Antrag auf Spielerlaubnis für jüngere A-Junioren / B-Juniorinnen in Herren- / Frauenmannschaften gemäß SFV-Spielordnung 57 Ziffer (3)
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- Ilse Koch
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1 SÄCHSISCHER FUSSBALL-VERBAND e.v. Postfach , Leipzig, Tel.: 0341/ Antrag auf Spielerlaubnis für jüngere A-Junioren / B-Juniorinnen in Herren- / Frauenmannschaften gemäß SFV-Spielordnung 57 Ziffer (3) Vereins-Nr. Vereinsname Name Spieler/in Geb.datum Vorname Wohnort Spielerpassnummer Spieler/in und antragstellender Verein bestätigten durch ihre Unterschrift die Richtigkeit aller Angaben. Unzutreffende Angaben gehen bei Aufnahme in den Antrag zu Lasten des Vereins. Bei nachträglicher Feststellung der Unrichtigkeit von Angaben werden Spieler/in und Verein im Rahmen eines sportgerichtlichen Verfahrens nach den Ordnungen des SFV belangt. Datum (Unterschrift Spieler/Spielerin) (Unterschrift des Vereins mit Stempel) Dem Antrag liegen folgende Unterlagen bei (* bitte ankreuzen): Schriftliche Einverständniserklärung der Eltern/ Erziehungsberechtigten / gesetzl. Vertreter* Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes zum Spielen in Herren-/Frauenmannschaften* Spielerpass * Folgende Erklärungen sind vom antragstellenden Verein wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen:* - Hat der antragstellende Verein eine eigene A-Junioren/ B-Juniorinnen-Mannschaft bzw. ist der Verein an einer Spielgemeinschaft in der Altersklasse A-Junioren/B-Juniorinnen beteiligt? Ja Nein - Erfolgte beim o.g. Spieler innerhalb der letzten 6 Monate ein Vereinswechsel zum antragstellenden Verein? Ja Nein -wenn ja, Name des abgebenden Verein:... - Die nächsten altersgerechten Spielmöglichkeiten für A-Junioren/B-Juniorinnen, befinden sich (mit Angabe der km-entfernung): - Verein/Ort:...Entfernung:...km - Verein/Ort:...Entfernung:...km - Schriftliche Begründung des Antrages (einschl. Erklärung bzgl. der fehlenden altersgerechten Spielmöglichkeiten (Sofern Platz nicht ausreicht, ist ein Zusatzblatt beizufügen): weiter auf Seite 2
2 Stellungnahme / Befürwortung des zuständigen Kreis-/Stadtverbandes Fußball: Checkliste - Prüfung der eingereichten Unterlagen: - Prüfung der Angaben zum Vereinswechsel innerhalb der letzten 6 Monate: - Prüfung der Angaben zu den Spielmöglichkeiten im A-Junioren/B-Juniorinnenbereich: Stellungnahme des KVF/SVF (Sofern Platz nicht ausreicht, ist ein Zusatzblatt beizufügen): Der Kreis- /Stadtverband Fußball.. hat den Antrag auf Spielerlaubnis gemäß 57, Zi. 3 der SFV-Spielordnung und der o.g. Checkliste geprüft und stimmt dem Antrag zu** nicht zu Datum (Stempel des KVF/SVF) (Unterschrift des Vorsitzenden des Jugendbzw. Ausschusses Frauen/Mädchen) ** Bei Zustimmung bitte Weiterleitung, einschl. aller Unterlagen die SFV-Geschäftsstelle Stellungnahme / Befürwortung des zuständigen SFV-Ausschusses: Stellungnahme des SFV-Jugendausschusses bzw. SFV-Ausschusses Frauen und Mädchenfußball (Sofern Platz nicht ausreicht, ist ein Zusatzblatt beizufügen): Der Jugendausschuss / Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball* hat den Antrag auf Spielerlaubnis gemäß 57, Ziffer 3 der SFV-Spielordnung geprüft und stimmt dem Antrag zu ** nicht zu Datum (Name des SFV-Ausschussmitgliedes) (Unterschrift/Stempel des SFV-Ausschusses) ** Bei Zustimmung bitte Weiterleitung an die SFV-Geschäftsstelle/Passstelle
