Benutzungsordnung für die Sportanlagen der Stadt Kirchheim unter Teck in der Fassung vom
|
|
- Brit Hummel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Benutzungsordnung für die Sportanlagen der Stadt Kirchheim unter Teck in der Fassung vom Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Kirchheim unter Teck am folgende Benutzungsordnung für die städtischen Sportanlagen (Turn- und Sporthallen, Stadion mit Nebenplätzen, Sportanlagen Rübholz, Lehenäcker und Oberer Wasen) beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Sportanlagen dienen vorrangig dem Sportunterricht der von der Stadt Kirchheim unter Teck getragenen Schulen. Sie werden darüber hinaus nach Maßgabe des 51 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg als öffentliche Einrichtungen i. S. d. 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Sportveranstaltungen insbesondere dem Lehr- und Übungsbetrieb der gemeinnützigen Kirchheimer Sportvereine und anderen sporttreibenden, gemeinnützigen Kirchheimer Organisationen zur Verfügung gestellt. Diese Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in den Sportanlagen aufhalten. Mit dem Betreten der Anlagen anerkennen die Benutzer und Besucher die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und alle sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes durch die Stadt ergangenen Anordnungen. 2 Vergabekriterien Der Gemeinderat hat am ö - die vom Stadtverband für Leibesübungen erarbeiteten Kriterien für die außerschulische Belegung der städtischen Sporthallen, Turnhallen und Gymnastikräume in der Stadt Kirchheim unter Teck beschlossen (Hallen- Belegungs-Kriterien). Die Vergabe von Trainings- und Übungszeiten erfolgt nach diesen Hallen-Belegungs-Kriterien. Für das Stadion mit Nebenplätzen, Sportanlagen Rübholz, Lehenäcker und Oberer Wasen liegen keine Vergabekriterien vor. 3 Zuständigkeit Die städtischen Sportanlagen werden von der Stadt Kirchheim unter Teck (Amt für Bildung, Kultur und Sport), in den Stadtteilen Jesingen und Nabern von den Verwaltungsstellen, verwaltet und vergeben, bei Trainings- und Übungszeiten in Abstimmung mit dem Stadtverband für Leibesübungen im Rahmen der Hallen-Belegungs-Kriterien. Anträge auf Überlassung sind ausschließlich dort zu stellen. Das Hausrecht wird durch das Amt für Bildung, Kultur und Sport bzw. den Verwaltungsstellen, die Schulleiter/deren Stellvertreter oder durch die Hausmeister/deren Stellvertreter als bevollmächtigte Vertreter ausgeübt. Beim Eintreten von Notfällen und gleichzeitiger Nichterreichbarkeit von den oben Genannten kann der Nutzer das Hausrecht ausüben. 4 Benutzungszeiten
2 Öffentliche Veranstaltungen und öffentliche Sportveranstaltungen dürfen nicht in den gesetzlich verbotenen Zeiten durchgeführt werden. Näheres regelt das Gesetz über die Sonn- und Feiertage Während der Schulzeiten: Die Benutzung der Sportanlagen bleibt in der Regel montags bis freitags bis Uhr den Schulen in der Trägerschaft der Stadt Kirchheim unter Teck vorbehalten. In Einzelfällen können aus schulorganisatorischen Gründen auch andere Nutzungszeiten notwendig sein. Schulische Belegungszeiten können nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung und dem Amt für Bildung, Kultur und Sport bzw. den Verwaltungsstellen nach den Hallen- Belegungs-Kriterien jeweils für ein Schulhalbjahr abgetreten werden. Von montags bis freitags werden in der Zeit von Uhr bis Uhr die Sportanlagen grundsätzlich den gemeinnützigen Kirchheimer Sportvereinen und anderen gemeinnützigen Kirchheimer Organisationen zur Verfügung gestellt. An den Wochenenden findet im Allgemeinen kein Trainings- und Übungsbetrieb statt. In Ausnahmefällen kann dieser, auf Antrag hin, zugelassen werden. Die Sportanlagen stehen am Wochenende den verbandsseitig vorgeschriebenen Punktspielen, Wertungsspielen oder Meisterschaften sowie internen Vereinsmeisterschaften und sonstigen Sportveranstaltungen zur Verfügung, die Mehrzweckhallen verschiedenen rechtzeitig angemeldeten Veranstaltungen. Benutzungszeiten in den Schulferien: Während der Schulferien sowie an Brückentagen findet grundsätzlich kein Trainings- und Übungsbetrieb statt. Dieser kann auf Antrag hin zugelassen werden. Trainings- und Übungszeiten