Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Dietmanns Friedrich-Schiedel-Halle
|
|
- Horst Rosenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 STADT BAD WURZACH Landkreis Ravensburg vorläufige Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Dietmanns Friedrich-Schiedel-Halle vom Reg.-Nr
2 Stadt Bad Wurzach Seite 2 Der Ortschaftsrat Dietmanns hat in seiner Sitzung am für die Benutzung der Turn- und Festhalle mit Nebenräumen und Außensportanlagen folgende Benutzungsordnung erlassen 1 Zweckbestimmung (1) Die Anlage dient dem Sportunterricht an öffentlichen Schulen, dem Übungsbetrieb der Sportvereine sowie Sport- und Festveranstaltungen. (2) Die schulische Benutzung der Anlage hat Vorrang vor jeder anderen Benutzung. Einer über 2 Abs. 1 hinausgehenden Benutzung kann die Ortsverwaltung zustimmen, wenn dadurch die Interessen der anderen Benutzer nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. 2 Überlassung der Halle (1) Die Halle wird den Schulen während den üblichen Unterrichtszeiten von Montag bis Freitag von Uhr, an Unterrichtsnachmittagen bis Uhr zur Ausübung des Schulsports zur Verfügung gestellt. Ein Belegungsplan ist aufzustellen und der Ortsverwaltung auszuhändigen. (2) Die Halle steht den Sportvereinen von Montag bis Freitag von bis Uhr und an unterrichtsfreien Nachmittagen ab Uhr zur Ausübung des Vereinssports zur Verfügung. Hierüber ist von den Vereinen ein Belegungsplan aufzustellen, der der Zustimmung der Ortsverwaltung bedarf. (3) Eine Benutzung der Halle außerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiten, auch für sportliche Veranstaltungen, bedarf der Genehmigung der Ortsverwaltung. Entsprechende Anträge sind mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Ortsverwaltung zu stellen. Die Ortsverwaltung kann die Genehmigung verweigern oder mit entsprechenden Auflagen versehen. Auch kann die Genehmigung nachträglich geändert oder widerrufen werden. Ein Anspruch auf Benutzung der Halle besteht grundsätzlich nicht. (4) Die Ortsverwaltung entscheidet nach billigem Ermessen, wenn mehrere Benutzungsanträge für den gleichen Zeitraum vorliegen oder wenn durch einen solchen Antrag eine bereits feststehende Belegung berührt wird. Im letzteren Fall wird der Betroffene bei einer Änderung der Belegung unverzüglich durch die Ortsverwaltung benachrichtigt. (5) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden, obliegt diese Verpflichtung dem jeweiligen Benutzer. (6) Bei Sportveranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld verlangt wird, kann die Ortsverwaltung für die Benutzung der Halle ein Entgelt erheben. Bei anderen Veranstaltungen gilt die Gebührenordnung der Stadt. 3 Benutzung der Halle (1) Beim Turn- und Sportunterricht der Schulen, beim Übungsbetrieb der Sportvereine und bei Veranstaltungen muss ständig ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Der verantwortliche Leiter der Vereine ist der Ortsverwaltung zu benennen. Er erhält dort gegen Unterschrift einen Schlüssel und eine Hausordnung. Der Schlüssel ist nach Beendigung der Übungsleitertätigkeit zurückzugeben. Jede Übungsstunde ist im Benutzungsbuch einzutragen. Der Übungsleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich. (2) Turngeräte haben die Benutzer selbst auf- und abzubauen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Geräte und Einrichtungen pfleglich und sachgemäß behandelt werden. Sofern Sportgeräte der Schulen von den Vereinen oder umgekehrt wegen ihrer Empfindlichkeit nicht benutzt werden sollten, sind diese nach Beendigung des Sportunterrichts in die vorhanden Schränke einzuschließen. (3) Der verantwortliche Leiter hat die Sportgeräte vor der Benutzung auf ihre Sicherheit zu prüfen. Schäden sind sofort dem Hausmeister zu melden bzw. in das aufliegende Benutzer- und Mängelbuch einzutragen. Schadhafte Geräte dürfen nicht verwendet werden. Das Fahren mit Inlinskates und dergl. ist in der Halle streng verboten.
