Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel

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1 Übersetzung 1 Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel SR ; AS I Änderungen der Anhänge 2, 3 und der Tabelle 1, angenommen an der vierten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien Angenommen am 19. September 2008 In Kraft getreten am 18. Dezember 2008 Anhang 2 Vogelarten, auf die sich dieses Abkommen bezieht SPHENISCIDAE Spheniscus demersus GAVIIDAE Gavia stellata Gavia arctica Gavia immer Gavia adamsii PODICIPEDIDAE Tachybaptus ruficollis Podiceps cristatus Podiceps grisegena Podiceps auritus Podiceps nigricollis PHAETHONTIDAE Phaethon aetheras Phaethon rubricauda Phaethon lepturus Brillenpinguin Sterntaucher Eurasischer Prachttaucher Eistaucher Gelbschnabeltaucher Zwergtaucher Haubentaucher Rothalstaucher Ohrentaucher Schwarzhalstaucher Rotschnabel-Tropikvogel Rotschwanz-Tropikvogel Weissschwanz-Tropikvogel 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO )

2 PELECANIDAE Pelecanus onocrotalus Pelecanus rufescens Pelecanus crispus SULIDAE Sula (Morus) bassana Sula (Morus) bassana Sula dactylatra PHALACROCORACIDAE Phalacrocorax coronatus Phalacrocorax pygmaeus Phalacrocorax neglectus Phalacrocorax carbo Phalacrocorax nigrogularis Phalacrocorax capensis FREGATIDAE Fregata minor Fregata ariel ARDEIDAE Egretta ardesiaca Egretta vinaceigula Egretta garzetta Egretta gularis Egretta dimorpha Ardea cinerea Ardea melanocephala Ardea purpurea Casmerodius albus Mesophoyx intermedia Bubulcus ibis Ardeola ralloides Ardeola idae Ardeola rufiventris Nycticorax nycticorax Ixobrychus minutus Ixobrychus sturmii Botaurus stellaris Rosapelikan Rötelpelikan Krauskopfpelikan Basstölpel Kaptölpel Maskentölpel Wahlberg-Scharbe Zwergscharbe Küstenscharbe Kormoran Sokotrakormoran (Sokotrascharbe) Kapkormoran Bindenfregattvogel Arielfregattvogel Glockenreiher Braunkehlreiher Seidenreiher Küstenreiher Meerreiher Graureiher Schwarzhalsreiher Purpurreiher Silberreiher Mittelreiher Kuhreiher Rallenreiher Dickschnabelreiher Rotbauchreiher Nachtreiher Zwergdommel Graurückendommel/Schieferdommel Rohrdommel 6330

3 CICONIIDAE Mycteria ibis Anastomus lamelligerus Ciconia nigra Ciconia abdimii Ciconia episcopus Ciconia ciconia Leptoptilos crumeniferus BALAENICIPITIDAE Balaeniceps rex THRESKIORNITHIDAE Plegadis falcinellus Geronticus eremita Threskiornis aethiopicus Platalea leucorodia Platalea alba PHOENICOPTERIDAE Phoenicopterus ruber Phoenicopterus minor ANATIDAE Dendrocygna bicolor Dendrocygna viduata Thalassornis leuconotus Oxyura leucocephala Oxyura maccoa Cygnus olor Cygnus cygnus Cygnus columbianus Anser brachyrhynchus Anser fabalis Anser albifrons Anser erythropus Anser anser Branta leucopsis Branta bernicla Branta ruficollis Alopochen aegyptiacus Tadorna ferruginea Tadorna cana Nimmersatt Mohrenklaffschnabel Schwarzstorch Abdim-Storch Afrikanischer Wollhalsstorch Weissstorch Marabu Schuhschnabel Sichler Waldrapp Heiliger Ibis Löffler Afrikanischer Löffler/Rosenfusslöffler Rosaflamingo Zwergflamingo Gelbbrust-Pfeifgans Witwenpfeifgans (-ente) Weissrücken-Pfeifgans Weissrückenente Weisskopf-Ruderente Maccoaente Höckerschwan Singschwan Zwergschwan Kurzschnabelgans Saatgans Blässgans Zwerggans Graugans Weisswangengans Ringelgans Rothalsgans Nilgans Rostgans Graukopfkasarka 6331

4 Tadorna tadorna Plectropterus gambensis Sarkidiornis melanotos Nettapus auritus Anas penelope Anas strepera Anas crecca Anas capensis Anas platyrhynchos Anas undulata Anas acuta Anas erythrorhyncha Anas hottentota Anas querquedula Anas clypeata Marmaronetta angustirostris Netta rufina Netta erythrophthalma Aythya ferina Aythya nyroca Aythya fuligula Aythya marila Somateria mollissima Somateria spectabilis Polysticta stelleri Clangula hyemalis Melanitta nigra Melanitta fusca Bucephala clangula Mergellus albellus Mergus serrator Mergus merganser GRUIDAE Balearica pavonina Balearica regulorum Grus leucogeranus Grus virgo Grus paradisea Grus carunculatus Grus grus RALLIDAE Sarothrura elegans Sarothrura boehmi Sarothrura ayresi Brandgans Sporengans Glanzente Afrikanische Zwergente Rotbrustzzwerggans Pfeifente Schnatterente Krickente Fahlente Stockente Gelbschnabelente Spiessente Rotschnabelente Hottentottenente Knäckente Löffelente Marmelente Kolbenente Rotaugenente Tafelente Moorente Reiherente Bergente Eiderente Prachteiderente Scheckente Eisente Trauerente Samtente Schellente Zwergsäger Mittelsäger Gänsesäger Kronenkranich Südafrikanischer Kronenkranich Schneekranich (Nonnenkranich) Jungfernkranich Paradieskranich Klunkerkranich Kranich/Graukranich Tropfenralle Böhm-Ralle Spiegelralle 6332

5 Rallus aquaticus Rallus caerulescens Crecopsis egregia Crex crex Amaurornis flavirostris Porzana parva Porzana pusilla Porzana porzana Aenigmatolimnas marginalis Porphyrio alleni Gallinula chloropus Gallinula angulata Fulica cristata Fulica atra (Schwarzes Meer/Mittelmeer) DROMADIDAE Dromas ardeola HAEMATOPODIDAE Haematopus ostralegus Haematopus moquini RECURVIROSTRIDAE Himantopus himantopus Recurvirostra avosetta BURHINIDAE Burhinus senegalensis GLAREOLIDAE Pluvianus aegyptius Glareola pratincola Glareola nordmanni Glareola ocularis Glareola nuchalis Glareola cinerea CHARADRIIDAE Pluvialis apricaria Pluvialis fulva Pluvialis squatarola Charadrius hiaticula Charadrius dubius Charadrius pecuarius Charadrius tricollaris Charadrius forbesi Wasserralle Kapralle Steppenralle Wachtelkönig Mohrenralle Kleines Sumpfhuhn Zwergsumpfhuhn Tüpfelsumpfhuhn Graukehl-Sumpfhuhn Bronzesultanshuhn Teichhuhn Zwergteichhuhn Kammblässhuhn Blässhuhn Reiherläufer Austernfischer Schwarzer Austernfischer Stelzenläufer Säbelschnäbler Senegaltriel Krokodilwächter Rotflügel-Brachschwalbe Schwarzflügel-Brachschwalbe Madagaskarbrachschwalbe Halsband-Brachschwalbe Weissachsel-Brachschwalbe Goldregenpfeifer Pazifischer Goldregenpfeifer Kiebitzregenpfeifer Sandregenpfeifer Flussregenpfeifer Hirtenregenpfeifer Dreibandregenpfeifer Braunstirn-Regenpfeifer 6333

