Unser Fußball ist. Anträge. Ordentlicher Verbandstag, 17. Juni 2017, Saarbrücken

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1 Unser Fußball ist WERTvoll Anträge Ordentlicher Verbandstag, 17. Juni 2017, Saarbrücken

2 SATZUNG Stand: 07. Juni Verbandsorgane (1) Die Organe des SFV sind: 1. auf Verbandsebene: a) der Verbandstag b) der Verbandsvorstand c) der Verbandsspielausschuss d) der Verbandsjugendausschuss e) der Verbandsschiedsrichterausschuss f) das Verbandsgericht g) die Verbandsspruchkammern 2. auf Kreisebene: a) die Kreistage und Kreisjugendtage b) die Kreisvorstände c) die Kreisspielausschüsse d) die Kreisjugendausschüsse e) die Kreisschiedsrichterausschüsse (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Verbandsorgane beträgt drei Jahre und endet mit der Abstimmung über die Entlastung. (3) Jedes Amt im SFV ist Frauen und Männern zugänglich. Satzung und Ordnungen des SFV gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen. (4) Aus Entscheidungen oder Unterlassungen des SFV und seiner Organe können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. 21 Zusammensetzung des Verbandstags (1) Der Verbandstag ist die Vertretung und Versammlung aller Vereine zur Besprechung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des SFV, soweit nicht dafür der DFB oder der Fußball- Regional-Verband Südwest zuständig ist und soweit es sich nicht um Entscheidungen der Rechtsorgane handelt. (2) Der Verbandstag wird gebildet durch den Verbandsvorstand, die Vertreter der Vereine und die Ehrenmitglieder. Der Verbandstag ist beschlussfähig, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Gesamtstimmen anwesend ist. Jeder dem SFV angehörende Verein hat mindestens eine Stimme. Vereine mit sechs bis zehn Mannschaften haben zwei, Vereine mit 11 bis 15 Mannschaften haben drei, Vereine mit 16 bis 20 Mannschaften haben vier und Vereine, die mit mehr als 20 Mannschaften an den Pflichtspielen teilnehmen, haben fünf Stimmen. Stichtag ist der vorhergehende 1. März Februar. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe durch ein Vereinsmitglied ist zulässig. Die Stimmvollmachten können formlos erteilt werden. Das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder endet mit der Entscheidung über die Entlastung. (3) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse des Verbandstages ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (4) Der Besuch des Verbandstages ist für die Vereine Pflicht. Die Nichtteilnahme wird bestraft. Satzung, Stand: 07. Juni

3 27 Zusammensetzung Die Verbandsorgane sind: 1. Verbandsvorstand: Ehrenpräsidenten Präsident zwei Vizepräsidenten Schatzmeister Verbandsjustiziar Vorsitzender des Verbandsspielausschusses Verbandsjugendleiter Verbandsschiedsrichter-Obmann Verbandspressesprecher Verbandsbeauftragter Frauen-/Mädchenfußball 2. Präsidium: Präsident zwei Vizepräsidenten Schatzmeister 3. Verbandsspielausschuss: Vorsitzender des Verbandsspielausschusses Spielleiter der Saarlandliga und der Verbandsligen die Kreisvorsitzenden Referent/in für Frauenfußball Referent/in für Freizeit- und Breitensport Referent/in für besonderen Aufgabenbereich 4. Verbandsjugendausschuss: Verbandsjugendleiter als Vorsitzender Stellvertretender Verbandsjugendleiter Organisationsleiter die Kreisjugendleiter Spielleiter der Jugend-Verbandsligen Jugendbildungsbeauftragter Referent/in für Mädchenfußball Referent/in für Schulfußball Referent/in für Leistungssport Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit 5. Verbandsschiedsrichterausschuss: Verbandsschiedsrichter-Obmann als Vorsitzender Verbandsschiedsrichter-Lehrwart als stellvertretender Vorsitzender Kreisschiedsrichter-Obleute Schrift- und Pressewart Referent für Öffentlichkeitsarbeit zwei die Beisitzer 6. Verbandsgericht: Vorsitzender bis zu sieben Beisitzern, von denen zwei über mindestens zehnjährige Erfahrung als Schiedsrichter verfügen müssen. 2 Satzung, Stand: 07. Juni 2017

4 7. Verbandsspruchkammern: mit je einem Vorsitzenden bis zu sieben Beisitzern, von denen je zwei über mindestens zehnjährige Erfahrung als Schiedsrichter verfügen müssen. 8. Kreisvorstände: bestehend aus den jeweiligen Kreisvorsitzenden Kreisjugendleitern Kreisschiedsrichter-Obleuten 9. Kreisspielausschüsse: Kreisvorsitzende Klassenleiter 10. Kreisjugendausschüsse: Kreisjugendleiter Jugendstaffelleiter Jugendbildungsbeauftragter Referent für Mädchenfußball Referent für Schulfußball 11. Kreisschiedsrichterausschüsse: Kreisschiedsrichter-Obleute als Vorsitzende Kreisschiedsrichter-Lehrwarte als stellvertretende Vorsitzende Gruppenobleute Referent für Öffentlichkeitsarbeit 28 Wahlen Es werden gewählt: 1. vom Verbandstag: die Mitglieder des Verbandsvorstands mit Ausnahme des Verbandsschiedsrichter- Obmanns und der Ehrenpräsidenten die Vorsitzenden und Mitglieder des Verbandsgerichts und der Verbandsspruchkammern der Spielleiter der Saarlandliga der Ehrenrat 2. von den Kreis- und Kreisjugendtagen: die Kreisvorsitzenden die Kreisjugendleiter 3. die Schiedsrichterorgane nach Maßgabe der Schiedsrichterordnung 30 Aufgaben des Verbandsvorstands (1) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben des SFV wahr, soweit diese nicht einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind. Er überwacht die Tätigkeit der anderen Verbandsorgane. In begründeten Ausnahmefällen kann er deren Beschlüsse aufheben und in der Sache neu entscheiden. Dies gilt nicht für die Entscheidungen der Rechtsorgane. In Fällen von besonderer Bedeutung und bei besonderer Dringlichkeit der Entscheidung kann der Vorstand an Stelle des zuständigen Ausschusses sofort entscheiden. (2) Der Verbandsvorstand ist zuständig zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm der Verbandstag überträgt. Satzung, Stand: 07. Juni