3 Richtlinien zur einheitlichen Umsetzung von 57 Absatz 3 der SFV Spielordnung (Herren /Frauenspielrecht) Der SFV Vorstand hat am folgende Neufassung von 57 Abs. 3 und 4 der SFV Spielordnung zur Erteilung von Sonderspielrechten für A Junioren und B Juniorinnen in Herren bzw. Frauen Mannschaften beschlossen 57 Frauen und Herrenspielberechtigung (3) Besteht für A Junioren des jüngeren oder B Juniorinnen des jüngeren Jahrganges keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen eine Spielerlaubnis für eine Amateurmannschaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. (4) Voraussetzung für die Erteilung einer Spielberechtigung nach Ziffer (1) bis (3) sind a) schriftlicher Antrag des Vereins b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters c) sportärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes d) Vorlage des Spielerpasses e) Sofern der A Junior / die B Juniorin den Verein wechselt, eine im Zeitpunkt des Vereinswechsels am Spielbetrieb teilnehmende A Junioren bzw. B Juniorinnen Mannschaft des aufnehmenden Vereins; von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium des SFV. f) bei A Junioren des jüngeren Jahrganges im Fall von Ziffer (1), Absatz 2, (aus Gründen der Talentförderung) zusätzlich die Auswahlberufung durch den DFB oder SFV. Für die Erteilung einer Spielberechtigung nach Ziffer (3) ist darüber hinaus die Zustimmung des zuständigen Kreisverbandes erforderlich. Der Jugendausschuss bzw. der Ausschuss Frauen und Mädchenausschusses des Kreisverbandes ist zu beteiligen. Dem SFV Jugendausschusses bzw. dem SFV Ausschuss Frauen und Mädchenfußball steht gegen die Entscheidung des Kreisverbandes ein Einspruchsrecht zu; in diesem Fall entscheidet das SFV Präsidium abschließend. Zur einheitlichen Behandlung und Umsetzung derartiger Anträge auf Spielrechtserteilung sind folgende Verfahrensschritte und Maßgaben zu beachten: Allgemeines: 1. Die Spielerlaubnis kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn a) der antragstellende Verein keine eigene A Junioren bzw. B Juniorinnen Mannschaft im Spielbetrieb hat und b) der antragstellende Verein in der Altersklasse A Junioren bzw. B Juniorinnen nicht an einer Spielgemeinschaft beteiligt ist und c) für den betroffenen Spieler bzw. Spielerin keine zumutbare Möglichkeit besteht, zu einem Verein in der näheren Umgebung mit A Junioren bzw. B Juniorinnen zu wechseln oder ein Zweitspielrecht in einer A Junioren bzw. B Juniorinnen Mannschaft eines Vereins der näheren Umgebung zu erhalten und d) der zuständige Kreisverband unter Beteiligung des Jugendausschusses bzw. des Ausschusses für Frauen und Mädchenfußball dem Antrag zustimmt.
4 2. Für A Junioren Spieler und B Juniorinnen Spielerinnen, die den Verein wechseln, wird grundsätzlich keine Spielerlaubnis nach 57 Abs. (1) bis (3) erteilt, wenn der aufnehmende Verein selbst keine A Junioren bzw. B Juniorinnen Mannschaft (auch als Spielgemeinschaft) hat. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, in denen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Anstrengungen keine anderweitigen geeigneten Spielmöglichkeiten für den Junior bzw. die Juniorin bestehen, kann eine Spielerlaubnis erteilt werden. 3. Eine Beantragung ist jederzeit möglich. Für das Folgespieljahr wird eine Spielerlaubnis jedoch nicht vor dem erteilt. 4. Die Erteilung der Spielerlaubnis ist kostenpflichtig; die Gebühr beträgt gemäß 6 Abs. 5 a) der SFV Finanzordnung 15,. 5. Die Spielerlaubnis erlischt am Ende eines Spieljahres automatisch. Sie erlischt während des Spieljahres, wenn dem betroffenen Spieler ein Zweitspielrecht erteilt wird. Antragsverfahren: 1. Der Verein stellt mit dem auf der SFV Homepage online abrufbaren Formular einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Spielerlaubnis. Der Wohnort des Spielers ist dabei anzugeben. 2. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des zuständigen Kreisverbandes zu senden. 