Teil 1 Abschnitt A Allgemeinverbindlicher Teil der DFB-Spielordnung ( 1 39 )
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- Walter Krüger
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1 Bemerkungen: Teil 1 Abschnitt A Allgemeinverbindlicher Teil der DFB-Spielordnung ( 1 39 ) Abschnitt B Allgemeinverbindlicher Teil des SFV ( ) gültig ab: Stand: Teil 2 Spiele auf Landesebene ( ) gültig ab: Stand: Teil 3 Spiele auf Bezirksebene ( ) gültig ab: Stand: Teil 4 Spiele auf Kreisebene ( ) gültig ab: Stand:
2 92 Geltungsbereich Teil IV der Spielordnung regelt die Vorbereitung und Durchführung der Spiele auf der Ebene des KVF Kamenz e.v. Im Übrigen gelten die Abschnitte A und B, Allgemeinverbindlicher Teil der Spielordnung des DFB bzw. Allgemeinverbindlicher Teil der Spielordnung des SFV. 93 Begriffsbestimmung (1) Pflichtspiele auf Kreisebene sind: a) Spiele der Kreisligen und Kreisklassen der Frauen, Herren und der Junioren die diese zur Ermittlung der Meister und Staffelsieger in Staffeln oder mittels Entscheidungsspielen austragen. b) Spiele um die Kreispokale der Frauen, Herren, Senioren und Junioren (A-,B-C) mit den dafür gemeldeten Mannschaften der Kreisliga und der Kreisklassen. c) Spiele und Turniere zur Hallenkreismeisterschaft, die durch den KVF Kamenz gesondert ausgeschrieben werden. (2) Neben den Pflichtspielen gibt es Freundschaftsspiele, Turniere und Hallenspiele der Kreisliga- und Kreisklassenmannschaften. 94 Teilnahme am Spielbetrieb (1) An die Teilnehmer am Spielbetrieb auf Kreisebene werden im nachfolgenden konkrete Forderungen gestellt. Diese sind: a) Das Vorhandensein einsatzfähiger Schiedsrichter (vgl. SpO des SVF 48 (1)) b) Mit der Abgabe der Meldebögen hat jeder Verein für jede Frauen-, Herren-, A-, B- und C- Juniorenmannschaft (Groß- und Kleinfeld), die am Pflichtspielbetrieb teilnimmt, einen geprüften und dem Ansetzer einsatzfähig zur Verfügung stehenden Schiedsrichter zu melden. Meldetermin an den Schiedsrichterausschuss ist der mit Stand vom (2) Vereine, deren 1. Herrenmannschaft in der Kreisliga spielt, haben mindestens eine Nachwuchsmannschaft zu melden und am Pflichtspielbetrieb teilnehmen zu lassen. Bei Nichterfüllung erfolgt für die kommende Saison keine Einstufung in die Kreisliga. (3) Im Nachwuchs- und im Frauenbereich ist es möglich Spielgemeinschaften zu bilden und mit diesen am Pflichtspielbetrieb des KVF Kamenz teilzunehmen. Anträge zur Bildung einer SpG können von der Internet-Seite des KFV Kamenz heruntergeladen werden. Die Anträge sind bis 15.Juni eines jeden Jahres für das folgende Spieljahr mit der Spielerliste je beteiligten Vereins an den Vorsitzenden des Spielausschusses abzugeben. a) Spielgemeinschaften dienen einzig und allen der Sicherung des Spielbetriebes und nicht der Bildung von eventuellen Leistungsschwerpunkten. b) SpG können aus zwei oder mehr Vereinen einer AK für den Spielbetrieb auf Kreisebene gebildet werden. Die Bildung von SPG im Herrenbereich ist nicht zulässig. c) Die Genehmigung zur Führung einer SpG auf Kreisebene erteilt der KVF Kamenz mittels Vorstandsbeschluß. Der federführende Verein erhält eine schriftliche Bestätigung, die für ein Spieljahr Gültigkeit besitzt. d) Voraussetzungen für die Bildung einer SpG sind:
