E-Government Koordination

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1 E-Government Koordination Bundeskanzleramt: BEREICHSSTELLVERTRETUNG I/B/2 - IKT STRATEGIE DES BUNDES: ABTEILUNGEN I/9, I/11 UND I/13 Leitung LEDINGER Roland Ing Mitarbeiter/in POSCH Reinhard Dr Dipl-Ing (Chief Information Officer) RUPP Christian (Public Relations E-Government) ABTEILUNG I/13: E-GOVERNMENT - PROGRAMM- UND PROJEKTMANAGEMENT Leitung LEDINGER Roland Ing Stellvertretung MÜLLER Harald Mag ("help.gv") Mitarbeiter/in BAROTANYI Brigitte Mag ("Anwendungsentwicklung und Rechtsinformatik") u. a.

2 E-Government Auszug aus help.gv.at (Stand Jänner 2007) Allgemeine Informationen Unter E-Government (Electronic Government) versteht man den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Bereich der öffentlichen Verwaltung in Verbindung mit organisatorischen Änderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste und demokratische Prozesse zu verbessern und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu erleichtern. Neben einem breiten Informationsangebot steht die elektronische Abwicklung von Verfahren (vom Antrag bis zur Erledigung bzw. Zustellung) als wesentliches Ziel der E-Government-Strategien im Vordergrund. Die elektronische Abwicklung von Behördenwegen durch Bürger und Bürgerinnen wird als Kommunikation von Behörde zu Bürgern und Bürgerinnen G2C (Government to Citizen) bezeichnet. Behördenwege (also Austausch von Daten bzw. Kommunikation), die zwischen Behörde und Unternehmen stattfinden, werden als G2B (Government to Business) definiert. Für den innerhalb einer Behörde bzw. zwischen Behörden stattfindenden elektronischen Austausch von Kommunikation, Information und Daten wird der Begriff G2G (Government to Government), d.h. von Behörde zu Behörde, verwendet. Zusammenarbeit aller Kooperationspartner Mit dem Ausbau von Online-Transaktionen soll Bürgern bzw. Bürgerinnen und Unternehmern bzw. Unternehmerinnen die Möglichkeit geboten werden, Behördenwege so einfach und effizient wie möglich abzuwickeln. Voraussetzung für effizientes E-Government ist die Zusammenarbeit aller Akteure bzw. Akteurinnen. Vorhandene Infrastrukturen und Anwendungen müssen gemeinsam genutzt werden können. Durch das Festlegen von verbindlichen Standards und Basismodulen wird effiziente Umsetzung von E-Government-Maßnahmen garantiert. Ein koordiniertes ressort- und verwaltungsübergreifendes Vorgehen hilft Parallelitäten und Insellösungen zu vermeiden.

3 Der zunehmende Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien führt daher zu einer verstärkten Zusammenarbeit aller Verwaltungsebenen. Nur durch eine umfassende Kooperation von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden können vorhandene Ressourcen gebündelt und Synergieeffekte erzielt werden. Standards für elektronische Verfahren Voraussetzung für effiziente Online-Abwicklungen ist die Vermeidung von Medienbrüchen (z.b. Weiterverarbeitung von elektronisch erhaltenen Daten in Papierform bzw. Übermittlung des Ergebnisses der Behörde in Form eines Papierbescheides). Verfahren sollen vollständig elektronisch abwickelbar sein. Um dies zu gewährleisten, müssen Standards für technische Systeme und Prozessabläufe entwickelt werden, die einen reibungslosen Informationsaustausch von unterschiedlichen Systemen garantieren. Nur so kann E-Government behördenübergreifend effizient sein. Verfahren, die über das Internet abgewickelt werden, müssen den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen und den Behörden höchste Sicherheit der Datenübertragung sowie der Identifikation und Authentifizierung garantieren. Daten, Informationen und Netzwerke sind daher ausreichend zu schützen. Dies hat sowohl in der Kommunikation zwischen den Bürgern bzw. Bürgerinnen und den Behörden als auch zwischen den Behörden höchste Priorität. E-Government ab 2005: Plattform Digitales Österreich 2005 wurde die "Plattform Digitales Österreich" (PDÖ) geschaffen, in der das E- Cooperation-Board und das IKT-Board zusammengeführt wurden. Die Plattform koordiniert im neuen Arbeitsprogramm "IKT-Strategie 2005+" die Zusammenarbeit aller Kooperationspartner seitens Bund, Länder, Städte, Gemeinden und der Wirtschaft im E-Government und stellt ein abgestimmtes Vorgehen sicher. Nach der Umsetzung der durch die E-Government-Offensive vorgegebenen Zielsetzungen und Schaffung aller für E-Government notwendigen Basismodule ist es nun oberste Priorität, die bereits umgesetzten Ergebnisse weiterhin auf hohem Niveau zu halten und in allen Verwaltungsebenen in die Praxis umzusetzen.