5 (3) Der Verbandsvorstand kann Bestimmungen der Ordnungen und andere nicht satzungsändernde Beschlüsse des Verbandstages bei Dringlichkeit einstweilen bis zum nächsten Verbandstag in oder außer Kraft setzen, jedoch nicht die Beschlüsse des letzten Verbandstages. Die Dringlichkeit liegt vor, wenn Anträge nach schriftlicher Einbringung beim Präsidenten als Dringlichkeitsanträge mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zur Beschlussfassung zugelassen werden. (4) Der Verbandsvorstand erlässt Durchführungsbestimmungen für den gesamten Spielbetrieb. 1. Spielsystem 2. AH-Fußball 3. Firmen-, Behörden- und Hobbymannschaften 4. Betriebssport 5. Richtlinien für Fußballspiele in der Halle 6. Rahmenrichtlinien zur Bildung von Spielgemeinschaften Aktive 7. Rahmenrichtlinien zur Bildung von Spielgemeinschaften im Frauenfußball 8. Rahmenrichtlinien zur Bildung von Spielgemeinschaften im Jugendbereich 9. Rahmenrichtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften (JFG) 10. Bildung von Spielgemeinschaften für untere, nicht aufstiegsberechtigte Mannschaften 11. Spielerlaubnis für Gastspieler in Amateurmannschaften 12. Zweitspielrecht 13. Spielsystem Jugend (5) Das Recht über Rundfunkübertragungen (Fernsehen und Hörfunk) der vom SFV eingerichteten und organisierten Wettbewerbe und, soweit es sich nicht um Bundesspiele handelt, von Spielen seiner Auswahlmannschaften und von Freundschaftsspielen seiner Mitgliedsvereine, Verträge zu schließen, besitzt ausschließlich der SFV. Entsprechendes gilt für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger, gegenwärtiger und künftiger Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere über Internet und andere Online-Dienste. Der SFV kann Dritte mit der Ausübung seiner Rechte beauftragen. Der SFV vereinnahmt die Vergütungen; bei Spielübertragungen verteilt er sie nach Abzug von 10 % an die beiden beteiligten Vereine. (6) Der Verbandsvorstand ist berechtigt, Vorstands- und Mitglieder von Verbandsorganen, mit Ausnahme der Rechtsorgane, bei grober Pflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit mit sofortiger Wirkung ihrer Tätigkeit durch schriftlich begründete Entscheidung bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag zu entheben. Der Betroffene ist vorher zu hören. (7) Er hat das Recht der Beschwerde beim Verbandsgericht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung. Hat die Beschwerde Erfolg, so befindet sich der Beschwerdeführer wieder im Amt. (8) Mitglieder von Rechtsorganen können bei grober Pflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit auf Antrag des Verbandsvorstands vom Verbandsgericht ihres Amtes enthoben werden. (9) Der Verbandsvorstand ist berechtigt, Mitglieder des Vorstandes und der Verbandsorgane, die während der Wahlperiode ausscheiden, zu ersetzen, im Falle einer Entbindung vom Amt jedoch erst nach Rechtskraft der Entscheidung. (10) Die Mitglieder des Verbandsvorstands können allen Sitzungen, Tagungen und Zusammenkünften von Verbandsorganen und Vereinen oder Vertretern beiwohnen. Der Verbandsvorstand kann selbst oder durch Beauftragte außerdem alle Bücher, Akten, Schriftstücke und Aufzeichnungen der Verbandsorgane und der Vereine einsehen und zu diesem Zweck kostenfrei ihre Vorlage und Aushändigung verlangen. Der Verbandsvorstand ist berechtigt, gegen Urteile der Verbandsspruchkammer innerhalb eines Monat nach Veröffentlichung gebührenfrei Berufung beim Verbandsgericht einzulegen. 4 Satzung, Stand: 07. Juni 2017

6 (11) Der Verbandsvorstand kann über das Verbandsvermögen verfügen. Er hat darüber dem Verbandstag Rechenschaft abzulegen. (12) Der Verbandsvorstand überträgt dem Präsidium für die laufende Wahlperiode bestimmte Aufgaben, über deren Erledigung das Präsidium ihn unterrichtet. (13) Der Verbandsvorstand kann Referenten sowie Beauftragte in Ausschüsse/Kommissionen, Klassenund Staffelleiter berufen. (14) Der Verbandsvorstand beruft den Verbandssportarzt. Er berät diesen in allen sportärztlichen Fragen und ist zuständig für die sportärztliche Betreuung der Sport treibenden Mitglieder des SFV. Er vertritt den Verband im Saarländischen Sportärzteverband. (15) Der Verbandsvorstand beruft einen Verbandsehrenamtsbeauftragten und Kreisehrenamtsbeauftragte. Satzung, Stand: 07. Juni