in den Schulferien können zwei Wochen vor den kleinen Ferien (Fasching, Ostern, Pfingsten, Herbst, Weihnachten) und vier Wochen vor den Sommerferien beantragt werden. Der Antrag ist beim Amt für Bildung, Kultur und Sport, in den Stadteilen Jesingen und Nabern bei den Verwaltungsstellen, einzureichen. Eine Zusammenlegung des Übungsbetriebs während der Ferien auf einzelne Hallen bleibt vorbehalten. Allgemeines: Reparatur-, Renovierungs-, Grundreinigungsmaßnahmen und schulische Veranstaltungen haben Vorrang vor einer Belegung. Die betroffenen Nutzer werden darüber so früh wie möglich informiert. Der generelle Wegfall des Bedarfs oder die vorübergehende Nichtausnutzung von zugeteilten Übungseinheiten bzw. Übungszeiten (z.b. im Sommerhalbjahr) ist dem Amt für Bildung, Kultur und Sport bzw. den Verwaltungsstellen unverzüglich mitzuteilen. Zugeteilte Übungszeiten dürfen von den Nutzern nicht an andere Vereine bzw. Organisationen weitergegeben werden. Die Sperrung der Sportanlagen, z. B. bei schlechter Witterung, bei schlechten Platzverhältnissen oder baulichen Mängeln, obliegt der Stadtverwaltung oder dem Hausmeister, für die schulische Nutzung auch den Schulleitern. Die Sperrung und die Freigabe wird den betroffenen Nutzern so früh wie möglich mitgeteilt. Im Stadion mit Nebenplätzen kann eine Sperrung beim Platzverwalter erfragt werden. 5 Pflichten der Benutzer / Allgemeine Benutzungsvorschriften
3 Die Sportanlagen dürfen nur zu dem genehmigten Zweck benutzt werden. Die überlassenen Sportanlagen und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Insbesondere in den Umkleide- und Sanitärräumen ist auf Sauberkeit zu achten. Die Reinigungskosten von Verunreinigungen, die über das übliche Maß hinausgehen, werden dem jeweiligen Nutzer in Rechnung gestellt. Die Benutzung von Ballharz und Haftmitteln jeglicher Art ist untersagt. Zuwiderhandlungen können zum Entzug der Nutzungsgenehmigung führen. Die erforderlichen Reinigungskosten werden dem jeweiligen Nutzer in Rechnung gestellt. Beim Lagern der Geräte in den Geräteräumen muss äußerste Sorgfalt walten und die Sicherheit der Sporttreibenden im Vordergrund stehen, um auch nachfolgende Benutzer nicht zu gefährden. Die Geräte sind jeweils an den für sie vorgesehenen Stellen zu lagern. Übungs- und Turngeräte (z.b. Handballtore), die während Übungs- und Sportveranstaltungszeiten aus ihren Arretierungen/Befestigungen gelöst werden, sind vor dem Trainings-/Veranstaltungsende gewissenhaft und ordnungsgemäß wieder aufzustellen sowie zu befestigen. Sportarten, bei denen eine Beschädigung der Sportanlagen zu erwarten ist (Kugel- und Steinstoßen, Diskus-, Speer- und Hammerwerfen, Reiten, Inliner etc.) sind auf den dafür nicht freigegebenen Bereichen zu unterlassen. Die Hallenböden der Turn- und Sporthallen dürfen nur mit sauberen Turnschuhen mit nichtfärbenden Sohlen betreten werden, die am Boden keine Schäden hinterlassen. Beschädigungen oder Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Fundgegenstände sind dem Hausmeister zu übergeben. Die elektrischen Anlagen (Beleuchtung, Trennvorhänge, Steuerungsanlagen, Zähl- und Lautsprecheranlage, Abruf- und Telefonanlage, Mikrofon, Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD- Player usw.) dürfen nur von eingewiesenen sachkundigen Personen bedient werden. Trennvorhänge sind an einem Stück entweder ganz nach oben oder ganz nach unten zu fahren. Das Rauchen ist in allen Turn- und Sporthallen verboten. Ausgenommen ist dies bei geselligen und kulturellen bzw. sonstigen Einzelveranstaltungen in den Mehrzweckhallen Eduard-Mörike-Turnhalle, Gießnauhalle Nabern, Konrad-Widerholt-Halle und der Gemeindehalle Je-singen. Die übliche Bewirtung bei öffentlichen Veranstaltungen und bei öffentlichen Sportveranstaltungen ist gestattet. Der hierbei anfallende Müll ist von den Nutzern eigenständig zu entsorgen. Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Nutzer. Wirtschaftliche Werbung in den Sportanlagen ist den Nutzern innerhalb ihrer Übungseinheiten und Übungszeiten sowie bei Einzelveranstaltungen außerhalb der für den Schulsport bestimmten Zeiten erlaubt. Die Einnahmen aus den Werbegeschäften fließen in voller Höhe den Nutzern und Veranstaltern zu.
