Änderungen und Ergänzungen der Ordnungen des SFV mit Wirkung vom bzw

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1 Änderungen und Ergänzungen der Ordnungen des SFV mit Wirkung vom bzw Der Vorstand des Sächsischen Fußball-Verbandes beschloss auf seiner Sitzung am eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen der Ordnungen des SFV. Diese Änderungen treten mit Wirkung vom in Kraft, die Änderung des 46 Zi. 2 c) der SFV-Spielordnung mit Wirkung vom In nachfolgender Aufstellung der Änderungen/Ergänzungen erfolgt in chronologischer Reihenfolge: Spielordnung 42 (4) Zur Gewährleistung eines geregelten, fairen Spielbetriebs und zur Wahrung des sportlichen Wettkampfes können Juniorinnen auf Antrag auch in die nächst tiefere Altersklasse der Junioren eingeteilt werden, wenn der Verein in der Altersklasse der Juniorin keine Juniorinnen- Mannschaft, auch nicht in einer Spielgemeinschaft, gemeldet hat. Die Genehmigung hierzu erteilt nach entsprechender Antragsstellung der für die jeweilige Spielklasse zuständige Verband. 46 Teilnahme am Spielbetrieb (1) Voraussetzung für die Teilnahme eines Vereins am Spielbetrieb ist c) Für die Meisterschafts- und Pokalspiele der Herren, Frauen und Junioren auf Landesebene (Landesliga, Bezirksliga) ist der Spielbericht online des DFBnet zu verwenden. Ab Spieljahr 2011/12 ist der elektronische Spielbericht in der Landesliga und Bezirksliga der Frauen sowie A-, B- und C-Junioren zu verwenden. Darüber hinaus kann der elektronische Spielbericht ab 2011/2012 auch in den Spielklassen der KVF verwendet werden. (2) Bei der Anmeldung zu den Pflichtspielen nach (1) a muss folgender Nachweis geführt werden: c) Vereine der Landesliga (Frauen) mindestens zwei Juniorinnenmannschaften im Pflichtspielbetrieb; Vereine der Bezirksliga (Frauen) mindestens eine Juniorinnenmannschaft im Pflichtspielbetrieb. Alternativ können auch jeweils mindestens 6 Spielerinnen des Vereins zur Anrechnung als eine Juniorinnenmannschaft im Sinne dieser Regelung gebracht werden, die in Juniorenmannschaften des Vereins oder per Zweitspielrecht in Juniorinnenmannschaften eines anderen Vereins am Spielbetrieb teilnehmen. Die Nachweispflicht obliegt dem Verein. (Gültig ab ) Begründung: Mit dieser Regelung ab der Spielzeit 2013/2014 soll das vom Vorstand bereits im Dezember 2011 unterstützte Förderkonzept für den Frauen- und Mädchenfußball in Sachsen auch Umsetzung in den Regularien des SFV erfahren. Darin war vorgesehen mittelfristig das Nachwuchssoll für Frauenmannschaften auf Landesebene anzuheben, um neben der Förderung der Nachwuchsarbeit durch die Vereine mit dem SFV-FMA auch die Forderung an die Vereine zur Intensivierung der Anstrengungen zu untermauern. Gleichzeitig soll mit der kumulierten Anrechenbarkeit von Einzelspielerinnen das Bemühen der Vereine gewürdigt werden, Juniorinnen in männlichen Nachwuchsmannschaften einzusetzen und auszubilden. Hierbei wird die Bezugsgröße 6 in Anlehnung an die Anrechenbarkeit von 6 Spielern innerhalb einer Spielgemeinschaft nach 71 Abs. 6 der SPO gewählt. Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 1 von 11

