Stefan Löffler Abteilungsleiter E-Government-Entwicklung

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1 Stefan Löffler Abteilungsleiter E-Government-Entwicklung

2 E-Government Unter E-Government (deutsch: E-Regierung) im weiteren Sinn versteht man die Vereinfachung und Durchführung von Prozessen zur Information, Kommunikation und Transaktion innerhalb und zwischen staatlichen, kommunalen und sonstigen behördlichen Institutionen sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgern bzw. Unternehmen durch den Einsatz von digitalen Informations- und Kommunikationstechniken. Dimensionen von E-Government E-Government fasst somit E-Administration und E-Democracy zusammen. 2

3 Persona 1: Paula L., 8 Jahre 8 Jahre alt, 3. Klasse Grundschule hat bereits ihren eigenen Tablet- Computer, nutzt ihn spielerisch Führt für ihre Mutter auf dem Rücksitz im Auto die Konversationen per SMS und Whatsapp fort (liest eingehende Nachrichten vor, tippt die Antworten auf Diktat ein) War noch nie offiziell auf dem Amt Wette: Paula wird in ihrem ganzen Leben nie ein Papierformular ausfüllen Papierformular? Was zum Teufel ist das denn? 3

4 Außensicht auf E-Government 4

5 Positive Wahrnehmung E-Government in der Bevölkerung 5

6 Negative Wahrnehmung E-Government in der Bevölkerung 6

7 Neue Veröffentlichung des NEGZ 7

8 enthält Darstellung des Status Bundesländer (Oktober 14) Tabelle 2: Stand der E-Government-Gesetzgebung der Länder im Oktober

9 und Schlüssellösungen... Tabelle 6: Überblick Schlüssellösungen und deren nationale Projekte 9

10 E-Government-Gesetz warum denn das? Analoge Welt: ca Schriftformerfordernisse Pflichten / Verwaltungspraxis bezüglich Beifügung von Originalunterlagen Identifizierung durch persönliches Erscheinen Aktenführung in Papier Digitale Welt: Insellösungen geringe Interoperabilität technisch SAGA 5 semantisch: XÖV- Standardisierungsinitiative organisatorisch: Prozessbibliothek Beschlüsse des IT-Rats, IT-PLR, CIO Office im IM Dr. Tanja Laier, BMI: Ermöglichungsgesetz 10

11 Relevante Gesetze - Einführung Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesgesetz) EGovG ist ein Artikel-Gesetz, das 28 andere Rechtsgrundlagen geändert hat. (bspw. VwVfG, D -Gesetz, Sozialgesetzbücher, Abgabenordnung, Personalausweisgesetz, Luftverkehrsgesetz) Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom Gilt für die Ordentliche Gerichtsbarkeit und Fachgerichte EGovG des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist in Arbeit und soll lt. Plan 2016 in Kraft treten 11

12 EGovG (Bund und Land) Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Bundesgesetz Bundesbehörden Behörden der Länder und Kommunen, sofern sie Bundesrecht ausführen Kommunalverwaltungen M-V s sind alle betroffen Landesgesetz Behörden der Länder und Kommunen M-V 12

13 erv - Geltungsbereich Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom Gilt für die Ordentliche Gerichtsbarkeit und Fachgerichte Für den Bereich der Strafsachen ist eine vergleichbare Regelung in Vorbereitung Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen Inkrafttreten 01. Januar 2016 Einführungsphase bis 2024 Ausgangsdokumente in Papier müssen nach 6 Monaten vernichtet werden Eigenes Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten ohne Verteidiger Datenverwaltung durch Einbeziehung privater Dienstleister bleibt wohl ausgeschlossen 13

14 EGovG - Termine Alle Regelungen sind am 01. August 2013 in Kraft getreten, bis auf: Regelungen Termin verbindlich für Pflicht zur elektronischen Zugangseröffnung Ermöglichung des elektronischen Identitätsnachweises in Formularen/ Portalen 1. Juli 2014 alle Behörden gem Januar 2015 Bund Georeferenzierung neuer Register 1. Januar 2015 alle Behörden gem 1 Erreichbarkeit per D 1 Kalenderjahr nach Bereitstellung des zentralen D - Verfahrens im Bund (Gateway) Bund Pflicht zur elektronischen Aktenführung 1. Januar 2020 Bund 14

15 erv - Termine Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom Beweiskraft gescannter öffentlicher elektronischer Dokumente Verordnung zu elektronischen Formularen, Zustellung elektronischer Dokumente, Beweisvermutung D und qualifizierte Signatur, Schutzschriftenregisterverordnung Einführung elektr. Formulare, Schutzschriftenregister, elektronisches Anwaltspostfach Pflicht zur Verwendung des elektronischen Schutzschriftenregisters Elektronische Aktenführung, elektronische Einreichung von Dokumenten, Vernichtung von Papierakten nach 6 Monaten Verschiebungsmöglichkeit der Einführung der Regelungen zum durch die Länder (opt-out-klausel) Komplette Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, Vorziehung durch Länder möglich (opt-in-klausel) / / /

16 EGovG Aussensicht: Zugang des Bürger/Wirtschaft zur Verwaltung 16

17 EGovG Innensicht: Kommunikation innerhalb der Verwaltung 17

18 Fazit E-Government wird in Zukunft sehr viele Papierwege (Einzeldokumente, Scans, Akten) durch elektronische Kommunikation ersetzen Zwei getrennte Netze sind zu betrachten: Behördennetze für die interne Kommunikation (CN LAVINE, DOI/Verbindungsnetz, ) Internet für die Kommunikation von Wirtschaft und Bürgern mit der Verwaltung Für alle Netze gilt: Bandbreite ist durch nichts zu ersetzen kbit-bereiche sind heute nicht mehr Stand der Technik 18

19 Stefan Löffler Telefon: +49 (0) Mobil: +49 (0)

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