Rechtsfragen des E-Government

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1 Rechtsfragen des E-Government Schwerpunktausbildung Technologierecht, Grundlagen des Technologierechts I Dr. Bernhard Karning [email protected]

2 Agenda 1. E-Government Überblick 1.1 Musterprozess 1.2 Rechtliche Elemente und Voraussetzungen 1.3 Strategie & Rahmenbedingungen 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur/Siegel 2.2 Identitätsmanagement und Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo 2.4 Amtssignatur 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung: Back Office; Register 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government

3 1. E-Government Überblick 1.1 Musterprozess 1.2 Rechtliche Elemente und Voraussetzungen 1.3 Strategie & Rahmenbedingungen Rechtsfragen des E-Government

4 Ziel: durchgängige Prozesse Portal zb. HELP.gv.at, USP.gv.at, Wien.gv.at, oesterreich.gv.at etc. Fachanwendung / Backoffice zb. ELAK, Register, Finanz Online, etc. Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government

5 Horizontale gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) Rechtsfragen des E-Government

6 E-Gov - Definition der EU Kommission die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern Rechtsfragen des E-Government

7 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Identitätsmanagement und Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo 2.4 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government

8 Horizontale gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) Rechtsfragen des E-Government

9 E-Kommunikation Vergleichbar mit einer Postkarte, kann am Postweg gelesen und verändert werden Postkarte: Postmitarbeiter, Systemadministratoren, Hacker, Ungewissheit des Gegenübers Rechtsfragen des E-Government

10 Authentizität von Urheber & Daten Zuordnung der Daten zum Unterzeichner Schutz vor Abstreiten durch Unterzeichner Sicherung der signierten Daten vor Manipulation am Übertragungsweg durch den Empfänger Rechtsfragen des E-Government

11 Elektronische Signatur Einfache elektronische Signatur Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet fortgeschrittene elektronische Signatur elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 der eidas-vo erfüllt: a) ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet. b) ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners. c) wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann. d) ist so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. qualifizierte elektronische Signatur Ist eine fortgeschrittene Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit (QSCD) erzeugt. Rechtsfragen des E-Government

12 Rechtswirkung Einfache & fortgeschrittene Signatur müssen als Beweismittel zugelassen werden unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung Grundsatz der Nichtdiskriminierung Qualifizierte Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (Art. 25 Abs. 2 eidas-vo ivm 4 Abs. 1 SVG (-Erfordernis der Schriftlichkeit nach 886 ABGB)) Ausnahmen: Letztwillige Verfügungen bei Schriftformerfordernis im Familien- & Erbrecht* Bürgschaftserklärungen (außer Geschäftsverkehr)* * Diese Willenserklärungen können in elektr. Form abgefasst werden, wenn Signator von Rechtsanwalt/Notar über Rechtsfolgen der Signatur aufgeklärt wurde. Rechtsfragen des E-Government

13 Qualifizierte Signatur - Konsumentenschutz Stärkung des Vertrauens in die Akzeptanz qualifiziert signierter Dokumente Beseitigung der versteckten Klauseln in AGBs (vgl. die Beschwerdefälle von Konsumenten bei Vertragskündigungen) 4 Abs. 3 SVG: Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Rechtsfragen des E-Government

14 Qualifiziertes Zertifikat Basis für qualifizierte elektronische Signatur (Anhang I eidas-vo): Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt den unverwechselbaren Namen des qu. Vertrauenssdiensteanbieters (VDA) und den Staat seiner Niederlassung Namen des Signators Signaturvalidierungsdaten Gültigkeitsdauer des Zertifikats eindeutige Kennung des Zertifikats Signatur/Siegel des qu. VDA Rechtsfragen des E-Government

15 Vertrauensdiensteanbieter (VDA) VDA (Art. 3 Z 19 eidas-vo) = natürliche od. juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste erbringt Spezielle Anforderungen an qualifizierte VDA in Art. 24 eidas-vo Aufsicht! (Telekom-Control-Kommission bzw. RTR) Vor Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste ist vom VDA ein Konformitätsbewertungsbericht vorzulegen (Art. 21 eidas-vo) Rechtsfragen des E-Government