6 Charadrius pallidus Charadrius alexandrinus Charadrius marginatus Charadrius mongolus Charadrius leschenaultii Charadrius asiaticus Eudromias morinellus Vanellus vanellus Vanellus spinosus Vanellus albiceps Vanellus senegallus Vanellus lugubris Vanellus melanopterus Vanellus coronatus Vanellus superciliosus Vanellus gregarius Vanellus leucurus SCOLOPACIDAE Scolopax rusticola Gallinago stenura Gallinago media Gallinago gallinago Lymnocryptes minimus Limosa limosa Limosa lapponica Numenius phaeopus Numenius tenuirostris Numenius arquata Tringa erythropus Tringa totanus Tringa stagnatilis Tringa nebularia Tringa ochropus Tringa glareola Tringa cinerea Tringa hypoleucos Arenaria interpres Calidris tenuirostris Calidris canutus Calidris alba Calidris minuta Calidris temminckii Calidris maritima Calidris alpina Calidris ferruginea Rotband-Regenpfeifer Seeregenpfeifer Weissstirn-Regenpfeifer Mongolenregenpfeifer Wüstenregenpfeifer Wermutregenpfeifer Mornellregenpfeifer Kiebitz Spornkiebitz Langspornkiebitz/ Weissscheitelkiebitz Senegalkiebitz Trauerkiebitz Schwarzflügelkiebitz Kronenkiebitz Rotbrustkiebitz Steppenkiebitz Weissschwanzkiebitz Waldschnepfe Stiftbekassine Doppelschnepfe Bekassine Zwergschnepfe Uferschnepfe Pfuhlschnepfe Regenbrachvogel Dünnschnabel-Brachvogel Grosser Brachvogel Dunkler Wasserläufer Rotschenkel Teichwasserläufer Grünschenkel Waldwasserläufer Bruchwasserläufer Terekwasserläufer Flussuferläufer Steinwälzer Andyrknutt /Grosser Knutt Knutt Sanderling Zwergstrandläufer Temminckstrandläufer Meerstrandläufer Alpenstrandläufer Sichelstrandläufer 6334

7 Limicola falcinellus Philomachus pugnax Phalaropus lobatus Phalaropus fulicarius STERCORARIIDAE Catharacta skua Stercorarius longicaudus LARIDAE Larus leucopthalmus Larus hemprichii Larus canus Larus audouinii Larus marinus Larus dominicanus Larus hyperboreus Larus glaucoides Larus argentatus Larus heuglini Larus armenicus Larus cachinnans Larus fuscus Larus ichthyaetus Larus cirrocephalus Larus genei Larus melanocephalus Larus minutus Xema sabini Rissa tridactyla STERNIDAE Sterna nilotica Sterna caspia Sterna maxima Sterna bengalensis Sterna bergii Sterna sandvicensis Sterna dougallii Sterna vittata Sterna hirundo Sterna paradisaea Sterna albifrons Sterna saundersi Sterna balaenarum Sterna repressa Sumpfläufer Kampfläufer Odinshühnchen Thorswassertreter/Thorshühnchen Grosse Raubmöwe Kleine Raubmöwe Weissaugenmöwe Hemprich-Möwe Sturmmöwe Korallenmöwe Mantelmöwe Dominikanermöwe Eismöwe Polarmöwe Silbermöwe Tundramöwe Gelbfuss-Silbermöwe/ Armeniermöwe Weisskopfmöwe Heringsmöwe Fischmöwe Graukopfmöwe Dünnschnabelmöwe Schwarzkopfmöwe Zwergmöwe Schwalbenmöwe Dreizehenmöwe Lachseeschwalbe Raubseeschwalbe Königsseeschwalbe Rüpell-Seeschwalbe Eilseeschwalbe Brandseeschwalbe Rosenseeschwalbe Antipodenseeschwalbe Flussseeschwalbe Küstenseeschwalbe Zwergseeschwalbe Orientseeschwalbe Damaraseeschwalbe Weisswangenseeschwalbe 6335

8 Sterna anaethetus Sterna fuscata Chlidonias hybridus Chlidonias leucopterus Chlidonias niger Anous stolidus Anous tenuirostris RYNCHOPIDAE Rynchops flavirostris ALCIDAE Alle alle Uria aalge Uria lomvia Alca torda Cepphus grylle Fratercula arctica Zügelseeschwalbe Russ-Seeschwalbe Weissbartseeschwalbe Weissflügel-Seeschwalbe Trauerseeschwalbe Noddiseeschwalbe Kleine Noddiseeschwalbe/ Schlankschnabelnoddi Afrikascherenschnabel Krabbentaucher Trottellumme Dickschnabellumme Tordalk Gryllteiste Papageitaucher 6336

9 Aktionsplan Anhang 3 1 Geltungsbereich 1.1 Der Aktionsplan gilt für die Bestände der wandernden Wasservögel, die in der Tabelle 1 dieses Anhangs aufgeführt sind (in der Folge «Tabelle 1» genannt). 1.2 Die Tabelle 1 ist integrierender Bestandteil dieses Anhangs. Jeder Bezug auf den Aktionsplan ist auch ein Bezug auf Tabelle 1. 2 Artenschutz 2.1 Rechtliche Massnahmen Die Vertragsparteien mit Beständen, die in Kolonne A von Tabelle 1 dieses Aktionsplans aufgeführt werden, kümmern sich um den Schutz dieser Bestände nach Artikel III Absatz 2 Buchstabe (a) des Abkommens. Die Vertragsparteien sollen insbesondere und unter Vorbehalt von Absatz dieses Anhangs: a) die Entnahme von Vögeln und Eiern dieser Bestände auf ihrem Hoheitsgebiet verbieten; b) vorsätzliche Störungen verbieten, insofern diese Störungen für die Erhaltung der betreffenden Bestände von Bedeutung sind; c) Besitz, Nutzung von und Handel mit Vögeln dieser Bestände und ihren Eiern, wenn diese in Zuwiderhandlung zum unter Buchstaben a festgehaltenen Verbot entnommen worden sind, sowie Besitz, Nutzung von und Handel mit leicht identifizierbaren Teilen oder Produkten dieser Vögel und ihrer Eier verbieten. Als Ausnahme zu diesen Regeln und einzig für Bestände, die zu den Kategorien 2 und 3 der Kolonne A gehören und mit einem Sternchen versehen sind, kann die Jagd auf der Grundlage der nachhaltigen Nutzung dort weitergeführt werden, wo die Jagd dieser Bestände zu den kulturellen Traditionen gehört. Diese nachhaltige Nutzung wird im Rahmen von Sonderbestimmungen stattfinden, die in einem Aktionsplan nach Art auf angemessener internationaler Ebene festgelegt werden Die Vertragsparteien mit in Tabelle 1 aufgeführten Beständen regeln die Entnahme von Vögeln und Eiern aller Bestände, die unter Kolonne B der Tabelle 1 genannt werden. Das Ziel dieser Regelung ist es, diese Bestände zu erhalten oder dazu beizutragen, dass für sie eine günstige Erhaltungssituation wiederhergestellt wird, und sicherzustellen, dass nach den besten verfügbaren Erkenntnissen betreffend Populationsdynamik jegliche Entnahme aus der Natur oder sonstige Nutzung dieser Vögel oder Eier nachhaltig ist. Diese Regelung wird insbesondere und unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz dieses Anhangs: 6337

