Beschlüsse des Vorstandes über Ordnungsänderungen
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- Gesche Schmidt
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1 Beschlüsse des Vorstandes über Ordnungsänderungen - Inkrafttreten mit Veröffentlichung - Änderungen der Spielordnung 6 Status der Fußballspieler Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nicht-Amateuren) ausgeübt. Nicht-Amateure sind sowohl solche mit Lizenz (Lizenzspieler) als auch solche ohne Lizenz (Vertragsspieler). Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Die Begriffe Amateur und Vertragsspieler Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler. (1) Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 EURO im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. 7 Spielberechtigung (3) Ein Spieler kann in einem Spieljahr grundsätzlich nur für einen Verein eine Spielberechtigung erhalten, es sei denn, dass der abgebende Verein einem Vereinswechsel bzw. einem Zweitspielrecht nach 9a zustimmt, der Spieler am Futsalspielbetrieb teilnimmt oder die Bestimmungen des 14 bzw. des Anhangs Nr. 1 4 (3) zutreffen. (4) Bei Erteilung der Spielberechtigung bei Abschluss eines Vertrages mit einem Vertragsspieler ist die DFB-Spielordnung 22 zu beachten. 9 Erwerb und Umfang der Spielberechtigung (4) Für Spielklassen, in denen der Spielbericht online genutzt wird, sind Spieler nur spieleinsatzberechtigt, wenn sie am Vortag des Spiels bis um Uhr vor dem Spiel auf der Spielberechtigungsliste des Vereins im DFBnet durch die spielleitende Stelle notiert wurden.
2 NEU: 9a Zweitspielrecht (1) Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen: Der Spieler ist Student, Berufspendler oder gehört einer vergleichbaren Personengruppe an. Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herren-Mannschaft am Spielbetrieb auf Ebene der Kreisspielklassen teil. Für den Frauen-Bereich gilt insoweit Folgendes: Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Frauen-Mannschaft in einer der beiden unteren Spielklassen am Spielbetrieb teil. Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer. Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu. Der Spieler stellt beim zuständigen Mitgliedsverband einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts nach. (2) Für Mannschaften des Ü-Bereichs ist ein Zweitspielrecht unabhängig von den Voraussetzungen von (1) zu erteilen, sofern der Stammverein in der Altersklasse des jeweiligen Spielers keine Mannschaft gemeldet hat. (3) Die Spielerlaubnis für den Stammverein bleibt von der Erteilung eines Zweitspielrechts unberührt. (4) Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden. 14 Spielberechtigung beim Vereinswechsel von Vertragsspielern (einschließlich Statusänderung) (4) Die Beurteilung, in welche der Wechselperioden ( bis oder bis ) ein Vereinswechsel fällt, richtet sich nach dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen Spielerlaubnisantrags in der Pass-Stelle des FLB. Bis zum oder zum muss der Vertrag vorgelegt und bis zum oder in Kraft getreten sein. Der Nachweis einer Beendigung des vorherigen Vertrages muss ebenfalls bis spätestens bzw in der Pass-Stelle des FLB vorliegen.
3 14b Strafbestimmungen für Vertragsspieler und Vereine Werden die Verpflichtungen gemäß 6 (2) und (3) der SpO nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielberechtigung bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung; will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung beim bisherigen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in 12 (1. 2) der SpO vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für das Wiederinkrafttreten der Spielberechtigung. Will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung bei einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in 12 (1. 2) der SpO vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Spielberechtigung für den anderen Verein. Die Nichtzahlung dieser Entschädigung wird als unsportliches Verhalten geahndet. Verstöße gegen die Nachweispflichten gemäß 6 (2) und (3) der SpO oder gegen die Anzeigepflicht gemäß 10 (13) der SpO sind mit Geldstrafen nicht unter 250 EURO zu ahnden. Verstöße gegen die Nachweispflichten gemäß 6 (2) und (3) der SpO oder gegen die Anzeigepflicht gemäß 10 (13) der SpO können zudem mit Punktabzug von einem bis zu zehn Gewinnpunkten gegen den den Verstoß begehenden Verein geahndet werden; eine Einspruchsmöglichkeit gegen die Spielwertung für den Spielgegner besteht nicht. Ein Punktabzug ist nach dem eines Spieljahres nicht mehr möglich, es sei denn, es war bis dahin ein Verfahren eingeleitet.
