Fachveranstaltung Kanalisation Einführung
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- Ruth Gerstle
- vor 9 Jahren
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1 DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Fachveranstaltung Kanalisation Einführung November 2013
2 Inhaltsverzeichnis - Situation im Kanton Aargau - Gesetzgebung, Weisungen und Richtlinien - Entwässerungsgrundsätze - Richtige Bauplanung - Saubere Bauausführung - Vollständige Bauabnahmen - Werterhaltung an Kanalisationsleitungen 2
3 Situation Aargau Der Aargau ist das Wasserschloss der Schweiz. 90 % der Aargauer Bevölkerung lebt oder arbeitet über dem Grundwasser oder an Gewässer. Die Gewässer und das Grundwasser müssen geschützt werden! 3
4 Situation Aargau Unbekannter Wert im Aargauer Untergrund Länge öffentliche Kanalisationen Länge privater Hausanschlüsse Abwasserkanäle und Bauwerke Abwasserreinigungsanlagen zusammen pro Einwohner ca. 3`700 Km ca. 7`000 Km Fr. 4`000`000`000.- Fr. 1`000`000`000.- ca. Fr. 10`000.- Für die Werterhaltung sind im Aargau ca. Fr Person/Jahr aufzuwenden 4
5 Situation Aargau Weitere Abwasserwerte im Aargau 49 Abwasserreinigungsanlagen 542 Abwasserpumpwerke / Regenklärbecken 12 Kleinkläranlagen >98 % Anschlussgrad 5
6 Gesetzgebung, Weisungen und Richtlinien Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar Art. 6 Grundsatz; Es sind keine Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in Gewässer einzubringen oder versickern zu lassen; - Art. 7 Abwasserbeseitigung; Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Nicht verschmutztes Abwasser ist abzutrennen und versickern zu lassen; - Art. 11 Anschlusspflicht; Im Bereich der Kanalisation sind verschmutzte Abwässer anzuschliessen; - Art. 12 Sonderfälle; Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und/oder Schweinebestand können von der Anschlusspflicht befreit werden. 6
7 Gesetzgebung, Weisungen und Richtlinien Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober Art. 5 Kommunale Entwässerungsplanung; Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen GEP; - Art. 11 Trennung des Abwassers bei Gebäuden; Sauberes Niederschlagswasser und verschmutztes Abwasser sind bis ausserhalb des Gebäudes zu trennen; - Art. 13 Fachgerechter Betrieb; Inhaber von Abwasseranlagen müssen diese in funktionstüchtigem Zustand erhalten. 7
8 Gesetzgebung, Weisungen und Richtlinien Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September Generelle Entwässerungspläne; Die Gemeinden sind für die umweltgerechte Siedlungsentwässerung verantwortlich, sie erstellen einen Generellen Entwässerungsplan; - 22 Abwasserkataster; Die Gemeinden führen einen Abwasserkataster über alle öffentlichen und privaten Anlagen; - 23 Abwasserreglemente; Die Gemeinden erheben für die Abwasserentsorgung Abgaben. Sie regeln diese und die Finanzierung in einen Gemeindereglement; - 30 Aufgaben der Gemeinden; Die Gemeinden unterstützen den Kanton beim Vollzug, insbesondere durch Kontrollen und Überwachung. Sie ist für die kommunalen Vollzugsaufgaben verantwortlich. 8
9 Gesetzgebung, Weisungen und Richtlinien Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG Umweltrecht, EG UWR) vom 14. Mai Abwasserkataster; Beinhaltet die Minimalanforderungen an den Kataster, wie Standort, Art und Menge des Abwassers und Entsorgungsort; - 34 Private Abwasseranlagen; Bei der Erneuerung von öffentlichen Leitungen sind die privaten Hausanschlussleitungen auf ihren Zustand zu prüfen und bei Bedarf zu sanieren; - 35 Abwasser aus Industrie und Gewerbe; Der Nachweis ist zu erbringen, dass diese Abwässer die Anforderungen zur Einleitung in die Kanalisation einhalten. 9
10 Gesetzgebung, Weisungen und Richtlinien Wichtige Richtlinien und Hilfsmittel für eine richtige Entwässerung den Ordner Siedlungsentwässerung finden Sie unter: 10
11 Gesetzgebung, Weisungen und Richtlinien Geltungsbereich der Normen 11