4 Prioritäten für das neue Arbeitsprogramm IKT-Strategie 2005+: Sicherstellung der Nachhaltigkeit von E-Government-Anwendungen Förderung von Innovation und Kompetenz Ausbau von Interoperabilität und internationalen Kooperationen Die Schwerpunkte werden dabei in folgenden Punkten gesetzt: Erhöhung der Umsetzung von Online-Verfahren Verwaltungsmodernisierung, Reorganisation und Vernetzung von Verfahren und Methoden innerhalb der Verwaltung Erhöhung der Transparenz von Prozessen der Gesetzeswerdung für Bürger und Bürgerinnen Österreich im europäischen Vergleich Bei dem 2006 zum sechsten Mal durchgeführten Benchmark der Basisdienste im E- Government hat Österreich den ersten Platz erreicht und ist somit Europameister im E-Government. Die Studie wurde über 28 europäische Staaten (25 Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Schweiz) durchgeführt. Österreich liegt mit 95 Prozent bei den Online-Services und über 83 Prozent in der höchsten Transaktionsstufe klar voran. Das bedeutet, dass in Österreich mehr als 83 Prozent der öffentlichen Serviceleistungen vollständig elektronisch abwickelbar sind. Geprüft wurde die Online-Verfügbarkeit von 20 Basisdiensten (zwölf für Bürger bzw. Bürgerinnen, acht für Unternehmer bzw. Unternehmerinnen) anhand von folgenden vier Transaktionsstufen: Information im Internet ausdruckbare Formulare elektronische Formulare vollständige elektronische interaktive Transaktion Bereits 2005 erreichte Österreich durch die E-Government-Offensive 2003 bis 2005 der Bundesregierung den zweiten Platz im Gesamtranking. Die Ergebnisse der Studien (wobei die überprüften Kriterien von Mal zu Mal variieren):

5 2006: Platz : Platz /2004: Platz 4 10/2002: Platz 11 04/2002: Platz 13 10/2001: Platz 10 Elektronische Signatur Allgemeines Eine Signatur (Unterschrift) dient dazu, ein Dokument dem Unterzeichner bzw. der Unterzeichnerin (Signator bzw. Signatorin) zuzuordnen. Bei einer elektronischen Signatur werden der Nachricht oder dem Dokument elektronische Daten beigefügt. Diesen Vorgang bezeichnet man als Signieren, das Werkzeug zur Erstellung der elektronischen Signatur im E-Government Bürgerkarte genannt. Sichere elektronische Signatur Man unterscheidet zwischen der "einfachen" und der "sicheren" elektronischen Signatur. Einfache elektronische Signaturen werden im elektronischen Schriftverkehr verwendet (z.b. für das Signieren von s). Sie dienen zur Feststellung der Identität des Signators bzw. der Signatorin und schützen elektronische Dokumente vor unberechtigtem Zugriff, Manipulation oder Veränderung. Sie werden jedoch nicht als rechtsverbindliche Unterschrift anerkannt. Nur die sichere elektronische Signatur entspricht rechtsverbindlich der eigenhändigen Unterschrift. Für E-Government-Anwendungen wird daher die sichere elektronische Signatur verwendet. Die sichere elektronische Signatur ermöglicht die sichere Identifizierung des Signators bzw. der Signatorin,