4 Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (z. B. einen ausreichenden Ordnungsdienst, einen entsprechend ausgebildeten Sanitätsdienst) sowie die ordnungsbehördlichen polizeilichen Vorschriften zu beachten, Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen. Für Großveranstaltungen können Sonderregelungen getroffen werden. Die für die einzelnen Sportanlagen maßgebenden maximalen Besucherzahlen (erhältlich beim Amt für Bildung, Kultur und Sport) sind einzuhalten. 6 Haftung Die Stadt überlässt dem Nutzer die Sportanlagen und deren Einrichtungen und die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Sportanlage, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass als schadhaft gekennzeichnete oder von ihm als schadhaft erkannte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, haftet der Nutzer nicht. Der Nutzer haftet auch nicht für Schäden, die durch Besucher seiner Veranstaltungen verursacht wurden, sofern er geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, soweit der Schaden nicht von der Stadt verursacht worden ist. 7 Schlüsselgewalt Für den Schulsport wird die Schlüsselgewalt den Schulen übertragen. Mit Wirkung ab dem schließt das Amt für Bildung, Kultur und Sport mit den Nutzern eine Vereinbarung über die eigenverantwortliche Nutzung von Sportanlagen der Stadt Kirchheim unter Teck zum Sportveranstaltungs- oder Übungsbetrieb ab.
5 8 Benutzungsentgelt Die Höhe des Benutzungsentgeltes richtet sich, sofern ein Benutzungsentgelt erhoben wird, nach den vom Gemeinderat der Stadt Kirchheim unter Teck festgelegten Sätzen. 9 Rücktritt von der Überlassung Die Stadt ist berechtigt, eine Überlassung abzulehnen oder von der Überlassung zurückzutreten, wenn - nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Stadt die Überlassung der Sportanlage nicht ausgesprochen hätte; - durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist; - die Sportanlage aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine im überwiegend öffentlichen Interesse liegenden Veranstaltung dringend benötigt wird. 10 Ausschluss Einzelpersonen, Vereine oder Übungsgruppen, die wiederholt gegen diese Bestimmungen verstoßen oder den vom Hausmeister getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können von der Benutzung ganz oder für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden. 11 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung in der Fassung vom tritt am 01. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rahmen-Ordnung über die Benutzung der städtischen Sportanlagen im Stadtgebiet Kirchheim unter Teck vom außer Kraft. Kirchheim unter Teck, den gez. Angelika Matt-Heidecker Oberbürgermeisterin
Stadt Engen Landkreis Konstanz
- 1 - Stadt Engen Landkreis Konstanz Benutzungsordnung für die Sport- und Mehrzweckhallen der Stadt Engen Der Gemeinderat hat am 12. November 2002 folgende Benutzungsordnung für die Sport- und Mehrzweckhallen
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg
Benutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg Seite 1 von 9 vom 27. Juni 1972 Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines 2 Benutzungszeiten 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur
MehrBenutzungsordnung für die städt. Turn- und Sporthallen in Weil am Rhein und die Mehrzweckhallen Ötlingen und Märkt.
Benutzungsordnung für die städt. Turn- und Sporthallen in Weil am Rhein und die Mehrzweckhallen Ötlingen und Märkt. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit 1.1 Diese Benutzungsordnung gilt für die - Sporthalle
MehrRichtlinie und. Entgeltordnung. über die Benutzung. der in der Trägerschaft. stehenden Sportanlagen
Richtlinie und Entgeltordnung über die Benutzung der in der Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld stehenden Sportanlagen Richtlinie über die Benutzung der in der Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld
MehrBenutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim
in der Fassung vom 02.05.1985 zuletzt geändert am 01.10.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Benutzergemeinschaft... 2 3 Zuständigkeit... 2 4 Überlassungszweck... 2 5 Benutzungsentgelt...
MehrBENUTZUNGSORDNUNG. für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich. vom Allgemeines
BENUTZUNGSORDNUNG für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich vom 10.05.1995 1 Allgemeines 1. Die Festhalle Vindriacum in Wintrich steht im Eigentum der Gemeinde Wintrich. 2. Die Sport- und
MehrBENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp
BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,
MehrStadt Gaildorf. Landkreis Schwäbisch Hall
Stadt Gaildorf Landkreis Schwäbisch Hall Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat am 23. April 2008 (zuletzt geändert am
MehrBenutzungsordnung. für die Turnhalle der Grundschule Honigsessen. 1 Allgemeines
Benutzungsordnung für die Turnhalle der Grundschule Honigsessen 1 Allgemeines (1) Die Turnhalle steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde
MehrBENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE SPORTHALLE SCHILLERSCHULE. 1.1 Die Sporthalle Schillerschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Spaichingen.
BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE SPORTHALLE SCHILLERSCHULE 1. Allgemeines 1.1 Die Sporthalle Schillerschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Spaichingen. 1.2 Sie dient tagsüber in erster Linie der Ausübung
MehrBENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016
BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016 zwischen der Ortsgemeinde Rüscheid als Träger des Dorfgemeinschaftshauses Rüscheid, vertreten durch den Ortsbürgermeister und... 1 Benutzer Die Ortsgemeinde
MehrRichtlinie über die Nutzung von Räumlichkeiten der Grundschule Sande
Richtlinie über die Nutzung von Räumlichkeiten der Grundschule Sande 1 Sinn und Aufgabe (1) Die Gemeinde Sande überlässt auf Antrag den EDV-Schulungsraum sowie die Lehrküche der Grundschule Sande und deren
MehrGemeinde Kohlberg Landkreis Esslingen. Benutzungsordnung für die Jusihalle in Kohlberg. Benutzungsordnung
Gemeinde Kohlberg Landkreis Esslingen Benutzungsordnung für die Jusihalle in Kohlberg Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am folgende erlassen: Benutzungsordnung Die Jusihalle ist Eigentum der Gemeinde
MehrArbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe
Arbeitsexemplar Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus Nach Beschlussfassung des Sozial- und Schulausschusses vom 09.09.2008 wird nachfolgende Benutzungsordnung erlassen. 1 Widmungszweck Die
MehrBenutzungsordnung für das Sportzentrum am Haldenberg
Benutzungsordnung für das Sportzentrum am Haldenberg Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines und Verfahren Allgemeines 1 Zweckbestimmung 2 Verwaltung 3 Überlassung 4 Benutzung 5 Einschränkung der Benutzung 6
MehrHaus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt
Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt I. Allgemeines und Nutzung (1) Das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus ist
MehrS A T Z U N G. 1 Allgemeines. (1) Die Turnhalle und das Kleinspielfeld bei der Grundschule Aich dienen
Stadt Aichtal Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Benutzung der Turnhalle und des Kleinspielfeldes bei der Grundschule Aich (Benutzungsordnung) vom 6. September 1978 zuletzt geändert durch Änderungssatzung
MehrSTADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG
STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG BENUTZUNGS- UND GEBÜHRENORDNUNG für die Bürgersäle Kloster vom 01. April 1998 - mit Änderung vom 18. September 2001 - Benutzungs- und Gebührenordnung für die
MehrBenutzungsordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10. Vom 29. September
GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn Benutzungsordnung Vom 29. September 1978 1-9 Anlage: Hausordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10 GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn Die Benutzungsordnung
MehrBenutzungsordnung für die Kunstrasenplätze im Schulzentrum Ost und West
Benutzungsordnung für die Kunstrasenplätze im Schulzentrum Ost und West 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für die Benutzung der Kunstrasenplätze im Schulzentrum Ost und Schulzentrum West.
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle der Gemeinde Heikendorf
Benutzungsordnung für die Sporthalle der Gemeinde Heikendorf Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heikendorf hat in ihrer Sitzung am 10.02.1999 folgende Benutzungsordnung beschlossen: I. Benutzergruppen
Mehr5/17. Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt. Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule. Vorwort
Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule Vorwort Die Benutzungsordnung soll einen reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes in den
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung. für die Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Neuberend
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Neuberend Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wird nach Beschlussfassung
MehrStadt Markgröningen. Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg. Zweckbestimmung
AZ: 020.051; 564 OR 7.13 Stadt Markgröningen Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg 1 Zweckbestimmung Die Sporthalle der Stadt Markgröningen dient dem Turn- und Sportunterricht der öffentlichen
MehrMiet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus
vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 11.12.2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN 2 1. Geltungsbereich 2 2. Zuständigkeit 2 3. Mietvertrag 2 4. Veranstalter 2 5. Anmeldung/Genehmigungen
MehrStadt Besigheim Kreis Ludwigsburg
I2 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürgerhalle und den Sportplatz der Stadt Besigheim im Stadtteil Ottmarsheim und das Vereinszimmer Ilsfelder Straße in Ottmarsheim
MehrBenutzungsordnung. für die Glück-Auf-Halle der Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg) vom in der Fassung vom
Benutzungsordnung für die Glück-Auf-Halle der Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg) vom 01.01.1991 in der Fassung vom 27.04.2006 1 Allgemeines (1) Die Turn- und Mehrzweckhalle steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde
MehrRichtlinien zur. Vergabe städtischer Turn- u.sporthallen. für. Trainingszwecke und für Sportveranstaltungen
Richtlinien zur Vergabe städtischer Turn- u.sporthallen für Trainingszwecke und für Sportveranstaltungen Herausgeber: Stadt Konstanz Sportamt Benediktinerplatz 7 78459 Konstanz Tel. 0 75 31 / 900-363 Fax
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle Jöhlingen
Benutzungsordnung für die Sporthalle Jöhlingen 1 Zweckbestimmung... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Verwaltung und Aufsicht... 2 4 Benutzer... 2 5 Benutzungszeiten... 3 6 Ordnungsvorschriften... 3 7 Jugendschutz...