2 (5) c) Die Bildung von Spielgemeinschaften im Herrenbereich ist nur in der untersten Spielklasse in den beiden untersten Spielklassen der KVF gestattet. 47 (1) Neu gegründete Vereine oder Fußballabteilungen müssen mit ihrer Anmeldung zugleich ihre Zulassung zum Verbandsspielbetrieb bis zum des Spieljahres beantragen und ein ordnungsgemäßes Spielfeld nachweisen. Dies gilt auch bei Vereinsfusionen und zusammenschlüssen, wobei hier bis zur vor genannten Frist auch der Nachweis desr ordnungsgemäßen Beschlüsse der jeweiligen Vereinsgremien über die Ausgliederung bzw. die Fusion bzw. den Zusammenschluss (bei einer Verschmelzung der Vertrag), im Falle einer beantragten Ligaübernahme Unterschriftslisten zum Nachweis der zum neuen Verein wechselnden Spieler und die zustimmende Erklärung des/der bisherigen Vereins/e zur Ligaübernahme vorzulegen sind. Die Mannschaften neu gegründeter Vereine oder Fußballabteilungen werden in die unterste Spielklasse eingeteilt, wenn sie für mindestens 15 Spieler Pässe (Großfeld) und 10 Spielerpässe (Kleinfeld) beantragt haben. (2) Nach Vereinsfusionen oder zusammenschlüssen entscheidet das jeweils zuständige Verbandspräsidium auf Antrag über die Spielklasseneinteilung der Mannschaften dieses Vereins. (3) Bei Vereinsfusionen oder zusammenschlüssen hat der aus einer Fusion oder einem Zusammenschluss neu entstandene Verein für die Erfüllung aller Verpflichtungen (insbesondere Zahlungspflichten) der bisherigen Vereine und ihrer Mitglieder gegenüber dem Verband einzustehen...alte Formulierungen in (2) und (3) wurden komplett gestrichen (4) komplett gestrichen, dafür neu eingefügt: 47a Jugendfördervereine (1) Zur Förderung des Jugendfußballs können Mitgliedsvereine (Stammvereine) ihre Jugendfußballabteilungen oder Teile davon zu einem eigenständigen Jugendförderverein (JFV) zusammenschließen. Der Zweck des JFV besteht darin, für die Jugendlichen der angeschlossenen Vereine einen leistungsbezogenen Spielbetrieb zu ermöglichen, der anderweitig so nicht erreichbar wäre. Für die Teilnahme am Spielbetrieb gelten die folgenden besonderen Bestimmungen. (2) Der SFV kann einen neu gegründeten JFV auf Antrag zum Spielbetrieb zulassen, wenn dieser folgende Unterlagen vorlegt: Protokoll der Gründungsversammlung, Vereinsatzung, Kooperationsvereinbarung, Nachweis der Eintragung im Vereinsregister Nachweis der Mitgliedschaft im zuständigen KVF sowie im Landessportbund Sachsen, und darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Der JFV besteht aus zwei oder mehreren räumlich nahegelegenen Vereinen (Stammvereine). Der JFV muss einen anderen Namen als den der beteiligten Stammvereine sowie zusätzlich das Kürzel JFV tragen. Der Antrag auf Zulassung muss spätestens bis zum vorliegen, um mit Wirkung für das Folgespieljahr zur Genehmigung zu gelangen. Die Zulassung erteilt das SFV-Präsidium nach Anhörung des Jugendausschusses. Die Zulassung kann bei Wegfall der genannten Voraussetzungen widerrufen werden. Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 2 von 11

3 (3) Aus dem Status als Jugendförderverein ergeben sich folgende Festlegungen: Die Stammvereine des JFV sind gegenüber dem SFV offen zu legen, jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen. Auf dem Spielerpass ist unter dem Namen des JFV zusätzlich der Name des Stammvereins einzutragen, dem der Spieler angehört. Bei Neugründung des JFV werden die Mannschaften der einzelnen Altersklassen in die jeweils höchste erspielte Spielklasse der Stammvereine eingegliedert. Dies gilt nicht bei der Neuaufnahme eines weiteren Stammvereins in einen bereits bestehenden JFV. Der JFV darf ausschließlich Junioren- und/oder Juniorinnen-Mannschaften führen und muss in mindestens drei Altersklassen der A-, B-, C- oder D-Junioren/-Juniorinnen mit jeweils mindestens einer Mannschaft am Pflichtspielbetrieb der Verbände teilnehmen. Zur Sicherung der Leistungsorientierung müssen mindestens zwei Mannschaften des JFV in der Bezirksliga oder einer höheren Spielklasse spielen. Im Falle eines sportlichen Abstiegs gilt jeweils eine Übergangsfrist von einem Spieljahr. Danach entscheidet auf Antrag des JFV das SFV-Präsidium über die weitere