12 Gesetzgebung, Weisungen und Richtlinien Der GEP zeigt auf: - Wie die ober- und unterirdischen Gewässer qualitativ und quantitativ geschützt werden können; - Wie die öffentlichen Abwasseranlagen optimal betrieben, unterhalten und finanziert werden; - Wie das Abwasser unter Beachtung der ökologischen und ökonomischen Aspekt abzuleiten ist. 12
13 Gesetzgebung, Weisungen und Richtlinien Projektplan GEP innerhalb Baugebiet - Der GEP liefert die Vorgaben für eine korrekte Liegenschaftsentwässerung. 13
14 Grundsätze in der Abwasserbeseitigung Entwässerungsphilosophie 14
15 Grundsätze in der Abwasserbeseitigung Definition Schmutzwasser: Abwasser gilt als verschmutzt, wenn es das ober- oder unterirdische Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann oder dort nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderungen verursacht. Dazu gehören: - häusliches Abwasser - Industrie- und Gewerbeabwasser - Platzwasser - Dachflächen mit erhöhten Anteilen an Kupfer, Zink usw. Dieses Abwasser muss behandelt werden. 15
16 Grundsätze in der Abwasserbeseitigung Definition Regenwasser, man unterscheidet zwischen Dachwasser und Platzwasser. 16
17 Grundsätze in der Abwasserbeseitigung Regenwasser von Dächern gilt als unverschmutzt. 17
18 Grundsätze in der Abwasserbeseitigung Regenwasser von Strassen und Plätzen ist belastet und muss behandelt werden. 18
19 Grundsätze in der Abwasserbeseitigung Situation im Kanton Aargau Im Kanton Aargau wird das Baugebiet vorwiegend im Teil- Trennsystem entwässert 19
20 Richtige Bauplanung Für eine fachgerechte Liegenschaftsentwässerungsplanung braucht der Architekt den GEP, die SN 592`000 und den Ordner Siedlungsentwässerung. - Aus dem GEP sieht man im Detail, wie das Baugrundstück zu entwässern ist, ob Sauberwasser versickert oder abgeleitet werden kann und wo sich der Kanalisations-Anschlusspunkt befindet. - Die SN 592`000 enthält Vorgaben zur Gebäudeentwässerung beim Schmutz- und beim Sauberwasser, zur Grundstücksentwässerung, zu Abscheide- und Pumpanlagen usw. - Der Ordner Siedlungsentwässerung gibt alle Hinweise zur öffentlichen Kanalisation, zur Liegenschaftsentwässerung, zu Industrie- Gewerbeabwasser, bauen in Schutzzonen sowie zu Versickerungsanlagen ua. 20
21 Richtige Bauplanung Wichtige Planungsgrundsätze: - Direkte Leitungsführung und genügend Kontrollmöglichkeiten, zu jedem Hausanschluss gehört ein Kontrollschacht; - Pumpanlagen nur für Abwasser unter der Rückstauebene, höher liegende Geschosse sind immer direkt zu entwässern; - Minimaldurchmesser und Minimalgefälle sind zu beachten; - Sauberwasserabtrennung, Versickerung nach Prioritäten, Einleitung in Gewässer, evtl. mit Retention; - Keine Versickerung von Umschlagplätzen (wassergefährdenden Flüssigkeiten); - Vorbehandlung von Abwasser aus Produktion und Reinigung bei Industrie- und Gewerbebetrieben prüfen; - In der Grundwasserschutzzone S2 sind Abwasserleitungen doppelwandig zu erstellen, in der S3 sind sie periodisch auf Dichtheit zu prüfen (sinnvollerweise auch doppelwandig erstellen); - Für Rohrmaterial VSA-Empfehlung Swiss Quality beachten, siehe 21
22 Richtige Bauplanung Häufige Fehler bei der Planung - Sauberwasserabtrennung geht vergessen = Sauberwasser belastet das Abwassernetz und die Abwasserreinigungsanlage; - Dachmaterialen, Photovoltaikanlagen werden nicht berücksichtigt = giftige Stoffe und Reinigungsmittel gelangen über Dachableitung in Gewässer und Grundwasser; - Es werden keine Kontrollschächte vorgesehen = die erforderliche Kontrollen und der Unterhalt sind nicht möglich; - Versickerungsanlagen werden ohne Vorreinigung geplant = die Versickerungsanlage kolmatiert und die Versickerungsleistung verschlechtert sich; - Platzentwässerungen werden in Sickerschächte oder Gewässer abgeleitet (auch Terrassen und Balkone)= dies ist verboten, Gefahr von Gewässer- oder Grundwasserverunreinigungen; - Plätze mit Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten werden versickert = Grundwasserverunreinigungen können die Folge sein. 22