3. Dem Antrag ist neben dem Spielerpass und der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters, die sportmedizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes beizufügen. Hier ist die Vorlage einer konkreten Bestätigung eines Arztes erforderlich, der befähigt ist, Sporttauglichkeitsuntersuchungen über die Eignung des Juniors/der Juniorin für Einsätze in Herren /Frauenspielen durchzuführen. Ein Allgemein Attest über die Sporttauglichkeit genügt nicht. 4. Dem Antrag ist eine schriftliche Begründung beizufügen, in der detailliert darzustellen ist, dass für den Spieler weder im eigenen noch bei einem anderen Verein eine altersgerechte Spielmöglichkeit besteht. Dabei ist u. a. konkret anzugeben, a) ob und welche Anstrengungen der Verein unternommen hat, eine eigene A Junioren bzw. B Juniorinnen Mannschaft zu bilden; b) ob und welche Anstrengungen der Verein unternommen hat, sich an einer Spielgemeinschaft zu beteiligen; c) ob und welche Anstrengungen der Verein unternommen hat, dem Spieler eine anderweitige Spielmöglichkeit (auch durch ein Zweitspielrecht) in einem Verein der näheren Umgebung zu vermitteln und warum dies erfolglos geblieben ist; Als Vereine der näheren Umgebung in diesem Sinne gelten in der Regel Vereine, deren Sportanlagen in einer Entfernung von bis zu 12 km von der Sportanlage des antragstellenden Vereins bzw. dem Wohnort des Spielers liegen oder zu den üblichen Trainings und Spielzeiten innerhalb von 30 Minuten mittels öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrad in zumutbarer Weise zu erreichen sind. d) Bei dem Vereinswechsel eines Juniors/einer Juniorin zu Vereinen ohne A Junioren bzw. B Juniorinnen Mannschaft sind darüber hinaus die Gründe des Vereinswechsels, auch unter Berücksichtigung etwaiger sportlicher, persönlicher, ausbildungsbedingter, schulischer oder sonstiger privater Umstände, näher zu begründen. Besondere Ausnahmefälle im Sinne der Regelung des 57 Abs. 4e) SPO können zum Beispiel solche sein, in denen der Wechsel des Spielers aufgrund der Aufnahme oder
5 Änderung seiner Ausbildungs /Schullaufbahn erfolgt, der Spieler aufgrund anderer persönlicher Umstände zu seinem Heimatverein zurückkehrt, die Mannschaft eines in der näheren Umgebung liegenden Vereins nach Nr. 4.c) dieser Richtlinie in einer Spielklasse spielt, die zwei oder mehr Spielklassen von der bisherigen Spielklasse des Juniors/der Juniorin abweicht oder Fälle, in denen der Junior/die Juniorin länger als zwei Jahre nicht mehr gespielt hat und wohnortnah wieder beginnt. Dem Antrag sind entsprechende Bestätigungen und Nachweise beizufügen. 5. Der Kreisverband prüft den Antrag unter Beteiligung seines Jugendausschusses bzw. des Ausschusses für Frauen und Mädchenfußball, stimmt diesem entweder zu oder nicht zu und leitet den Antrag zusammen mit einer detaillierten schriftlichen Begründung seiner Entscheidung sowie allen Unterlagen an die Geschäftsstelle des SFV weiter. 6. Bei Härtefällen gibt die SFV Geschäftsstelle den Antrag an den SFV Jugendausschuss bzw. an den SFV Ausschuss für Frauen und Mädchenfußball zur Stellungnahme weiter. Im Jugendausschuss ist der Junioren Spielleiter, im Ausschuss für Frauen und Mädchenfußball die/der Juniorinnen Spielleiter/ in für die Prüfung und Bewertung des Antrages zuständig. 7. Bei Vorliegen aller vorgenannten Voraussetzungen erteilt die Passstelle des SFV die Spielerlaubnis mit Eintragung auf dem Spielerpass. Sie wird ohne Wartefrist erteilt. 8. Ist über einen besonderen Ausnahmefall im Sinne von 57 Abs. 4e) SPO zu entscheiden, legt die Passstelle den Antrag umgehend dem Präsidium des SFV zur Entscheidung vor. 9. Ablehnende Entscheidungen sind dem antragstellenden Verein durch die Passstelle mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, auch über das elektronische Postfach. 10. Gegen ablehnende Entscheidungen steht dem betroffenen Verein das Rechtsmittel der Beschwerde nach 13 der SFV Rechts und Verfahrensordnung zu.
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