16 Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats Qu. VDA (od. in seinem Auftrag tätige Stelle) hat gem. Art. 24 Abs. 1 eidas-vo ivm 8 Abs. 1 SVG die Identität von persönlich anwesenden Personen anhand: eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen Bei nicht persönlich anwesenden Personen, können auch gem. 8 Abs. 2 SVG auch sonstige Identifizierungsmethoden, die eine gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten, angewendet werden. Rückgriff auf bereits erfolgte Identifizierung anhand eines Nachweises gem. Abs. 1 durch vertrauenswürdige Stelle Rechtsfragen des E-Government

17 Elektronisches Siegel Für juristische Personen digitaler Stempel Für qu. elektr. Siegel gelten ähnliche Anforderungen wie für qu. elektr. Signaturen Nicht dieselben Rechtswirkungen einer qu. Elektronischen Signatur! Mit elektronischen Siegeln werden der Ursprung und die Unversehrtheit von Daten sichergestellt (Art. 3 Z 25 ivm. Art. 35ff eidas-vo). Rechtsfragen des E-Government

18 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Identitätsmanagement und Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo 2.4 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government

19 Funktionen der Bürgerkarte ( 4 Abs. 1 E-GovG) Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität (= Echtheit) des elektronisch gestellten Anbringens (Rechtswirkung entspricht der Schriftlichkeit isd 886 ABGB)... D.h. sie ist: à E-Identitätsdokument und à Unterschrift im Internet Rechtsfragen des E-Government

20 Umsetzung dieser Funktionen 4 Abs. 2 E-GovG: Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person erfolgt mittels Stammzahl (= verschlüsselte ZMR Zahl) 4 Abs. 4 E-GovG: Die Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens wird mittels elektronischer Signatur erbracht Rechtsfragen des E-Government

21 Elektronische-Identität = VDA + öffentlichen Register Rechtsfragen des E-Government

22 Stammzahl Stammzahl für Natürliche Personen: gemeldete Personen: verschlüsselte ZMR-Zahl Nicht meldepflichtige Personen: verschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Stammzahl für Juristische Personen: Vereine: unverschlüsselte Vereinsregisterzahl Unternehmen: unverschlüsselte Firmenbuchnummer Ausländische Unternehmen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Öffentliche Organisationen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Rechtsfragen des E-Government

23 Stammzahl (SZ) nat. Personen: Erzeugung ( 6 Abs. 2 E-GovG) ZMR-Zahl: SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl SZ wird auf die Karte geschrieben Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register) darf nur verwendet werden zur bpk-berechnung Verschlüsselung Stammzahl: Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== Rechtsfragen des E-Government

24 Stammzahl: Verwendung SZ wird auf der Bürgerkarte verspeichert kann zwar ausgelesen werden darf aber nur verwendet werden zur bpk- Berechnung (bereichsspezifische Personenkennzeichen) Keine Speicherung außerhalb des Errechnungsvorgangs! ( 12) Rechtsfragen des E-Government

25 bpk: Erzeugung Umrechnung unmöglich! Rechtsfragen des E-Government

26 bpk: Erzeugung grundsätzlich: nur mit Bürgerkarte des Betroffenen! nötig für bpk-erzeugung: SZ auf Bürgerkarte für Behörden ( 10 Abs. 2 E-GovG): Anfrage an SZ-RegBehörde möglich Input: ausreichend identifizierende Merkmale (Name, Geb.datum, Anschrift...) & gewünschter (eigener) Bereich ( 5 Abs. 2 StZRegBehV 2009) Output: bpk für gewünschten (eigenen) Bereich Rechtsfragen des E-Government

27 Kommunikation zwischen Bereichen Das bpk eines anderen Bereichs darf in den staatlichen Datenanwendungen nur als verschlüsseltes bpk gespeichert werden. Anforderung von SZ-RegBehörde möglich Input: Name, ev. Geb.datum bzw. eigenes bpk & gewünschter fremder Bereich ( 6 Abs. 1 StZRegBehV 2009) Output: Fremd-bPK = verschlüsseltes bpk des fremden Bereichs ( 13 Abs. 2 E-GovG ivm 6 Abs. 4 StZRegBehV 2009) Rechtsfragen des E-Government