23 Richtige Bauplanung Versickerungsanlage unter Gebäude sind verboten 23
24 Richtige Bauplanung Notüberläufe aus Versickerungsanlagen in die Schmutzwasserkanalisation sind verboten. 24
25 Richtige Bauplanung Photovoltaikanlagen / Glasdächer Für die Reinigung von diesen Flächen ist nur Wasser ohne Reinigungszusätze zu verwenden. Diese Flächen werden oft in ein Gewässer oder in das Grundwasser entwässert. 25
26 Richtige Bauplanung Kupfer auf dem Dach Verzicht auf Materialien mit erhöhten Anteilen von Kupfer, Zink usw., diese Materialien werden in Gewässer oder in das Grundwasser abgeschwemmt. 26
27 Bauausführung Wichtige Ausführungsgrundsätze: - Saubere Ausrichtung und Bettung der Rohre; - Grundstücksleitungen sind voll einzubetonieren (U4 oder V4); - Dichtungsringe sind immer einzubauen; - Verwendung von Schachtfutter bei jedem Schacht; - Anschlüsse an Betonrohre sind zu bohren, Kunststoffrohre zu schneiden; - Passende Anschlussstücke (Sattelstücke) verwenden; - Schächte von Versickerungsanlagen sind erhöht, beschriftet und mit verschraubbaren Deckeln zu erstellen. 27
28 Bauausführung häufige Fehler beim Bau - Ungenügende Verdichtung der Rohrbettung = ergibt Setzungen, zerdrückte Rohre und Rückstau; - Fehlanschlüsse Schmutzwasser an Sauberwasserleitung = Gewässerverunreinigungen; - Nichtverwenden der passenden Rohranschlussstücke (Sattelstück) = Undichtheit des Anschlusses; - Fehlende Sauberwasserabtrennung = Mehrbelastung der Abwasserreinigungsanlage; - Versickerungsanlagen nicht nach Vorschriften erstellt = Grundwasserverunreinigungen ; - Kein Doppelrohrsystem in S2 = fahrlässige Gefahr von Grundwasserverunreinigung. 28
29 Bauausführung Bild Gewässerverunreinigung Gülle von Landwirtschaftsbetrieb über Einlaufschacht in Bach. 29
30 Bauausführung Bild Gewässerverunreinigung Seifenlauge über Einlaufschacht in Bach 30
31 Bauausführung Bild Gewässerverunreinigung Schaum von Industriebetrieb in Bach 31
32 Kontrollen und Abnahmen Baukontrollen - Während der Bauausführung sind verschiedene Kontrollen durchzuführen. Abnahmekontrollen 3 verschiedene Kontrollen sind vorzunehmen: - visuelle Kontrolle (Schachtbauwerke, Ableitungen, Versickerungsanlagen, Bacheinleitung usw.); - Kanalfernsehaufnahme der Leitung; - Dichtheitsprüfung der Leitung. 32
33 Kontrollen und Abnahmen Baukontrolle - Die vorgeschriebenen Baukontrollen sind vollständig durchzuführen (Kontrollpersonen müssen bekannt und erreichbar sein); - Überprüfung der Ausführungsqualität; - Anschlussstück an Gemeindekanalisation abnehmen; - System auf Fehlanschlüsse Prüfen (Schmutzwasser an Sauberwasserleitung angeschlossen?, auch umgekehrt). 33
34 Kontrollen und Abnahmen 3 Abnahmekontrollen Optische Kontrolle Schachtfutter 2 Bankett 3 Schachtversetzung 4 Leiter 5 Durchfluss
35 Kontrollen und Abnahmen Abnahmekontrollen Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft Berechnung der zulässigen Verluste nach Norm SIA 190, Kapitel 6 35
36 Kontrollen und Abnahmen Abnahmekontrollen Kanalfernsehkontrolle, Aufnahme des Ist-Zustands 36
37 Kontrollen und Abnahmen Abnahmekontrollen Bilder aus der Praxis vorstehender Anschluss vorstehende Dichtung 37
38 Kontrollen und Abnahmen Abnahmekontrollen Bilder aus der Praxis, richtig erstellter Hausanschluss 38
39 Kontrollen und Abnahmen Abnahmekontrollen Bilder aus der Praxis, Entlüftung Versickerungsschacht falsch 39
40 Kontrollen und Abnahmen Abnahmekontrollen Bilder aus der Praxis, Versickerungsschacht, alles richtig erstellt 40
41 Kontrollen und Abnahmen Abnahmekontrollen Bilder aus der Praxis, Versickerungsmulde ohne Bodenschicht 41
42 Kontrollen und Abnahmen Abnahmekontrollen Bilder aus der Praxis, Versickerungsanlage richtig erstellt 42
