Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Helmstedt e.v.

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1 Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Helmstedt e.v. Abschnitt I: Name und Sitz 1 Für das Gebiet des Landkreises Helmstedt ist am in Helmstedt ein Feuerwehrverband gegründet worden, der den Namen Kreisfeuerwehrverband Helmstedt e.v., im Folgenden Verband genannt, führt. Der Verband betrachtet sich als Rechtsnachfolger des im Jahre 1938 aufgelösten Kreisfeuerwehrverbands Helmstedt und setzt damit die Traditionen dieses Verbandes fort. Der Verband hat seinen Sitz in Helmstedt und ist am unter der Nr. 112 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Helmstedt als rechtsfähiger Verein im Sinne des 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingetragen worden. Abschnitt II: Zweck: 2 (1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.s.d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO) und zwar insbesondere durch: 1. die Förderung des Feuerwehrwesens im Landkreis Helmstedt und die Vertretung der Interessen der Feuerwehrmitglieder in diesem Gebiet 2. die Förderung und Pflege des Gedankens des ehrenamtlichen und freiwilligen Dienstes für die Allgemeinheit im Rahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung 3. die Förderung der sozialen Fürsorge für die Feuerwehrmitglieder auf den Gebieten der Unfallverhütung, der Unfallversicherung und sonstiger sozialer Einrichtungen, 4. die Förderung und Pflege der Jugend- u. Kinderfeuerwehren und des Feuerwehrmusikwesens, 5. die Zusammenarbeit mit anderen am Brand-, Katastrophen- u. Umweltschutz, Rettungsdiensten und an der Hilfeleistung interessierten und verantwortlichen Stellen, Verbänden und Organisationen. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen. (3) Der Verband ist politisch und konfessionell neutral, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2 Abschnitt III Mitgliedschaft: 3 (1)Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes Helmstedt e.v. können sein: 1. Freiwillige Feuerwehren (FF), Werkfeuerwehren (WF) und Berufsfeuerwehren (BF) im Landkreis Helmstedt 2. Einzelpersonen sowie juristische Personen als Mitglieder und als fördernde Mitglieder 3. Ehrenmitglieder des Verbandes (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet: 1. durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit 3monatiger Kündigungsfrist erfolgen kann 2. durch Auflösung der jeweiligen freiwilligen Feuerwehr, Werkfeuerwehr, Berufsfeuerwehr oder juristischen Person 3. im Falle verbandsschädigenden Verhaltens durch den vom Verbandsvorstand nach pflichtgemäßen Ermessen zu beschließenden Ausschluss 4. mit dem Ableben eines Einzelmitgliedes. (4) In allen das Ende der Mitgliedschaft begründenden Fällen bestehen keine finanziellen Ansprüchen an den Verband (5) Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Veranstaltungen des Verbandes teil und unterstützen diesen bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Abschnitt IV Organe: 4 Die Organe des Kreisfeuerwehrverbands sind: 1. die Delegiertenversammlung 2. der Vorstand 3. der geschäftsführende Vorstand

3 Abschnitt V Delegiertenversammlung 5 (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus: 1. den von den Mitgliedern gewählten delegierten nach 5 (2), 2. den Mitgliedern des Vorstandes 3. den Ehrenmitgliedern (2) Jede Feuerwehr (FF, WF, BF) hat das Recht, außer dem/der Gemeindebrandmeister/in, seinem/ihrer Stellvertreter/in, und den Ortsbrandmeistern/innen bzw. dem/der Leiter/in der WF / BF für je 25 beitragszahlende Mitglieder jeder Feuerwehr, eine/n weitere/n Delegierte/n zu entsenden. Jede/r Delegierte muss aktives Mitglied nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz sein. (3) Eine Delegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird von dem(der) Verbandsvorsitzenden geleitet. Auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder, bzw. auf Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen muss mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder und unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Über die Delegiertenversammlung ist eine von dem/der Verbandsvorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreters/in und des/der Schriftwartes/in zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen. (4) Auf Beschluss des Vorstandes kann zu besonderen Anlässen die Delegiertenversammlung mit einem Kreisfeuerwehrverbandstag verbunden werden. Die Durchführung des Kreisfeuerwehrverbandstages obliegt der Freiwilligen Feuerwehr des Tagungsortes nach den vom Vorstand des Verbandes aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien. (5) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und der Vorstandsmitglieder 2. Bestätigung des/der durch die Jugendfeuerwehrwarte/innen des Verbandes gewählten Kreisjugendfeuerwehrwartes/in 3. Wahl der Kassenprüfer 4. Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands 5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung des Verbandes 7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4 8. Bildung von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung 9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden (6) Delegiertenversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede/r Stimmberechtigte hat eine Stimme, die Stimmübertragung ist nicht zulässig. (7) Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden sind, anderenfalls besteht lediglich Anwesenheitsrecht. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (8) Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Delegiertenversammlung, grundsätzlich erfolgt die Stimmabgabe per Akklamation (Handzeichen). (9) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, (Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten) gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. (10) Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist der/die Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Abschnitt VI Vorstand 6 (1) Der Vorstand besteht aus: 1. dem/der Verbandsvorsitzenden 2. dem/der Kreisbrandmeister/in 3. den Abschnittsleiter/innen 4. dem/der Kreisjugendfeuerwehrwart/in 5. dem/der Kreispressewart/in 6. dem/der Kreisstabführer/in 7. der Kreisfrauensprecherin und einem/einer Beisitzer/in aus den Freiwilligen Feuerwehren für je angefangene 10 Ortswehren. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n Schriftwart/in und eine/n Kassenwart/in.