10 a) die Entnahme aus der Natur von Vögeln aus den betreffenden Beständen während der verschiedenen Brutphasen und der Aufzucht der Jungen und während ihrer Rückkehr zu den Brutstätten verbieten, insofern diese Entnahme aus der Natur einen ungünstigen Einfluss auf die Erhaltungssituation der betreffenden Bestände haben würde; b) Art und Weise der Entnahme aus der Natur regeln; c) die Grenzen der Entnahme aus der Natur soweit angebracht festlegen und geeignete Kontrollen einsetzen, um sicherzustellen, dass diese Grenzen eingehalten werden; d) Besitz und Nutzung von und Handel mit Vögeln der betreffenden Bestände und ihren Eiern verbieten, die in Zuwiderhandlung zu den aufgrund der Bestimmungen in diesem Absatz aufgestellten Verboten aus der Natur entnommen werden, sowie Besitz und Nutzung von und Handel mit Teilen dieser Vögel und ihrer Eier Wenn es keine anderen zufrieden stellenden Lösungen gibt, können die Vertragsparteien Ausnahmen von den in Absatz und erlassenen Verboten zulassen, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel III Absatz 5 des Übereinkommens, und zwar aus folgenden Gründen: a) um wichtige Schäden an Kulturen, Gewässern und Fischereigebieten zu verhindern; b) im Interesse der Flugsicherung oder anderer erstrangiger öffentlicher Interessen; c) zu Zwecken der Forschung und Bildung, der Wiederherstellung sowie für die dafür notwendige Aufzucht; d) um unter strikter Kontrolle selektiv und in einem beschränkten Rahmen die Entnahme aus der Natur, den Besitz oder jegliche andere fachgemässe Nutzung gewisser Vögel in kleinen Mengen zu erlauben; e) mit dem Ziel, die Verbreitung oder das Überleben der betreffenden Bestände zu verbessern. Diese Ausnahmen werden in ihrem Inhalt und ihren zeitlichen und räumlichen Grenzen genau festgelegt und dürfen den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen keinen Schaden zufügen. Die Vertragsparteien informieren das Sekretariat des Abkommens so schnell wie möglich über jede Ausnahme, die sie aufgrund dieser Bestimmung zugelassen haben. 2.2 Aktionsplan nach Art Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die internationalen Aktionspläne nach Art vorrangig für die Bestände auszuarbeiten und zu verwirklichen, die in Kategorie 1 der Kolonne A der Tabelle 1 aufgeführt sind, sowie für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Bestände in Kolonne A der Tabelle 1. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Ausarbeitung, Harmonisierung und Verwirklichung dieser Pläne Die Vertragsparteien bereiten nationale Aktionspläne nach Art vor und verwirklichen sie, um die allgemeine Erhaltungssituation der in Kolonne A von Tabelle 1 aufgeführten Bestände zu verbessern. Solche Pläne enthalten 6338

11 spezielle Bestimmungen für die mit einem Sternchen bezeichneten Bestände. Wenn angebracht, sollte das Problem, dass Jäger Vögel aufgrund falscher Identifizierung versehentlich töten, erwogen werden. 2.3 Dringliche Massnahmen Falls an irgendeinem Ort des Abkommensgebiets besonders ungünstige oder gefährliche Bedingungen auftreten sollten, arbeiten die Vertragsparteien wenn immer möglich und angebracht zusammen, um dringliche Massnahmen für die Bestände zu entwickeln und durchzuführen, die in Tabelle 1 aufgeführt werden. 2.4 Wiederansiedlung Die Vertragsparteien wenden grösste Wachsamkeit auf, wenn auf Tabelle 1 aufgeführte Bestände in Teilen ihres herkömmlichen Verbreitungsgebiets wiederangesiedelt werden, nachdem sie von dort verschwunden sind. Die Vertragsparteien bemühen sich, einen detaillierten Wiederansiedlungsplan auszuarbeiten und zu befolgen, der sich auf sachdienliche wissenschaftliche Studien abstützt. Die Wiederansiedlungspläne sollten ein integrierender Bestandteil der nationalen Aktionspläne und gegebenenfalls der internationalen Aktionspläne nach Art darstellen. Ein Wiederansiedlungsplan sollte eine Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten; er soll umfassend verbreitet werden. Die Vertragsparteien informieren das Sekretariat des Abkommens im Voraus über jedes Wiederansiedlungsprogramm für in Tabelle 1 aufgeführte Bestände. 2.5 Einbringungen Die Vertragsparteien verbieten, falls sie es als notwendig erachten, die Einbringung nicht heimischer Tier- und Pflanzenarten, die den in Tabelle 1 aufgeführten wandernden Wasservögelbeständen schaden könnten Die Vertragsparteien, falls sie es als notwendig erachten, stellen sicher, dass entsprechende Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, dass versehentlich gefangene Vögel entweichen, die zu nichtheimischen Arten gehören Falls es durchführbar und angebracht ist, treffen die Vertragsparteien Massnahmen, einbegriffen Entnahmemassnahmen, damit nicht heimische Arten und ihre Hybriden, die bereits auf ihrem Gebiet eingebracht wurden, nicht zu einer möglichen Bedrohung für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände werden. 6339

12 3 Erhaltung der Habitate 3.1 Inventar der Habitate Die Vertragsparteien erstellen und veröffentlichen, falls angebracht in Verbindung mit den geeigneten internationalen Organisationen, nationale Inventare der auf ihrem Gebiet existierenden Habitate, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände wichtig sind Die Vertragsparteien bemühen sich, vorrangig alle Stätten zu benennen, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Beständen von internationaler oder nationaler Bedeutung sind. 3.2 Erhaltung von Gebieten Die Vertragsparteien bemühen sich, weiterhin Schutzgebiete zur Erhaltung der Habitate zu schaffen, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände wichtig sind, und für diese Gebiete Managementpläne auszuarbeiten und anzuwenden Die Vertragsparteien bemühen sich um einen besonderen Schutz der Feuchtgebiete, die hinsichtlich der internationalen Bedeutung international anerkannte Kriterien erfüllen Die Vertragsparteien bemühen sich, alle Feuchtgebiete auf ihrem Territorium rationell und nachhaltig zu nutzen. Sie bemühen sich insbesondere, die Beeinträchtigung und den Verlust von Habitaten von in Tabelle 1 aufgeführten Beständen zu verhindern, indem sie entsprechende Verordnungen, Normen und Kontrollmassnahmen einführen. Sie bemühen sich insbesondere: a) in Übereinstimmung mit internationalen Normen angemessene vorschriftsmässige Massnahmen in Bezug auf den Einsatz von chemischen Produkten in der Landwirtschaft, die Schädlingsbekämpfung und die Abwasserbeseitigung zu treffen, mit dem Ziel, die ungünstigen Einflüsse dieser Praktiken auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auf das Minimum zu reduzieren; b) eine Dokumentation in den jeweiligen Sprachen vorzubereiten und zu verbreiten, in der die entsprechenden gültigen Verordnungen, Normen und Kontrollmassnahmen und ihre Vorteile für die Bevölkerung und die Pflanzen- und Tierwelt beschrieben werden Die Vertragsparteien bemühen sich, auf den Ökosystemen basierende Strategien für die Erhaltung der Habitate aller in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auszuarbeiten, einbegriffen die Habitate von verstreuten Beständen. 3.3 Sanierung und Wiederherstellung Wenn immer es durchführbar und angebracht ist, bemühen sich die Vertragsparteien, Zonen zu sanieren und wiederherzustellen, die früher für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände wichtig waren. 6340