3 Keiner der beteiligten Vereine ist selbständig in der Lage mangels Spieler eine eigene Mannschaft in dieser AK aufzubauen. Der Antrag muss die Aussage beinhalten, dass keiner der beteiligten Vereine in dieser AK eine 2.Mannschaft besitzt oder aufbaut. e) Pflichten der Vereine, die sich aus einer SpG entstehen: Die Mannschaft einer SpG, gilt für das Soll an Nachwuchsmannschaften für beide Vereine. Bei 3 und mehr Vereinen für den federführenden Verein und den Verein, der die meisten Spieler stellt. Bei SpG der A- bis C-Junioren gilt das Schiedsrichtersoll nur für den federführenden Verein. Für alle Rechtsangelegenheiten trägt der federführende Verein die volle Verantwortung und Haftung. (4) Vor Beginn der Pflichtspiele eines jeden Spieljahres ist dem zuständigen Staffelleiter eine alphabetisch geordnete Spielerliste mit folgenden Angaben zu übergeben: - Name, Vorname - Geburtsdatum - Spielerpassnummer (5) Erfolgt im laufenden Spieljahr der Einsatz weiterer Spieler(innen), so ist spätestens 5 (fünf) Tage nach deren ersten Einsatz die Kopie des Spielerpasses nachzumelden. (6) Die Tagung zur Spieljahreseröffnung vor Beginn der Meisterschaftsspiele eines jeden Jahres ist eine Pflichtveranstaltung für die am Spielbetrieb des KVF Kamenz teilneh-menden Vereine bzw. Fußballabteilungen. Entstehende Kosten regeln sich nach der Finanzordnung. 95 Auf- und Abstieg (1) Jede Meldung von Mannschaften aller Altersklassen zum Spielbetrieb des KVF Kamenz gilt grundsätzlich als Zustimmung des betreffenden Vereins / der betreffenden Fußballabteilung zum eventuellen Aufstieg der gemeldeten Mannschaft in die nächsthöhere Spielklasse. Vereine, die auf den Aufstieg verzichten wollen, haben das bis zum eines jeden Jahres schriftlich gegenüber dem Spiel- bzw. Jugendausschuss zu erklären. Bei Verstößen dagegen entscheidet das Sportgericht. Die Kreismeister aller Altersklassen (außer F-Junioren) steigen direkt (im BVF-Be-reich ggf. über Aufstiegsspiele) in die nächsthöhere Spielklasse auf. (2) Ist der Kreismeister nicht aufstiegsberechtigt bzw. verzichtet er auf sein Aufstiegsrecht, so steigt die am nächstbesten platzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft auf, wenn sie am Ende der Spielzeit mindestens Platz 3 (drei) der Meisterschaft einge-nommen hat. (3) Verzichtet eine oder verzichten beide Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht, so steigen die beiden am nächstbesten platzierten aufstiegsberechtigten Mannschaften auf, sofern sie am Ende der Spielzeit mindestens Platz 4 (vier) der Meisterschaft eingenommen haben. (4) Absteiger aus der Kreisliga sind die beiden Mannschaften, die am Ende der Spielzeit Platz 15 und 16 belegen. (5) Steigt keine Mannschaft aus der Bezirksklasse in die Kreisliga ab, so steigt auch nur die Mannschaft in die 1. Kreisklasse ab, die am Ende der Spielzeit Platz 16 belegt. Eine Erhöhung der Anzahl der Absteiger kann eintreten, wenn aus der Bezirksklasse
4 mehr als nur ein Verein in die Kreisliga absteigt. Je nach Anzahl der Absteiger aus der Bezirksklasse steigen dann - von Platz 14 rückwärts gezählt - die entsprechende Anzahl von Mannschaften in die 1. Kreisklasse ab. (6) Aufsteiger aus der 1. Kreisklasse in die Kreisliga sind die beiden bestplatzierten aufstiegsberechtigten Mannschaften. (7) Absteiger aus der 1. Kreisklasse in die 2. Kreisklasse ist die Mannschaft, die am Ende der Spielzeit Platz 16 belegt. (8) Steigen am Ende der Spielzeit mehr als zwei Mannschaften aus der Kreisliga in die 1. Kreisklasse ab, so erhöht sich die Anzahl der Absteiger aus der 1. Kreisklasse in die 2. Kreisklasse entsprechend. Je nach Anzahl der Absteiger aus der Kreisliga steigt dann von Platz 15 rückwärts gezählt die entsprechende Anzahl von Mannschaften in die 2. Kreisklasse