28 Bürgerkartenkonzept: Ausprägungen Mobiltelefon (Handy-Signatur) Sozialversicherungskarte (ecard) Dienstausweise (z.b. BMF, BKA, ) Berufsausweise (Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker etc.) Schüler- & Studentenausweise Rechtsfragen des E-Government

29 Handy-Signatur Seit 2010 Handy-Signatur ähnlich dem mtan beim E-Banking (Usability) Nutzen: Alternative zur kartenbasierten Lösung Keine Installation von Software Keine Installation für Kartenleser Wegfall der Anschaffungskosten für Smartcards bzw. Kartenlesegeräte Vereinfachung Nutzerfreundlich Handy-Signatur für Bundesrechenzentr um GmbH Vergleichswert: 93prOZtC1e TAN: uaw4gf (5min gültig): Technischer Hintergrund: Signaturberechnung erfolgt auf einem Server alleinige Kontrolle über die Signaturfunktionalität durch 2. Kanal sichergestellt (Mobiltelefon zum Empfang des TAN-Codes) Rechtsfragen des E-Government

30 Handy-Signatur APP Als Alternative zum SMS Kanal TAN via APP QR-code Fingerprintscan Rechtsfragen des E-Government

31 Zusammenfassung Bürgerkartenfunktionalität elektronischer Ausweis und digitale Unterschrift dient der eindeutigen Identifizierung des Bürgers (qualifzierte Signatur + Stammzahl) Datenschutz ist gewährleistet bereichsspezifische Personenkennung um Datenschutz sicherzustellen Ausprägungen/Trägermedien ecard Sozialversicherungskarte Dienst-, Studenten- und Schülerausweise Mobiltelefon (Handy-Signatur) Rechtsfragen des E-Government

32 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Identitätsmanagement und Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo 2.4 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government

33 Der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo Rechtsfragen des E-Government

34 Eckpunkte eidas-vo Ein Rechtsakt für die beiden Themen elektronische Signatur (und weitere Vertrauensdienste ) und elektronische Identität ( eid ) Die SigRL (im SigG innerstaatlich umgesetzt) wurde komplett ersetzt Typ des Rechtsakts: Verordnung VO ist unmittelbar anzuwenden; bestehende Umsetzungsvorschriften (SigG/ SigV etc.) waren zu bereinigen; Umsetzungen und flankierende Regelungen waren aber notwendig - SVG Rechtsfragen des E-Government

35 eid (1/2) Keine Harmonisierung, keine EU-eID, keine zentrale Datenbank etc. Freiwillige Notifikation des eid-systems durch den Mitgliedstaat (MS) Voraussetzungen für die Notifikation 3 Sicherheitsniveaus: Niedrig Substanziell Hoch, mit Durchführungsrechtsakt definiert Österreich wird Bürgerkarte (Handy-Signatur) mit Sicherheitsniveau Hoch notifizieren derzeit läuft Prozess für Weiterentwicklung Rechtsfragen des E-Government

36 eid (2/2) Verpflichtende gegenseitige Anerkennung der von den anderen MS notifizierten eids ab Sicherheitsniveau des eid ist gleich hoch oder höher als der verlangte Level ( substanziell oder hoch ) Anerkennung des Sicherheitsniveaus niedrig auf freiwilliger Basis Für private Services auf freiwilliger Basis und unter den Konditionen des Ausstellers Rechtsfragen des E-Government

37 Personenidentifizierungsdaten (1/2) Siehe die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen: Mindestdatensatz einer natürlichen Person obligatorische Merkmale: a) derzeitige(r) Familienname(n), b) derzeitige(r) Vorname(n), c) Geburtsdatum, d) eine eindeutige Kennung, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung erstellt wurde und möglichst dauerhaft fortbesteht. optionale Merkmale: a) Vorname(n) und Familienname(n) bei der Geburt, b) Geburtsort, c) derzeitige Anschrift, d) Geschlecht. Rechtsfragen des E-Government