7 SPIELORDNUNG Stand: 07. Juni 2017 Teil A - Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines (1) Alle Fußballspiele von Mannschaften des SFV werden nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA, nach den Bestimmungen des DFB, den Rahmenbedingungen für die Regionalliga und Oberligen sowie der nachfolgenden Spielordnung durchgeführt. (2) Die Fußballspiele des SFV gliedern sich in 1. Pflichtspiele (Meisterschafts-, Pokal-, Aufstiegs- und Entscheidungsspiele) 2. Auswahlspiele 3. Freundschaftsspiele 2 Spielleitung (1) Verantwortlich für die Leitung der vom SFV veranstalteten Spiele sind der Verbandspielausschuss und der Verbandsjugendausschuss. (2) Jede Spielklasse wird durch einen Spiel-, Staffel- oder Klassenleiter geleitet. Der Kreisvorsitzende bzw. der Kreisjugendleiter üben die Aufsicht über alle Spielklassen ihres Kreises aus. 3 Spielzeit (1) Das Spieljahr beginnt in der Regel am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. (2) Sofern einzelne Spielansetzungen über den 30. Juni hinaus notwendig werden, kann der SFV abweichende Regelungen treffen. (3) Für BSG- und FBH-Mannschaften ist das Kalenderjahr das Spieljahr. 4 Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen (1) Grundsätzlich sollen die Pflichtspiele an Sonn- und Feiertagen und unter Tageslicht ausgetragen werden. (2) Nach 9 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage sind Sportveranstaltungen verboten 1. am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag 2. am Allerseelentag vor 11:00 Uhr 3. am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) nach 13:00 Uhr 5 Allgemeines Spielverbot Der Verbandsvorstand ist berechtigt, aus besonderen Anlässen an einzelnen Tagen ein Spielverbot für das gesamte Verbandsgebiet zu erlassen. Das Spielverbot kann auch zeitlich und räumlich begrenzt werden. 6 Spielordnung, Stand: 07. Juni 2017

8 6 Meldung (1) Vereine und Spielgemeinschaften, die sich an Meisterschaftsspielen und den Spielen um den Saarlandpokal beteiligen wollen, haben ihre Meldung unter Angabe der Zahl und der Art der teilnehmenden Mannschaften in das DFBnet einzustellen. (2) Der Termin für die Einstellung in das DFBnet wird vom Verbandsspielausschuss bzw. vom Verbandsjugendausschuss bestimmt. 7 Spielkleidung (1) Bei der Meldung zu den Pflichtspielen ist die Farbe der Spielkleidung (Trikot, Hose, Stutzen) anzugeben. Bei allen Spielen haben die Spieler einer Mannschaft einheitlich die von ihrem Verein gemeldete Spielkleidung zu tragen. Der Torwart muss eine Spielkleidung tragen, die ihn in der Farbe von den anderen Spielern und vom Schiedsrichter unterscheidet. Den Schiedsrichtern und den Schiedsrichter-Assistenten ist die Farbe Schwarz vorbehalten. (2) Die Heimmannschaft hat die Spielkleidung zu wechseln, wenn diese sich nach Auffassung des Schiedsrichters nicht hinreichend von derjenigen der Gastmannschaft unterscheidet. (3) Bei Spielen auf neutralem Platz wird, falls eine vorherige Einigung der Vereine nicht zustande kommt, die Mannschaft, die die Spielkleidung zu wechseln hat, durch Los bestimmt. (4) Fällt ein Spiel aus, weil eine Mannschaft die Spielkleidung pflichtwidrig nicht wechselt, so ist das Spiel für diese Mannschaft als verloren zu werten. (5) Der Spielführer muss sichtbar eine Armbinde tragen. (6) Die Spieler haben auf ihren Sporthemden deutlich erkennbare verschiedene Rückennummern zu tragen. Die Nummerierung muss mit der Eintragung auf dem Spielbericht übereinstimmen. Die Rückennummer darf die Zahl 99 nicht überschreiten. (7) Über Werbung auf der Spielkleidung entscheidet der Verbandsvorstand nach den Vorschriften des DFB. (8) Das Tragen von Schienbeinschützern ist Pflicht. 8 Herrichtung des Spielfeldes (1) Der Platzverein hat das Spielfeld entsprechend den Spielregeln herzustellen. Nach Spielbeginn dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Schiedsrichters vorgenommen werden. Der Platzverein hat die vorgeschriebenen Bälle in der erforderlichen Anzahl bereitzuhalten. (2) Bei jedem Spiel müssen ein Verbandskasten und eine Trage vorhanden sein. (3) Pflichtspiele sollen so rechtzeitig angesetzt werden, dass sie bei Tageslicht beendet sind. Während eines Spiels kann der Schiedsrichter bei Verschlechterung der Lichtverhältnisse das Spiel fortführen, sofern durch das Einschalten der Beleuchtungsanlage die Lichtverhältnisse verbessert werden können. Die Entscheidung darüber trifft der Schiedsrichter. Fällt die künstliche Beleuchtung aus, so hat der Platzverein alles Erforderliche zu ihrer Instandsetzung zu veranlassen, damit das Spiel fortgesetzt werden kann. (4) Neue Sportplätze bedürfen der Zulassung zum Spielbetrieb durch den Verbandsspielausschuss. Spielordnung, Stand: 07. Juni

