Reglement über den Prospektversand und die Benützung der Plakatständer bei Volkswahlen
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- Lilli Ritter
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1 GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Reglement über den Prospektversand und die Benützung der Plakatständer bei Volkswahlen vom 3. April 07
2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Geltungsbereich... A. Prospektversand... Vorgehensweise (Ablauf)... 3 Aufgaben-/Kostenübernahme der Gemeindeverwaltung... B. Plakatständer... 4 Vorgehensweise (Ablauf)... 5 Aufgaben-/Kostenübernahme der Gemeindeverwaltung... 6 Platzberechnung der Plakate... 7 Standort der Plakatständer... C. Schlussbestimmungen Einsprache Strafbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten... 3
3 Die Gemeindeversammlung beschliesst: Geltungsbereich Dieses Reglement regelt für kommunale, kantonale und eidgenössische Volkswahlen den Prospektversand und die Benützung der gemeindeeigenen Plakatständer in der Gemeinde Birsfelden. A. Prospektversand Vorgehensweise (Ablauf) Die Gemeindeverwaltung fragt spätestens Wochen vor dem Wahltermin alle der Verwaltung bekannten Ortsparteien an, ob sie an einem gemeinsamen Prospektversand interessiert sind. Die Anfrage wird zusätzlich im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. 3 Die angefragten Ortsparteien sowie die Parteien und Gruppen ohne Sitz bzw. Zustelladresse in Birsfelden haben schriftlich ihr Interesse am gemeinsamen Prospektversand auf der Gemeindeverwaltung bis spätestens 8 Wochen vor dem Wahltermin einzureichen. Parteien und Gruppen ohne schriftliche Anmeldung werden nicht berücksichtigt. Der gemeinsame Prospektversand kommt zustande, wenn mindestens drei Parteien oder Gruppen zusagen. 3 Aufgaben-/Kostenübernahme der Gemeindeverwaltung Die Gemeindeverwaltung übernimmt folgende Aufgaben: a. Die Anfrage bei den Ortsparteien über das Interesse am gemeinsamen Prospektversand sowie den Aushang im amtlichen Publikationsorgan, b. Die Terminfestlegung nach dem Zustandekommen des gemeinsamen Prospektversandes, c. Die Festlegung und Mitteilung des Formats und der Anzahl der Wahlprospekte, d. Die Entgegennahme der Wahlprospekte vor dem Einpacken, e. Die Zurverfügungstellung der Räumlichkeit für das Einpacken der Wahlprospekte, f. Die Organisation der Briefumschläge für den Prospektversand, g. Die Organisation des Versandes an sämtliche Haushalte in Birsfelden. Die Gemeindeverwaltung übernimmt folgende Kosten: a. Sämtliche in 3 Absatz anfallenden Kosten. 4 Aufgaben-/Kostenübernahme der Parteien/Gruppen Die Parteien/Gruppen übernehmen folgende Aufgaben: a. Die rechtzeitige schriftliche Anmeldung für den gemeinsamen Prospektversand, b. Die rechtzeitige Ablieferung der Wahlprospekte unter Einhaltung des vorgegebeben Formats und der vorgegebenen Anzahl, c. Die Organisation der Teilnahme von mindestens vier Personen (pro teilnehmende Partei/Gruppe) für die gesamte Dauer des Einpackens der Wahlprospekte. Die Parteien/Gruppen übernehmen folgende Kosten: a. Sämtliche in 4 Absatz anfallenden Kosten, b. Ein pauschaler Kostenbeitrag am gemeinsamen Prospektversand in der Höhe von CHF (pro teilnehmende Partei/Gruppe).
4 B. Plakatständer 5 Vorgehensweise (Ablauf) Die Gemeindeverwaltung fragt spätestens Wochen vor dem Wahltermin alle der Verwaltung bekannten Ortsparteien an, ob sie an der Benützung der Plakatständer interessiert sind. Die Anfrage wird zusätzlich im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. 3 Die angefragten Ortsparteien sowie die Parteien und Gruppen ohne Sitz bzw. Zustelladresse in Birsfelden haben schriftlich ihr Interesse an der Benützung der Plakatständer auf der Gemeindeverwaltung bis spätestens 8 Wochen vor dem Wahltermin einzureichen. Parteien und Gruppen ohne schriftliche Anmeldung werden bei der Benützung der Plakatständer nicht berücksichtigt. Die Plakatständer werden zur Verfügung gestellt, wenn mindestens drei Parteien oder Gruppen für die Benützung der Plakatständer zugesagt haben. 6 Aufgaben-/Kostenübernahme der Gemeindeverwaltung Die Gemeindeverwaltung übernimmt folgende Aufgaben: a. Die Anfrage bei den Ortparteien über das Interesse an der Benützung der Plakatständer und den Aushang im offiziellen Publikationsorgan, b. Die Terminfestlegung für die Ablieferung der Plakate nach dem Zustandekommen der zur Verfügungstellung der Plakatständer, c. Die Festlegung und Mitteilung des Formats, Materials sowie der Anzahl der Plakate, d. Die Entgegennahme der Plakate vor dem Aufkleben, e. Die Festlegung der Platzierung der Plakate auf den Plakatständern, f. Die Organisation des Aufklebens der Plakate auf den Plakatständern, g. Den Auf- und Abbau der Plakatständer an den gemäss 7 definierten Standorten. Die Gemeindeverwaltung übernimmt folgende Kosten: a. Sämtliche in 6 Absatz anfallenden Kosten. 7 Aufgaben-/Kostenübernahme der Parteien/Gruppen Die Parteien/Gruppen übernehmen folgende Aufgaben: a. Die rechtzeitige schriftliche Anmeldung für das Interesse an der Benützung der Plakatständer, b. Die rechtzeitige Ablieferung der Plakate unter Einhaltung des vorgegebeben Formats, Materials und der vorgegebenen Anzahl. Die Parteien/Gruppen übernehmen folgende Kosten: a. Sämtliche in 7 Absatz anfallenden Kosten. 8 Platzberechnung der Plakate Die Anzahl zur Verfügung stehenden Flächen werden durch die Anzahl der teilnehmenden Parteien/Gruppen gleichmässig aufgeteilt. Allenfalls übrigbleibende Flächen auf den Plakatständern bleiben frei. 9 Standort der Plakatständer
5 3 Die Plakatständer werden in der Regel an den folgenden vier Standorten aufgestellt: a. Zweimal im Gebiet Zentrum b. Einmal im Gebiet Sternenfeld c. Einmal im Gebiet Hardhügel Die Aufstellorte in den jeweiligen Gebieten werden durch die Gemeindeverwaltung festgelegt. C. Schlussbestimmungen 0 Einsprache Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung kann innert 3 Tagen nach Veröffentlichung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Strafbestimmungen Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements verstösst, kann mit einer Busse bis CHF bestraft werden. Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement betreffend den Versand von Wahlprospekten der Gemeinde Birsfelden vom 5. Januar 988 aufgehoben. Nach der Genehmigung durch die zuständige kantonale Instanz wird dieses Reglement per. Juni 07 in Kraft gesetzt. GEMEINDERAT BIRSFELDEN Ch. Hiltmann Gemeindepräsident M. Schürmann Leiter Gemeindeverwaltung Genehmigt mit Verfügung des Kantons Basel-Landschaft vom XY.
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