaturgesetz Andere Rechtsfragen des
Rechtsfragen des E-Government
Rechtsfragen des E-Government Schwerpunktausbildung Technologierecht, Grundlagen des Technologierechts I 11.10.2017 Bundeskanzleramt/Präsidium Abt. I/11 Digitales und E-Government Recht, Strategie und
Praxis der elektronischen Signatur
Praxis der elektronischen Signatur Daniel Konrad A-SIT, Zentrum für sichere Informationstechnologie Austria ADV-Tagung: Digitale Signatur ja, und? 22.6. 2006 Agenda About A-SIT Was ist eine sichere Signaturerstellungseinheit?
eanv elektronisches Abfallnachweisverfahren
eanv elektronisches Abfallnachweisverfahren Nachweisverordnung Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen bestimmt die Art und den Umfang des Nachweises der Entsorgung von Abfällen
Das Secure -System der Sparkasse Westholstein
Das Secure E-Mail-System der Sparkasse Die Absicherung Ihrer E-Mail von und an die Sparkasse Kundeninformation Bei Problemen mit Secure E-Mail wenden Sie sich bitte an den Medialen Vertrieb der Sparkasse
Michael Butz Geschäftsführer
A-Trust Gesellschaft für Sicherheitssysteme im elektronischen Datenverkehr GmbH Michael Butz Geschäftsführer 10. Oktober 2008 M. Butz Okt. 2008 1 Agenda Überblick A-Trust Die Rolle/Funktion der Digitalen
Welche technischen Voraussetzungen sind für die Nutzung von Zertifikaten notwendig?
ZERTIFIKAT UND SIGNATUR Als Besitzer eines Zertifikates können Sie Ihre Identität gegenüber anderen Leuten, mit denen Sie über das Web kommunizieren, bestätigen, E-Mail-Nachrichten signieren oder verschlüsseln
eidas VO Eine Übersicht
eidas VO Eine Übersicht EGIZ Inside-Out 2016 Wien, 06.06.2016 Das E-Government Innovationszentrum ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundeskanzleramtes und der TU Graz Der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo
Das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
Ulrich Seidel Das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs Rahmenbedingungen, Technische Infrastruktur und Signaturgesetzgebung vieweg Inhaltsverzeichnis V 1 Einführung und Verständnis des elektronischen
Sicherheits- und Zertifizierungskonzept Certificate Policy
Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen Sicherheits- und Zertifizierungskonzept Certificate Policy Version 2.0 12.12.2011 Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen Telekom-Control-Kommission Mariahilfer
Neue Wege zur Sicherheit und Vertrauen für Deutschland und Europa Hamburg,
Neue Wege zur Sicherheit und Vertrauen für Deutschland und Europa Hamburg, 6.4.2016 Dr. Kim Nguyen, Fellow (Bundesdruckerei GmbH) & Geschäftsführer D-Trust GmbH 0 Vertrauensdienste gemäß eidas für die
Ziel ist es, Dokumente zwischen Anwendungen verschiedener Behörden bzw. Organisationen gesichert und automatisiert auszutauschen.
Leitfaden für Behörden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG für elektronische Zustellungen und Zusendungen im Auftrag von Privaten (Stand März 2016) 1. ALLGEMEINES... 1 2. NUTZEN FÜR DIE VERWALTUNG...
Die digitale Signatur von E-Mails.
Die digitale Signatur von E-Mails. Gemeinsam wachsen. Inhaltsverzeichnis. Prüfung der digitalen Signatur 4 Mail Programme mit einer automatischen Signaturprüfung 4 (Outlook etc.) Überprüfen der Signatur
Datenschutz- und verwandte Aspekte
Mag. Dr. Michael Sonntag, Dr. Maria Wimmer Johannes Kepler Universität Linz Datenschutz- und verwandte Aspekte von e-government Mit besonderem Bezug auf das egov-projekt Informatik 2002, Dortmund, 30.9.-3.10.2002
Secure Sicherheit in der Kommunikation
Secure E-Mail Sicherheit in der E-Mail Kommunikation Kundenleitfaden Vorwort Digitale Raubzüge und Spionageangriffe gehören aktuell zu den Wachstumsbranchen der organisierten Kriminalität. Das Ausspähen
Automatische Abholung von Zustellstücken im Sinne von 35 (3) ZustG
Seite 1 von 9 Automatische Abholung von Zustellstücken im Sinne von 35 (3) ZustG WAS IST DIE AUTOMATISCHE ABHOLUNG UND WELCHE MÖGLICHKEITEN BIETEN SICH MIR DADURCH? INHALT Gesetzlicher Hintergrund zur
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben I. Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation... 1 1. Allgemeine Hinweise... 3 2. Unterstützte Dateiformate...