9 (5) Vereine sind verpflichtet, vor Beginn der Meisterschaftsrunde einen Erst- und einen Ausweichplatz zu benennen. Ein Spiel kann auf einem anderen als dem für dieses Spiel im DFBnet eingestellten Platz nur dann ausgetragen werden, wenn der Gegner und der Klassenleiter zustimmen. Die Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich, wenn die Spielstättenänderung vom Klassenleiter vor Spielbeginn genehmigt ist. In diesem Fall ist der Spielgegner vom Klassenleiter zu informieren. 9 Terminlisten und Ergebnisdienst (1) Die Terminlisten werden von den Klassenleitern erstellt und vom Verbandsspielausschuss bzw. Verbandsjugendausschuss genehmigt. Die Spiele sollen den beteiligten Vereinen mindestens zwei Wochen vor dem Spieltermin bekannt gegeben werden. Die Mitteilung kann auch über DFBnet erfolgen. Die Terminlisten der Bezirks- und Kreisligen sollen sich nach den für die höheren Klassen angesetzten Spielen richten. (2) Über Änderungen des Spieltermins oder der Anstoßzeit entscheidet der Klassenleiter nach Vorgabe des Verbandsspielausschusses. Die Spielgegner sind zu hören. (3) Spielverlegungen und Neuansetzungen von Spielen sollen den beteiligten Vereinen spätestens am vierten Tag vor dem Spieltag bekannt gegeben werden. (4) Die Rückrundenspiele sollen in der Reihenfolge der Vorrundenspiele angesetzt werden. (5) Beschwerde gegen eine Spielverlegung ist binnen 48 Stunden nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Spielverlegung bei der Spruchkammer einzulegen. Diese entscheidet endgültig. (6) Zur vollständigen Abwicklung aller Spielklassen über DFBnet hat der Platzverein bzw. der dazu bestimmte Verein bis 18:00 Uhr des Spieltages die Spielergebnisse in das DFBnet einzupflegen. Für Spiele, die um 17:00 Uhr noch nicht beendet sind, sind die Spielergebnisse bis spätestens eine Stunde nach Spielende in das DFBnet einzupflegen. 10 Status der Spieler (1) Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern ausgeübt. Berufsspieler sind die Lizenzspieler und Vertragsspieler. Die Begriffe Amateure und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler. (2) Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz von weniger als 250 im Monat erstattet bekommt. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. (3) Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein geschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Absatz 2) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250 monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Auf Verlangen des Verbandes ist der Nachweis während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses zu erbringen. Unabhängig davon trifft den Verein eine eigene Nachweispflicht gegenüber dem Verband. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen oder der Regionalliga teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 8 Spielordnung, Stand: 07. Juni 2017

10 (4) Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Das Nähere regelt das Ligastatut; dies gilt insbesondere für den nationalen Vereinswechsel von Lizenzspielern. 11 Geltungsumfang der Spielerlaubnis Amateure und Vertragsspieler können unter Beachtung der für den Erwerb und den Umfang der Spielberechtigung maßgebenden Vorschriften des SFV in allen Mannschaften der Vereine aller Spielklassen mitwirken. 12 Vertragsspieler (1) Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateure Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform, müssen den Voraussetzungen des 10 (3) entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzungen und Ordnungen des DFB und des SFV verstoßen. Ist ein Spielervermittler an Vertragsvereinbarungen beteiligt, ist dessen Name in allen maßgebenden Verträgen aufzuführen. (3) Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30. Juni) haben. Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf höchstens fünf Jahre begrenzt werden. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages Jahre. Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünftiger Verträge ist, dass sie die nächste Spielzeit zum Gegenstand haben. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich. (4) Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem SFV unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrages anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens 250 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den SFV findet nicht statt. (5) Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem SFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereinswechsels muss eine einvernehmliche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode beim Verband eingegangen sein. (6) Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nicht zugunsten des abgebenden Vereins bzw. des aufnehmenden Vereins anerkannt und berücksichtigt werden. (7) Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom SFV mit dem Datum des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung in geeigneter Weise in den Offiziellen Mitteilungen oder im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom SFV im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen sowie bei fehlendem schriftlichem Einverständnis des Spielers oder des Vereins. (8) Sofern der Abschluss eines Vertrages angezeigt wurde, kann für die Dauer des Vertrages eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. Spielordnung, Stand: 07. Juni