38 Personenidentifizierungsdaten (2/2) Mindestdatensatz einer juristischen Person obligatorische Merkmale: a) derzeitige amtliche Bezeichnung, b) eine eindeutige Kennung, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung erstellt wurde und möglichst dauerhaft fortbesteht. optionale Merkmale: a) derzeitige Anschrift, b) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, c) Steuerregisternummer, d) Kennnummer in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, e) Kennziffer der juristischen Person (LEI) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission, f) Registrierungs- und Identifizierungsnummer des Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission, g) Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates. Rechtsfragen des E-Government

39 Ausblick: Novelle E-GovG 2017 BGBl. I Nr. 121/2017 Notifizierung/Anerkennung gemäß eidas-vo Weiterentwicklung des österreichischen elektronischen Identifizierungssystems (eid) Bürgerkarte neu

40 Bürgerkarte neu durch E-GovG-Novelle Änderung von Begrifflichkeiten Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) statt Bürgerkarte Weiterentwicklung des österreichischen elektronischen Identifizierungssystems (bislang Bürgerkarte) Schaffung eines behördlichen Prozesses für die Registrierung eines E-ID Erweiterung des Funktionsumfangs des E-ID, insbesondere durch die Einfügung weiterer Merkmale in die Personenbindung (variabel je nach Anwendungsfall) Rechtsfragen des E-Government

41 Neuer Registrierungsprozess - 4a, 4b Bisher: Registration-Officers (RO) In Zukunft: Registrierungsbehörde Registrierung eines E-ID (Identitätsfeststellung) im Rahmen der Beantragung eines Reisepasses bei der Passbehörde Im Einvernehmen mit BMI können auch andere Behörden Registrierung vornehmen Für Fremde ist Landespolizeidirektion sachlich zuständig Von Amts wegen Umfassende Identitätsprüfung (Registerabfragen, EKIS, etc.) Wird der Behörde keine Telefonnummer bekannt gegeben, kann E-ID-Registrierung nicht abgeschlossen werden. Passantrag scheitert dadurch aber nicht. Rechtsfragen des E-Government

42 Weitere Merkmale Nachweis von Daten aus Registern von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs (etwa Personenstands-, Melde- oder Staatsbürgerschaftsdaten) Werden nach Maßgabe der technischen Möglichkeit (etwa Anbindung des jeweiligen Registers) bei Verwendung des E-ID in die Personenbindung eingefügt und behördlich signiert/ besiegelt Zugriff auf derartige Merkmale nur mit Zustimmung und Wissen des Betroffenen Im privaten Bereich hätte der Betroffene die Möglichkeit, bloß Informationen über das Alter oder das Geburtsdatum, jedoch nicht seine Identität preiszugeben (vgl. 14 Abs. 3) Rechtsfragen des E-Government

43 Innerstaatliche Verwendbarkeit anderer eid - 6 Abs. 5 Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen EU- MS die nach der eidas-vo notifiziert wurden, können wie ein E-ID im öffentlichen Bereich verwendet werden Im privaten Bereich nur, wenn es vom Betreiber der Anwendung zugelassen wird Die Daten der Betroffenen werden ins ERnP oder zu einem bereits bestehenden Eintrag im ZMR/ERnP eingetragen Auf Grundlage dieses Eintrags wird im Rahmen der Verwendung der ausländischen eid eine Personenbindung wie für E-ID-Inhaber erstellt Rechtsfragen des E-Government

44 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Inkrafttreten und Anwendungsbeginn fallen auseinander Anwendungsbeginn erst wenn technisch/organisatorische Voraussetzungen für Echtbetrieb E-ID vorliegen Ab Inkrafttreten soll ein Pilotbetrieb durchgeführt werden Dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs für die vollumfängliche Nutzung des E-ID Übergangsregelung für bestehende Bürgerkarten Bis zum Anwendungsbeginn ( Echtbetrieb E-ID ) bleibt bestehendes Bürgerkartensystem anwendbar Ab Anwendungsbeginn werden bestehende Bürgerkarten bis zum Ablauf des Zertifikats zu einem E-ID umgewandelt (vereinfachter Prozess für Umstieg) Rechtsfragen des E-Government