6 ermöglicht die Überprüfung der Unverfälschtheit einer Nachricht, beruht auf einem qualifizierten Zertifikat und wird mittels technischer Komponenten und mathematischer Verschlüsselungsverfahren, die dem Signaturgesetz entsprechen, erstellt. Verwaltungssignatur Der Begriff Verwaltungssignatur wird z.b. im Zusammenhang mit der Handy-Signatur oder der E-Card als Signaturkarte verwendet. Mit der Verwaltungssignatur ist eine vollwertige elektronische Unterschrift möglich. Sie ist im Rahmen der Bürgerkartenfunktion der sicheren elektronischen Signatur bis Ende 2007 gleichgestellt. Grundlagen der E-Signatur Allgemeines Mit dem Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes am 1. März 2004 wurde eine breite Grundlage für die vollständige elektronische Verfahrensabwicklung und somit für den Einsatz der elektronischen Signatur im E-Government geschaffen. Im E-Government- Gesetz wurde auch die Gleichstellung der Verwaltungssignatur im Rahmen der Bürgerkartenfunktion mit der sicheren elektronischen Signatur bis Ende 2007 festgeschrieben. Somit kann auch die Verwaltungssignatur für die sichere Abwicklung von elektronischen Verfahren im E-Government verwendet werden. Die folgende Beschreibung gibt einen Überblick über die Basiskomponenten und die Funktionalitäten der elektronischen Signatur. Zertifikate Für die elektronische Signatur wird ein Zertifikat (elektronischer Ausweis) benötigt, damit das elektronisch signierte Dokument einer bestimmten Person eindeutig

7 zugeordnet werden kann. Dieses wird bei der Registrierung Ihrer Bürgerkarte (E- Signatur) (Signaturkarte, Handy-Signatur) ausgestellt. Hinweis: Nähere Informationen zu den Zertifikaten erhalten Sie je nach verwendetem Signaturmedium entweder beim Zertifizierungsdiensteanbieter A-Trust oder beim Mobilfunkbetreiber A1. Die Gültigkeit des Zertifikates beträgt drei Jahre (Im Falle der Bankomatkarte (Maestrokarte) sind es vier Jahre). Nach Ablauf dieses Zeitrahmens kann die Gültigkeitsdauer verlängert werden. Personenbindung Für Verfahren, die auf Papier abgewickelt werden, ist vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin meist eine Nummer (Sozialversicherungs-, Steuer- oder Matrikel- Nummer etc.) anzugeben. Diese Nummer ist eindeutig mit seiner bzw. ihrer Identität verbunden. Das Gegenstück in elektronischen Verfahren ist die so genannte Personenbindung. Die Personenbindung enthält Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Stammzahl und die Zertifikatszuordnung. Damit entsteht eine eindeutige Verknüpfung der Identität des Inhabers bzw. der Inhaberin der elektronischen Signatur mit seinem bzw. ihrem Zertifikat. Die Stammzahl ist eine für jeden Bürger bzw. jede Bürgerin eindeutige Zahl. Sie wird von der Österreichischen Stammzahlenregisterbehörde aus der ZMR-Zahl (eindeutige Zahl des Bürgers bzw. der Bürgerin im Zentralen Melderegister) abgeleitet, kann jedoch nicht auf diese zurückgerechnet werden. Identifizierung des Signators bzw. der Signatorin im Verfahren Wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin einen elektronischen Antrag signiert, wird aus seiner bzw. ihrer Stammzahl (aus der Personenbindung) und aus der Bereichskennzahl des jeweiligen Verfahrens eine verschlüsselte Ableitung, die bereichspezifische Personenkennzahl (bpk), errechnet. Diese gilt nur für den