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle im Schulzentrum Blankenheim
Benutzungsordnung für die Sporthalle im Schulzentrum Blankenheim Die Sporthalle im Schulzentrum Blankenheim steht im Eigentum der Gemeinde Blankenheim. Die Halle und ihre Einrichtungen werden dem Schutz
MehrBedingungen für die Überlassung städt. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen. 1 Benutzungsrecht
Bedingungen für die Überlassung städt. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen Beschluss des Sportausschusses vom 19.11.1976 1. Änderung vom 13.11.1979 2. Änderung vom 04.10.1988 1 Benutzungsrecht (1) Die Stadt
Mehr(Zusammenfassung aller Änderungen für die Bereitstellung im Internet) 1 Allgemeines
Satzung für die Benutzung von Räumen, Einrichtungen und für Leistungen im Rathaus, im Marcellin-Verbe- Haus, im Gemeinschaftsraum in der Wohnanlage Willinghusener Weg 38 78 und im Spinosa (Zusammenfassung
MehrBenutzungsordnung für die kommunale Sportanlage im Erholungspark. Allgemeines. 1 Zuständige Dienststellen
Benutzungsordnung für die kommunale Sportanlage im Erholungspark Nach Beschlußfassung durch den Jugend-, Sport und Bildungsausschuß vom 04.09.2000 wird folgende Benutzungsordnung für die kommunale Sportanlage
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof
331/0 B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof Vorbemerkungen: Die Stadt Bad Rappenau ist Eigentümerin des Kulturhauses Forum Fränkischer Hof in der Heinsheimer Straße
MehrBereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues
Bereinigte Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung von Gebühren für die Vermietung der Güterhalle Alter Bahnhof Kues und des Forumsplatzes sowie die Benutzung dieser Einrichtungen (Gebühren-
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein
Benutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein Gemäß 4 der Kreisordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit 49 Abs.
MehrBenutzungsordnung der städtischen Sporthallen und Schulsportplätze. B e n u t z u n g s o r d n u n g
S. 1 Benutzungsordnung der städtischen Sporthallen und Schulsportplätze vom 20. Dezember 2004 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 1 vom 08. Januar 2005 - Die Stadt Amberg erlässt aufgrund
MehrI. Allgemeines Nutzung der Räumlichkeiten:
Gemeinde Dettingen an der Erms - Landkreis Reutlingen - B e n u t z u n g s o r d n u n g für das ALTE RATHAUS Zur Regelung der Benutzung der Räumlichkeiten im ALTEN RATHAUS hat der Gemeinderat in seiner
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow. Benutzungsordnung
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow Die Gemeindevertreter der Gemeindevertretung Tarnow beschließen auf ihrer Sitzung am 03.03.2014 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung
MehrBenutzungsordnung für die Mehrzweckhallen der Stadt Wiesloch und ihrer Stadtteile
Benutzungsordnung für die Mehrzweckhallen der Stadt Wiesloch und ihrer Stadtteile 1. Zweckbestimmung 1.1 Die Mehrzweckhallen der Stadt Wiesloch sind öffentliche Einrichtungen 1.2 Sie werden in erster Linie
MehrPlatz- und Benutzungsordnung für die Sportstätten und das Jugend- und Vereinsheim
Leseexemplar Platz- und Benutzungsordnung für die Sportstätten und das Jugend- und Vereinsheim der Gemeinde Die Unterhaltung von Sportstätten und des Jugend- und Vereinsheimes ist eine bedeutsame kommunale
MehrHaus- und Benutzungsordnung
Haus- und Benutzungsordnung Die katholische Kirchengemeinde gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten im Pfarrheim / Haus nach folgender Ordnung. 1 Die Räumlichkeiten
MehrBENUTZUNGSORDNUNG. Aula der Anne-Frank-Schule
Benutzungsordnung Aula, Anne-Frank-Schule Seite 1 A 211.23 BENUTZUNGSORDNUNG für die Aula der Anne-Frank-Schule 1 Zweckbestimmung (1) Die Benutzung der Anlage wird vorrangig den Einwohnerinnen und Einwohnern
MehrHallenordnung für die Benutzung der Schulturnhalle der Gemeinde Ried Sportheimstr. 13, Ried
Hallenordnung für die Benutzung der Schulturnhalle der Gemeinde Ried Sportheimstr. 13, Ried Die Gemeinde Ried hat erhebliche Mittel für den Bau einer Schulturnhalle aufgewendet. Zudem werden erhebliche
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen B e n u t z u n g s o r d n u n g für die städtischen Turnhallen, Sporthallen sowie Turn- und Festhallen Vorwort: Die städtischen Turnhallen, Sporthallen sowie Turn-
MehrHaus- und Benutzungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen
1. Zweck, Geltungsbereich 1.1 Die Haus- und Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Räume, Sportanlagen, Geräte und sonstigen Einrichtungen der erzbischöflichen Schulen (im folgenden