45 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Identitätsmanagement und Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 der neue EU-Rechtsrahmen: die eidas-vo 2.4 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government

46 Amtssignatur ( 19 E-GovG) nur für Unterzeichnung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (z.b. Erledigungen) Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung (mit unterschiedlicher Rechtswirkung) mindestens fortgeschrittene Signatur oder Siegel Behörde tritt seit 1. Juli 2016 in der Regel als Siegelersteller auf Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen Rechtsfragen des E-Government

47 Amtssignatur Mindestanforderungen 19 Abs. 3 E-GovG Bildmarke, jedoch keine fixen Designvorgaben der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs muss die Bildmarke jedenfalls als die seine gesichert im Internet veröffentlichen Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung Hinweis, dass amtssigniert Bildmarke DOKUMENT Prüfhinweis Hinweis Prüfung Hinweis amtssigniert Anordnung der Elemente im Dokument frei Hinweis amtssigniert Vgl. Entscheidung des VwGH vom , Ra 2015/03/0017 z.b. Bildmarke auf der ersten Seite des Erkenntnisses Rechtsfragen des E-Government

48 Empfohlene Darstellung der Amtssignatur Signaturblock am Ende des Dokuments: Rechtsfragen des E-Government

49 Amtssignatur Variante Unterzeichner Datum & Uhrzeit der Ausstellung Bildmarke nach E-GovG Hinweis auf Amtssignatur Hinweis auf Prüfung Rechtsfragen des E-Government

50 Beweiskraft ( 20 E-GovG) elektronisches amtssigniertes Dokument ist das Original = öffentliche Urkunde auch Ausdruck eines amtssignierten Dokuments hat im Rahmen der Hoheitsverwaltung (z.b. Bescheid) die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ( 292 ZPO) Amtssignatur muss prüfbar/verifizierbar sein, z.b. durch: Online-Archiv Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit unabhängig ob Behörde oder Empfänger das amtssignierte Dokument ausdruckt Rechtsfragen des E-Government

51 Elektronische Prüfung Behörde stellt selbst Prüfservice zur Verfügung Oder Behörde verweist auf zentrales Prüfservice, z.b.: (Betrieb RTR Rundfunk u. Telekom Regulierungsbehörde, Aufsichtsstelle gem. SVG) Rechtsfragen des E-Government

52 Zusammenfassung mindestens fortgeschrittene Signatur auch in Privatwirtschaftsverwaltung Vereinfachung der Darstellung erleichterte Prüfbarkeit Verifizierung E-Dokument hat Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ( 292 ZPO) Amtssignatur auf elektronischen Ausfertigungen seit zwingend erforderlich Rechtsfragen des E-Government

53 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government

54 Durchgängiger elektronischer Amtsweg Antragstellung zb Online Formular Interne Bearbeitung zb ELAK Zustellung Ziel: Prozesse ohne Medienbrüche abbilden Rechtsfragen des E-Government

55 Horizontale gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) Rechtsfragen des E-Government

56 Anbringen: Form & Zeit, 13 AVG Anbringen sind schriftlich, mündlich oder telefonisch möglich ( 13 Abs. 1 AVG) Schriftlich in jeder technischer Form möglich, per jedoch nur insoweit als nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind ( 13 Abs. 2 AVG); z.b. E-Formular Rechtsfragen des E-Government

57 Anbringen: Form & Zeit, 13 Abs. 2 AVG Technische Voraussetzungen (z.b. Dateiformate, Schnittstellen) od. organisatorische Beschränkungen (z.b. zeitliche Beschränkungen, bestimmte -Adresse) des elektronischen Verkehrs sind im Internet kundzumachen stellt keine Ermächtigungsnorm dar, sondern lediglich eine Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen (VfGH-Erkenntnis 106/ vom ) Wer bei einer anderen als der bekanntgemachten ( -)Adresse ein Anbringen einbringt, trägt das Risiko des Verlusts bzw. des verspäteten Einlangens Rechtsfragen des E-Government

