Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes

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1 Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes vom 30. Juni 1993 (Stand am 27. Juni 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 21 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober (Gesetz), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung und ihre Anhänge 1 und 2 regeln die Gebühren des Bundesamtes für Statistik und der übrigen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes unterstellten Verwaltungseinheiten des Bundes (Verwaltungseinheiten) für Dienstleistungen im Bereich der Statistik, nämlich für: a. Veröffentlichungen; b. Abgabe von Ergebnissen; c. besondere Auswertungen; d. Bewilligungen. 2 Für die Abgabe von Personendaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes sowie von Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister oder dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. 2 Art. 2 Spezielle Regelungen 1 Die Übernahme von befristeten Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben durch die Verwaltungseinheiten nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes sowie die Durchführung von Ausbildungsaufgaben erfolgt unter speziellen vertraglichen Vereinbarungen. 2 Vorbehalten bleiben besonders zu regelnde Entschädigungen für Dienstleistungen, die in Zusammenarbeit mit bundesexternen Stellen erbracht werden. Art. 3 Dienstleistungen Als Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten: AS SR Fassung gemäss Art. 18 der V vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, in Kraft seit 1. Juli 2000 (SR ). 1

2 Statistik a. Veröffentlichungen, d. h. öffentlich zugängliche statistische Ergebnisse und Grundlagen in Papierform (Publikationen, Karten usw.), auf Mikrofichen, auf maschinell lesbaren Datenträgern sowie im telefonischen und online- Verkehr; b. die Abgabe von nicht oder nicht in der benötigten Form veröffentlichten, aber bereitgestellten statistischen Ergebnissen; c. die Durchführung von besonderen Auswertungen, das heisst nach besonderen Bedürfnissen erarbeitete statistische Ergebnisse; d. Bewilligungen betreffend die Nutzung von statistischen Ergebnissen zu Erwerbszwecken. Art. 4 Gebührenpflicht 1 Eine Gebühr einschliesslich Auslagen muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 3 beansprucht. 2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch. Art. 5 Dienstleistungen ohne Gebührenansatz Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Aufwand bemessen (Anhang 1). Art. 6 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann ein Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden. Art. 7 Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen zusätzlich anfallen (Anhang 1). Art. 8 Fakturierung und Voranschlag 1 Die Fakturierung von Gebühren und Auslagen erfolgt durch die Verwaltungseinheiten, die die jeweiligen Dienstleistungen erbracht haben. 2 Bei Beanspruchung von Dienstleistungen, für welche die Gebühren einschliesslich Auslagen voraussichtlich 500 Franken übersteigen, unterrichten die Verwaltungseinheiten die Gebührenpflichtigen vorgängig; die Anforderung der Dienstleistungen hat in diesem Fall schriftlich zu erfolgen. 2

3 Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes Art. 9 Vorschuss Die Verwaltungseinheiten können von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen. Art. 10 Gebührenverfügung; Rechtsmittel 1 Die Gebühren einschliesslich Auslagen werden in der Regel unmittelbar nach Erbringung der Dienstleistung verfügt. 2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen Departement erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar. Art. 11 Fälligkeit 1 Gebühren einschliesslich Auslagen werden fällig: a. mit der Eröffnung an die Gebührenpflichtigen; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Art. 12 Verjährung 1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird. 2. Abschnitt: Gebührenansätze Art. 13 Veröffentlichungen 1 Die Verwaltungseinheiten legen die Verkaufspreise für Publikationen und Mikrofichen nach der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember fest. 4 2 Für Karten und grafische Darstellungen gelten die Gebühren gemäss Anhang 1. 3 Für Veröffentlichungen auf maschinell lesbaren Datenträgern werden mindestens die Herstellungskosten verrechnet. Unter Berücksichtigung des im Verhältnis zu entsprechenden schriftlichen Publikationen grösseren Nutzens für die Gebührenpflichtigen kann die Gebühr erhöht werden. 4 Automatisierte telefonische statistische Informationsdienste (Alibiphone, Audiotex usw.) können über besondere Nummern und zu gegenüber den Normaltarifen erhöhten Ansätzen betrieben werden. 3 SR Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez (SR ). 3