MehrBenutzungsordnung. für
Benutzungsordnung für a) die Schulturnhalle in Vohenstrauß, Eglseestraße 2, b) den Gymnastikraum in Vohenstrauß, Pestalozzistraße 8 und c) die Anlagen im Sportzentrum in Vohenstrauß, Pestalozzistraße 19
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G
B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Mehrzweck-Dreifachturnhalle des Marktes Neunkirchen a. Brand Der Markt Neunkirchen a. Brand erlässt folgende Benutzungsordnung: 1 Zweck der Benutzungsordnung Die
MehrReglement über die Nutzung der Schulanlagen
Reglement über die Nutzung der Schulanlagen 410.531 Reglement über die Nutzung der Schulanlagen vom 29. April 1996 1 Die Schulbehörde und der Gemeinderat gestützt auf Art. 25 des Kantonalen Schulgesetzes
Mehr2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
Benutzungs - und Gebührenordnung für das Haus des Gastes der Stadt Langewiesen im OT Oehrenstock (mit den Änderungen vom 29.11.1999, 14.3.2000, 3.7.2000 und 10.10.2001) I. A l l g e m e i n e s 1 1. Das
MehrR I C H T L I N I E N. der Gemeinde Hatten über die außerschulische Nutzung gemeindlicher Schulräume und Freisportflächen.
R I C H T L I N I E N der Gemeinde Hatten über die außerschulische Nutzung gemeindlicher Schulräume und Freisportflächen 1 Allgemeines 1. Die Schulräume und Freisportflächen der Gemeinde Hatten dienen
MehrGemeinde Rheinhausen. Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grillhütte am Parkplatz Weiher der Gemeinde Rheinhausen
Gemeinde Rheinhausen Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grillhütte am Parkplatz Weiher der Gemeinde Rheinhausen Der Gemeinderat der Gemeinde Rheinhausen hat am 12.10.2011 aufgrund der 4 und 10 der
MehrBenutzungsordnung für die städtischen Schulturnhallen
STADT FRIEDRICHSTHAL Benutzungsordnung für die städtischen Schulturnhallen Vorwort Die städtischen Schulturnhallen wurden von der Stadt Friedrichsthal erstellt und werden mit erheblichen Mitteln laufend
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal )
Gemeinde Hildrizhausen Kreis Böblingen Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal ) 1 Zweckbestimmung und Bezeichnung Der Mehrzweckraum an der Schönbuchschule
MehrBenutzungsordnung für Sporteinrichtungen der Stadt Mettmann
Benutzungsordnung für Sporteinrichtungen der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom 03.07.2012) A) Allgemeine Bestimmungen Die städtischen Schulsportstätten sowie die übrigen öffentlichen Sportanlagen einschließlich
MehrOrdnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom
8.280 Ordnung für die Benutzung des Bürgerhauses der Ortsgemeinde Heßheim vom 25.10.1978 1 Das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Heßheim dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere
Mehr(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)
Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und
Mehr1.1. Das Mietverhältnis beginnt am.. um Uhr und endet am.. um Uhr.
MIETVERTRAG zwischen Raum3 Holger Hildebrandt Hauptstraße 6 29490 Neu Darchau -nachfolgend Vermieter genanntund -nachfolgend Mieter genannt- 1. Vermietung 1.1. Das Mietverhältnis beginnt am.. um Uhr und
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt Der Stadtrat der Stadt Heilbad Heiligenstadt hat in seiner Sitzung am 29.02.2012 nachfolgende Benutzungs- und Entgeltordnung
MehrSTADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG
Seite 1 von 5 SATZUNG über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Fassung vom. (siehe Chronologie) Der Rat der Stadt Peine hat aufgrund der 4, 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrGemeinde Schwaikheim
Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis Benutzungsordnung über die Benutzung des Kunstrasenplatzes und die dafür zu entrichtenden Entgelte Der Gemeinderat hat am 29.10.2002 folgende Benutzungsordnung für
MehrJugend und Soziales 5.510
Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt
MehrS a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrBenutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Schwarzenbek. Allgemeines
Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Schwarzenbek Allgemeines Die Turn- und Sporthallen der Stadt Schwarzenbek sind als öffentliche Einrichtungen Allgemeingut. Sie zu erhalten und
MehrBenutzungsordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für die Peter-Creuzberger-Halle
Benutzungsordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für die Peter-Creuzberger-Halle vom 12. Juli 2005 I n h altsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Nutzung... 2 3 Dauerüberlassung... 2 4 Antrag auf Einzelüberlassung...
MehrBenutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Dietmanns Friedrich-Schiedel-Halle
STADT BAD WURZACH Landkreis Ravensburg vorläufige Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Dietmanns Friedrich-Schiedel-Halle vom 13.06.02 Reg.-Nr. 564.260 Stadt Bad Wurzach Seite 2 Der Ortschaftsrat
MehrRichtlinien für die Belegung der Turn- und Sporthallen der Stadt Frechen vom 07. November 2012
Richtlinien für die Belegung der Turn- und Sporthallen der Stadt Frechen vom 07. November 2012 Aufgrund des Beschlusses des Betriebsausschusses für den Bäderbetrieb und Sport vom 07. November 2012 sind
MehrMiet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland)
Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Der Rat der Gemeinde Eslohe (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 20.07.2011 folgende Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche
MehrFreibad Markt Erkheim e.v.
Haus-Ordnung Freibad Markt Erkheim Die Hausordnung des Freibades Erkheim regelt nachstehend aufgeführte Punkte im Einzelnen. Die Hausordnung ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Bei Zuwiderhandlungen
MehrBenutzungsordnung Schulräume u. Sportstätten 4.1.3. Benutzungsordnung für die Schulräume und Sportstätten der Stadt Minden
Benutzungsordnung Schulräume u. Sportstätten 4.1.3 Benutzungsordnung für die Schulräume und Sportstätten der Stadt Minden Aufgrund des 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrTurnsaalordnung. Das Betreten der Turnsäle mit Straßenschuhen sowie das Rauchen in den Umkleideräumen und in den Turnsälen ist untersagt.
Turnsaalordnung 1 Diese Turnsaalordnung gilt sowohl für den schulischen als auch außerschulischen Turnbetrieb in den Turnsälen der Kapfenberger Schulen. 2 Die Benützungszeiten sind durch Turnzeitpläne
MehrBenutzungsordnung. Beschluss des Gemeinderates vom
Benutzungsordnung für die Rheintalhalle, die Wagbachhalle, die SSV-Halle, die Schulsporthallen der Schiller- und Bolandenschule sowie der Gymnastikraum der Wilhelm-Busch-Grundschule in Waghäusel (Hallenbenutzungsordnung)
MehrBenutzungs- und Benutzungsentgeltordnung für die öffentlichen Räume des Wössinger Hofes. 1 Zweckbestimmung Geltungsbereich...
Benutzungs- und Benutzungsentgeltordnung für die öffentlichen Räume des Wössinger Hofes 1 Zweckbestimmung... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Verwaltung und Aufsicht... 2 4 Überlassung für Veranstaltungen...
MehrGAZETTE 26. APRIL 2017 // NR 42/17. Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung
PRESSESTELLE 1 26. APRIL 2017 // NR 42/17 GAZETTE Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung - Benutzungsordnung Eltern-Kind-Arbeitszimmer GradKids Gazette 42/17 26. April 2017 2 Benutzungsordnung
MehrSATZUNG. 1 Geltungsbereich
Gemeinde Höckendorf (14 628 180) Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge SATZUNG zur Regelung der Benutzung und der Erhebung von Gebühren für Turnhallen, öffentliche Gebäude, Anschlagtafeln und Stellplätze
MehrAmtliche Mitteilungen
Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 28/2001 10.12.2001 Richtlinie für die Überlassung von Hochschulräumen und Geräten I. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Überlassung
MehrSatzung für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Lege der Gemeinde Hainrode
1 Satzung für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Lege der Auf Grund der 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -
MehrAz.: Ia Seite 1 von Benutzungsordnung. für die Dreifachsporthalle des Marktes Rimpar. 1 Allgemeines
Az.: Ia -026-2001 Seite 1 von 5 28.09.2001 Benutzungsordnung für die Dreifachsporthalle des Marktes Rimpar 1 Allgemeines Die Dreifachsporthalle ist Eigentum des Marktes Rimpar. Sie steht vorrangig den
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen
Benutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen Aufgrund des 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 333) und der 1 und 6 des
MehrStadt Metzingen 5/11
Inhaltsverzeichnis BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE TURN- UND SPORTHALLEN DER STADT METZINGEN 2 1 Allgemeines 2 2 Verwaltung und Aufsicht 2 3 Unterricht und Übungsbetrieb 2 4 Sportliche Veranstaltungen 4 5 Entgelte
MehrSchlossscheune. 1 Allgemeines
Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2010 1 Allgemeines (1) Die Schloss-Scheune in Essingen, Bahnhofstraße 7 ist eine öffentliche Einrichtung für kulturelle und soziale Angebote der Gemeinde Essingen. (2) Die