58 Anbringen: Form & Zeit, 13 Abs. 5 AVG Schriftliche Anbringen müssen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden AVG knüpft lediglich an die organisatorisch festgelegten Amtsstunden und deren Kundmachung an (VfGH-Erkenntnis 106/ vom ) Empfangsgeräte (Fax!) sind jedoch nur während der Amtsstunden empfangsbereit zu halten ( 13 Abs. 5) Amtsstunden sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen Rechtsfragen des E-Government

59 Anbringen: Form & Zeit Daher auf Grund der Organisationsrechts Gestaltungsmöglichkeiten der Behörde: (mit verfahrensrechtlichen Anknüpfungen und Konsequenzen) E-Formulare (statt ) Festlegung der Dateiformate Zeitliche Beschränkungen (z.b. auf Amtsstunden) Bestimmte adressen Rechtsfragen des E-Government

60 Recht auf elektronischen Verkehr 1 1a E-GovG idf BGBl. I Nr. 40/2017 (DRG 2017) kundgemacht am 12. April 2017 Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Wahlfreiheit, in welcher Art und Weise mit Behörden kommunizieren wird, jedoch digital first -Strategie. umfasst jegliche Kommunikation mit der Behörde und damit auch die Einbringung und die elektronische Zustellung gleichermaßen Behörden sind im funktionellen Sinn (in Vollziehung der Gesetze) zu verstehen. D.h. auch Beliehene. Rechtsfragen des E-Government

61 Recht auf elektronischen Verkehr 2 Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Somit faktisch nicht über den elektronischen Verkehr abwickeln lassen: ausschließlich in physischer Form erhältlichen Urkunden physischer Beilagen unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt persönliches Erscheinen Akteneinsicht ( 17 AVG): Recht bezieht sich auf die Akten in der Form, wie sie von der Behörde geführt werden. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten daher nicht ohnehin elektronisch führt, ist somit eine elektronische Akteneinsicht von vornherein faktisch nicht möglich. Rechtsfragen des E-Government

62 Recht auf elektronischen Verkehr 3 Inkrafttreten: ( 24 Abs. 5 zweiter Satz E-GovG) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß 1a zu schaffen. ( 25 E-GovG) Die Schaffung entsprechender Vorgaben und die Einrichtung von Bundesbehörden ist daher gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG Bundessache. Eine Verpflichtung anderer als Bundesbehörden etwa Landesbehörden ist einfachgesetzlich durch Bundesgesetz nicht möglich. Die Erwartungshaltung der BürgerInnen und Unternehmen wird freilich auch die Nicht-Bundesbehörden betreffen auch ist von einer faktischen Sogwirkung auszugehen (auch im Hinblick auf 1b und die damit gegebene el. Erreichbarkeit der Unternehmen). Rechtsfragen des E-Government

63 Gebühren Elektronische Überweisungsmöglichkeiten: Bankeinzug keine Überprüfungsmöglichkeit Kreditkarte keine Durchführungsgarantie + große Verbreitung à Vertrautheit Netbanking-Schnittstelle EPS2 + Durchführungsgarantie für Überweisungsaufträge + keine Blockade falls Deckung fehlt + Widerruf durch Zahler unmöglich + Schnittstelle zum ELAK Webseitenwechsel & mangelnde Vertrautheit Gebührengesetz: Digitalrabatt bei Antrags- und Beilagengebühren: 40% (seit )! Rechtsfragen des E-Government

64 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government

65 Bearbeitung: Zugriff auf Register Sicherheitsklasse 3 Register sind Basis für E-Government Datenqualität wird laufend verbessert Ermöglichen auch zentralen Zugriff der Behörde und des Bürgers Konsequenterweise müsste die Meldebestätigung der Vergangenheit angehören Rechtsfragen des E-Government