ab. (9) Aufsteiger aus der 2. Kreisklasse in die 1. Kreisklasse ist die am Ende der Spielzeit bestplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft. (10) Steigt eine Mannschaft aus einer höheren in eine niedrigere Spielklasse ab, in der bereits eine andere Mannschaft des Vereins / der Fußballabteilung vertreten ist, so verdrängt sie diese niedrigere Mannschaft in die nächsttiefere Spielklasse (soweit vorhanden). Diese niedrigere Mannschaft wird dann unabhängig von ihrer tatsächlichen Platzierung auf einen Abstiegsplatz, beginnend beim letzten Platz, gesetzt. (11) Mannschaften, die sich aus dem Spielbetrieb zurückziehen bzw., die für die neue Spielzeit nicht mehr melden, sind erster Absteiger und werden automatisch auf einen Abstiegsplatz, beginnend beim letzten Platz gesetzt. Alle Ergebnisse dieser Mannschaft sind von den Staffelleitern sofort unter Beachtung des 60, Ziffer 5 zu annullieren bzw, aus der Wertung zu nehmen. (12) Alle anderen Regelungen werden durch den Vorstand jährlich im amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht. (13) Alle Kreispokalsieger sind zur Teilnahme an den darauf folgenden Wettbewerben verpflichtet. (14) Vereine oder Abteilungen Fußball die eine Fusion für das neue Spieljahr beabsichtigen oder die Mannschaften aus dem Spielbetrieb zurückziehen wollen, haben dies bis zum eines jeden Jahres schriftlich an den Spiel- bzw. Jugendausschuss zu melden (weiteres Pkt. 11). 96 Spieldurchführung (1) Pflichtspiele im Bereich des KVF Kamenz sind auf abgenommenen Plätzen auszutragen. Diese sind inkl. der Ausweichplätze vor Beginn des Spieljahres schriftlich beim KVF Kamenz - Spielausschuss - zu melden und werden verbindlich im jährlichen amtlichen Ansetzungsheft ausgewiesen. (2) Bei ungünstigen Witterungsbedingungen entscheiden über die Bespielbarkeit der Plätze: - bei Vereinen mit Platzbegutachter (im Ansetzungsheft/Mitteilungsblatt veröffentlicht) die Platzbegutachter (Sie werden nur auf Antrag des platzbauenden Vereins wirksam und entscheiden endgültig.) - bei allen anderen Vereinen der angesetzte Schiedsrichter am Spieltag - bei Spielen unterklassiger Mannschaften als Vorspiel ggf. der anwesende Schiedsrichter des Hauptspieles (3) Platzsperren durch Eigentümer sind dem Staffelleiter innerhalb von sieben Tagen schriftlich und bestätigt nachzuweisen. Verantwortlich dafür zeichnen die Vereine.
5 (4) In allen Altersklassen sind Rückennummern zu tragen. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den Rückennummern und dem Namen des Spielers im Spielberichtsbogen übereinstimmen. In einem Spiel darf ein Spieler, außer dem Torwart, jeweils nur unter einer bestimmten Rückennummer eingesetzt werden. (5) Bis zu sieben Auswechselspieler(innen) sind vor dem Spielbeginn in den Spielberichtsbogen einzutragen. Ein späteres Eintragen ist nicht statthaft. Nur diese vor dem Spiel eingetragenen Spieler(innen) sind zur Spielteilnahme berechtigt. Nichteingesetzte Spieler(innen) sind nach dem Spiel auf dem Spielberichtsbogen zu streichen. Nichtgestrichene Spieler(innen) gelten als eingesetzt. (6) Während eines Spiels im Senioren und Freizeitbereich können bis zu vier Spieler(innen) ausgewechselt werden. (7) Alle Spieler, welche das 35. Lebensjahr vollendet haben und einen gültigen Spieler- pass besitzen, können an Spielen von Seniorenmannschaften ihres Vereines / ihrer Fußballabteilung teilnehmen. (8) Neben den allgemeinverbindlichen Spielzeiten legt der KVF Kamenz für folgende Mannschaften Spielzeiten fest: a) für Senioren 2 x 40 Minuten b) für Freizeitsportmannschaften 2 x 45 Minuten c) für Frauen (Kleinfeld) 2 x 35 Minuten (9) Senioren-Pokalspiele im Bereich des KVF Kamenz werden prinzipiell ohne Verlängerung gespielt. Bei Gleichstand nach Spielschluss entscheidet sofort ein Strafstoßschießen entsprechend der DFB-Regeln. (10) Die Registrierung von persönlichen Strafen obliegt den Staffelleitern Automatische Sperren nach gelben oder Gelb/roten Karten (Matchstrafe) zählen nur in den jeweiligen Wettbewerben. (11) Alle Pflichtspiele auf Ebene des KVF Kamenz können mit Schiedsrichtern und Schiedsrichterassistenten besetzt werden. (12) Pflichtspiele nach 93 (1c) werden nicht für spieltagsbezogene Sperren (Tilgung) angerechnet. Bei Feldverweisen auf Dauer oder Zeigen der roten Karte bei Turnieren (Halle/Feld) entscheidet die Turnierleitung über Übergabe an das zuständige Sportgericht. (13) Bei Spielen auf neutralem Platz legt der Staffelleiter fest, welche Mannschaft platzbauend ist. (15) Bei zentraler Absage von Spielen durch den Kreisverband entfällt die Meldung an das DFB-Net. 97 Schiedsrichter (1) Es gelten die Bestimmungen der Schiedsrichterordnung des KVF Kamenz (2) Jedes Pflichtspiel ist von einem Schiedsrichter zu leiten, der keinem der beiden Vereine angehört. (Ausnahmen regelt die Spielordnung an anderer Stelle.) (3) Für alle Freundschaftsspiele und Turniere sind durch die gastgebenden Vereine / Fußballabteilungen Schiedsrichter und ggf. Schiedsrichterassistenten rechtzeitig, mindestens 7 (sieben) Tage vorher, beim zuständigen Ansetzer anzufordern.
6 98 Pokalbestimmungen (1) Ab dem Achtelfinale erfolgt eine öffentliche Auslosung. (2) Bis einschließlich Achtelfinale haben unterklassige Mannschaften gegenüber höherklassigen Mannschaften prinzipiell Heimvorteil. (3) Die Endspielorte werden durch den Vorstand des KVF Kamenz festgelegt. Antragstellungen sind bis des Jahres schriftlich beim Spielausschussvorsitzenden anzuzeigen. (4) Befinden sich zwei Mannschaften desselben Vereins im Halbfinale noch im laufenden Wettbewerb, so werden sie gegeneinander gesetzt. Das Heimrecht wird ausgelost. 99 Wechsel innerhalb des Vereins/Einschränkungen der Spielerlaubnis (1) In einer unterklassigen Mannschaft können Spieler erst nach Ablauf einer Wartefrist von 10 (zehn) Tagen nach ihrem Einsatz in der höherklassigen Mannschaft eingesetzt werden. Der dem Spiel folgende Tag ist der erste Tag der Wartefrist. (2) Die Regelung unter (1) gilt auch für den Wechsel von 1.und 2. oder 2.und 3. Mannschaften innerhalb der untersten Spielklasse. (3) In einer unterklassigen Mannschaft der D-E- und F-Junioren können Spieler erst nach nach Ablauf einer Wartefrist von 5 (fünf) Tagen nach ihrem Einsatz in der höherklassigen Mannschaft eingesetzt werden. Der dem Spiel folgende Tag ist der erste Tag der Wartefrist. (4) Weitere Regelungen unter 56 und 68 (5) Während der Spielserie, außerhalb der im 68 Ziffer 6 der SpO geltenden Regelung, dürfen in unterklassigen Mannschaften nur bis zu 4 (vier) Spieler eingesetzt werden in höherklassigen Mannschaften in mehr als der Hälfte der durchgeführten Pflicht- spiele mitgewirkt haben. die 100 Schlussbestimmungen Der vorliegende Teil IV der Spielordnung tritt mit Wirkung vom 01.Juli.2006 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt verliert der bisherige Teil IV Spiele auf Kreisebene - und alle anderen dazu erlassenen Regelungen vom August 15.August 2002 ihre Gültigkeit.
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