43 Kontrollen und Abnahmen Abnahmekontrollen Qualität ist keine Frage des Preises Für den Moment für Jahre ca. Fr / Stück ca. Fr / Stück 43
44 Werterhaltung Die Werterhaltung an der öffentlichen Kanalisation ist im GEP geregelt; Die Werterhaltung an der Hausanschlussleitung wird vernachlässigt. 44
45 Werterhaltung Es gibt verschiedene Gründe für die Auslösung einer Zustandsaufnahme der Hausanschlussleitung: - Arbeiten an der öffentlichen Kanalisation; - Einreichung Baugesuch oder Umnutzung; - Lage in Grundwasserschutzzone S; - Undichtheiten, Fehlanschlüsse und Betriebsprobleme. Prüfen der Hausanschlussleitung von der öffentlichen Kanalisation bis mindestens 1 m unter die Bodenplatte des Gebäudes. 45
46 Werterhaltung Vorgehen bei Arbeiten an der öffentlichen Kanalisation - Die Gemeinde erhebt die betroffenen Liegenschaften; - Information der Eigentümer über die Notwendigkeit einer Zustandsaufnahme; - Einverständnis einholen, wenn die Gemeinde die Aufnahmen organisieren soll; - Fordert die anderen Eigentümer zur Zustandsaufnahme auf; - Beurteilung der Zustandsaufnahmen durch Fachperson; - Zustellung der Beurteilung inkl. allfälliger Sanierungsmassnahmen und Fristen an die Eigentümer; - Kontrolle der Sanierungsmassnahmen und Fristen durch Fachperson; - Nachführung des Katasters. 46
47 Werterhaltung Vorgehen bei Eingabe Baugesuch / Umnutzung 1. Ist das Bauvorhaben / Umnutzung abwasserrelevant? - Ja = Zustandsaufnahme - Nein = keine Zustandsaufnahme 2. Liegt die letzte Zustandsaufnahme mehr als 10 Jahre zurück? - Ja = Zustandsaufnahme - Nein = keine Zustandsaufnahme 3. Beträgt die Bausumme über ca. Fr. 100`000.-? - Ja = Zustandsaufnahme - Nein = keine Zustandsaufnahme Mit einem Ja ist die Zustandsaufnahme zu veranlassen. 47
48 Werterhaltung Vorgehen in der Grundwasserschutzzone S - Bei Abwasseranlagen in der Grundwasserschutzzone S gelten erhöhte Anforderungen für die Wiederholung von Zustandsaufnahmen; - Der Turnus der Aufnahmen und Dichtheitsüberprüfungen richtet sich nach dem jeweiligen Schutzzonenreglement; - Nach der Wegleitung Grundwasserschutz, 2004, des BAFU, sind Dichtheitsprüfungen alle 5 Jahre durchzuführen; - In der Grundwasserschutzzone S1 sind Abwasseranlagen verboten, in der S2 sind Abwasserleitungen doppelwandig zu erstellen, in der S3 wird die Erstellung von doppelwandigen Abwasserrohren empfohlen. 48
49 Werterhaltung Vorgehen bei Undichtheiten, Fehlanschlüssen und Betriebsproblemen - Bei Schäden wie Leckagen oder Grundwasserinfiltration usw. ist die betroffene Leitung sicher undicht; - Leitungsfehlanschlüsse führen zu Gewässerverunreinigungen; - Betriebsprobleme (z.b. Rückstau) werden nur vom Eigentümer festgestellt; - Beim Auftreten solcher Fälle ist die Betriebssicherheit wieder herzustellen bzw. sind die Mängel zu beheben. Betriebsprobleme werden grösstenteils ohne Information der Behörde instand gesetzt. 49
50 Werterhaltung Kontrollarten 50
51 Werterhaltung Für die Sanierung von nicht begehbaren Kanalisationen können folgende Bautechniken angewendet werden: - Reparatur - Ausbesserungsverfahren - Injektionsverfahren - Abdichtungsverfahren - Renovierung - Beschichtungsverfahren - Reliningverfahren - Montageverfahren - Erneuerung - Offene Bauweise - Geschlossene Bauweise Verschiedene Verfahren werden Ihnen heute noch vorgestellt. 51
52 Zusammenfassung Die wichtigsten Grundsätze für den Bau einer einwandfreie Kanalisation - Eine richtige und den Gesetzen und Normen entsprechende Bauplanung; - Eine saubere Bauausführung nach dem Stand der Technik mit Berücksichtigung der spezifischen Baugesuchsauflagen; - Durchführung der periodischen Baukontrollen sowie aller vorgeschriebenen Abnahmekontrollen. Ein Miteinander von Planern, Ausführenden und Kontrollpersonen ergibt das bestmögliche Endprodukt! 52
53 Engagement und Fachkompetenz für saubere und lebendige Gewässer Danke für Ihre Aufmerksamkeit 53
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