3 Stadt Bad Wurzach Seite 3 (4) Die Halle darf während der Sportstunden nur mit sauberen Turnschuhen betreten werden. Wegen der Gefahr der Verbreitung von Fußpilzerkrankungen ist bei Betreten der Halle bzw. des Umkleideraumes ohne Turnschuhe anschließend die gründliche Reinigung der Füße mit Seife erforderlich. (5) Das Rauchen ist während des Sportbetriebs in der Halle und den Nebenräumen untersagt. Essen und Trinken sowie der Konsum von Süßigkeiten sind in der Halle nicht erlaubt. (6) Nach dem Sportbetrieb haben die Sportler die Möglichkeit zu duschen. Hierbei ist streng darauf zu achten, dass warmes Wasser nicht verschwendet wird. Der verantwortliche Leiter hat zu prüfen, dass nach Ende des Übungsbetriebes sämtliche Wasserhähne geschlossen sind. 4 Benutzung der Außenanlagen (1) Die Außenanlagen stehen wie die Halle zur Verfügung. Die Benutzung ist rechtzeitig gegenseitig abzusprechen. (2) Die Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln und sauber zu halten. 5 Hausmeister (1) Ein besonderer Hausmeister für die Halle ist von der Ortsverwaltung nicht vorgesehen. Als Hausmeister im Sinne dieser Benutzungsverordnung gelten die Raumpflegerin, der Gemeindearbeiter, der Rektor und der Ortsvorsteher. (2) Der Hausmeister übt als Vertreter der Stadt gegenüber den Vereinen das Hausrecht aus. Er ist angewiesen, für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit die Halle kontrollieren. Stellt er Verstöße gegen die Benutzungsordnung fest, so hat er den Sportlehrer bzw. den Übungsleiter um sofortige Abhilfe zu bitten. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Hausmeister die Störer aus der Halle verweisen. (3) Bei wiederholter Nichteinhaltung der Benutzungsordnung behält sich die Ortsverwaltung vor, für den verstoßenden Verein die Halle zeitweilig oder dauernd zu sperren. 6 Ordnungsvorschriften a) Gemeinsames (1) Räume, Einrichtungen und Geräte der Turn- und Festhalle und der Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln. Anordnungen des Hausmeisters sind zu befolgen. (2) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. b) Sport (1) Die Übungsräume dürfen erst betreten werden, wenn der verantwortliche Leiter anwesend ist. Er verlässt die Halle als Letzter. (2) Der verantwortliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass nach Beendigung des Sportunterrichts die Umkleideräume rasch verlassen werden. (3) In der Halle sind Turnschuhe zu tragen. Sie dürfen am Fußboden keine Schäden hinterlassen. Es ist untersagt, Turnschuhe, die in den Außenanlagen getragen werden, vor einer gründlichen Reinigung in der Halle zu benutzen. Das Reinigen der Turnschuhe in den Umkleide- und Duschräumen ist nicht gestattet. Turnschuhe mit schwarzen Sohlen sind nicht erlaubt. (4) Zur Schonung der Geräte und des Fußbodens sind sämtliche rollbaren Geräte zu rollen, alle anderen zu tragen. Das Schleifen von Matten und Turngeräten ist nicht gestattet. Nach Beendigung des Sportbetriebs sind sämtliche Geräte an den im Geräteraum bestimmten Platz zurückzutragen. Rollbare Geräte erhalten ihre tiefe Ausgangsstellung.
4 Stadt Bad Wurzach Seite 4 (5) Auf Außensportanlagen sollen nur die besonderen Außensportgeräte verwendet werden. Andere Sportgeräte, die im Freien verwendet wurden, wie Bälle usw., dürfen erst nach gründlicher Reinigung wieder in der Halle verwendet werden. (6) Nach dem Sportbetrieb der Vereine ist die Halle besenrein bzw. gemoppt zu verlassen. (7) Der verantwortliche Leiter hat alle Türen und Fenster zu verschließen, sämtliche Wasserzapfstellen einschließlich der Duschanlagen abzustellen, besondere Verschmutzungen, die während der Nutzung entstanden sind, zu beseitigen und die Beleuchtung abzuschalten. Daraufhin hat er als letzter die Sporthalle zu verlassen und die Halle abzuschließen. c) Veranstaltungen (1) Die Benutzung der Halle anlässlich von geselligen oder kulturellen Veranstaltungen durch Vereine erfolgt im Rahmen eines von den örtlichen Vereinen im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung aufgestellten Belegungsplanes. Für Veranstaltungen, die im Dauerbelegungsplan nicht aufgeführt sind, ist in der Regel mindestens einen Monat vorher ein schriftlicher Antrag auf Überlassung der Halle zu stellen. Über diese Anträge entscheidet die Ortsverwaltung. Die im Belegungsplan festgehaltenen Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang. Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Eingangs der Anträge maßgebend. Die örtlichen gemeinnützigen Vereine erhalten dabei den Vorzug. (2) Die Ortsverwaltung kann die Zulassung von Veranstaltungen von der Vorlage des Programms abhängig machen und soweit geboten, mit besonderen Auflagen versehen. (3) Den Widerruf einer im Rahmen des Belegungsplanes oder im Einzelfall erteilten Zustimmung behält sich die Ortsverwaltung für den Fall vor, dass nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Ortsverwaltung die Überlassung der Halle nicht ausgesprochen hätte o- der die Halle aus einem zwingenden Grund anderweitig benötigt wird. (4) Schadensersatzansprüche des Veranstalters gegen die Stadt infolge Zurücknahme einer erteilten Zustimmung aufgrund nachträglich eingetretener Umstände sind ausgeschlossen. (5) Wird die Zustimmung aus einem zwingenden Grund widerrufen, so ist die Gemeinde dem Veranstalter zum Ersatz der ihm bis zum Widerruf entstandenen Aufwendungen verpflichtet, entgangener Gewinn wird nicht vergütet. Der Ersatz entfällt auch, wenn höhere Gewalt vorliegt. (6) Die Außenanlage Sportplatz ist von der Nutzung während des Veranstaltungsbetriebes ausgeschlossen. (7) Die Betreuung der technischen Anlagen erfolgt ausschließlich durch den Hausmeister oder durch speziell eingewiesene Beauftragte der Vereine und Veranstalter. (8) Der Benutzer ist verpflichtet, besonders darauf zu achten, dass die Toilettenanlagen sauber gehalten werden. (9) Das Mitbringen von Tieren ist verboten. (10) Die in Frage kommenden bau-, gesundheits-, ordnungs-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind genau einzuhalten. (11) Die Veranstalter sind verpflichtet entsprechend den sicherheitspolizeilichen Vorschriften bei der Benutzung der Halle auf ihre Kosten eine Feuerwache und Sanitäter zu bestellen und die Zufahrt frei zu halten. (12) Zur Kleiderablage steht die Garderobe zur Verfügung. (13) Dekorationen und sonstige Änderungen in und an der Halle, dazu gehören auch alle Einrichtungsgegenstände, dürfen ohne Zustimmung der Ortsverwaltung nicht vorgenommen werden. (14) Den Bediensteten der Stadt- und Ortsverwaltung ist zur Wahrung dienstlicher Belange der Zutritt zu sämtlichen Veranstaltungen unentgeltlich zu gestatten.