5 (3) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jährlich scheidet turnusgemäß ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird in den ersten beiden Jahren durch das Los entschieden; danach ergibt sie sich zwangsläufig. Die Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. Der/die Kreisbrandmeister/in und die Abschnittsleiter/innen gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes an, dementsprechend entfällt ihre Wahl durch die Delegiertenversammlung. In den Vorstand können nur Mitglieder nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb der für sie zuständigen Freiwilligen Feuerwehr haben. Mit Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft im Vorstand. (4) Vorstandsitzungen werden von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf oder, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 7 Kalendertage. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. (5) Die Aufgaben des Vorstandes sind: 1. Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden, des/der Schrift- und des der Kassenwartes/in 2. Aufnahme neuer Mitglieder 3. Aufstellung des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes 4. Vorbereitung der Delegiertenversammlungen und Verbandstage 5. Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen 6. Verwaltung des Verbandes und Herbeiführung der dazu notwendigen Beschlüsse 7. selbständige Beratung von Fragen, die den Verbandszweck und das Feuerwehrwesen betreffen, Fassung von Beschlüssen dazu oder Vorlage bei der nächsten Delegiertenversammlung 8. Einbringung von Vorschlägen bei der Delegiertenversammlung für eine Neu- oder Wiederwahl des/der Verbandsvorsitzenden nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit 9. Wahl des Ortes für die Durchführung der Delegiertenversammlung 10. Bildung von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgaben 11. Beschlussfassung über Zuschüsse im Rahmen der Verbandsgrundsätze 12. Festlegung von Richtlinien und Beschlüsse über Kostenerstattungen. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Gemeindebrandmeister/innen die nicht Mitglied des Vorstandes sind, nehmen an den Vorstandsitzungen teil, sie haben kein Stimmrecht. Für abwesende Vorstandsmitglieder entsandte Beauftragte besteht ebenfalls kein Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern kein anderes Abstimmungsverfahren beschlossen wird.

6 Abschnitt VII Geschäftsführender Vorstand 7 (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 1. dem/der Verbandsvorsitzenden 2. seinem/seiner Stellvertreter/in 3. dem/der Schriftwart/in 4. dem/der Kassenwart/in (2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Der/die Verbandsvorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in vertreten den Verband gemeinsam im Sinne des 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Abschnitt VIII Finanzierung und Mittelverwendung 8 (1) Die Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch: 1. jährliche Mitgliedsbeiträge 2. freiwillige Zuwendungen. (2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird jeweils von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Anspruch auf Leistungen aus dem Verband haben nur Mitglieder die Beiträge gezahlt haben. (3) Die durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen aufgebrachten Verbandsgelder dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4) Die finanziellen Mittel des Verbandes sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke einzusetzen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Die Verbandstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich wahrgenommen, es erfolgt lediglich Kostenerstattung in dem vom Vorstand festgelegten bzw. genehmigten Rahmen.

7 (7) Über die Einnahmen und Ausgaben sind von dem/der Kassenwart/in ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen. Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem/seiner Stellvertreter/in angewiesen worden sind. Abschnitt IX Jugendordnung 9 (1) Die Deutsche Jugendfeuerwehr ist die die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Kreisfeuerwehrverbände und umfasst die Jugendlichen, die sich zu den Idealen der Freiwilligen Feuerwehren bekennen und an ihrer Verwirklichung tätig mitwirken. (2) Die Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im deutschen Feuerwehrverband e.v. gilt sinngemäß für den Kreisfeuerwehrverband Helmstedt e.v. Abschnitt X Verwaltung 10 (1) Die laufenden Geschäfte der Verwaltung führt grundsätzlich der/die Verbandsvorsitzende im Rahmen der Ziele des Verbandes sowie der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes. Für die laufende Verwaltung und Geschäftsführung kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, deren Führung dem/der Schriftwart/in obliegt. (2) Der/die Geschäftsführer/in nach 10 (1) Satz 2 übt seine/ihre Tätigkeit nach den Anweisungen des Vorstandes unter Überwachung durch den/die Verbandsvorsitzend/n aus. Er/Sie nimmt an den Sitzungen sämtlicher Organe teil, bereitet sie vor und fertigt Niederschriften über sie an. Die Niederschriften sind von dem/der Verbandsvorsitzenden zu unterschreiben. (3) Bekanntmachungen und Mitteilungen des Verbandes werden von Fall zu Fall in Rundschreiben veröffentlicht. (4) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

8 Abschnitt XI Auflösung des Verbandes 11 (1) Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Delegiertenversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten für eine Auflösung stimmen. (2) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes, wird das vorhandene Vermögen dem Landkreis Helmstedt mit der Bestimmung übereignet, die Mittel zusätzlich zur Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung zu verwenden. Abschnitt XII Schlußbestimmung 12 Diese Fassung der Verbandssatzung wurde in der Delegiertenversammlung am beraten und tritt mit Wirkung vom an die Stelle der Fassung vom Helmstedt, den (Kapke) Verbandsvorsitzender

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