13 4 Steuerung menschlicher Tätigkeiten 4.1 Jagd Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit ihre Jagdgesetze das Prinzip der nachhaltigen Nutzung umsetzen, wie dies im vorliegenden Aktionsplan vorgesehen ist, unter Berücksichtigung des gesamten geographischen Verbreitungsgebiets der betreffenden Wasservogelbestände und ihrer biologischen Eigenheiten Das Sekretariat des Abkommens wird von den Vertragsparteien laufend über ihre jeweilige Gesetzgebung über die Jagd der in Tabelle 1 aufgeführten Bestände informiert Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein zuverlässiges und aufeinander abgestimmtes System für die Sammlung von Daten über die Entnahmen aus der Natur zu entwickeln, damit die jährliche Entnahme unter den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen überprüft werden kann. Wenn die Information vorhanden ist, legen sie dem Sekretariat des Abkommens für jeden Bestand Schätzungen über die gesamten jährlichen Entnahmen vor Die Vertragsparteien bemühen sich, den Gebrauch von Bleischrot für die Jagd in den Feuchtgebieten gemäss von ihnen selbst beschlossenen und veröffentlichen Zeitplänen so rasch als möglich zu unterbinden Die Vertragsparteien entwickeln und setzen Massnahmen ein, um die Verwendung von vergifteten Ködern zu reduzieren und im Rahmen des Möglichen ganz abzuschaffen Die Vertragsparteien entwickeln und setzen Massnahmen ein, um die illegalen Entnahmen aus der Natur zu reduzieren und im Rahmen des Möglichen ganz zu unterbinden Falls angebracht, ermutigen die Vertragsparteien die Jäger, auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene ihre eigenen Verbände oder Organisationen zu schaffen, um ihre Aktivitäten zu koordinieren und das Konzept der nachhaltigen Nutzung zu verwirklichen Die Vertragsparteien ermutigen wenn angebracht, die Einrichtung einer obligatorischen Fähigkeitsprüfung für Jäger, zu der unter anderem auch die Identifizierung von Vögeln gehört. 4.2 Ökotourismus Ausser wenn es sich um zentrale Zonen von Schutzgebieten handelt, fördern die Vertragsparteien wenn angebracht die Ausarbeitung von Programmen, in denen alle Beteiligten zusammenarbeiten, um einen passenden und angebrachten Ökotourismus in den Feuchtgebieten zu entwickeln, in denen in Tabelle 1 aufgeführte Beständen konzentriert sind Die Vertragsparteien bemühen sich, in Zusammenarbeit mit den geeigneten internationalen Organisationen Kosten, Vorteile und andere Konsequenzen zu prüfen, die aus dem Ökotourismus in den Feuchtgebieten entstehen kön- 6341

14 nen, in denen in Tabelle 1 aufgeführte und dafür ausgewählte Bestände konzentriert sind. Sie übermitteln das Resultat jeglicher so durchgeführten Überprüfung dem Sekretariat des Abkommens. 4.3 Sonstige menschliche Tätigkeiten Die Vertragsparteien prüfen die Verträglichkeit von Projekten, die zwischen den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen, die sich in den in Absatz 3.2 erwähnten Gebieten befinden, und menschlichen Interessen Konflikte herbeiführen könnten, und sie sorgen dafür, dass die Resultate dieser Prüfungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationen über die verschiedenen Schäden insbesondere an den Kulturen und in Fischereigebieten zu sammeln, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen hervorgerufen wurden, und übermitteln dem Sekretariat des Abkommens einen Bericht über die erreichten Resultate Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die passenden Techniken zu ermitteln, um die Auswirkungen der von in Tabelle 1 aufgeführten Bestände hervorgerufenen Schäden, insbesondere an den Kulturen und in Fischereigebieten, auf ein Minimum zu reduzieren oder zu verringern Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Aktionspläne nach Art für Bestände zu entwickeln, die vor allem an den Kulturen und in Fischereigebieten bedeutende Schäden hervorrufen. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Entwicklung und Abstimmung dieser Pläne Die Vertragsparteien ermutigen im Rahmen des Möglichen, dass in der Planung und dem Bau von Anlagen hohe Umweltnormen angewandt werden, um deren Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auf ein Minimum zu verringern. Sie sollten Massnahmen in Betracht ziehen, um die Auswirkungen bereits bestehender Anlagen auf ein Minimum zu verringern, falls es offensichtlich wird, dass diese einen ungünstigen Einfluss auf die betreffenden Bestände haben Falls die menschlichen Störungen die Erhaltungssituation der in Tabelle 1 aufgeführten Wasservogelbestände bedrohen, bemühen sich die Vertragsparteien, Massnahmen zur Verringerung dieser Bedrohung zu treffen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei dem Problem der menschlichen Störungen in Brutkolonien von koloniebrütenden Wasservogelarten zu schenken, insbesondere in Kolonien, die sich in beliebten Erholungsgebieten befinden. Passende Massnahmen könnten unter anderem beinhalten, dass innerhalb der Schutzgebiete Zonen geschaffen werden, die frei sind von jeglicher Störung und zu denen der Zutritt der Öffentlichkeit verboten ist Die Vertragsparteien werden dringend aufgefordert, auf nationaler Ebene oder im Rahmen Regionaler Fischereiorganisationen (RFOs) und kompetenter internationaler Organisationen zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, 6342