5 Stadt Bad Wurzach Seite 5 (15) Die Getränkelieferung darf nur durch die von der Stadt festgelegten Firmen erfolgen. Bei Verstößen ist die fällige Vertragsstrafe vom Veranstalter zu tragen. (16) Die Bewirtung erfolgt durch die örtlichen Vereine und die örtliche Gastronomie. (17) Der Auf- und Abbau der Stühle und Tische sowie die Nassreinigung der Küche hat durch einen vom Veranstalter gestellten Arbeitsdienst unter Aufsicht des Hausmeisters und nach Weisung der Ortsverwaltung zu erfolgen. Der Veranstalter hat die Halle und die Nebenräume nach einer Veranstaltung bis zum vereinbarten Zeitpunkt abgeräumt und in besenreinem Zustand der Ortsverwaltung zu übergeben. Die Nassreinigung der Halle und der Nebenräume wird durch die vom Ortschaftsrat bestimmte Raumpflegerin übernommen. Diese stellt eine Rechnung direkt an den Veranstalter. (18) Die Durchführung von Cent - Partys ist nicht gestattet. 7 Haftung und Haftungsausschlussklausel (1) Die Stadt überlässt dem Nutzer die Halle und deren Einrichtungen/die Räume/den Sportplatz und die Geräte zur entgeltlichen/unentgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. (2) Der Nutzer übernimmt die der Stadt als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht. Die Räum- und Streupflicht der Stadt als Grundstückseigentümer ist vom Veranstalter im Auftrag der Stadt zu erfüllen. (3) Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (4) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (5) Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (6) Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. (7) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. (8) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. (9) Die Ortsverwaltung ist berechtigt, nach einer angemessenen Frist, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen zu beheben. (10) Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragen oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen. (11) Die rechzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Nutzer.
6 Stadt Bad Wurzach Seite 6 (12) Die Stadt haftet nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken und anderen mitgebrachten oder abgestellten Sachen. 8 Benutzer- und Mängelbuch Die Halle wird von einem Hausmeister überwacht, der jedoch nicht ständig anwesend ist. Um jederzeit Beschädigungen mitteilen oder Beanstandungen vorbringen zu können, liegt ein Benutzer- und Mängelbuch auf. In dieses haben die verantwortlichen Leiter Schäden und besondere Vorkommnisse einzutragen. Außerdem ist einzutragen, wer von wann bis wann die Verantwortung für die Halle getragen hat. Stellt er zu Beginn seiner Verantwortung einen bereits vorhandenen Schaden, der noch nicht im Mängelbuch eingetragen ist, fest, so hat er dies zu vermerken. Der vorhergehende Verantwortliche hat dann diesen Schaden zu vertreten. Diese Vermutung ist widerlegbar. 9 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 13. Juni 2002 in Kraft. Sie kann jederzeit geändert bzw. ergänzt werden. Bad Wurzach, den 13.Juni 2002 gez. Nörpel ( Ortsvorsteher )
Benutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg
Benutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg Seite 1 von 9 vom 27. Juni 1972 Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines 2 Benutzungszeiten 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur
Mehr5/17. Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt. Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule. Vorwort
Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule Vorwort Die Benutzungsordnung soll einen reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes in den
MehrBENUTZUNGSORDNUNG. für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich. vom Allgemeines
BENUTZUNGSORDNUNG für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich vom 10.05.1995 1 Allgemeines 1. Die Festhalle Vindriacum in Wintrich steht im Eigentum der Gemeinde Wintrich. 2. Die Sport- und
MehrSTADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG
STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG BENUTZUNGS- UND GEBÜHRENORDNUNG für die Bürgersäle Kloster vom 01. April 1998 - mit Änderung vom 18. September 2001 - Benutzungs- und Gebührenordnung für die
MehrBenutzungsordnung für die städt. Turn- und Sporthallen in Weil am Rhein und die Mehrzweckhallen Ötlingen und Märkt.