4 Statistik 5 Im online-verkehr gelten je nach Angebotsart unterschiedliche Gebührenregelungen: a. Bei Datenbanken und Mailboxen, die von den Verwaltungseinheiten direkt angeboten werden, können sich die Gesamtgebühren aus einer Grundgebühr sowie aus Gebühren für die bezogenen Leistungen berechnen (Anhang 1); b. Erfolgen Veröffentlichungen über online-systeme, die von den Verwaltungseinheiten unabhängig sind, so gelten nach Artikel 2 Absatz 2 spezielle Gebührenregelungen. Art. 14 Abgabe von Ergebnissen und besondere Auswertungen Die Gebühren für die Abgabe von nicht oder nicht in der benötigten Form veröffentlichten, aber bereitgestellten Ergebnissen und für die Durchführung von besonderen Auswertungen werden nach Aufwand bemessen (Anhang 1). Art. 15 Bewilligungsfreie und bewilligungspflichtige Nutzung 1 Die Verwendung oder Wiedergabe von veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der Bundesstatistik erarbeiteten statistischen Ergebnissen ist unter Angabe der Quelle weder bewilligungs- noch gebührenpflichtig. Vorbehalten bleiben besondere Abgabebedingungen, urheberrechtlich geschützte Werke sowie die Nutzung nach Absatz 2. 2 Die Nutzung von statistischen Ergebnissen der Verwaltungseinheiten zu Erwerbszwecken unterliegt einer Bewilligung durch die Verwaltungseinheiten. Besondere Entschädigungen werden mittels Vertrag geregelt; dabei können beispielsweise eine Pauschalabgeltung, Lizenzgebühren oder eine Gewinnbeteiligung zur Anwendung kommen. 3. Abschnitt: Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung Art. 16 Grundsätze 1 Mit der Gebührenbefreiung oder -ermässigung können die Auslagen erlassen werden. 2 Rabatte für Veröffentlichungen können nicht kumuliert werden. Art. 17 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a. Einsichtnahme in Unterlagen bei Dokumentationsstellen der Verwaltungseinheiten; b. Dienstleistungen zu PR- und Werbezwecken, wobei für die Abgabe grösserer Mengen eine Schutzgebühr vorbehalten bleibt (Anhang 1). 4

5 Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes Art. 18 Gebührenermässigung 1 Bei wiederkehrendem Bezug von Veröffentlichungen (Publikationen, Mikrofichen sowie maschinell lesbaren Datenträgern), von abgegebenen Ergebnissen sowie besonderen Auswertungen können gegenüber dem Einzelbezug günstigere Abonnementsgebühren festgelegt werden (Anhang 2). 2 Bei Veröffentlichungen (Publikationen, Mikrofichen sowie maschinell lesbaren Datenträgern) werden Mengenrabatte sowie Rabatte für Wiederverkauf nach Anhang 2 gewährt. 3 Bei der Abgabe von Ergebnissen nach Artikel 3b werden die Gebühren für den Aufwand erst ab dem im Anhang 1 zu dieser Verordnung angegebenen Mindestumfang erhoben. Art. 19 Bezügerkreise 1 Die für verschiedene Bezügerkreise festgelegten Gebührenermässigungen bzw. Gebührenbefreiungen bezüglich Veröffentlichungen, Abgabe von Ergebnissen und besondere Auswertungen sind im Anhang 2 zu dieser Verordnung aufgelistet. 2 Die Gebührenfreiheit für Veröffentlichungen gilt nur für Einzelexemplare. Art. 20 Spezialfälle 1 Kantonale und kommunale Verwaltungsstellen, Unternehmungen oder Verbände, die unentgeltlich Daten oder Unterstützung für eine Statistik liefern, können Ergebnisse dieser Statistik in angemessener Form gratis beziehen. 2 Die Gebühren können ermässigt oder erlassen werden, wenn: a. Gegenrecht gewährt wird; b. die Dienstleistung zur Erfüllung eines direkten oder indirekten Auftrages der Bundesverwaltung benötigt wird. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. März über die Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Statistik wird aufgehoben. Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. 5 [AS ] 5