4 Änderungen der Jugendordnung 12 Spielberechtigung (1) Die Erteilung der Spielberechtigung richtet sich nach SpO 7 und 8, soweit in dieser Ordnung keine anderen Regelungen getroffen werden. (2) Einem Junioren kann während eines Jahres eine Gastspielgenehmigung für den Juniorenspielbetrieb eines anderen Vereins erteilt werden, wenn a) die Zustimmung beider Vereine vorliegt, b) keine Teilnahme am Wettspielbetrieb seiner Altersklasse durch den eigenen Verein gegeben ist. (3) (2) Spieler, die in einer nächsthöheren Altersklasse eingesetzt werden, unterliegen beim nächsten Einsatz in ihrer Altersklasse keiner Wartefrist. (4) (3) Beim Wechsel innerhalb der Altersklassen unterliegen sie jedoch den Wartefristen des 9 (5) (7) SpO. (4) Eine Rückversetzung in eine jüngere Altersklasse ist nicht zulässig. Hiervon können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Spieler, die nachweislich auf Grund einer Behinderung dem Entwicklungsstand ihrer Altersklasse nicht entsprechen, können auf Antrag ein Sonderspielrecht erhalten. Dieses ist schriftlich unter Beifügung eines fachärztlichen Gutachtens von einem vom FLB vorgegebenen Arzt bzw. Institut über den Vorsitzenden des Jugendausschusses des Fußballkreises beim Verbandsjugendausschuss bzw. Frauen- und Mädchenausschuss zu beantragen. Über ein erteiltes Sonderspielrecht erhält der Verein eine schriftliche Bestätigung des FLB, die zusammen mit dem Spielerpass bei der Passkontrolle vorgelegt werden muss.
5 NEU: 12 a Zweitspielrecht Junioren/Juniorinnen kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen für jeweils eine Spielzeit ein Zweitspielrecht erteilt werden. (1) Es ist ein Antrag zu stellen, dem beide Vereine, die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Spielers/der Spielerin und die zuständigen Verbandsausschüsse zustimmen. Für landesverbandsübergreifende Spielklassen darf ein Zweitspielrecht nur erteilt werden, wenn der Antrag einschließlich der erforderlichen Zustimmungen bis zum 31. Januar eines Jahres beim FLB eingeht. (2) Die Erteilung eines Zweitspielrechts ist nur möglich für a) Junioren/Juniorinnen, deren Stammverein in ihrer Altersklasse keine Mannschaft gemeldet hat oder über zu viele Spieler/Spielerinnen verfügt; wird in einem solchen Fall ein Zweitspielrecht erteilt, verlieren die Junioren/Juniorinnen in ihren Stammvereinen die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse. b) Junioren/Juniorinnen mit wechselnden Aufenthaltsorten (z. B. wegen getrennt lebender Eltern). c) Juniorinnen, denen ihr Stammverein in ihrer Altersklasse keine Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen oder keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen; die Regelung der Einzelheiten obliegt dem FLB. (3) Die Erteilung eines Zweitspielrechts darf nicht dazu führen, dass Junioren/Juniorinnen die Spielberechtigung für Mannschaften zweier Vereine erhalten, die im Meisterschaftsspielbetrieb gegen einander antreten.
6 B. Aufwandsentschädigung 2. Fahrtkosten Änderungen der Finanzordnung Als Fahrtkosten bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Fahrpreise 2. Klasse (Bahn) einschließlich etwaiger Zuschläge sowie Buskosten erstattet. Die Nutzung der 1. Klasse bedarf der vorherigen Zustimmung eines Präsidiumsmitgliedes für den FLB bzw. des Vorsitzenden für den Fußballkreis. Mögliche Sonderrabatte sind auszunutzen. Pauschale Kilometersätze: PKW 0,30 EURO Motorrad/Motorroller 0,13 EURO 0,20 EURO Moped/Mofa 0,08 EURO 0,20 EURO Fahrrad 0,05 EURO Für Mitfahrer: PKW Motorrad/Motorroller 0,02 EURO 0,01 EURO Mitfahrenden werden keine Fahrtkosten erstattet. Der Fahrer ist verpflichtet, die Namen der Mitfahrenden bei seiner Abrechnung anzugeben. Mit der Zahlung des Kilometergeldes sind alle Ansprüche des Fahrzeughalters bzw. des Fahrzeugnutzers abgegolten. Der Abschluss einer Kaskoversicherung wird den Fahrzeughaltern empfohlen. Bei Notwendigkeit ist der Vorstand des FLB berechtigt, das Kilometergeld je km entsprechend der reisekostenrechtlichen Bestimmungen neu festzulegen. Die Benutzung anderer Verkehrsmittel (insbesondere Flugzeug) bedarf der vorherigen Zustimmung eines Präsidiumsmitgliedes für den FLB bzw. des Vorsitzenden für den Fußballkreis. Bei Zuweisungen Dritter für Maßnahmen des FLB sind deren maßgebende Bestimmungen anzuwenden.
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