Benutzungsordnung für die städt. Turn- und Sporthallen in Weil am Rhein und die Mehrzweckhallen Ötlingen und Märkt. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit 1.1 Diese Benutzungsordnung gilt für die - Sporthalle
MehrStadt Engen Landkreis Konstanz
- 1 - Stadt Engen Landkreis Konstanz Benutzungsordnung für die Sport- und Mehrzweckhallen der Stadt Engen Der Gemeinderat hat am 12. November 2002 folgende Benutzungsordnung für die Sport- und Mehrzweckhallen
MehrBENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp
BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,
MehrBenutzungsordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10. Vom 29. September
GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn Benutzungsordnung Vom 29. September 1978 1-9 Anlage: Hausordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10 GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn Die Benutzungsordnung
MehrBENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE SPORTHALLE SCHILLERSCHULE. 1.1 Die Sporthalle Schillerschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Spaichingen.
BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE SPORTHALLE SCHILLERSCHULE 1. Allgemeines 1.1 Die Sporthalle Schillerschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Spaichingen. 1.2 Sie dient tagsüber in erster Linie der Ausübung
MehrRichtlinie und. Entgeltordnung. über die Benutzung. der in der Trägerschaft. stehenden Sportanlagen
Richtlinie und Entgeltordnung über die Benutzung der in der Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld stehenden Sportanlagen Richtlinie über die Benutzung der in der Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld
MehrStadt Besigheim Kreis Ludwigsburg
I2 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürgerhalle und den Sportplatz der Stadt Besigheim im Stadtteil Ottmarsheim und das Vereinszimmer Ilsfelder Straße in Ottmarsheim
MehrBenutzungsordnung für die städtischen Schulturnhallen
STADT FRIEDRICHSTHAL Benutzungsordnung für die städtischen Schulturnhallen Vorwort Die städtischen Schulturnhallen wurden von der Stadt Friedrichsthal erstellt und werden mit erheblichen Mitteln laufend
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen B e n u t z u n g s o r d n u n g für die städtischen Turnhallen, Sporthallen sowie Turn- und Festhallen Vorwort: Die städtischen Turnhallen, Sporthallen sowie Turn-
MehrGemeinde Kohlberg Landkreis Esslingen. Benutzungsordnung für die Jusihalle in Kohlberg. Benutzungsordnung
Gemeinde Kohlberg Landkreis Esslingen Benutzungsordnung für die Jusihalle in Kohlberg Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am folgende erlassen: Benutzungsordnung Die Jusihalle ist Eigentum der Gemeinde
MehrBenutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim
in der Fassung vom 02.05.1985 zuletzt geändert am 01.10.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Benutzergemeinschaft... 2 3 Zuständigkeit... 2 4 Überlassungszweck... 2 5 Benutzungsentgelt...
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle in Klosterreichenbach
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Benutzungsordnung für die Sporthalle in Klosterreichenbach Vorwort Die Benutzungsordnung soll einen reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes in der Sporthalle
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow. Benutzungsordnung
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow Die Gemeindevertreter der Gemeindevertretung Tarnow beschließen auf ihrer Sitzung am 03.03.2014 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung
MehrHaus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt
Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt I. Allgemeines und Nutzung (1) Das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus ist
MehrBenutzungsordnung. für die Turnhalle der Grundschule Honigsessen. 1 Allgemeines
Benutzungsordnung für die Turnhalle der Grundschule Honigsessen 1 Allgemeines (1) Die Turnhalle steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde
MehrBenutzungsordnung für das Sportzentrum am Haldenberg
Benutzungsordnung für das Sportzentrum am Haldenberg Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines und Verfahren Allgemeines 1 Zweckbestimmung 2 Verwaltung 3 Überlassung 4 Benutzung 5 Einschränkung der Benutzung 6
MehrBENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016
BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016 zwischen der Ortsgemeinde Rüscheid als Träger des Dorfgemeinschaftshauses Rüscheid, vertreten durch den Ortsbürgermeister und... 1 Benutzer Die Ortsgemeinde
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof
331/0 B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof Vorbemerkungen: Die Stadt Bad Rappenau ist Eigentümerin des Kulturhauses Forum Fränkischer Hof in der Heinsheimer Straße
MehrGemeinde Schwaikheim
Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis Benutzungsordnung über die Benutzung des Kunstrasenplatzes und die dafür zu entrichtenden Entgelte Der Gemeinderat hat am 29.10.2002 folgende Benutzungsordnung für
MehrBenutzungsordnung der städtischen Sporthallen und Schulsportplätze. B e n u t z u n g s o r d n u n g
S. 1 Benutzungsordnung der städtischen Sporthallen und Schulsportplätze vom 20. Dezember 2004 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 1 vom 08. Januar 2005 - Die Stadt Amberg erlässt aufgrund
MehrPlatz- und Benutzungsordnung für die Sportstätten und das Jugend- und Vereinsheim