8 Tätigkeitsbereich der betroffenen Behörde, in den das angestoßene Verfahren fällt. Dadurch können die Daten des Signators bzw. der Signatorin von der Behörde in keiner anderen Form verwendet werden. Somit ist höchstmöglicher Datenschutz der antragstellenden Person garantiert. Handy-Signatur Für das elektronische Signieren von Antragsformularen im Internet (z.b. E-Government- Anwendungen) können Sie auch Ihr Mobiltelefon verwenden. Es sind keine besonderen technischen Voraussetzungen nötig. Ihr Mobiltelefon muss nur SMS empfangen können. Die mobilkom austria bietet Ihnen die Möglichkeit, die Handy-Signatur ("A1 Signatur") zu nutzen. Dieser Service wird allen Mobiltelefonbesitzern und -besitzerinnen egal ob sie A1-Kunden bzw. -Kundinnen sind oder nicht angeboten. Die A1 Signatur ist eine vollwertige elektronische Unterschrift via Mobiltelefon und wird als "Verwaltungssignatur" bezeichnet. Sie ist der sicheren elektronische Signatur im Rahmen der Bürgerkartenfunktion bis Ende 2007 gleichgestellt. Mit der A1 Signatur können E-Government-Anwendungen, aber auch andere Online- Transaktionen, die eindeutige Identifikation und Authentifikation verlangen, erledigt werden. Vorteile der Handy-Signatur Mit der als Bürgerkarte registrierten Rufnummer kann von jedem internetfähigen PC aus mittels Signatur-Pin und SMS-Code (ist einmal gültig) elektronisch unterschrieben werden. Am PC selbst sind keine weiteren Installationen von Software oder Hardware erforderlich. Die Erledigung Ihrer E-Government-Anwendungen ist zeit- und ortsunabhängig ohne zusätzliche Geräte oder Programme von jeder Internet-Station aus möglich. Alles was Sie dazu benötigen, ist ein Internetzugang und ein Handy eines österreichischen Mobilfunkbetreibers (egal ob Vertrags- oder Wertkartenhandy). Beschreibung eines Signiervorgangs Im Folgenden erhalten Sie eine kurze Beschreibung über den Ablauf eines Signiervorgangs.

9 Auswahl der Bürgerkarte Wählen Sie in der gewünschten E-Government-Anwendung "A1 Signatur" als "Bürgerkarte" aus. Ausfüllen des Formulars und Anmeldung beim Bürgerkarten-Anbieter (A1) Je nach Anwendung werden Sie gebeten entweder das Formular zuerst auszufüllen und sich im nächsten Schritt mit Ihrem persönlichen A1.net Benutzernamen und Passwort anzumelden (und das Auslesen Ihrer Identifikationsdaten zuzulassen) oder diese Schritte in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen. Auslösen der Signatur Danach werden Sie zum Signieren aufgefordert. Nach Start des Signiervorgangs erhalten Sie einen einmal verwendbaren und zeitlich beschränkten SMS-Code auf Ihr Mobiltelefon. Dieser dient zusammen mit Ihrer persönlichen Signatur-Pin zur Erstellung der elektronischen Signatur für die betreffende Anwendung. Signieren der Daten für die E-Government-Anwendung Mit der Eingabe von SMS-Code und Signatur-Pin wird Ihre Signatur erstellt und Sie kehren wieder zur E-Government-Anwendung zurück. Testen einer E-Government-Anwendung mit Handy- Signatur Wenn Sie bereits im Besitz einer Handy-Signatur sind, können Sie diese via HELP ohne Folgen testen. Es fallen keine Transaktionsgebühren an. Daher ist das Signieren des Testformulars kostenlos. Im Testformular "Geburtsurkunde-Ausstellung" mit E-Signatur und mit Hilfe einer genauen Anleitung, die Ihnen den Vorgang Schritt für Schritt erklärt, können Sie das Signieren mit Handy-Signatur sofort ausprobieren. Signaturkarte Bei der Signaturkarte handelt es sich prinzipiell um eine Chipkarte, die mit der Identität des Inhabers bzw. der Inhaberin (Signator bzw. Signatorin) verbunden ist. Die Identität des Signators bzw. der Signatorin wird bei der Registrierung durch ein Zertifikat auf dem Chip aufgebracht und gespeichert.