MehrBenutzungsordnung - Sport- und Festhalle
Gemeinde Pleidelsheim Benutzungsordnung - Sport- und Festhalle Die Gemeinde Pleidelsheim hat mit erheblichen finanziellen Mitteln diese Hallen erbaut, um der Schuljugend, den örtlichen Vereinen und der
MehrSatzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die
Seite: 1 Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom 07.05.2013 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 31.10.2013 Aufgrund
MehrOrdnung. für die Nutzung kreiseigener Sport- und Spielanlagen im Saale-Orla-Kreis
Ordnung für die Nutzung kreiseigener Sport- und Spielanlagen im Saale-Orla-Kreis vom 31.08.2015 1 1 Geltungsbereich (1) Die Ordnung gilt für die Nutzung der kreiseigenen Sport- und Spielanlagen nach 5
MehrSatzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald
Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den
MehrBENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) HAUSRECHT
BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) 1 HAUSRECHT Das Hausrecht über die Gemeinschaftshäuser und Bürgerhäuser - nachfolgend Einrichtungen genannt - in der
MehrSatzung über die außerschulische Nutzung von Sportstätten des Marktes Peißenberg vom
Satzung über die außerschulische Nutzung von Sportstätten des Marktes Peißenberg vom 27.07.2016 Der Markt Peißenberg erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G
B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde BOTTENBACH 1 Allgemeines Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Bottenbach. 2 Gestattungsart (1) Wird das Bürgerhaus
MehrBenutzungsordnung für den Saal im Dorfgemeinschaftshaus (DGH) und den ehemaligen Biergarten am DGH in Bernburg (Saale), OT Gröna
Benutzungsordnung für den Saal im Dorfgemeinschaftshaus (DGH) und den ehemaligen Biergarten am DGH in Bernburg (Saale), OT Gröna Satzung / Richtlinie / Verordnung Inkrafttreten Benutzungsordnung für den
MehrBenutzungsordnung. 1 Allgemeines
Benutzungsordnung Aufgrund des 35 Abs. 2 Nr.15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I/01 S. 154) geändert durch: Art.1 des Gesetzes vom 18.Dezember
MehrSATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung)
SATZUNG über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung) Aufgrund von 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom
STADT KITZINGEN Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom 19.05.2016 Inkrafttreten: 01.06.2016 Stand: 01.06.2016
MehrRichtlinien. für die Benutzung von Schulräumen und Sportstätten der kreiseigenen Schulen des Rheinisch-Bergischen Kreises zu schulfremden Zwecken
Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat Richtlinien für die Benutzung von Schulräumen und Sportstätten der kreiseigenen Schulen des Rheinisch-Bergischen Kreises zu schulfremden Zwecken 1. Allgemeines 1.1.
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle in Klosterreichenbach
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Benutzungsordnung für die Sporthalle in Klosterreichenbach Vorwort Die Benutzungsordnung soll einen reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes in der Sporthalle
MehrGesundheit, Sport, Erholung Allgemeine Benutzungsordnung für die S-5-04
vom 31. März 1976 geändert am 29.09.2008 zuletzt geändert am 27.04.2009 1 Geltungsbereich... 1 2 Zweckbestimmung / Widmung... 1 3 Vergabe / Überlassung der Turn- und Sporthallen... 1 4 Benutzung... 2 5
MehrIn der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG
In der Fassung vom 28.09.2011 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom 30.09.2011) SATZUNG des Amtes Oeversee über die Benutzung und die Gebühren von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)
MehrRichtlinien für die Überlassung von Schuleinrichtungen für außerschulische Zwecke
Fachdienst 40 Bildung und Liegenschaften Richtlinien für die Überlassung von Schuleinrichtungen für außerschulische Zwecke I. Allgemeines 1. Grundstücke und Einrichtungen der Schulen in der Trägerschaft
MehrSatzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen
Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.
MehrBenutzungsordnung. 1 Allgemeines. 2 Art und Umfang der Gestattung. 3 Hausrecht. 4 Umfang der Benutzung
Benutzungsordnung für die Turnhalle der Grundschule Wittlich-Bombogen vom 17. Juli 2003 1 Allgemeines Die Schulturnhalle steht in der Trägerschaft der Stadt Wittlich. Soweit sie nicht für eigene Zwecke
Mehr