Satzung des Kreis-Chorverbandes Neuwied e.v.

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1 Satzung des Kreis-Chorverbandes Neuwied e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Name des Vereins lautet: Kreis-Chorverband Neuwied e.v.. Er hat seinen Sitz in Neuwied. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen. 2 Zweck des Vereins Der Kreis-Chorverband Neuwied e.v. ist über den Chorverband Rheinland-Pfalz e.v. Mitglied des Deutschen Chorverbandes e.v.. Er vereinigt die ihm angeschlossenen Gesangvereine, Männer-, Frauen- und gemischten Chöre sowie Kinder- und Jugendchöre im Landkreis Neuwied. Der Kreis-Chorverband Neuwied e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Seine Aufgaben und Zielsetzungen sieht der Kreis-Chorverband Neuwied e.v. darin, den Chorgesang als wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu fördern und zu erhalten. Richtlinien für deren Erfüllung sind das Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes e.v. und die von seinen Organen, einschließlich des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.v., erarbeiteten Grundsätze im musikalischen und organisatorischen Bereich. Der Kreis-Chorverband Neuwied e.v. verfolgt keine politischen und konfessionellen Ziele und ist eine Gemeinschaft aller Volksschichten ohne Unterschied von Stand, Beruf und Religionsbekenntnis. 3 Verwendung der Finanzmittel Der Kreis-Chorverband Neuwied e.v. ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreis-Chorverbandes Neuwied e.v., soweit dies nicht satzungsgemäß vorgeschrieben ist. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Kreis- Chorverbandes Neuwied e.v. keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 1

2 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 670 BGB gegenüber dem Kreis-Chorverband Neuwied e.v. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nur im Rahmen der geltenden steuerlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Gremien des Kreis-Chorverbandes Neuwied und hier des Sängertages und der Vorstandschaft. 4 Mitglieder Mitglieder des Kreis-Chorverbandes Neuwied e.v. sind die in 2 der Satzung genannten Gesangvereine und Chöre. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Vorstand, der für den Fall der Ablehnung diese Entscheidung dem Sängertag vorlegen muß. 5 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die im 2 festgelegten Aufgaben des Kreis- Chorverbandes in jeder Weise zu fördern und die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder und ihre Einzelmitglieder sind zur Teilnahme an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Kreis-Chorverbandes Neuwied e.v. berechtigt. Um diesen Anspruch und die Ansprüche auf die Vergünstigungen aus den Verträgen des Deutschen Chorverbandes e.v. mit der GEMA und dem Träger von Versicherungsleistungen zu wahren, sind jährlich die Bestandsmeldungen zum vorgegebenen Termin dem Vorstand des Kreis-Chorverbandes vorzulegen. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch freiwilliges Ausscheiden oder durch Ausschluß. Das freiwillige Ausscheiden kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen. Auf Antrag des Kreis-Chorverbandes Neuwied e.v. an den Chorverband Rheinland- Pfalz e.v. kann dessen Bundesvorstand ein Mitglied, welches seine in 5 aufgegebenen Verpflichtungen nicht erfüllt, unter Ausschluß des Rechtsweges aus dem Chorverband Rheinland-Pfalz e.v. und damit auch aus dem Kreis-Chorverband Neuwied e.v. ausschließen. Dieser Beschluß setzt eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Bundesvorstands voraus (schriftliche Abstimmung möglich) und ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. 2

3 7 Verfassung und Verwaltung Organe des Kreis-Chorverbandes Neuwied e.v. sind: 7.1 die Delegiertenversammlung (Sängertag, Herbstarbeitstagung) 7.2 der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand 8 Sängertag Der Sängertag ist die Versammlung der Beauftragten der Mitgliedsvereine und Mitgliedschöre. Jeder Mitgliedsverein hat zwei Stimmen pro angefangener 50 aktiver Mitglieder. Die Mitglieder des Kreisvorstandes und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Der Sängertag hat folgende Aufgaben. 9 Zuständigkeiten des Sängertags 9.1 die Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen, 9.2 die Wahl der Mitglieder des gesamten Vorstandes auf 2 Jahre, 9.3 die Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes, 9.4 die Genehmigung der Jahresrechnung, 9.5 die Wahl von 2 Rechnungsprüfern und eines Ersatzprüfers für das jeweilige Geschäftsjahr (Wiederwahl ist möglich), 9.6 die Bestätigung der vom Kreisvorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder, 9.7 die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, 9.8 die Bestimmung von Zeit und Ort der Sängertage des Kreis-Chorverbandes 9.9 die Erledigung von Anträgen und 9.10 die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreis-Chorverbandes. 3

4 10 Fristen und Niederschriften Der Sängertag ist einmal im Jahr durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage. Ein außerordentlicher Sängertag muß einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies beantragen. Anträge einzelner Mitglieder, die auf dem Sängertag behandelt werden sollen, sind jeweils innerhalb der Frist, die sich aus der Einladung ergibt, schriftlich einzureichen. Über den Verlauf des Sängertages und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Leiter/in des Sängertages und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist Vorstandschaft Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts. Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Schatzmeister/in Der erweiterte Vorstand besteht aus: dem geschäftsführenden Vorstand, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 2. Geschäftsführer/in dem/der 2. Schatzmeister/in dem/der 1. Kreischorleiter/in, dem/der 2. Kreischorleiter/in, der Frauenreferentin, dem/der Jugendreferenten/in dem/der Pressereferenten/in dem/der Beisitzer/in 4

5 12 BGB-Vorstand Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der /die 1. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in. Der Kreis-Chorverband wird durch den/die 1. Vorsitzende/n jeweils gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/in oder dem /der Schatzmeister/in gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne des 26 BGB vertreten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so übernimmt bis zur Neuwahl eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes dessen Aufgaben. 13 Satzungsänderung und Auflösung des Kreis-Chorverbandes Änderungen der Satzung müssen von einem Sängertag mit ¾ Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Die Auflösung des Kreis-Chorverbandes kann nur ein Sängertag beschließen, der lediglich zu diesem Zweck einberufen ist. Der Beschluß erfordert zur Rechtsgültigkeit eine ¾ Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Das bei einer Auflösung vorhandenen Vermögen geht an den Landkreis Neuwied mit der Auflage, es mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige Zwecke, zur Kunstpflege oder Volksbildung zu verwenden Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung beruht auf rechtsgültigem Beschluß des am 24. April 1999 in Neuwied zusammengetretenen ordentlichen Sängertags des Sängerkreises Neuwied e. V. Namensänderung beschlossen auf dem ordentlichen Sängertag am und laut Mitteilung vom im VR eingetragen. Satzungsänderung 3 (Verwendung der Finanzmittel) beschlossen auf dem Kreissängertag am und laut Mitteilung vom am im VR eingetragen. Neuwied, 02. April

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