11 (9) Im Übrigen finden die Bestimmungen der 18 und 62 der Spielordnung und die einschlägigen Bestimmungen der Regionalverbände Anwendung. Die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein setzt voraus, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftigen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat. (10) Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaubnis sind 73 (11), (12) zu beachten. (11) Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers erlischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung. Eine Abmeldung während eines laufenden Vertrages kann hinsichtlich eines zukünftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat. (12) Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie einer DFB-Auswahl oder der Auswahl eines Mitgliedsverbandes angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen besitzen. Für B-Juniorinnen richten sich die Vertragsabschlüsse ausschließlich nach der DFB-Spielordnung. 13 Verträge mit Junioren im Leistungsbereich (1) Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga oder der Regionalliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag ( 3+2 Modell ). Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga oder der Regionalliga, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. (2) Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung. Die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem SFV sowie bei Verträgen mit Spielern der Lizenzligen zusätzlich dem Ligaverband durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrages anzuzeigen. (3) Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens 250 monatlich ausweisen. Mindestens 60 % der Förderverträge müssen mit für die deutschen Auswahlmannschaften einsetzbaren Spielern abgeschlossen werden. (4) Darauf angerechnet werden Spieler, die während der Vertragslaufzeit durch einen anderen Nationalverband für National- oder Auswahlmannschaften berufen werden und sich damit nach den FIFA-Ausführungsbestimmungen zu den Statuten (Art. 18) für diesen Nationalverband binden. 14 Mehrere Verträge (1) Schließt ein Spieler für die gleiche Spielzeit mehrere Verträge als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler, so wird die Spielberechtigung für den Verein erteilt, dessen Vertrag zuerst beim SFV angezeigt worden ist (Eingangsstempel). Verträge, die unter Nichtbeachtung der Vorschrift des 12 (4) abgeschlossen wurden, werden bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt. 10 Spielordnung, Stand: 07. Juni 2017

12 (2) Bei Streitigkeiten über die Frage, für welchen Verein die Spielberechtigung zu erteilen ist, sind zuständig: 1. In erster Instanz: a) falls die Vereine dem SFV angehören, das Verbandsgericht des SFV b) falls die Vereine dem Fußball-Regional-Verband Südwest angehören, das Verbandsgericht des Fußball-Regional-Verbandes Südwest c) in allen übrigen Fällen das Sportgericht des DFB 2. als Berufungsinstanz: das Bundesgericht des DFB. (3) Mit dem Antrag auf Spielberechtigung hat der Spieler zu versichern, dass er keine anderweitige Bindung als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler eingegangen ist. Bei Abschluss von mehreren Verträgen für die gleiche Spielzeit ist der Spieler wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen. Dies gilt auch für jeden anderen Versuch, sich der durch den Vertrag eingegangenen Bindung zu entziehen. (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein Spieler mehrere Verträge mit Vereinen und Tochtergesellschaften geschlossen hat. 15 Unsportliches Verhalten beim Vereinswechsel (1) Als unsportliches Verhalten der Amateure und Vereine kann geahndet werden das Fordern, Annehmen, Anbieten, Versprechen oder Gewähren 1. von Handgeldern oder vergleichbaren Leistungen für den Wechsel eines Spielers zu einem anderen Verein 2. von den zulässigen Aufwendungsersatz übersteigenden Zahlungen (2) Dies gilt auch bei Zuwendungen an Vereine und Amateure durch Dritte (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Tochtergesellschaften entsprechend 16 Strafbestimmungen für Vertragsspieler und Vereine (1) Wird die Verpflichtung gem. 10 (3) nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung; will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung beim bisherigen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in 67 (3), (4) vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für das Wiederinkrafttreten der Spielerlaubnis. Will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung bei einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in 67 vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis für den anderen Verein. (2) Die Nichtzahlung dieser Entschädigung wird als unsportliches Verhalten geahndet. 17 Strafbarkeit Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß 10 (3) oder gegen die Anzeigepflicht gemäß 12 (4) sind mit Geldstrafen nicht unter 250 zu ahnden. Daneben kann auf Punktabzug von einem bis zehn Punkten erkannt werden. Ein Punktabzug ist nach dem 30. Juni eines Spieljahres nur noch möglich, wenn bis dahin ein Verfahren eingeleitet war. Spielordnung, Stand: 07. Juni

13 18 Spielerlaubnis (1) Spielberechtigt sind nur Vereinsmitglieder mit Spielerlaubnis für ihren Verein. Mit Erteilung der Spielerlaubnis ist der Spieler im Sinne des Artikels 5, Absatz 1 des FIFA-Reglements registriert und unterliegt dadurch den Statuten der FIFA, UEFA, des DFB, Regional- und Landesverbandes. Für die gleiche Zeit kann eine Spielerlaubnis nur für einen Verein erteilt werden. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Passstelle des SFV. Bei einer erstmaligen Spielerlaubnis ist neben dem Antrag die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Dokumentes (z. B. Kinder-, Personalausweis, Reisepass) erforderlich, aus welchem sich Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Spielers ergeben. (2) Die Spielberechtigung wird erteilt für Pflicht- und Freundschaftsspiele. (3) Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele, Pokalspiele sowie Entscheidungsspiele über Auf- und Abstieg. (4) Meisterschaftsspiele unterer nicht aufstiegsberechtigter Mannschaften sind Freundschaftsspiele. (5) Einem Spieler kann in einem Spieljahr nur für einen Verein eine Spielerlaubnis erteilt werden, es sei denn, der abgebende Verein stimmt einem Vereinswechsel zu. 69 (1) bleibt unberührt. (6) Die Spielerlaubnis Spielberechtigung Spielerlaubnis wird vom Vorsitzenden des Verbandsspielausschusses bzw. des Verbandsjugendausschusses erteilt. (7) Ehemalige Lizenzspieler sind für Pflichtspiele von Amateurmannschaften erst nach Wiedererlangung der Amateureigenschaft spielberechtigt. Bei der Erteilung der ersten Spielerlaubnis Spielberechtigung Spielerlaubnis für reamateurisierte Spieler ist 29 der DFB-Spielordnung zu beachten. 19 Pass Online (1) Der Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis wird über das System DFBnet Pass Online an den Verband gestellt. Mit der systemseitigen Bestätigung des Antragseingangs an den aufnehmenden bzw. Antrag stellenden Verein gilt der Antrag als beim Verband eingegangen. (2) Die Antragstellung ist erst zulässig, wenn dem aufnehmenden Verein alle für einen Vereinswechsel erforderlichen Unterlagen und Erklärungen vorliegen. (3) Der abgebende Verein wird mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung systemseitig mittels des elektronischen Postfachs über die Abmeldung informiert. Die Antragstellung ist für den abgebenden Verein zugleich die Abmeldung des Spielers. Diese systemseitige Bestätigung der Abmeldung ersetzt den Nachweis der Abmeldung in Form eines Einschreibebelegs oder der Eintragung auf dem Spielerpass. Als Abmeldung gilt der Tag der Eingabe in das System. (4) Nach der Abmeldung erklärt der abgebende Verein über DFBnet Pass Online innerhalb von zwei Wochen, ob dem Vereinswechsel zugestimmt wird und wann der Spieler das letzte Spiel bestritten hat. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt das als Freigabe. In diesem Fall hat der abgebende Verein den Spielerpass durch das Wort ungültig auf Vorder- und Rückseite zu entwerten und den Pass zwei Jahre lang aufzubewahren. 20 Spielerpass (1) Die Spielberechtigung wird durch Vorlage des Spielerpasses oder durch die Spielberechtigungsliste nachgewiesen. 12 Spielordnung, Stand: 07. Juni 2017