15 um die Auswirkungen der Fischerei 2 auf wandernde Wasservögel auf ein Minimum zu verringern, und nach Möglichkeit innerhalb dieser Gremien zusammenzuarbeiten, um die Sterblichkeit in Gebieten inner- wie ausserhalb ihrer nationalen Gerichtsbarkeit zu vermindern; insbesondere sind geeignete Massnahmen gegen versehentliche Tötung und gegen Beifang durch den Einsatz von Fischereigeräten einschliesslich Stellnetzen, Langleinen und Schleppnetzen zu ergreifen Die Vertragsparteien werden ferner dringend aufgefordert, auf nationaler Ebene oder im Rahmen Regionaler Fischereiorganisationen (RFOs) und kompetenter internationaler Organisationen zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Fischerei auf wandernde Wasservögel, insbesondere die Folgen unnachhaltiger Fischereimethoden, welche zu einem Rückgang des Nahrungsangebots für wandernde Wasservögel führen, auf ein Minimum zu verringern Die Vertragsparteien sorgen für die Erarbeitung und die wirksame Durchführung von geeigneten gesetzlichen Verschmutzungskontrollen in Übereinstimmung mit internationalen Normen und rechtlichen Übereinkünften, namentlich im Hinblick auf auslaufendes Öl, Löschungen sowie Ablagerung von festen Abfällen, um deren Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auf ein Minimum zu verringern Die Parteien erarbeiten geeignete Massnahmen, um auf Inseln und Inselchen die Bedrohung brütender wandernder Wasservögel durch nicht heimische Landraubtiere im Idealfall zu eliminieren oder zumindest zu vermindern. Die Massnahmen sollen sich auf Eventualfallplanungen zur Verhinderung von Invasionen, auf dringliche Massnahmen zur Eliminierung eingeführter Raubtiere sowie auf Wiederherstellungsprogramme für Inseln beziehen, wo sich Raubtierpopulationen bereits etabliert haben Die Vertragsparteien werden dringend aufgefordert, geeignete Massnahmen zu erarbeiten, um Bedrohungen für wandernde Wasservögel durch die Aquakultur zu bewältigen, unter anderem durch Umweltverträglichkeitsprüfungen von Anlagen und insbesondere von neuen Anlagen oder von Vergrösserungen bestehender Anlagen, die für Wasservögel wichtige Feuchtgebiete gefährden und die mit Beeinträchtigungen wie Verschmutzung (z.b. durch Rückstände von in der Aquakultur eingesetzten Arzneimitteln oder Überdüngung), Verlust von Habitaten, Verhedderungsgefahren sowie Einführungen nicht heimischer und potenziell invasiver Arten verbunden sind. 5 Forschung und Überwachung 5.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, Feldforschungen in wenig bekannten Zonen durchzuführen, in denen es bedeutende Konzentrationen von in Tabelle 1 aufgeführten Beständen geben könnte. Die Resultate dieser Forschungen werden weit verbreitet. 2 Der Begriff Fischerei schliesst die Aquakultur mit ein und bezieht sich sowohl auf Meeres- oder Süsswasserfische als auch auf Krustentiere und Weichtiere (z.b. Muscheln, Schnecken und Kopffüsser). 6343

16 5.2 Die Vertragsparteien bemühen sich, für in Tabelle 1 aufgeführte Bestände ein regelmässiges Monitoring durchzuführen. Dessen Resultate werden veröffentlicht oder an die entsprechenden Organisationen übermittelt, um eine Überprüfung der Erhaltungssituation und -Tendenzen dieser Bestände zu ermöglichen. 5.3 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Tendenzen der Vogelbestände besser zu bewerten und somit einen Indikator für die Erhaltungssituation dieser Bestände zu haben. 5.4 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Wanderrouten aller in Tabelle 1 aufgeführten Bestände zu bestimmen, indem sie die verfügbaren Kenntnisse über die Verteilung dieser Bestände während und ausserhalb der Brutperioden sowie über die Resultate der Zählungen nutzen und an koordinierten Beringungsprogrammen teilnehmen. 5.5 Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsame Forschungsprojekte über Ökologie und Dynamik der in Tabelle 1 aufgeführten Bestände und ihre Habitate durchzuführen und zu unterstützen, damit ihre spezifischen Bedürfnisse sowie die am ehesten angebrachten Verfahren zu ihrer Erhaltung und ihrem Management festgelegt werden können. 5.6 Die Vertragsparteien bemühen sich, Studien über die Auswirkungen des Verschwindens und die Beeinträchtigung von Feuchtgebieten sowie der Störungen auf die Aufnahmekapazität der von den in Tabelle 1 aufgeführten Bestände benutzten Feuchtgebiete sowie über die Wandergewohnheiten (Muster) dieser Bestände durchzuführen. 5.7 Die Vertragsparteien bemühen sich, Studien über die Verträglichkeit von Jagd und Handel auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände und über die Bedeutung dieser Nutzformen für die lokale und nationale Wirtschaft durchzuführen. 5.8 Die Vertragsparteien bemühen sich, mit den kompetenten internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und Forschungs- und Überwachungsprojekte zu unterstützen. 6 Bildung und Information 6.1 Die Vertragsparteien stellen gegebenenfalls Bildungsprogramme auf, damit das mit der Durchführung des Aktionsplans betraute Personal über die Kenntnisse verfügt, die für eine effiziente Durchführung notwendig sind. 6.2 Die Vertragsparteien arbeiten unter sich und mit dem Sekretariat des Abkommens zusammen, um Bildungsprogramme zu entwickeln und die verfügbare Dokumentation untereinander auszutauschen. 6.3 Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationsprogramme, -Dokumentation und -Mechanismen zu entwickeln, um der allgemeinen Öffentlichkeit die Ziele, Bestimmungen und den Inhalt des Aktionsplans besser bewusst zu machen. Besondere Aufmerksamkeit soll in diesem Zusammenhang denen geschenkt werden, die inmitten von und rund um wichtige Feuchtgebiete 6344

17 wohnen, die diese Gebiete nutzen (Jäger, Fischer, Touristen, usw.), sowie den lokalen Behörden und andern Entscheidungsträgern. 6.4 Die Vertragsparteien bemühen sich, in der Öffentlichkeit spezielle Sensibilisierungskampagnen für die Erhaltung der in Tabelle 1 aufgeführten Bestände durchzuführen. 7 Durchführungsmassnahmen 7.1 Bei der Durchführung dieses Aktionsplans geben die Vertragsparteien falls angebracht den in Kolonne A von Tabelle 1 aufgeführten Beständen den Vorrang. 7.2 Falls mehrere Bestände derselben in Tabelle 1 aufgeführten Art sich auf dem Territorium einer Vertragspartei aufhalten, wendet diese Vertragspartei die Erhaltungsmassnahmen an, die dem Bestand oder den Beständen mit der ungünstigsten Erhaltungssituation entsprechen. 7.3 Das Sekretariat des Abkommens zusammen mit dem Fachausschuss und der Unterstützung von Experten der Arealstaaten koordiniert die Ausarbeitung von Erhaltungsleitlinien, gemäss Artikel IV Absatz 4 des Abkommens, um den Vertragsparteien bei der Durchführung des Aktionsplans zu helfen. Das Sekretariat des Abkommens sieht dazu, dass diese Leitlinien wenn möglich mit denen kohärent sind, die im Rahmen anderer internationaler Vertragswerke genehmigt werden. Die Erhaltungsleitlinien haben die Einführung der nachhaltigen Nutzung zum Ziel. Sie beziehen sich unter anderem auf: a) Aktionspläne für einzelne Arten (Artenaktionspläne); b) dringliche Massnahmen; c) die Vorbereitung von Gebietsinventaren und Managementmethoden der Habitate; d) Jagdpraktiken; e) Handel mit wandernden Wasservögeln; f) Tourismus; g) Massnahmen zur Verringerung von Ernteschäden; h) ein Protokoll zur Überwachung der Wasservögel. 7.4 In Übereinstimmung mit dem Fachausschuss und den Vertragsparteien bereitet das Sekretariat des Abkommens eine Reihe von internationalen Studien vor, die zur Durchführung des Aktionsplans notwendig sind, insbesondere über: a) die Erhaltungssituation der Bestände und ihre Tendenzen; b) die Informationslücken in den Feldstudien; c) die von jedem Bestand benutzten Netze von Gebieten, einbegriffen die Prüfung des Schutzzustands jedes Gebiets sowie die Managementmassnahmen, die in jedem Fall ergriffen werden; d) die Gesetzgebungen nach den im Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Arten, die sich auf Jagd und Handel in jedem Land beziehen; 6345