6 Statistik Anhang 1 6 (Art. 1 Abs. 1, 5, 13 Abs. 2 und 5 Bst. a, 14, 17 Bst. b sowie 18 Abs. 3) Ansätze für Gebühren und Auslagen Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Preise pro Exemplar/Einheit. Gebühren Position Veröffentlichungen 1 Publikationen und detaillierte Preise in: maschinell lesbare Datenträger Publikationsverzeichnis des BFS (jährlich) Einzelbezug und Abonnemente Verzeichnisse der Verwaltungseinheiten resp. des BBL (EDMZ) 2 Kurzmitteilungen im Abonnement bis 50 Sendungen im Jahr Fr. 35. (v. a. Pressemittei- lungen), sofern nicht in Verzeichnissen geregelt 3 über 50 Sendungen im Jahr Fr Karten, grafische Darstellungen A4 Fr A3 Fr Mikrofichen Fr Telefonischer Verkehr Businessnummern (900-er, 0848-er) Preis Anbieter Fernmeldedienste 8 On-line-Verkehr: STATWEB einmalige Registrierungsgebühr Fr bezogene Leistungen: benützte Funktionen und Methoden (Einzelheiten siehe Benutzerordnung STATWEB) Fr. 0,001 bis Fr. 5.- pro Einheit Abgabe von Ergebnissen, besondere Auswertungen 20 Stundenansatz Verwaltungspersonal Fr Stundenansatz wissenschaftliches Fr Personal 22 Mindestaufwand, ab 1/2 h welchem die Abgabe von Ergebnissen berechnet wird 25 Bewilligung für die Nutzung zu Erwerbszwecken gemäss individuellen Verträgen; Musterverträge über BBL (EDMZ) 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan (AS ). 6

7 Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes Position 30 Einsichtnahme (Benutzung Dokumentationsstellen) 35 Dienstleistungen zu PR- und Werbezwecken Schutzgebühr ab 5 Ex. gratis gratis, Schutzgebühr in Absprache mit BBL (EDMZ) 40 Dringliche Erledigung Zuschlag auf Gebühren bis zu 50 % 7

8 Statistik Auslagen Position Material und Diverses 50 Fotokopien A4 Fr A3 Fr Computer-Ausdrucke A4 Fr A3 Fr Fax-Übermittlung A4 Fr A3 Fr Kartenplots A4 Fr A3 Fr >A3 Fr Computerdisketten Fr CD-R Fr CD-RW Fr Adressen auf Liste Fr..30 pro Adresse 81 auf Selbstklebeetikette Fr..50 pro Adresse 82 auf maschinell lesbaren Datenträgern Fr. 1. pro Adresse 90 Ausserordentliche Zustellkosten im Inland Preis Schweizerische Post oder Kurier 91 Porti und Kommunikationskosten Ausland Preis Schweizerische Post, Anbieter Fernmeldedienste oder Kurier 1. Mahnung gratis 92 Kosten für Mahnaufwand bei Ausleihen und folgende Mahnungen Fr

9 Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes Gebührenermässigungen und -befreiungen 1. Ermässigungen auf Dienstleistungen Position Anhang 2 7 (Art. 1 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1) Vergünstigungen auf Positionen (siehe Anhang 1) Mengenrabatt ab Bezug von 25 Exemplaren a 101 1, 4 6 Wiederverkaufsrabatt a Schweizerisches Buchzentrum Olten a a Nach der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez (SR ). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan (AS ). 9

10 Statistik 2. Gebührenermässigungen und -befreiungen für Bezügerkreise Position Bezügerkreis zu erhebender Gebührenanteil Veröffentlichungen Abgabe von statistischen Ergebnissen besondere Auswertungen 110 Verwaltungseinheiten des Bundes 0 % 0 % 0 % (ohne ETH-Bereich, Schweizerische Post, Telekommunikationsunternehmung des Bundes und SBB) Parlamentsdienste eidgenössische Parlamentarier und Kommissionen 111 ETH-Bereich 1, Schweizerische Post, 0 % 0 % 80 % Telekommunikationsunternehmung des Bundes weitere Körperschaften, Anstalten und Private, die dem Gesetz nur teilweise unterstellt sind statistische Ämter der Kantone und 0 % 0 % 80 % Gemeinden 113 Journalisten 0 % 50 % 100 % 114 öffentliche Bibliotheken 0% 100% 100% 115 ausländische Botschaften in der 0 % 100 % 100 % Schweiz 116 Schulen aller Stufen 50 % 50 % 100 % 117 Schüler und Lehrer aller Stufen 80 % 80 % 100 % 118 kantonale und kommunale Verwaltungsstellen 80 % 80 % 100 % 119 die übrigen in den Weisungen Verkaufspreise BBL (EDMZ) namentlich Erwähnten 80 % 80 % 100 % 120 ausländische statistische Ämter, intergouvernementale Organisationen gemäss Tauschvereinbarungen 1 Eidgenössische Technische Hochschulen Zürich und Lausanne, Generalsekretariat des ETH-Rates, Paul Scherrer Institut (PSI), Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA), Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG). 2 Schweizerische Nationalbank (SNB), Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU), Schweizerisches Bauernsekretariat (SBS), Schweizerische Fachstelle für Alkoholfragen (SfA), Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen (KSK). 10

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