Zulassung. Die Mannschaften des JFV dürfen nicht Teil einer Spielgemeinschaft sein. Zur Sicherung der Ausbildungsqualität müssen die Trainer der JFV-Mannschaften mindestens Inhaber einer gültigen C-Lizenz sein bzw. den entsprechenden Lehrgang bereits begonnen haben. Für Mannschaften im Kreisspielbetrieb gilt die C-Lizenz Breitenfußball als Mindestqualifikation. Das Recht der Stammvereine, eigene Jugendmannschaften zu melden, bleibt unberührt, diese sind jedoch nur unterhalb der Spielklasse zulässig, in welcher die entsprechende Junioren-/Juniorinnen-Mannschaft des JFV eingeteilt ist. Zur Erfüllung von 46 Absatz 2 der Spielordnung können den Stammvereinen pro Altersklasse jeweils sechs ihrer Spieler/innen beim JFV als Juniorenmannschaft angerechnet werden. A-Junioren des JFV besitzen die Spielberechtigung für Herrenmannschaften ihres Stammvereins, sofern die übrigen Voraussetzungen der Spielordnung für einen Einsatz von Juniorenspielern in Herrenmannschaften erfüllt sind. Das Gleiche gilt für den Einsatz von B- Juniorinnen des JFV in Frauenmannschaften ihres Stammvereins. Im Übrigen besitzen die Spieler/innen des JFV keine Spielberechtigung in Mannschaften des Stammvereins. Scheidet ein Spieler / eine Spielerin altersbedingt aus dem JFV aus und verbleibt bei seinem/ ihrem Stammverein, so muss der bisherige JFV-Spielerpass vor dem Einsatz des Spielers /der Spielerin in Herren-/Frauenmannschaften des Stammvereins mittels neuen Passantrages auf den Stammverein umgeschrieben werden. (4) Vereinswechsel: Innerhalb eines Spieljahres können Spieler/innen einmal ohne Wartefrist mit Zustimmung vom Stammverein zum JFV wechseln. Ein Wechsel eines Spielers / einer Spielerin vom JFV zu seinem / ihrem Stammverein ist ebenfalls einmal innerhalb eines Spieljahres mit Zustimmung ohne Wartefrist möglich. Es ist jeweils ein neuer Spielerpass auszustellen. Für das Spielrecht in Junioren-/Juniorinnen-Mannschaften der Bundesliga oder Regionalliga sind die besonderen Bestimmungen der DFB-Jugendordnung maßgeblich. Wechselt ein Spieler / eine Spielerin, der /die keinem der beteiligten Stammvereine angehört, direkt zum JFV, so muss er /sie zuvor die Mitgliedschaft in einem der Stammvereine erwerben. Wechselt ein Spieler / eine Spielerin vom JFV zu einem Verein außerhalb des JFV (nicht Stammverein) oder zu einem anderen Stammverein innerhalb des JFV, so gelten die Bestimmungen des 69 der Spielordnung. Insgesamt 15 A-, B- und C-Junioren-Spieler eines Stammvereins beim JFV gelten als anrechnungsfähige Juniorenmannschaft für den Stammverein im Sinne des 16 Nr der Spielordnung. (5) Eintritt und Austritt von Stammvereinen: Bei Austritt eines Stammvereins aus dem JFV oder bei Aufnahme eines neuen Stammvereins in den JFV sind die von einem zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglied des JFV und des betroffenen Stammvereins unterzeichneten Bestätigungen zum Austritt bzw. Beitritt an den SFV zu senden. Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 3 von 11

4 Der Austritt oder der Beitritt von Stammvereinen wird spielrechtlich erst zum Beginn des jeweils folgenden Spieljahres wirksam. Für die Erteilung der Spielerlaubnis gelten die Bestimmungen des 69 der Spielordnung. Ein JFV mit nur einem beteiligten Stammverein kann am Spielbetrieb nicht teilnehmen. Es gilt eine Übergangsfrist von einem Spieljahr. (6) Entfällt die Zulassung eines JFV gilt Folgendes: Die Spieler sind ausschließlich nur noch für ihren Stammverein spielberechtigt. Das Teilnahmerecht an den vom JFV erspielten Spielklassen verfällt. 