18 e) das Stadium der Vorbereitung und Verwirklichung der Aktionspläne nach Art; f) die Wiedereinrichtungsprojekte; g) die Situation von eingebrachten nicht heimischen Wasservogelarten und ihrer Hybriden. 7.5 Das Sekretariat des Abkommens sorgt dafür, dass die in Absatz 7.4 aufgeführten Studien in den folgenden Zeitabständen aktualisiert werden: a) zu jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien; b) zu jeder zweiten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien; c) zu jeder zweiten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien; d) zu jeder dritten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien; e) zu jeder zweiten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien; f) zu jeder dritten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien; g) zu jeder zweiten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. 7.6 Der Fachausschuss überprüft die gemäss Absatz 7.3 und 7.4. erarbeiteten Leitlinien und Studien und bereitet Entwürfe für Empfehlungen und Resolutionen zu ihrer Verwirklichung, ihrem Inhalt und ihrer Anwendung vor, die den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien unterbreitet werden. 7.7 Das Sekretariat des Abkommens überprüft regelmässig die Mechanismen, die geeignet sind, für die Verwirklichung des Aktionsplans zusätzliche Ressourcen (Kredite und technische Hilfe) zu beschaffen, und unterbreitet der Versammlung der Vertragsparteien an jeder ordentlichen Tagung einen Bericht dazu. 6346

19 Status der Populationen wandernder Wasservögel Tabelle 1 3 Schlüssel für die Kolonnenüberschriften Der folgende Schlüssel für die Tabelle 1 ist die Basis für die Umsetzung des Aktionsplans. Kolonne A Kategorie 1: Kategorie 2: Kategorie 3: (a) Arten, die in Anhang 1 des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten erwähnt werden, (b) Arten, die gemäss der neuesten Zusammenfassung von BirdLife International unter den bedrohten Arten der IUCN Red List of Threatened Species aufgeführt werden, oder (c) Bestände mit weniger als ungefähr Vögeln; Bestände mit zwischen ungefähr und ungefähr Vögeln; Bestände mit zwischen ungefähr und ungefähr Vögeln, die als bedroht angesehen werden, wegen: (a) einer Konzentration auf eine kleine Zahl von Gebieten zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Jahreszyklus, (b) ihrer Abhängigkeit von einem Habitatstyp, der stark bedroht ist, (c) Anzeichen eines bedeutenden langfristigen Schwundes, oder (d) Anzeichen extremer Schwankungen in der Bedeutung oder der Tendenz eines Bestandes. Für die in obigen Kategorien 2 und 3 aufgeführten Arten, siehe Absatz des Aktionsplans gemäss Anhang 3 des Abkommens. Kolonne B Kategorie 1: Kategorie 2: Bestände mit zwischen ungefähr und ungefähr Vögeln, die die Kriterien der Kolonne A nicht erfüllen. Bestände mit mehr als ungefähr Vögeln und betrachtet als Bestände, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern, wegen (a) einer Konzentration auf eine kleine Zahl von Gebieten zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Jahreszyklus, (b) ihrer Abhängigkeit von einem Habitatstyp, der stark bedroht ist, (c) Anzeichen eines bedeutenden langfristigen Schwundes, oder 3 Die Tabelle 1 «Status der Populationen wandernder Wasservögel» ist Teil des Aktionsplans gemäss Anhang 3 dieses Abkommens. 6347

20 (d) Anzeichen extremer Schwankungen in der Bedeutung oder der Tendenz eines Bestandes. Kolonne C Kategorie 1: Bestände mit mehr als ungefähr Vögeln, die geeignet sind, weitgehend von einer internationalen Zusammenarbeit zu profitieren, und die die Kriterien der Kolonnen A und B nicht erfüllen. Überprüfung der Tabelle 1 Die gegenwärtige Tabelle wird: (a) gemäss Artikel VII Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens regelmässig vom Fachausschuss geprüft; und (b) wenn notwendig, von der Versammlung der Vertragsparteien gemäss Artikel VI Absatz 9 Buchstabe d dieses Abkommens in Anbetracht der aus dieser Prüfung entstandenen Empfehlungen abgeändert. Definition geografischer Begriffe, die zur Beschreibung von Gebieten verwendet werden 4 Nordafrika: Westafrika: Ostafrika: Nordwestafrika: Nordostafrika: Südliches Afrika: Zentralafrika: Subsahara-Afrika: Ägypten, Algerien, Libysch-arabische Volks- Dschamahirija, Marokko, Tunesien. Benin, Burkina Faso, Côte d Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo, Tschad. Äthiopien, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Kenia, Ruanda, Somalia, Sudan, Uganda, Vereinigte Republik Tansania. Algerien, Marokko, Tunesien. Ägypten, Äthiopien, Dschibuti, Eritrea, Somalia, Sudan. Angola, Botswana, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Sambia, Simbabwe, Swasiland. Äquatorialguinea, Demokratische Republik Kongo, Gabun, Kamerun, Republik Kongo, São Tomé und Principe, Zentralafrikanische Republik. Alle afrikanischen Staaten südlich der Sahara. 4 Diese Definitionen orientieren sich nicht an geopolitischen oder wirtschaftlichen Regionen, sondern stützen sich auf die Verbreitungsgebiete und biogeografischen Abgrenzungen von Wasservogelbeständen. Aus diesem Grund können gewisse Länder in mehr als einer Definition erscheinen. 6348

21 Tropisches Afrika: Subsahara-Afrika ohne Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland. Westpaläarktis: Gemäss Definition in Handbook of the Birds of Europe, the Middle East and North Africa (Cramp & Simmons 1977). Nordwesteuropa: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. Westeuropa: Nordwesteuropa mit Portugal und Spanien. Nordosteuropa: Nördlicher Teil der Russischen Föderation westlich des Urals. Nordeuropa: Nordwesteuropa und Nordosteuropa gemäss obiger Definition. Osteuropa: Belarus, Russische Föderation westlich des Urals, Ukraine. Mitteleuropa: Deutschland, Estland, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Österreich, Polen, Russische Föderation am Golf von Finnland und Kaliningrad, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn. Südwesteuropa: Frankreich, Italien, Malta, Monaco, Portugal, San Marino, Spanien. Südosteuropa: Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Georgien, Griechenland, Moldova, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowenien, Türkei, Zypern. Südeuropa: Südwesteuropa und Südosteuropa gemäss obiger Definition. Nordatlantik: Färöer, Grönland, Irland, Island, nordwestliche Küste der Russischen Föderation, Norwegen, Spitzbergen, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. Ostatlantik: Europäische und nordafrikanische Atlantikküste von Nordnorwegen bis Marokko. Westsibirien: Russische Föderation östlich des Urals bis zum Jenissei und südlich bis zur Grenze Kasachstans. Mittelsibirien: Russische Föderation vom Jenissei bis zum östlichen Ende der Taimyr-Halbinsel und südlich bis zum Altaigebirge. Westliches Mittelmeer: Algerien, Frankreich, Italien, Malta, Marokko, Monaco, Portugal, San Marino, Spanien, Tunesien. Östliches Mittelmeer: Ägypten, Albanien, Arabische Republik Syrien, Bosnien und Herzegowina, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Griechenland, Israel, Kroatien, Libanon, Libysch-arabische Volks-Dschamahirija, Montenegro, Serbien, Slowenien, Türkei, Zypern. 6349