Elektronische Signaturen Recht - SigG und SigV
Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden. Elektronische Signaturen Recht - SigG und SigV Dr. Christoph Brenn Oberster Gerichtshof, Uni Wien [email protected] [email protected]
Ein Überblick über die elektronischen Behördendienste des Landes Salzburg Wohin geht die Reise? AT:net Infotag Phase 2 Salzburg,
Ein Überblick über die elektronischen Behördendienste des Landes Salzburg Wohin geht die Reise? AT:net Infotag Phase 2 Salzburg, 05.10.2010 Inhalt Was bisher geschah Status aktuell Wohin geht die Reise
E-Government-Grundlagen Medienbaustein 4. Bürgerkartenkonzept und Handy-Signatur
E-Government-Grundlagen Medienbaustein 4 Bürgerkartenkonzept und Handy-Signatur Version 2.0 Oktober 2011 In Zusammenarbeit von Bundeskanzleramt, E-Government Recht, Organisation und Internationales Stadt
Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach Ausgabe 14/2017 v
Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach Ausgabe 14/2017 v. 06.04.2017 Kein Hexenwerk: elektronische Signaturen Signaturen über Signaturen Wie sieht eine elektronische Signatur aus?
Zehn Fragen zur erechnung aus steuerlicher Sicht
Zehn Fragen zur erechnung aus steuerlicher Sicht Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor) Bernhard Lindgens Bundeszentralamt für Steuern, Bonn 10 Fragen zur erechnung aus
ERsB Ergänzungsregister für sonstige Betroffene Eine Dienstleistung des Finanzministeriums
Josef Makolm ERsB Ergänzungsregister für sonstige Betroffene Eine Dienstleistung des Finanzministeriums 2006 02 17 IRIS2006 Wien [email protected] Wozu? nicht natürliche Personen 2 - keine Firmen
esignatur- und esiegel Anwendungen in Österreich
esignatur- und esiegel Anwendungen in Österreich [email protected] Workshop Elektronische Siegel im Sinne der eidas-verordnung Berlin, 7. März 2016 Zentrum für sichere Informationstechnologie Austria
Überblick über unterstützende Maßnahmen des Bundeskanzleramtes Österreich / der BLSG zur Umsetzung von E-Government Dienstleistungen
Überblick über unterstützende Maßnahmen des Bundeskanzleramtes Österreich / der BLSG zur Umsetzung von E-Government Dienstleistungen Ressourcen, Technologien, Ansprechpartner, Peter Reichstädter Bundeskanzleramt
E-Government-GesetzGesetz. Verfahrensablauf
E-Government-GesetzGesetz Verfahrensablauf 1 Bürgerkartenumgebung EGov-G 2009 Pauer 3 Ermittlung der Stammzahl für natürliche Personen Die Stammzahl wird durch eine symmetrische Verschlüsselung der ZMR-Zahl
Secure (Sichere ) Allgemeines. Notwendigkeit? Kostenlose Einrichtung und Nutzung*
Secure E-Mail (Sichere E-Mail) Allgemeines Das sogenannte Sniffen, Ausspähen von E-Mailinhalten und Authentifizierungsdateien sowie das E-Mail Spoofing, das Erstellen einer E-Mail mit gefälschtem Absender,
Egovernment Services in Österreich. DI (FH) Andreas Behal 15. Jänner 2015 Altpiaristen
Egovernment Services in Österreich DI (FH) Andreas Behal 15. Jänner 2015 Altpiaristen Agenda ITSV / background Ländervergleich HowTo Sozialversicherungs Services Andere egovernment Services Demo: ELGA
Bescheinigungen der Bestätigungsstelle gemäß 18 Abs. 5 Signaturgesetz (SigG)
Zentrum für sichere Informationstechnologie Austria Secure Information Technology Center Austria A-1030 Wien, Seidlgasse 22 / 9 Tel.: (+43 1) 503 19 63 0 Fax: (+43 1) 503 19 63 66 A-8010 Graz, Inffeldgasse