66 17 Abs. 2 E-GovG: Einzelne Elemente Verpflichtet: Behörde Behörde ist hierbei in einem funktionalen Sinn zu verstehen (also auch Beliehene) Nicht Privatwirtschaftsverwaltung Elektronisches Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs Daten müssen in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs verspeichert sein Ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs liegt gemäß 5 Abs. 2 Datenschutzgesetz vor, wenn der Auftraggeber 1. in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder 2. soweit dieser trotz seiner Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig ist. Datenschutzrechtliche Komponente Datenermittlung nur zulässig wenn Zustimmung des Betroffenen vorliegt (ausdrücklich; frei von Zwang) gesetzliche Ermächtigung zur Datenbeschaffung (keine Verordnung) Abfrageverpflichtung erweitert keine Ermittlungsbefugnisse wird ausschließlich auf bestehende Ermächtigung zurückgegriffen Rechtsfragen des E-Government

67 17 Abs. 2 E-GovG: Einzelne Elemente Behörde hat Datenermittlung selbst durchzuführen im Wege des elektronischen Datenfernverkehrs Behörde benötigt dazu Internetanbindung bestehende Schnittstellen können genutzt werden technischer Aufwand hält sich damit in Grenzen Hinweis auf die Möglichkeit der Datenbeschaffung elektronisch: Hinweis im Webformular Papierwelt : Hinweis vom Sachbearbeiter/ am Papierformular Datenermittlung ersetzt bisherigen Nachweis weniger Dokumente müssen vorgelegt werden Rechtsfragen des E-Government

68 Genehmigung der Erledigung Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigenden mit seiner Unterschrift zu genehmigen ( 18 Abs. 3 AVG) Bei elektronischen Erledigungen kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität ( 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität ( 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten Kann durch eine (qualifizierte) elektronische Signatur (auch Amtssignatur) oder durch ein Rechte- und Rollenkonzept im elektronischen Aktenverwaltungssystem erfüllt werden Rechtsfragen des E-Government

69 Genehmigung versus Ausfertigung Ausfertigung der Erledigung Genehmigung wird in 18 Abs. 3 AVG geregelt Ausfertigung wird in 18 Abs. 4 AVG geregelt! Im elektronischen Fall jedenfalls die Amtssignatur. Ersetzt aber nicht zwingend die Genehmigung der Erledigung!! Rechtsfragen des E-Government

70 Ausfertigung AVG seit dem Ausfertigung in elektronischer Form Amtssignatur ist zwingend erforderlich Ausfertigung in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form haben Unterschrift vom Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei oder auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde. Rechtsfragen des E-Government

71 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government

72 Horizontale gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) Rechtsfragen des E-Government

73 Die elektronische Zustellung Anwendungsbereich gemäß 28 ZustG Übermittlung von Dokumenten in Vollziehung der Gesetze (vgl. 1 ZustG) d.h. keine Privatwirtschaftsverwaltung, aber elektr. Zustelldienste dürfen dafür genutzt werden ( 29 Abs. 3 ZustG) Möglichkeit für den Verfahrensgesetzgeber abweichende Regelungen zu treffen (vgl. 99 BAO) Zustellung durch Gerichte ex lege vom Anwendungsbereich ausgenommen ( 89a ff GOG) Rechtsfragen des E-Government

74 Arten der elektronischen Zustellung 1 Zustellung an eine elektronische Zustelladresse - normales oder Fax - muss von der Empfängerin bzw. vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen Verfahren bekanntgeben werden ( 2 Z 5 ZustG) - Zweifel über Einlangen Tatsache und Zeitpunkt durch Behörde festzustellen ( 37 Abs. 1 ZustG) - keine nachweisliche Zustellung möglich Rechtsfragen des E-Government

75 Arten der elektronischen Zustellung 2 Elektronisches Kommunikationssystem der Behörde - behördeneigene Zustellapplikation (vgl. 37 ZustG) - z.b. wie Databox in FinanzOnline (fällt jedoch unter BAO) - hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument zur Abholung bereitliegt ( 37 Abs. 1a ZustG) - Zustellfiktion: Zeitpunkt des erstmaligen Bereithaltung! - Zweifel über Einlangen Tatsache und Zeitpunkt durch Behörde festzustellen ( 37 Abs. 1 ZustG) - primär muss jedoch Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst versucht werden ( 37 Abs. 2 ZustG) - keine nachweisliche Zustellung möglich Rechtsfragen des E-Government