22 Schwarzes Meer: Kaspisches Meer: Südwestasien: Golf: Westasien: Zentralasien: Südasien: Indischer Ozean: Armenien, Bulgarien, Georgien, Moldova, Rumänien, Russische Föderation, Türkei, Ukraine. Aserbaidschan, Islamische Republik Iran, Kasachstan, Südwestrussland, Turkmenistan, Usbekistan. Arabische Republik Syrien, Bahrain, Irak, Islamische Republik Iran, Israel, Jemen, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kuwait, Libanon, Oman, Osttürkei, Saudi-Arabien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate. Golf von Oman und Arabisches Meer westlich des Golfs von Aden, Persischer Golf. Anrainerstaaten des Kaspischen Meeres und westlicher Teil der Russischen Föderation östlich des Urals. Afghanistan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan. Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka. Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen. Schlüssel für Abkürzungen und Symbole Br Brutbestände Wi Winterbestände N: Nord O: Ost S: Süd W: West NO: Nordost NW: Nordwest SO: Südost SW: Südwest (): Erhaltungssituation des Bestandes nicht bekannt. Erhaltungssituation geschätzt *: Ausnahmsweise und einzig für Bestände, die mit einem Sternchen versehen sind, kann die Jagd auf der Grundlage der nachhaltigen Nutzung dort weitergeführt werden, wo die Jagd dieser Bestände zu den kulturellen Traditionen gehört (siehe Absatz von Anhang 3 des Abkommens). 6350

23 Bemerkungen 1. Die zur Erstellung von Tabelle 1 benutzten Daten zu den Beständen entsprechen wenn immer möglich der Anzahl Vögel der möglichen Brutbestände im Abkommensgebiet. Die Erhaltungssituation wird aufgrund der besten zur Verfügung stehenden und veröffentlichten Schätzungen der Bestände festgelegt. 2. Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen (Br) oder (Wi) erlauben einzig eine Identifizierung der Bestände. Sie machen keine Angaben zu saisonbedingten Einschränkungen der durchgeführten Aktionen in Bezug auf diese Bestände im Sinne des Abkommens und des Aktionsplans. 3. Die zur Identifizierung der Bestände verwendeten Kurzbeschreibungen stützen sich auf die Beschreibungen in der vierten Ausgabe von Waterbird Population Estimates und auf das Handbook oft he Birds of the World. 4. Angaben zu Brutgebieten und Überwinterungsgebieten werden mit einem Schrägstrich (/) getrennt. 5. Sind die Bestände einer Art in Tabelle 1 unter mehreren Kategorien aufgeführt, so beziehen sich die Verpflichtungen aus dem Aktionsplan auf die aufgeführte Kategorie mit den strengsten Kriterien. SPHENISCIDAE Spheniscus demersus Südliches Afrika 1b 2a/2c GAVIIDAE Gavia stellata Nordwesteuropa (Wi) 2c Kaspisches Meer, Schwarzes Meer und östliches Mittelmeer (Wi) (1) Gavia arctica arctica Nordeuropa und Westsibirien/Europa 2c Gavia arctica suschkini Mittelsibirien/Kaspisches Meer (1) Gavia immer Europa (Wi) 1c Gavia adamsii Nordeuropa (Wi) 1c 6351

24 PODICIPEDIDAE Tachybaptus ruficollis ruficollis Europa und Nordwestafrika 1 Podiceps cristatus cristatus Nordwest- und Westeuropa 2c Schwarzes Meer und Mittelmeer (Wi) 2c Kaspisches Meer und Südwestasien (Wi) 2 Podiceps cristatus infuscatus Ostafrika (Äthiopien bis N-Sambia) 1c Südliches Afrika 1c Podiceps grisegena grisegena Nordwesteuropa (Wi) 3c Schwarzes Meer und Mittelmeer (Wi) 3c Kaspisches Meer (Wi) 2 Podiceps auritus auritus Nordwesteuropa (mit grossem Schnabel) 1c Nordosteuropa (mit kleinem Schnabel) 2 Kaspisches Meer und Südasien (Wi) 2 Podiceps nigricollis nigricollis Europa/Süd- und Westeuropa sowie Nordafrika 2c Westasien/Südwest- und Südasien 1 Podiceps nigricollis gurneyi Südliches Afrika 2 PHAETHONTIDAE Phaethon aetheras aetheras Südatlantik 1c Phaethon aetheras indicus Persischer Golf, Golf von Aden, Rotes Meer 1c Phaethon rubricauda rubricauda Indischer Ozean 1c Phaethon lepturus lepturus Persischer Golf, Golf von Aden, Rotes Meer 1c PELECANIDAE Pelecanus onocrotalus Südliches Afrika 1 Westafrika

25 Ostafrika 1 Europa und Westasien (Br) 1a/3c Pelecanus rufescens Tropisches Afrika und SW-Arabien 1 Pelecanus crispus Schwarzes Meer und Mittelmeer (Wi) 1a/1c Südwestasien und Südasien (Wi) 1a/1c SULIDAE Sula (Morus) bassana 2a Sula (Morus) capensis Südliches Afrika 1b 2a/2c Sula dactylatra melanops Westlicher Indischer Ozean 1c PHALACROCORACIDAE Phalacrocorax coronatus Küste Südwestafrikas 1c Phalacrocorax pygmeus Schwarzes Meer und Mittelmeer 1 South-west Asia 1 Phalacrocorax neglectus Küste Südwestafrikas 1b/2 Phalacrocorax carbo carbo Nordwesteuropa 1 Phalacrocorax carbo sinensis Nord- und Mitteleuropa 1 Schwarzes Meer und Mittelmeer 1 West- und Südwestasien (1) Phalacrocorax carbo lucidus Küste Westafrikas 1 Zentral- und Ostafrika 1 Küste des südlichen Afrikas 2 Phalacrocorax nigrogularis Arabische Küste 1b 2a/2c Golf von Aden, Sokotra, Arabisches Meer 1b 1 Phalacrocorax capensis Küste des südlichen Afrikas 2a/2c 6353

26 FREGATIDAE Fregata minor aldabrensis Westlicher Indischer Ozean 1c Fregata ariel iredalei Westlicher Indischer Ozean 1c ARDEIDAE Egretta ardesiaca Subsahara-Afrika 1 Egretta vinaceigula Südliches Zentralafrika 1b/1c Egretta garzetta garzetta Subsahara-Afrika (1) Westeuropa, NW-Afrika 1 Mittel- und östliches Europa, Schwarzes Meer, östliches Mittelmeer 1 Westasien/SW-Asien, NO- und Ostafrika (1) Egretta gularis gularis Westafrika (1) Egretta gularis schistacea Nordostafrika und Rotes Meer (1) Südwestasien und Südasien 2 Egretta dimorpha Küste Ostafrikas 2 Ardea cinerea cinerea Subsahara-Afrika 1 Nord- und Westeuropa 1 Mittel- und Osteuropa 1 West- und Südwestasien (Br) (1) Ardea melanocephala Subsahara-Afrika (1) Ardea purpurea purpurea Tropisches Afrika 1 Westeuropa und westliches Mittelmeer/ Westafrika 2 Osteuropa und Südwestasien/Subsahara-Afrika (2c) 6354