48 (1) Mit Abgabe der Meldebogen hat Jeder Verein hat für jede Herren-, A-, B- und C-Junioren- Mannschaft (Groß- und Kleinfeld), die im Pflichtspielbetrieb spielt, einen geprüften und dem zuständigen Verbandsschiedsrichteransetzer (DFB, NOFV, SFV) bzw. zuständigem Kreis-/Stadt- Schiedsrichteransetzer zur Verfügung stehenden Schiedsrichter zu melden. Das gleiche gilt für Senioren- und Frauenmannschaften, soweit für diese neutrale Schiedsrichter angesetzt werden. Die Meldung an den zuständigen Kreis-/Stadt-Schiedsrichterausschuss ist bis zum eines jeden Jahres mit dem Stand vom eines jeden Jahres auf der Grundlage der verlängerten Schiedsrichterausweise mit dem Schiedsrichtermeldebogen durch die Vereine vorzunehmen. Schiedsrichter können nur für einen Verein auf das Schiedsrichtersoll angerechnet werden. Die Erhebung der Erfüllung des Schiedsrichtersolls gemäß den Bestimmungen der Spielordnung, soll mit Stand vom eines jeden Jahres, auf der Grundlage der verlängerten Schiedsrichterausweise, des Schiedsrichtermeldebogen der Vereine sowie entsprechend den Festlegungen der Schiedsrichterordnung erfolgen. Der Schiedsrichtermeldebogen ist durch den Verein termingemäß zum , beim zuständigen Kreis-oder Stadtverband, einzureichen. Der Kreis-/Stadtverband überprüft die Richtigkeit der Angaben und ist Antragsteller bei Nichterfüllung des SR-Soll s von Vereinen bei dem jeweilig zuständigen Sportgericht. (3) a) aus (3) wird (3) a) b) Neu gegründete Jugendfördervereine werden vom Schiedsrichtersoll im ersten Spieljahr befreit. 54 Spielkleidung (1) Jede Mannschaft muss in einheitlicher Spielkleidung spielen. Die Kleidung des Torwarts hat sich von der Spielkleidung seiner Mitspielerinnen/Mitspieler und des Gegners und des Schiedsrichters deutlich zu unterscheiden. Die Farbe schwarz ist dem Schiedsrichter vorbehalten. (6) 56 Spielerlaubnis Im Senioren- und Breitensport ist die Aus- und Einwechselung ohne Begrenzung möglich. Die Ausrichter/Veranstalter können gemäß 41 (4) hierzu abweichende Regelungen treffen. Der Wechsel kann nur während einer Spielruhe erfolgen. (7) Eine Spielerin/ein Spieler mit einem gültigen Spielerpass ist in folgenden Fällen nicht spielberechtigt: a) während einer Sperrfrist b) während einer Wartefrist Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 4 von 11

5 c) nach Feldverweis auf Dauer bis zur Entscheidung durch das Sportgericht für jeglichen Spielbetrieb, d) wenn diese/dieser nicht als Auswechselspielerin/-spieler vor dem Spiel auf dem Spielbericht eingetragen wurde. 57 Frauen- und Herrenspielberechtigung (3) neu einfügen Besteht für A-Junioren oder B-Juniorinnen des jüngeren Jahrganges keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen mit Zustimmung des SFV-Jugendausschusses bzw. des Frauen- und Mädchen-Ausschusses des SFV in Abstimmung mit dem zuständigen Mitgliedsverband eine Spielerlaubnis für eine Amateurmannschaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. (4) Voraussetzung für die Erteilung einer Spielberechtigung nach Ziffer (1) bis (3) sind: a) schriftlicher Antrag des Vereins b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters c) Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes d) Vorlage des Spielerpasses e) Nachweis des Antrag stellenden Vereins, dass zum Zeitpunkt des Vereinswechsels eine eigene A-Juniorenmannschaft bzw. B-Juniorinnenmannschaft am Spielbetrieb teilnimmt f) bei A-Junioren des jüngeren Jahrganges im Fall von Ziffer (1), Absatz 2, (aus Gründen der Talentförderung) zusätzlich die Auswahlberufung durch den DFB oder SFV. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren bzw. B-Juniorinnen ihres Vereins. Dies gilt auch für Spielgemeinschaften. (5) Die Spielberechtigung für diese A-Junioren und B-Juniorinnen zu Ziffer (1) bis (3) erteilt unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Geschäftsstelle des SFV. Dies gilt auch für Mannschaften in Spielklassen oberhalb der Landesliga im Amateurbereich. (6) Bei Einsatz von Spielern/Spielerinnen mit der Spielberechtigung gemäß Ziffer (1) bis (3) in Herren- bzw. Frauenmannschaften seines/ihres Vereins darf kein A-Junioren- bzw. B- Juniorinnen-Spiel abgesetzt werden. (7) A-Junioren und B-Juniorinnen mit einer Spielberechtigung nach Ziffer (1) bis (3) werden für sportliche Vergehen, derer sie sich im Spielbetrieb schuldig gemacht haben, nach den für den Spielbetrieb maßgebenden Vorschriften von den hierfür zuständigen Rechtsorganen zur Verantwortung gezogen. 58 Verwarnungen und Spielsperren (1) Im Herren-, Frauen- und Juniorenspielbetrieb (Großfeld) wird das Vorzeigen der gelben und roten Karte angewandt. b) Die Spielerin/der Spieler ist für den Rest der Spielzeit dieses Spieles und des gesamten Spieltages dieses Vereins sowie das darauf folgende Pflichtspiel der jeweiligen Wettbewerbskategorie dieser Mannschaft gesperrt. An diesem Spieltag eines Meisterschaftsspieles tritt gleichzeitig eine generelle Sperre für ein Meisterschaftsspiel einer jeden anderen Mannschaft seines Vereines in Kraft. Dabei ist das Wochenende Freitag bis Sonntag einschließlich sich direkt anschließender Feiertage im Sinne dieser Regelung als Spieltag zu betrachten. Bis zum Ablauf der automatischen Sperre ist die Spielerin/der Spieler auch für das jeweils nächstfolgende Spiel jeder anderen Mannschaft eines Vereins in derselben Wettbewerbskategorie gesperrt, für dieses Spiel in anderen Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 5 von 11

6 Mannschaften des Vereins jedoch längstens bis zum Ablauf von 10 Tagen und an dem Spieltag, an dem der Spieler/die Spielerin die automatische Spielsperre verbüßt. (2) Zwischen im Pokal- und sonstigen Pflichtspielen ausgesprochenen Verwarnungen (gelbe Karte) erfolgt eine Trennung. e) In Fällen der Absätze a bis c ist der Spieler auch für die Spiele aller anderen Mannschaften seines Vereines in der jeweiligen Wettbewerbskategorie (Meisterschafts-, Aufstiegs-, Entscheidungs-, Pokalspiele oder Spiele der Hallenlandesmeisterschaften) gesperrt. 59 Spieldurchführung (6) Die Zugehörigkeit zu einer Spielklasse ergibt sich aus 43. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass Pflichtspiele in der Landesliga und den Bezirksligen und Bezirksklassen vor Spielen im Kreismaßstab, ohne Rücksicht auf Altersklassen, Vorrang haben. 64 Pokalbestimmungen (1) An Pokalspielen können sich alle Vereine eines Verbandes mit ihrer ersten einer Mannschaft beteiligen. (9) Im Landespokal der Herren können sich nur 1. Mannschaften aus der 3. Liga, Regionalliga, Oberliga, Landesliga und Bezirksligen sowie die Kreispokalsieger des abgelaufenen Spieljahres beteiligen. Dabei erhalten die Kreispokalsieger stets Heimrecht. In den ersten Runden werden Mannschaften oberhalb der Bezirksliga mit Freilosen bedacht. Im Kreispokal können auch untere Mannschaften teilnehmen. Werden diese Kreispokalsieger, dann kann im Landespokal nur die nächstplatzierte erste Mannschaft eines Vereins teilnehmen. Wird eine untere Mannschaft Kreispokalsieger, deren Verein bereits mit einer Mannschaft im Landespokal startberechtigt ist, dann kann im Landespokal nur die nächstplatzierte erste Mannschaft eines Vereins teilnehmen. 65 Freundschaftsspiele (1) Abschlüsse von Freundschaftsspielen (alle Spiele auf Großfeld) sollten gegenseitig unter Angabe der Bedingungen schriftlich getätigt werden. Freundschaftsspiele und Turniere und sind beim Staffelleiter des Heimvereins/ausrichtenden Vereins anzumelden. 