10 Für das elektronische Signieren von E-Government-Anwendungen mit Signaturkarten sind Zertifikate mit Personenbindung notwendig. Weiters wird benötigt: Kartenlesegerät (stellt die Verbindung zwischen Computer und Signaturkarte her) zum Kartenlesegerät passendes Signaturprogramm Internet-Browser Pin-Code Je nach Signaturkarte können auch andere Online-Transaktionen (E-Banking, Änderung von Vertragsdaten, Vertragsabschlüsse) erledigt werden. Der Vorteil gegenüber dem herkömmlichen Vorgehen liegt darin, dass sich Benutzer bzw. Benutzerinnen von Online-Diensten nur mehr ihre Signatur-Pin für ihre Transaktionen merken müssen. Zusätzliche Eingaben von Pin- und Tan-Code (wie etwa bei der herkömmlichen Erledigung von Internet-Bankgeschäften) sind nicht mehr nötig. Weiters ist es auch möglich, sich mittels einer einzigen Anmeldung (Single-Sign-On) für mehrere Dienste eines Anbieters zu authentifizieren. Formen der Signaturkarte Es gibt unterschiedliche Chipkarten, die mit elektronischer Signatur versehen werden können. Die häufigsten sind: a.sign premium- Karte (Bestellkarte) Bankomatkarte (Maestrokarte) Mastercard E-Card (Sozialversicherungskarte) Auch andere Karten können mit Signaturfunktion ausgestattet werden. Dazu zählen unter anderem Dienstausweise, Mitgliedskarten und Studentenausweise. Beschreibung eines Signiervorgangs Auswahl der Bürgerkarte Wählen Sie in der gewünschten E-Government-Anwendung "Signatur im Gerät" als

11 Signaturmedium Ihrer Wahl aus. Stecken Sie anschließend Ihre Chipkarte in das Kartenlesegerät. Ausfüllen des Formulars und Auslesen der Identifikationsdaten Je nach Anwendung werden Sie gebeten entweder das Formular zuerst auszufüllen und im nächsten Schritt das Auslesen Ihrer Identifikationsdaten zuzulassen oder diese Schritte in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen. Auslösen der Signatur Wenn Sie zum Signieren aufgefordert werden, müssen Sie Ihre Signatur-Pin (sechs bis acht Stellen, je nachdem, wie viele Sie für Ihre persönliche Pin gewählt haben) eingeben. Beachten Sie die Anzeige auf dem Kartenlesegerät. Zur Eingabe der Signatur-Pin haben Sie 15 Sekunden Zeit. Signieren der Daten für die E-Government-Anwendung Mit der Eingabe Ihrer Pin wird Ihre Signatur erstellt und Sie kehren wieder zur E- Government-Anwendung zurück. Amtssignatur Allgemeines Der Bürger oder die Bürgerin stellt in Online-Transaktionen mit der Bürgerkarte (E- Signatur) sicher, dass der gestellte Antrag tatsächlich von ihm oder ihr stammt und auf dem Übertragungsweg nicht verändert wurde. Die Signatur, die von Behörden verwendet wird, ist die Amtssignatur. Diese garantiert, dass der von der Behörde an den Bürger oder die Bürgerin gehende Bescheid bzw. die Erledigung tatsächlich von der ausstellenden Behörde stammt und der Inhalt nicht verfälscht wurde. Mit einer Amtssignatur versehene Dokumente sind daher amtliche Schriftstücke. Die Amtssignatur darf ausschließlich von Behörden zur elektronischen Unterzeichnung bzw. Dokumentenausfertigung verwendet werden. Die Amtssignatur gewährleistet: Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments einer Behörde