14 (2) Der Spielerpass muss mindestens folgende Erkennungsmerkmale und Daten des Inhabers enthalten: 1. Zeitgemäßes Lichtbild; das Lichtbild des Spielers ist vom Verein dauerhaft auf dem Spielerpass anzubringen 2. Name und Vorname(n) 3. Geburtstag 4. Eigenhändige Unterschrift 5. Beginn der Spielberechtigung, eventuell ihre Befristung 6. Registriernummer des Ausstellers 7. Name des Vereins und Vereinsstempel (3) Der Spielerpass ist Eigentum des SFV. Der Verein ist zur sorgfältigen Aufbewahrung des Spielerpasses verpflichtet. (4) Die Spielerpässe sind vor dem Spiel mit dem ausgefüllten Spielbericht dem Schiedsrichter zur Kontrolle, auf Verlangen auch dem Spielführer des Gegners vorzulegen. (5) Der Verein ist für die Richtigkeit der Eintragungen im Spielerpass, die auf seinen Angaben beruhen, verantwortlich. (6) Die Folgen des Einsatzes eines Spielers ohne Spielerlaubnis sind in 36 (5) der Rechtsordnung und 2 (5) der Strafordnung geregelt. (7) Die Spielerlaubnis als Amateurspieler für einen Verein der Regionalliga, der Oberliga, der Junioren- Bundesligen oder der 2. Frauen-Bundesliga darf für einen Nicht-EU-Ausländer erst nach Vorlage einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die mindestens bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gültig ist. Die Spielerlaubnis als Vertragsspieler darf in den Fällen des 7 (4) der Beschäftigungsverordnung erst nach Vorlage eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung als Berufssportler erteilt werden. Die Spielerlaubnis darf nur bis zum Ende der Spielzeit (30. Juni) erteilt werden, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst wird. Dies trifft auch auf Spieler aus den Ländern zu, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, solange für das betreffende Land die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht gewährt wurde. 21 Spielberechtigung für Junioren/Juniorinnen in Aktiven-Mannschaften (1) A-Junioren des älteren Jahrgangs und solchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Spielberechtigung Spielerlaubnis für alle Herrenmannschaften ihres Vereins erteilt werden. Die Spielberechtigung Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist grundsätzlich spielberechtigt für die Aktiven-Mannschaften seines Vereins. Für A-Junioren, die einer Jugend-Förder-Gemeinschaft (JFG) angehören, gelten jedoch vorrangig die Vorschriften des 21 der Jugendordnung in Verbindung mit den Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften. (2) A-Junioren des jüngeren Jahrgangs kann eine Spielberechtigung Spielerlaubnis für die erste Amateurmannschaft erteilt werden, wenn sie aktuell einer DFB-Auswahl oder einer SFV-Auswahl angehören oder eine Spielberechtigung Spielerlaubnis für einen Lizenzverein bzw. für einen Amateurverein mit Leistungszentrum besitzen. Die Spielberechtigung Spielerlaubnis für die zweite Amateurmannschaft kann nur erteilt werden, wenn diese Mannschaft mindestens der 5. Spielklassenebene angehört. (3) Besteht für A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder in einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen der Verbandsjugendausschuss eine Spielberechtigung Spielerlaubnis für eine Amateurmannschaft erteilen. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit ist auch dann gegeben, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. Spielordnung, Stand: 07. Juni