68 Wechsel innerhalb des Vereins/Einschränkung der Spielerlaubnis (1) Wechsel- und Einsatzbedingungen in und zwischen den Mannschaften hat ausschließlich der Verein zu verantworten. Wer beim Einsatz von Spielerinnen und Spielern in unterklassigen Mannschaften -wie in den nachfolgenden Absätzen bestimmt- die Regeln der sportlichen Fairness verletzt und Meisterschaft, Auf- und Abstieg sowie Pokalspiele beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, ist durch das Sportgericht zur Verantwortung zu ziehen. (2) a) Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft ihres Vereines sind Spielerinnen/Spieler erst nach einer Wartefrist von 10 Tagen wieder für Pflichtspiele unterklassiger Mannschaften dieser Altersklasse ihres Vereines (mit Aufstiegsrecht) spielberechtigt. Innerhalb der Spielklassen des Kreises beträgt die Wartefrist 5 Tage. Der dem Spieltag folgende Tag ist der erste Tag der Wartefrist. b) Hat eine höherklassige Mannschaft an einem Wochenende kein Pflichtspiel, so dürfen an diesem Wochenende nur maximal zwei Stamm-Spieler der höherklassigen Mannschaft eingesetzt werden.,die am vergangenen Spieltag in der höherklassigen Mannschaft eingesetzt worden sind. Stamm-Spieler höher klassiger Mannschaften in diesem Sinne Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 6 von 11

7 sind Spieler, die in mindestens 50% der bisherigen Pflichtspiele des laufenden Spieljahres in höher klassigen Mannschaften zum Einsatz kamen. Die allgemeinverbindliche Regelung des DFB zum Einsatz von U23-Spielern bleibt unberührt. (4) Eine Spielerin/ein Spieler mit einem gültigen Spielerpass ist darüber hinaus in einer unteren Mannschaft nicht spielberechtigt, wenn sie/er in mehr als der Hälfte der Meisterschaftsspiele der höherklassigen Mannschaft mitgewirkt hat (dazu zählen auch Spieler, die am das 23.Lebensjahr noch nicht vollendet haben): - zwischen deren 1. Halbserie und dem Beginn des Spielbetriebes nach der Winterpause (2. Halbserie) - nach deren letzten Spiel der 2. Halbserie Maßgeblich ist der Rahmenterminplan der höher klassigen Mannschaft. Vorgezogene Meisterschaftspiele der 2. Halbserie im gleichen Kalenderjahr lt. Rahmenterminplan zählen zur 1. Halbserie. (5) Spieler, welche von den Rechtsorganen eine Sperre für Pflichtspiele erhalten haben, sind gesperrt für die festgelegte Anzahl von Pflichtspielen der Mannschaft, in welcher das Vergehen begangen wurde, das zur Sperre führte. An diesen Pflichtspieltagen ist der gesperrte Spieler/die Spielerin generell für alle anderen im SFV und den KVF auszutragenden Pflichtspiele seines/ihres Vereins nicht spielberechtigt. An Tagen, an denen diese Mannschaft keine Pflichtspiele austrägt, kann der Spieler in anderen Mannschaften des Vereins zum Einsatz kommen (Wartefristen sind zu beachten). (6) Das Wochenende Freitag bis Sonntag zählt bei Sperrfristen durch die Rechtsorgane und für Termine im Rahmen des Terminplanes als ein Spieltag und ist als Einheit zu betrachten. Eingeschlossen sind an Sonntage direkt anschließende Feiertage. 70 Spielgemeinschaften im Herrenbereich (3) Der Antrag zur Bildung einer Spielgemeinschaft ist vom federführenden Verein mit Abgabe des DFBnet-Meldebogens unter Verwendung des SFV-einheitlichen Formblattes zu stellen. Die Bearbeitung des Antrages ist gemäß Finanzordnung des zuständigen KVF gebührenpflichtig. 71 Spielgemeinschaften für Frauen, Juniorinnen und Junioren (2) Der Antrag zur Bildung einer Spielgemeinschaft ist vom federführenden Verein mit der Abgabe des DFBnet-Meldebogens unter Verwendung des SFV-einheitlichen Formblattes zu stellen. Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig gemäß Finanzordnung des jeweiligen Verbandes. Die Genehmigung erteilt der zuständige Spiel- und Jugendausschuss bzw. der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für jeweils ein Spieljahr. Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 7 von 11