12 Prüfbarkeit des Dokuments Die Amtssignatur ist die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person, die im Namen einer Behörde signiert. Ein Zertifikat ist mit der Person verbunden, die die Signatur für die jeweilige Behörde ausführt. Daher muss im Zertifikat auch erkennbar gemacht werden, dass diese Person im Namen der Behörde signiert und somit die Eigenschaft als Organwalter aufweist. Dies wird in einer Zertifikatserweiterung festgehalten. Zertifikatsinhalte sind daher: Angaben über die natürliche Person, die für die Behörde signiert Angaben über die Behörde, für die signiert wird Aussehen Die Amtssignatur wird in Kombination mit einem grafischen authentischen Kennzeichen, der "Bildmarke" (auch "Wort-Bildmarke" oder Logo) am Dokument im so genannten Signaturblock aufgebracht.

13 Signaturblock Die Darstellung beinhaltet folgende Komponenten: Bildmarke der Behörde Datum und Uhrzeit der Unterschrift (empfohlen) Name und Herkunftsland des ausstellenden Zertifizierungsdiensteanbieters sowie Seriennummer des Zertifikats Signaturwert Hinweis, ob das Dokument aus seinem Papierausdruck wieder in seine elektronische Form zurückgeführt werden kann oder nur elektronisch gültig ist (empfohlen) Fertigungsklausel (empfohlen) Verfahren (empfohlen) Folgende visuelle Darstellung des Signaturblocks veranschaulicht die Komponenten der Amtssignatur: Bildmarke Für die Kenntlichmachung (Ansicht) amtlicher Dokumente ist ein grafisches authentisches Kennzeichen zur Amtssignatur nötig. Dieses ist einem am Papierbescheid verwendeten Rundstempel nachempfunden und wird als Bildmarke bezeichnet. Die Behörde muss ihre Bildmarke im Internet gesichert veröffentlichen. Dies garantiert, dass diese ausschließlich der jeweiligen Behörde zugeordnet wird. Überprüfung der Amtssignatur Die Signaturprüfung muss über die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich sein. Das Verfahren der Signaturprüfung und gegebenenfalls die Rückführbarkeit der Ansicht in die elektronische Form muss von der jeweiligen Behörde im Internet veröffentlicht werden.

14 Beweiskraft des Papierausdrucks Durch die Rückführbarkeit der Papieransicht in die elektronische Form hat die Papierform die Vermutung der Echtheit und kann als Beweis vorgelegt werden. Mit der Angabe einer URL (Uniform Resource Locator) zur Rückführung der Amtssignatur in elektronischer Form (siehe visuelle Darstellung oben: "Hinweis auf die Gültigkeit für den Ausdruck bzw. Rückführbarkeit gemäß E-GovG") kann diese überprüft werden. E-Zustellung Neben dem herkömmlichen Weg einer postalischen Zustellung können Inhaber und Inhaberinnen einer Bürgerkarte (E-Signatur) auch die elektronische Zustellung über den behördlichen Zustelldienst für das Abholen von Dokumenten nutzen. Dieser ist rund um die Uhr verfügbar, das Dokument oder der Bescheid kann jederzeit abgeholt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Behörde, an die der Antrag geht, für die Zustellung den Zustellserver nutzt; Sie schon zuvor eine Registrierung beim behördlichen Zustelldienst vorgenommen haben. Gemäß 29 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, sind die Zustelldienste für die elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke im Internet bekanntzugeben. Folgender Zustelldienst wurden dem Bundeskanzler gemeldet: Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

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