Leseexemplar Platz- und Benutzungsordnung für die Sportstätten und das Jugend- und Vereinsheim der Gemeinde Die Unterhaltung von Sportstätten und des Jugend- und Vereinsheimes ist eine bedeutsame kommunale
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt Der Stadtrat der Stadt Heilbad Heiligenstadt hat in seiner Sitzung am 29.02.2012 nachfolgende Benutzungs- und Entgeltordnung
MehrHallenordnung für die Benutzung der Schulturnhalle der Gemeinde Ried Sportheimstr. 13, Ried
Hallenordnung für die Benutzung der Schulturnhalle der Gemeinde Ried Sportheimstr. 13, Ried Die Gemeinde Ried hat erhebliche Mittel für den Bau einer Schulturnhalle aufgewendet. Zudem werden erhebliche
MehrBenutzungsordnung. für
Benutzungsordnung für a) die Schulturnhalle in Vohenstrauß, Eglseestraße 2, b) den Gymnastikraum in Vohenstrauß, Pestalozzistraße 8 und c) die Anlagen im Sportzentrum in Vohenstrauß, Pestalozzistraße 19
MehrArbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe
Arbeitsexemplar Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus Nach Beschlussfassung des Sozial- und Schulausschusses vom 09.09.2008 wird nachfolgende Benutzungsordnung erlassen. 1 Widmungszweck Die
MehrStadt Markgröningen. Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg. Zweckbestimmung
AZ: 020.051; 564 OR 7.13 Stadt Markgröningen Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg 1 Zweckbestimmung Die Sporthalle der Stadt Markgröningen dient dem Turn- und Sportunterricht der öffentlichen
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle Jöhlingen
Benutzungsordnung für die Sporthalle Jöhlingen 1 Zweckbestimmung... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Verwaltung und Aufsicht... 2 4 Benutzer... 2 5 Benutzungszeiten... 3 6 Ordnungsvorschriften... 3 7 Jugendschutz...
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle der Gemeinde Heikendorf
Benutzungsordnung für die Sporthalle der Gemeinde Heikendorf Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heikendorf hat in ihrer Sitzung am 10.02.1999 folgende Benutzungsordnung beschlossen: I. Benutzergruppen
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung. für die Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Neuberend
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Neuberend Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wird nach Beschlussfassung
MehrS A T Z U N G. 1 Allgemeines. (1) Die Turnhalle und das Kleinspielfeld bei der Grundschule Aich dienen
Stadt Aichtal Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Benutzung der Turnhalle und des Kleinspielfeldes bei der Grundschule Aich (Benutzungsordnung) vom 6. September 1978 zuletzt geändert durch Änderungssatzung
MehrRichtlinien. für die Benutzung von Schulräumen und Sportstätten der kreiseigenen Schulen des Rheinisch-Bergischen Kreises zu schulfremden Zwecken
Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat Richtlinien für die Benutzung von Schulräumen und Sportstätten der kreiseigenen Schulen des Rheinisch-Bergischen Kreises zu schulfremden Zwecken 1. Allgemeines 1.1.
MehrGesundheit, Sport, Erholung Allgemeine Benutzungsordnung für die S-5-04
vom 31. März 1976 geändert am 29.09.2008 zuletzt geändert am 27.04.2009 1 Geltungsbereich... 1 2 Zweckbestimmung / Widmung... 1 3 Vergabe / Überlassung der Turn- und Sporthallen... 1 4 Benutzung... 2 5
MehrOrdnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom
8.280 Ordnung für die Benutzung des Bürgerhauses der Ortsgemeinde Heßheim vom 25.10.1978 1 Das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Heßheim dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere
MehrBenutzungsordnung ================== für die Nibelungenhalle der Stadt Lorsch
Benutzungsordnung ================== für die Nibelungenhalle der Stadt Lorsch ------------------------------------------------------------- Gemäß Beschluss des Magistrats vom 18. April 2007 wird folgende
MehrI. Allgemeines Nutzung der Räumlichkeiten:
Gemeinde Dettingen an der Erms - Landkreis Reutlingen - B e n u t z u n g s o r d n u n g für das ALTE RATHAUS Zur Regelung der Benutzung der Räumlichkeiten im ALTEN RATHAUS hat der Gemeinderat in seiner
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G
1 Gemeinde Langenenslingen Landkreis Biberach B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die gemeindlichen Hallen und Veranstaltungsräume (ohne Mehrzweckhalle Langenenslingen) I. Gemeinsame Bestimmungen 1 -
MehrBenutzungsordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für die Peter-Creuzberger-Halle
Benutzungsordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für die Peter-Creuzberger-Halle vom 12. Juli 2005 I n h altsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Nutzung... 2 3 Dauerüberlassung... 2 4 Antrag auf Einzelüberlassung...
MehrBedingungen für die Überlassung städt. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen. 1 Benutzungsrecht
Bedingungen für die Überlassung städt. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen Beschluss des Sportausschusses vom 19.11.1976 1. Änderung vom 13.11.1979 2. Änderung vom 04.10.1988 1 Benutzungsrecht (1) Die Stadt
MehrSchlossscheune. 1 Allgemeines
Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2010 1 Allgemeines (1) Die Schloss-Scheune in Essingen, Bahnhofstraße 7 ist eine öffentliche Einrichtung für kulturelle und soziale Angebote der Gemeinde Essingen. (2) Die
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein
Benutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein Gemäß 4 der Kreisordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit 49 Abs.