8 Rechts- und Verfahrensordnung 7 Verbandsgericht (3) neu Sollte ein Mitgliedsverein gegen Entscheidungen des für den Kreis-/Stadtverband zuständigen Sport- bzw. Jugendsportgerichtes Rechtsmittel (gemäß 9) einlegen, ist das SFV-Verbandsgericht verpflichtet, den Kreis-/Stadtverband darüber nach Eingang umgehend in Kenntnis zu setzen. 16 Widerspruch (1) Der Widerspruch ist als Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung nach dieser Ordnung möglich. Er ist innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung einzureichen und nicht gebührenpflichtig. Über ihn entscheidet das jeweilige Rechtsorgan, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. 27 Entscheidungen (4) Bei Geringfügigkeit, fehlender Schuld, dem Bestehen von Verfahrenshindernissen oder eine Unverhältnismäßigkeit der Verfahrensfortsetzung kann das zuständige Rechtsorgan das Verfahren einstellen und nach Ermessen eine Kostenentscheidung treffen. Diese ist nicht anfechtbar. 34 Strafen gegen Mitgliedsvereine und -verbände und deren Einzelmitglieder (22) Nichtanforderung von Schiedsrichtern beim zuständigen Ansetzer für Freundschaftsspiele/Turniere bis zu 100,00. Nichtanmeldung von Freundschaftsspielen/Turnieren Geldstrafe bis zu 100,00. (23) Anfordern von Schiedsrichtern von Freundschaftsspielen/Turnieren beim zuständigen Schiedsrichteransetzer innerhalb weniger als 5 Tage Geldstrafe bis zu 50,00. Anmeldung von Freundschaftsspielen/Turnieren innerhalb weniger als fünf Tage Geldstrafe bis zu 50,00. (26) neu Für die Bestimmungen von Strafart und Strafumfang kann ergänzend auf 31 dieser Ordnung zurückgegriffen werden. 35 Strafen gegen Spieler und andere am Spiel beteiligte bzw. anwesende Personen (1) Für bestimmte Verstöße gemäß 2 Ziffer (1) a) und b) können im Rahmen des 30 dieser Ordnung folgende Strafen verhängt werden: b) für rohes Spiel gegen den Gegner mindestens zwei drei Wochen Sperre; roh spielt, wer rücksichtslos im Kampf um den Ball den Gegner verletzt oder ernsthaft gefährdet. h) für Spielen ohne Spielerlaubnis, Spielen ohne Spielberechtigung bzw. Spielen ohne Vorlage des Spielerpasses oder eines sonstigen zur Identifikation geeigneten Personaldokuments oder Spielen ohne Nichteintragung im Spielbericht neben einer eventuellen Spielwertung mindestens zwei Wochen Sperre und Geldstrafe von 250,- bis zu 500,00, bei Spielklassen unterhalb der Landesliga von 125,- bis zu 250,-. Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 8 von 11

9 (2) In den Fällen der Ziffer (1) b) und c) dieses kann neben den Sperrstrafen gleichfalls auf eine Geldstrafe bis zu 2000,00, bei Spielklassen unterhalb der Landesliga bis zu 1.000,00 erkannt werden. In den Fällen der Ziffer 1 c), d), g) und h) ist der Versuch strafbar. Die Strafe kann gemildert werden. (7) neu Für die Bestimmungen von Strafart und Strafumfang kann ergänzend auf 31 dieser Ordnung zurückgegriffen werden. Ausbildungsordnung 1 Einführung zur Qualifizierung l) Jeder Verein soll mindestens einen Trainer mit gültiger DFB-Trainer-Lizenz beschäftigen. Für die höchste Spielklasse des SFV (Landesliga) muss der Trainer mindestens die C-Lizenz, für die Spielklasse Bezirksliga soll der Trainer ab der Saison 2013/14 mindestens die C-Lizenz- Breitenfußball nachweisen können. Für die Trainer in Jugendfördervereinen gilt 47a der SFV-Spielordnung. Schiedsrichterordnung 