15 (4) B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs kann Spielberechtigung Spielerlaubnis für alle Frauenmannschaften ihres Vereins erteilt werden. B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs kann nur Spielberechtigung Spielerlaubnis für die Frauen-Bundesliga oder die 2. Frauen-Bundesliga erteilt werden und nur dann, wenn die Spielerin zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Länderspiele für eine DFB-Auswahl bestritten hat. (5) A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und B-Juniorinnen wird nach den vorstehenden Bestimmungen die Spielberechtigung Spielerlaubnis erteilt auf schriftlichen Antrag des Vereins, dem die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen ist. (1) A-Junioren des älteren Jahrgangs und ab 1. Januar eines Spieljahres, auch A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, kann der SFV eine Spielberechtigung für Herrenmannschaften ihres Vereins erteilen. Die Spielberechtigung für Juniorenmannschaften bleibt daneben bestehen. (2) A-Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen grundsätzlich die Spielberechtigung für Herrenmannschaften ihres Vereins. Das gilt nicht für A-Junioren, die einer Junioren-Förder- Gemeinschaft (JFG) angehören; für diese gelten 21 der Jugendordnung in Verbindung mit den Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften (JFG). (3) A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Spielberechtigung für Herrenmannschaften unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen: 1. schriftlicher Antrag des Vereins 2. schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. (4) B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs kann der SFV eine Spielberechtigung für alle Frauenmannschaften ihres Vereins erteilen. (5) Die Spielberechtigung für Juniorinnenmannschaften bleibt daneben bestehen. Absatz 3 gilt entsprechend. 22 Spielberechtigung in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen (1) In Meisterschaftsspielen des SFV dürfen in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen nur Spieler (unabhängig von ihrem Spielerstatus) eingesetzt werden, die mit Beginn des Spieljahres am 1. Juli das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern nachstehende Regelungen nichts anderes vorsehen. (2) Darüber hinaus dürfen sich bis zu drei Spieler, die am 1. Juli das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, gleichzeitig im Spiel befinden. (3) In jedem Meisterschaftsspiel einer Zweiten Mannschaft dürfen nicht mehr als 3 Nicht-EU-Ausländer auf dem Spielbericht unter den 18 teilnahmeberechtigten Spielern aufgeführt werden. 10 Nr. 3.1, Absatz 5 DFB-Spielordnung gilt entsprechend. (4) Diese Bestimmung gilt nicht bezüglich so genannter Fußballdeutscher. (5) Fußballdeutscher ist, wer die letzten fünf Jahre, davon mindestens drei Jahre als Juniorenspieler, ununterbrochen für deutsche Vereine spielberechtigt war. (6) In den Spielen um die Endrunde der Deutschen A-Junioren-Meisterschaft und des Junioren- Vereinspokals dürfen Lizenzspieler ohne zahlenmäßige Begrenzung eingesetzt werden, wenn sie die Spielberechtigung für die Junioren-Mannschaft spätestens zum 1. Januar besitzen. (7) In Freundschaftsspielen von Amateur-Mannschaften dürfen Lizenzspieler in unbegrenzter Zahl eingesetzt werden. (8) In Spielen der Auswahlmannschaften ihres Landesverbandes dürfen Lizenzspieler, die mit Beginn des Spieljahres am 1. Juli das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingesetzt werden. 14 Spielordnung, Stand: 07. Juni 2017

16 23 Besondere Bestimmungen für die Zweiten Mannschaften in Leistungszentren der Lizenzligen (1) Die Spielberechtigung für Vertragsspieler und Amateure der Zweiten Mannschaften in Leistungszentren der Lizenzligen nach Anhang V zur Lizenzierungsordnung im Ligastatut (Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmer der Lizenzligen) wird durch die zuständigen Landesverbände des DFB erteilt; sie gilt nur für die Spielklasse, in welcher die jeweilige Mannschaft gemeldet ist. Diese Spielberechtigung ist im Spielerpass entsprechend kenntlich zu machen. Die Beschränkung der höchstmöglichen Anzahl von Spielberechtigungen im Leistungsbereich, in der auch Lizenzspieler mit den vom Ligaverband erteilten Spielberechtigungen enthalten sein können, ist zu beachten; darüber hinaus können weitere Spielberechtigungen für Lizenzspieler (vgl. 12 Nr. 1 der DFB-Spielordnung, 1. Absatz) erteilt werden. (2) Wird gemäß Anhang V zur Lizenzierungsordnung im Ligastatut eine Ausnahmegenehmigung für einen ausgeschiedenen Vertragsspieler oder Amateur mit Spielberechtigung für den Leistungsbereich bewilligt, hat der zuständige Landesverband die Spielberechtigung zu erteilen. (3) Wenn bei Pokalspielen auf Landesebene, bei denen der Einsatz von Lizenzspielern nicht zulässig ist ( 12 Nr. 1, Absatz 3 der DFB-Spielordnung), die Anzahl von Vertragsspielern und Amateuren im Leistungsbereich weniger als 16 Spieler beträgt, hat der Verein die Möglichkeit, bis zu dieser Anzahl weitere Spielberechtigungen für Vertragsspieler oder Amateure zu beantragen; der zuständige Landesverband hat die entsprechenden Spielberechtigungen zu erteilen. (4) Für den Einsatz von Juniorenspielern der Leistungszentren gelten 22 Nrn. 7 und 7.1 der DFB- Spielordnung und 6 Nr. 2, 7a der DFB-Jugendordnung. (5) Zusätzliche Spielberechtigungen für Vertragsspieler und Amateure sind unbegrenzt möglich, gelten jedoch nur für solche Spielklassen, die unterhalb derjenigen Spielklasse liegen, in der die Mannschaft im Leistungsbereich gemeldet ist. (6) Im Übrigen gelten die Regelungen des Anhangs V zur Lizenzierungsordnung im Ligastatut, soweit Belange der Regional- und Landesverbände betroffen sind. 24 Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Lizenzspieler-Mannschaft (1) Amateure oder Vertragsspieler eines Vereins dürfen in Lizenzspieler-Mannschaften eingesetzt werden ( 53 Nr. 3 der DFB-Spielordnung). (2) Stammspieler einer Lizenzspieler-Mannschaft sind für eine andere Mannschaft ihres Vereins mit Aufstiegsrecht nicht spielberechtigt, es sei denn, sie sind in vier aufeinanderfolgenden Pflichtspielen der Lizenzspieler-Mannschaft (Meisterschaft und Pokal) nicht zum Einsatz gekommen, obwohl sie für einen Einsatz spielberechtigt gewesen wären. Stammspieler ist, wer nach dem 5. Meisterschaftsspiel der Lizenzspieler-Mannschaft zum jeweiligen Zeitpunkt in mehr als der Hälfte der bis dahin ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal) der Lizenzspieler-Mannschaft seines Vereins eingesetzt worden ist, unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Hat der Spieler seine Stammspielereigenschaft dadurch verloren, dass er in vier aufeinanderfolgenden Pflichtspielen seiner Lizenzspieler-Mannschaft nicht zum Einsatz gekommen ist, so zählen für die Feststellung, ob er erneut Stammspieler wurde, nur die ab diesem Zeitpunkt ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal) der Lizenzspieler-Mannschalt seines Vereins. (3) Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer Lizenzspieler-Mannschaft sind Spieler des Vereins, auch wenn sie nicht Stammspieler der Lizenzspieler-Mannschaft sind, für das nächste Pflichtspiel der Zweiten Mannschaft von Lizenzvereinen und alle anderen Mannschaften ihres Vereins mit Aufstiegsrecht, längstens für zehn Tage, nicht spielberechtigt. Spielordnung, Stand: 07. Juni