MehrMiet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland)
Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Der Rat der Gemeinde Eslohe (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 20.07.2011 folgende Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal )
Gemeinde Hildrizhausen Kreis Böblingen Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal ) 1 Zweckbestimmung und Bezeichnung Der Mehrzweckraum an der Schönbuchschule
MehrBereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues
Bereinigte Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung von Gebühren für die Vermietung der Güterhalle Alter Bahnhof Kues und des Forumsplatzes sowie die Benutzung dieser Einrichtungen (Gebühren-
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen
Benutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen Aufgrund des 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 333) und der 1 und 6 des
MehrGemeinde Tuningen Landkreis Schwarzwald-Baar. Benutzungsordnung für den Teinosaal im Obergeschoss des Feuerwehrgerätehauses vom
Gemeinde Tuningen Landkreis Schwarzwald-Baar Benutzungsordnung für den Teinosaal im Obergeschoss des Feuerwehrgerätehauses vom 17.03.2005 I. Allgemeines 1 Gegenstand dieser Benutzungsordnung sind folgende
MehrBenutzungsordnung für die kommunale Sportanlage im Erholungspark. Allgemeines. 1 Zuständige Dienststellen
Benutzungsordnung für die kommunale Sportanlage im Erholungspark Nach Beschlußfassung durch den Jugend-, Sport und Bildungsausschuß vom 04.09.2000 wird folgende Benutzungsordnung für die kommunale Sportanlage
MehrBENUTZUNGSORDNUNG. Aula der Anne-Frank-Schule
Benutzungsordnung Aula, Anne-Frank-Schule Seite 1 A 211.23 BENUTZUNGSORDNUNG für die Aula der Anne-Frank-Schule 1 Zweckbestimmung (1) Die Benutzung der Anlage wird vorrangig den Einwohnerinnen und Einwohnern
Mehr2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
Benutzungs - und Gebührenordnung für das Haus des Gastes der Stadt Langewiesen im OT Oehrenstock (mit den Änderungen vom 29.11.1999, 14.3.2000, 3.7.2000 und 10.10.2001) I. A l l g e m e i n e s 1 1. Das
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G
B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Mehrzweck-Dreifachturnhalle des Marktes Neunkirchen a. Brand Der Markt Neunkirchen a. Brand erlässt folgende Benutzungsordnung: 1 Zweck der Benutzungsordnung Die
MehrBenutzungsordnung. für die Glück-Auf-Halle der Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg) vom in der Fassung vom
Benutzungsordnung für die Glück-Auf-Halle der Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg) vom 01.01.1991 in der Fassung vom 27.04.2006 1 Allgemeines (1) Die Turn- und Mehrzweckhalle steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde
MehrGemeinde Berglen Rems-Murr-Kreis
Gemeinde Berglen Rems-Murr-Kreis Benutzungsordnung für den Bürgersaal (incl. Küche, Stuhllager, Foyer, Toiletten und Vorplatz am Eingang Tannenstraße) im Obergeschoss des Feuerwehrhauses Süd, Luisenstraße
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen für die Hallen im Sportpark Großwallstadt
Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Hallen im Sportpark Großwallstadt Stand: 01.12.2014 I. Nutzung und Belegungsplanung 1. Allgemeines 1.1 Die Sporthallen im HBLZ dienen primär dem leistungsorientierten
MehrHaus- und Benutzungsordnung
Haus- und Benutzungsordnung Die katholische Kirchengemeinde gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten im Pfarrheim / Haus nach folgender Ordnung. 1 Die Räumlichkeiten
MehrAz.: Ia Seite 1 von Benutzungsordnung. für die Dreifachsporthalle des Marktes Rimpar. 1 Allgemeines
Az.: Ia -026-2001 Seite 1 von 5 28.09.2001 Benutzungsordnung für die Dreifachsporthalle des Marktes Rimpar 1 Allgemeines Die Dreifachsporthalle ist Eigentum des Marktes Rimpar. Sie steht vorrangig den
Mehr(Zusammenfassung aller Änderungen für die Bereitstellung im Internet) 1 Allgemeines
Satzung für die Benutzung von Räumen, Einrichtungen und für Leistungen im Rathaus, im Marcellin-Verbe- Haus, im Gemeinschaftsraum in der Wohnanlage Willinghusener Weg 38 78 und im Spinosa (Zusammenfassung
MehrBenutzungsordnung für die Kunstrasenplätze im Schulzentrum Ost und West
Benutzungsordnung für die Kunstrasenplätze im Schulzentrum Ost und West 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für die Benutzung der Kunstrasenplätze im Schulzentrum Ost und Schulzentrum West.
MehrBenutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten
Benutzungsordnung für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten Für das Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten wird nachstehende Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen: 1 Allgemeines, Geltungsbereich
MehrH A L L E N O R D N U N G der Altmain-Sporthalle Grafenrheinfeld
H A L L E N O R D N U N G der Altmain-Sporthalle Grafenrheinfeld 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Altmain-Sporthalle Grafenrheinfeld dient in erster Linie der sportlichen Betätigung. 2. Die Nutzung anderer
MehrMiet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus
vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 11.12.2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN 2 1. Geltungsbereich 2 2. Zuständigkeit 2 3. Mietvertrag 2 4. Veranstalter 2 5. Anmeldung/Genehmigungen
MehrGemeinde Eberstadt Landkreis Heilbronn
Gemeinde Eberstadt Landkreis Heilbronn Allgemeine Bestimmungen und Richtlinien für die Überlassung und Benutzung des Mehrzweckhauses Hölzern in der Fassung vom 3. Juli 2001 1 Zulassungen von Veranstaltungen
MehrBenutzungsordnung für das Vereinsheim der Kulturgemeinschaft 1955 Wiesenbach e.v.
Benutzungsordnung für das Vereinsheim der Kulturgemeinschaft 1955 Wiesenbach e.v. A. Allgemeines: 1: Zweckbestimmung 2: Beschreibung B. Benutzung: 3: Benutzungserlaubnis 4: Allg. Ordnungsvorschriften 5:
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen. 1 Allgemeines
1 Benutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen 1 Allgemeines (1) Die öffentlichen Einrichtungen Gemeinde Altenhausen - im folgenden Gemeinde genannt - stehen jedermann
Mehr1.1. Das Mietverhältnis beginnt am.. um Uhr und endet am.. um Uhr.
MIETVERTRAG zwischen Raum3 Holger Hildebrandt Hauptstraße 6 29490 Neu Darchau -nachfolgend Vermieter genanntund -nachfolgend Mieter genannt- 1. Vermietung 1.1. Das Mietverhältnis beginnt am.. um Uhr und
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 3.18
Seite 1 BENUTZUNGSORDNUNG Die unterhält im Stadtteil Östringen die Stadthalle sowie die Hermann-Kimling-Halle, im Stadtteil Odenheim die Schulturnhalle sowie im Stadtteil Tiefenbach die Kreuzberghalle
Mehr4.2. Benutzungsordnung. für die städtischen Hallen. (Stadthalle, Mehrzweckhalle, Turnhalle) Zweckbestimmung, Allgemeines
Benutzungsordnung für die städtischen Hallen (Stadthalle, Mehrzweckhalle, Turnhalle) 1 Zweckbestimmung, Allgemeines (1) Die städtischen Hallen dienen dem sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen
MehrBenutzungsordnung. 1 Allgemeines
Benutzungsordnung Aufgrund des 35 Abs. 2 Nr.15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I/01 S. 154) geändert durch: Art.1 des Gesetzes vom 18.Dezember
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches
Mehr(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)
Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und
MehrGemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung)
Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung) Der Gemeinderat der Gemeinde Althütte hat am 11.12.2001 (mit späteren
MehrBenutzungssatzung für Seite 1/7 öffentliche Einrichtungen. Benutzungssatzung für die öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Wüstenrot vom
Benutzungssatzung für Seite 1/7 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Benutzungssatzung für die der Gemeinde Wüstenrot vom 08.06.1999 Der Gemeinderat hat am 08.06.1999 folgende Benutzungssatzung für die
MehrBenutzungssatzung. für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf
Benutzungssatzung für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
MehrR I C H T L I N I E N. der Gemeinde Hatten über die außerschulische Nutzung gemeindlicher Schulräume und Freisportflächen.
R I C H T L I N I E N der Gemeinde Hatten über die außerschulische Nutzung gemeindlicher Schulräume und Freisportflächen 1 Allgemeines 1. Die Schulräume und Freisportflächen der Gemeinde Hatten dienen
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle im Schulzentrum Blankenheim
Benutzungsordnung für die Sporthalle im Schulzentrum Blankenheim Die Sporthalle im Schulzentrum Blankenheim steht im Eigentum der Gemeinde Blankenheim. Die Halle und ihre Einrichtungen werden dem Schutz
MehrBenutzungsordnung der Ortsgemeinde Neuburg am Rhein für das Bürgerhaus mit Bürgersaal, Altenstube und öffentliche Bücherei vom
Benutzungsordnung der Ortsgemeinde Neuburg am Rhein für das Bürgerhaus mit Bürgersaal, Altenstube und öffentliche Bücherei vom 18.08.2000 in der geänderten Fassung vom 14.02.2006 1 Benutzung allgemein
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G
B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde BOTTENBACH 1 Allgemeines Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Bottenbach. 2 Gestattungsart (1) Wird das Bürgerhaus
MehrBenutzungsordnung für die Mehrzweckhallen der Stadt Wiesloch und ihrer Stadtteile