5 Vereinswechsel von Schiedsrichtern (1) Schiedsrichter haben das Recht ihren Verein selbst zu wählen und diesen Verein jederzeit zu wechseln. Schiedsrichter unterliegen bei einem Vereinswechsel keiner Wartefrist. (2) Das den Vereinen auferlegte Schiedsrichtersoll wird vom Vereinswechsel eines Schiedsrichters nicht berührt. Zum Schutze des abgebenden Vereines und zur Verhinderung einseitiger Vorteile des aufnehmenden Vereins gilt jedoch: c) Bei Vereinswechseln von Schiedsrichtern zu einem neu gegründeten Jugendförderverein gilt 47a der SFV-Spielordnung. Finanzordnung 6 Gebühren (5) Besondere Leistungen a) Erwachsenenbereich - Erteilung Zweitspielrecht 15,00 - Erteilung vorzeitiges Herren-/Frauenspielrecht 15,00 c) - Jahresgebühr Nutzung DFBnet-Postfächer 25,00 30,00 Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 9 von 11

10 13 Entschädigung der Schiedsrichter, SR-Assistenten und Schiedsrichter-Beobachter Angesetzte Schiedsrichter, SR-Assistenten und Schiedsrichter-Beobachter haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Fahrgeld und eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach der Spielklasse des zu leitenden Spieles, bei Freundschaftsspielen nach der Spielklasse der Platzmannschaft. Die Entschädigung der Schiedsrichterbeobachter ist pauschal geregelt. Weitere Detaillierte Festlegungen dazu siehe Anlage 1 dieser Finanzordnung. 15 Entschädigung der Platzbegutachter (1) Platzbegutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Anlage 1 von 8,00 EUR pro Einsatz und Verein. (2) Neben der Entschädigung sind Fahrtkosten nach 8, sowohl sowie Telefonkosten zu vergüten. 16 Entschädigung von Turnier- und Wettkampfleitungen, Spielbeobachtern, und Betreuern von Landesauswahlmannschaften Anlage 1 Entschädigungssätze für Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Schiedsrichterbeobachter Entschädigungen für Beobachter alle Klassen 25,00 Entschädigungen SR und SRA - Meisterschafts- und Freundschaftsspiele (auch Futsal) Nachwuchsbereich unter Beteiligung von SR SRA c) C-Junioren Talenteliga Mitteldeutschland 25,00 20,00 alle weiteren Klassen 18,00 13,00 Entschädigungen der Schiedsrichter für Hallen-und Feldturniere (Fußball und Futsal) 1. Die Hallen- und Feldturniere werden wie folgt unterschieden: 1.1 Veranstalter Sächsischer Fußball-Verband 1.2 Veranstalter Verein des SFV 1.3 Veranstalter Dritte 1.1 Für alle Hallen- und Feldturniere welche durch den SFV organisiert werden, gelten folgende Entschädigungen: 25,00 bis 5 Stunden/ pro Turnier 35,00 über 5 Stunden/pro Turnier Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 10 von 11

11 1.2 Für alle Hallen- und Feldturniere auf Landesebene, welche durch Vereine des SFV organisiert werden, gelten Mindest-Entschädigungen entsprechend der Spielklasse des am höchsten eingestuften Teilnehmers: Beteiligung höchste Spielklasse: Herren Regionalliga und höher 70,00, über 5 Stunden 80,00 Herren Oberliga 60,00, über 5 Stunden 70,00 Frauen Regionalliga und höher 40,00, über 5 Stunden 50,00 Junioren Regionalliga 40,00, über 5 Stunden 50,00 Herren Landesliga 30,00, über 5 Stunden 40,00 Herren Bezirksliga 25,00, über 5 Stunden 35,00 Für alle anderen Turniere gilt: 25,00, über 5 Stunden 35, Bei entsprechenden Schiedsrichteranforderungen werden die SR-Entschädigungen nach Vereinbarung zwischen Veranstalter und SR-Ansetzer festgelegt. Bei allen Turnieren ist den Schiedsrichtern das Fahrgeld, gemäß Finanzordnung 8, Ziffer 3, zu zahlen. Sächsischer Fußball-Verband e.v., Änderungen/Ergänzungen der Ordnungen, Vorstandssitzung vom Seite 11 von 11

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