76 Arten der elektronischen Zustellung 3 Unmittelbare elektronische Ausfolgung - Zustellung innerhalb derselben Session wie Anmeldung (vgl. 37a ZustG) zeitlich enger Zusammenhang gefordert - umfasst sind etwa Registerabfragen - bei Antragstellung Nachweis der Identität und Authentizität der Empfängerin bzw. des Empfängers notwendig (etwa PW) - nachweisliche Zustellung möglich, wenn Einstieg mit Bürgerkarte erfolgt ist (nachweislich = Qualität RSa oder RSb) Rechtsfragen des E-Government

77 Arten der elektronischen Zustellung 4 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst - vom BMDW zugelassen und beaufsichtigt (ZustDV) - Anmeldung der Benutzerin bzw. des Benutzer nur mit Bürgerkarte - NEU: Abholung von nicht-nachweislichen Dokumenten auch ohne Bürgerkarte ( 35 Abs. 3 erster Satz ZustG) - nachweisliche Zustellung möglich Rechtsfragen des E-Government

78 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Bürgersicht Zustellstück trifft beim Zustelldienst ein 2. Verständigung wird geschickt 3. Login mit Bürgerkarte (bzw. automatisiert ausgelöster Signatur) Übernahmebestätigung wird signiert 4. Dokument ansehen, speichern oder weiterleiten Rechtsfragen des E-Government

79 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Verständigungen durch den Zustelldienst elektronische Verständigung (unverzüglich und an alle elektr. Verständigungsadressen) 2. elektronische Verständigung (wenn nicht innerhalb von 48 Std. abgeholt) Neu: Entfall der früher vorgesehenen dritten Verständigung ( gelber Zettel ) bei nachweislichen elektronischen Zustellungen über elektronische Zustelldienste ( 35 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist entfallen) Rechtsfragen des E-Government

80 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Eintritt der Zustellwirkung Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. ( 35 Abs. 6 ZustG) Rechtsfragen des E-Government

81 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (14 Tage) wirksam. ( 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG) der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder der Empfänger von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte. ( 35 Abs. 7 ZustG) Rechtsfragen des E-Government

82 Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen 1 1b E-GovG idf BGBl. I Nr. 40/2017 (DRG 2017) kundgemacht am 12. April 2017 Unternehmen im Sinne des 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen Für die öffentliche Verwaltung und Gerichte sollen durch die elektronische Abwicklung ab 2020 deutliche Einsparungen lukriert werden können. Für die Unternehmer wird durch das Anzeigemodul (vgl. 37b ZustG) eine gebündelte Ansicht sämtlicher Zustellstücke angeboten, wodurch ein bisher nicht verfügbarer Komfort geboten wird. Rechtsfragen des E-Government

83 Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen 4 Inkrafttreten des 1b E-GovG tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zuerst hat der Bundesministers für Finanzen im Bundesgesetzblatt die Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß 37b Abs. 8 ZustG kundzumachen Am Tag danach mit Beginn des 7. Monats tritt Verpflichtung des 1b E-GovG in Kraft. Rechtsfragen des E-Government

84 Anzeigemodul 37b ZustG Bündelt Zustellstücke aus unterschiedlichen Zustellsystemen elektronische Zustelldienste, behördliche Kommunikationssysteme der Behörde gem. ZustG, ERV gemäß GOG, FinanzOnline gemäß BAO in gemeinsamer Ansicht. Zustellsysteme bringen dazu Metainformationen in das Anzeigemodul ein, die dann angezeigt werden Zustellstücke selbst verbleiben beim jeweiligen Versandsystem NEU es wird lediglich über das Anzeigemodul zugegriffen Rechtsfragen des E-Government

85 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Abt. III/4 Digitales und E-Government Dr. Bernhard Karning Stubenring 1, 1010 Wien

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