Benutzungsordnung für die Mehrzweckhallen der Stadt Wiesloch und ihrer Stadtteile 1. Zweckbestimmung 1.1 Die Mehrzweckhallen der Stadt Wiesloch sind öffentliche Einrichtungen 1.2 Sie werden in erster Linie
MehrHaus- und Benutzungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen
1. Zweck, Geltungsbereich 1.1 Die Haus- und Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Räume, Sportanlagen, Geräte und sonstigen Einrichtungen der erzbischöflichen Schulen (im folgenden
MehrVeranstalter:... (Name, Adresse, Tel.)... Antrag auf Überlassung der Zehntscheuer
Stadt Süßen Heidenheimer Str. 30 73079 Süßen Veranstalter:... (Name, Adresse, Tel.)... Tag der Veranstaltung: Art der Veranstaltung: Antrag auf Überlassung der Zehntscheuer Beginn: Aufbau am: Ende: Abbau
MehrBENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) HAUSRECHT
BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) 1 HAUSRECHT Das Hausrecht über die Gemeinschaftshäuser und Bürgerhäuser - nachfolgend Einrichtungen genannt - in der
MehrSatzung über die Benutzung. der Lahnblickhalle Altendiez. vom
Satzung über die Benutzung der Lahnblickhalle Altendiez vom 05.08.2014 Aufgrund des 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der jeweils gültigen Fassung und der 1,
MehrSTADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG
Seite 1 von 5 SATZUNG über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Fassung vom. (siehe Chronologie) Der Rat der Stadt Peine hat aufgrund der 4, 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrHaus- und Benutzungsordnung für die Benutzung des Bürgerhauses Höfendorf mit Bürgersaal, Küche und Nebenräumen
Gemeinde Rangendingen Zollernalbkreis Haus- und Benutzungsordnung für die Benutzung des Bürgerhauses Höfendorf mit Bürgersaal, Küche und Nebenräumen 1 Allgemeine Regelungen (1) Das Bürgerhaus Höfendorf
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch
MehrMehrzweckhallenordnung
Gemeinde Kieselbronn Landkreis Enzkreis Mehrzweckhallenordnung (Benutzungsordnung) Allgemeines 1 Eigentum Die Mehrzweckhalle ist Eigentum der Gemeinde und als solches öffentliches Eigentum, das schonend
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle
Benutzungsordnung für die Sporthalle Vorwort Die Gemeinde Schönwald im Schwarzwald unterhält diese Sporthalle. Die Räumlichkeiten geben neben der Abhaltung von Schulsport auch den Vereinen der Gemeinde
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta
Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert
MehrBenutzungsordnung für die Sportanlagen der Stadt Kirchheim unter Teck in der Fassung vom
Benutzungsordnung für die Sportanlagen der Stadt Kirchheim unter Teck in der Fassung vom 20.07.2005 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Kirchheim unter
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle Sportura Neckarland der Gemeinde Untereisesheim in der Fassung der 1. Änderung
Benutzungsordnung für die Sporthalle Sportura Neckarland der Gemeinde Untereisesheim in der Fassung der 1. Änderung 1 1. Die Sporthalle der Gemeinde Untereisesheim ist eine öffentliche Einrichtung zur
MehrOrdnung. für die Nutzung kreiseigener Sport- und Spielanlagen im Saale-Orla-Kreis
Ordnung für die Nutzung kreiseigener Sport- und Spielanlagen im Saale-Orla-Kreis vom 18. Februar 2002 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 25. Mai 2009 1 Allgemeines (1) Kreiseigene Sport- und Spielanlagen
Mehr(2) Die Hallen stehen in stets widerruflicher Weise den Benutzern nach Maßgabe des Belegungsplans bzw. den Einzelüberlassungen zur Verfügung.
Ortsrecht der Gemeinde Dettenhausen 03.09.2009 JK Az.: 564.160; 020.06 Ansprechpartner: Frau Klupper, Tel. 126-80 Gebührenordnung für die Benutzung der Sport- und Festhalle der Gemeinde Dettenhausen in
MehrVergabeordnung des Jugendzentrums
Vergabeordnung des Jugendzentrums 1 Für die Vergabe der Räume gelten folgende Grundsätze: (1) Ziel der Raumvergaben im Jugendzentrum sind die Förderung von Angeboten für Jugendliche und die Förderung der
MehrBenutzungsordnung. Beschluss des Gemeinderates vom
Benutzungsordnung für die Rheintalhalle, die Wagbachhalle, die SSV-Halle, die Schulsporthallen der Schiller- und Bolandenschule sowie der Gymnastikraum der Wilhelm-Busch-Grundschule in Waghäusel (Hallenbenutzungsordnung)
MehrNutzungsvertrag für das. Fest-Spiel-Haus Niederhorbach
Nutzungsvertrag für das Fest-Spiel-Haus Niederhorbach Nutzungsvertrag für das Fest-Spiel-Haus Niederhorbach Zwischen dem Hausherrn (nachfolgend: Hausherr ) und dem Nutzer des Fest-Spiel-Haus Niederhorbach
MehrBenutzungsordnung - Sport- und Festhalle
Gemeinde Pleidelsheim Benutzungsordnung - Sport- und Festhalle Die Gemeinde Pleidelsheim hat mit erheblichen finanziellen Mitteln diese Hallen erbaut, um der Schuljugend, den örtlichen Vereinen und der
MehrMiet- und Benutzunsordnung für die Mehrzweckhalle des Schulverbands Böblingen/Sindelfingen
vom 16.01.1974 in der Fassung vom 30.04.1985 zuletzt geändert am 10.12.2010 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Miet- und Benutzungsbedingungen... 2 1. Mietvertrag... 2 2. Veranstalter... 2 3. Rücktritt
Mehr