27 Casmerodius albus albus W-, Mittel- und SO-Europa/Schwarzes Meer und Mittelmeer 1 Westasien/Südwestasien (1) Casmerodius albus melanorhynchos Subsahara-Afrika und Madagaskar (1) Mesophoyx intermedia brachyrhyncha Subsahara-Afrika 1 Bubulcus ibis ibis Südliches Afrika 1 Tropisches Afrika 1 Südwesteuropa 1 Nordwestafrika 1 Östliches Mittelmeer und Südwestasien 1 Ardeola ralloides ralloides SW-Europa, NW-Afrika (Br) 1c Mittel- und O-Europa/Schwarzes Meer und östliches Mittelmeer (Br) 1 West- und Südwestasien/Subsahara-Afrika (1) Ardeola ralloides paludivaga Subsahara-Afrika und Madagaskar (1) Ardeola idae Madagaskar und Aldabra/Zentral- und Ostafrika 1b/1c Ardeola rufiventris Tropisches Ostafrika und südliches Afrika (1) Nycticorax nycticorax nycticorax Subsahara-Afrika und Madagaskar 1 W-Europa, NW-Afrika (Br) 3c Mittel- und O-Europa/Schwarzes Meer und östliches Mittelmeer (Br) 2c Westasien/SW-Asien und NO-Afrika (1) Ixobrychus minutus minutus W-Europa, NW-Afrika/Subsahara-Afrika 2 Mittel- und O-Europa, Schwarzes Meer und östliches Mittelmeer/Subsahara-Afrika 2c West- und Südwestasien/Subsahara-Afrika (1) Ixobrychus minutus payesii Subsahara-Afrika (1) Ixobrychus sturmii Subsahara-Afrika (1) 6355

28 Botaurus stellaris stellaris W-Europa, NW-Afrika (Br) 1c Mittel- und O-Europa, Schwarzes Meer und östliches Mittelmeer (Br) 2c Südwestasien (Wi) 1 Botaurus stellaris capensis Südliches Afrika 1c CICONIIDAE Mycteria ibis Subsahara-Afrika (ohne Madagaskar) 1 Anastomus lamelligerus lamelligerus Subsahara-Afrika 1 Ciconia nigra Südliches Afrika 1c Südwesteuropa/Westafrika 1c Mittel- und Osteuropa/Subsahara-Afrika 2 Ciconia abdimii Subsahara-Afrika und SW-Arabien (2c) Ciconia episcopus microscelis Subsahara-Afrika (1) Ciconia ciconia ciconia Südliches Afrika 1c Iberien und Nordwestafrika/Subsahara-Afrika 3b Mittel- und Osteuropa/Subsahara-Afrika 1 Westasien/Südwestasien 2 Leptoptilos crumeniferus Subsahara-Afrika 1 BALAENICIPITIDAE Balaeniceps rex Tropisches Zentralafrika 1c THRESKIORNITHIDAE Plegadis falcinellus falcinellus Subsahara-Afrika (Br) 1 Schwarzes Meer und Mittelmeer/Westafrika 3c Südwestasien/Ostafrika (1) 6356

29 Geronticus eremita Marokko 1a/1b/1c Südwestasien 1a/1b/1c Threskiornis aethiopicus aethiopicus Subsahara-Afrika 1 Irak und Iran 1c Platalea leucorodia leucorodia Westeuropa/westliches Mittelmeer und Westafrika 2 Mittel- und SO-Europa/Mittelmeer und tropisches Afrika 2 Platalea leucorodia archeri Rotes Meer und Somalia 1c Platalea leucorodia balsaci Küste Westafrikas (Mauretanien) 1c Platalea leucorodia major Westasien/Südwest- und Südasien 2 Platalea alba Subsahara-Afrika 1 PHOENICOPTERIDAE Phoenicopterus roseus Westafrika 3a Ostafrika 3a Südliches Afrika (bis Madagaskar) 3a Westliches Mittelmeer 2a Östliches Mittelmeer 3a Südwest- und Südasien 2a Phoeniconaias minor Westafrika 2 Ostafrika 2a/2c Südliches Afrika (bis Madagaskar) 3a ANATIDAE Dendrocygna bicolor Westafrika (von Senegal bis Tschad) 1 Ostafrika und südliches Afrika (1) Dendrocygna viduata Westafrika (von Senegal bis Tschad) 1 Ostafrika und südliches Afrika

30 Thalassornis leuconotus leuconotus Westafrika 1c Ostafrika und südliches Afrika 2* Oxyura leucocephala Westliches Mittelmeer (Spanien und Marokko) 1a/1b/1c Algerien und Tunesien 1a/1b/1c Östliches Mittelmeer, Türkei und Südwestasien 1a/1b/1c Oxyura maccoa Ostafrika 1c Südliches Afrika 1c Cygnus olor Nordwest-Kontinentaleuropa und Mitteleuropa 1 Schwarzes Meer 1 West- und Zentralasien/Kaspisches Meer 2a/2d Cygnus cygnus Island/Britische Inseln 2 Nordwest-Kontinentaleuropa 1 N-Europa und W-Sibirien/Schwarzes Meer und 2 östliches Mittelmeer West- und Mittelsibirien/Kaspisches Meer 2 Cygnus columbianus bewickii Westsibirien und NO-Europa/Nordwesteuropa 2 Nordsibirien/Kaspisches Meer 1c Anser brachyrhynchus O-Grönland und Island/Grossbritannien 2a Spitzbergen/Nordwesteuropa 1 Anser fabalis fabalis Nordosteuropa/Nordwesteuropa 1 Anser fabalis rossicus West- und Mittelsibirien/NO- und SW-Europa (1) Anser fabalis johanseni West- und Mittelsibirien/Turkmenistan bis W-China (1) Anser albifrons albifrons NW-Sibirien und NO-Europa/Nordwesteuropa 1 Westsibirien/Mitteleuropa 3c* Westsibirien/Schwarzes Meer und Türkei 1 Nordsibirien/Kaspisches Meer und Irak 2 Anser albifrons flavirostris Grönland/Britische Inseln 2* 6358

31 Anser erythropus N-Europa und W-Sibirien/Schwarzes Meer und Kaspisches Meer 1a/1b/2 Anser anser anser Island/Britische Inseln 1 NW-Europa/Südwesteuropa 1 Mitteleuropa/Nordafrika 1 Anser anser rubrirostris Schwarzes Meer und Türkei 1 Westsibirien/Kaspisches Meer und Irak 1 Branta leucopsis Ostgrönland/Schottland und Irland 1 Spitzbergen/Südwestschottland 1 Russland/Deutschland und Niederlande 1 Branta bernicla bernicla Westsibirien/Westeuropa 2b/2c Branta bernicla hrota Spitzbergen/Dänemark und Grossbritannien 1c Kanada und Grönland/Irland 2 Branta ruficollis Nordsibirien/Schwarzes Meer und Kaspisches Meer 1a/1b/3a/3c Alopochen aegyptiacus Westafrika 1c Ostafrika und südliches Afrika 1 Tadorna ferruginea Nordwestafrika 1c Östliches Mittelmeer und Schwarzes Meer/Nordostafrika 2 Westasien und Kaspisches Meer/Iran und Irak 1 Tadorna cana Südliches Afrika 1 Tadorna tadorna Nordwesteuropa 2a Schwarzes Meer und Mittelmeer 3c Westasien/Kaspisches Meer und Mittlerer Osten 1 Plectropterus gambensis gambensis Westafrika 1 Ostafrika (Sudan bis Sambia)

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