17 (4) Die Einschränkung gemäß Absatz 2 gilt für Spieler der Lizenzvereine und Tochtergesellschaften, deren Zweite Mannschaft in den Spielklassen Regionalliga oder Oberliga spielt, ausschließlich für die letzten vier Spieltage sowie nachfolgende Entscheidungsspiele der jeweils betreffenden Spielklasse und Pokalspiele in diesem Zeitraum. Dabei wird die Stammspielereigenschaft nach dem fünftletzten Spieltag festgestellt und gilt dann unverändert und unabhängig von weiteren Spieleinsätzen im Lizenzbereich für diesen Zeitraum. Die Einschränkung gemäß Absatz 3 gilt ausschließlich für Spieler der Lizenzvereine oder Tochtergesellschaften in den Spielklassen unterhalb der Oberliga. (5) In den Spielklassen unterhalb der Oberliga gelten die Einschränkungen gemäß Absatz 3 und 4 nicht für Spieler, die mit Beginn des Spieljahres am 1. Juli das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (6) Eine Sperrstrafe ist vorab zu verbüßen. (7) Diese Vorschrift gilt nur für die jeweilige Saison. 25 Einschränkung der Spielberechtigung nach Einsatz in Pflichtspielen einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft und der 2. Frauen-Bundesliga (1) Stammspielerinnen einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft sind für eine andere Mannschaft ihres Vereins mit Aufstiegsrecht nicht spielberechtigt. Die Stammspielerinnen-Eigenschaft kann frühestens ab dem 4. Meisterschaftsspieltag der Frauen- Bundesliga-Mannschaft festgestellt werden. Stammspielerin ist, wer in mehr als der Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt ausgetragenen Meisterschaftsspiele der Frauen-Bundesliga-Mannschaft, für die sie spielberechtigt gewesen wäre, oder in drei aufeinanderfolgenden für die sie spielberechtigt gewesen wäre, oder in drei aufeinanderfolgenden Meisterschaftsspielen der Frauen-Bundesliga-Mannschaft zum Einsatz gekommen ist. (2) Eine Spielerin verliert ihre Stammspielerinnen-Eigenschaft dadurch, dass sie in zwei aufeinanderfolgenden Meisterschaftsspielen der Frauen-Bundesliga-Mannschaft nicht zum Einsatz gekommen ist, obwohl sie spielberechtigt gewesen wäre. (3) Sie wird dann wieder zur Stammspielerin, wenn sie nach einem erneuten Einsatz in der Frauen- Bundesliga-Mannschaft in mehr als der Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Meisterschaftsspiele, für die sie spielberechtigt gewesen wäre, zum Einsatz gekommen ist. (4) Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft ist eine Spielerin, die nicht Stammspielerin ist, erst nach einer Schutzfrist von 48 Stunden wieder für andere Frauen-Mannschaften ihres Vereins spielberechtigt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die 2. Frauen-Bundesliga entsprechend. (6) Eine Sperrstrafe ist vorab zu verbüßen. (7) Diese Vorschrift gilt nur für die jeweilige Saison. 26 Spielberechtigung von Nachwuchsspieler/innen im Amateurbereich (1) Spieler/innen, die am 1. Juli eines Jahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben grundsätzlich uneingeschränktes Spielrecht in allen Mannschaften ihres Vereins, soweit sich aus 27 und 27 a nicht ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften für den Lizenzbereich und die Frauenbundesliga sowie 2. Frauen-Bundesliga bleiben unberührt. 16 Spielordnung, Stand: 07. Juni 2017

18 27 Einschränkung der Spielberechtigung für Nachwuchsspieler/innen Spielberechtigte nach 26 verlieren für die letzten vier Meisterschaftsspiele des Spieljahres und Entscheidungsspiele ihr Spielrecht für untere, aufstiegsberechtigte Mannschaften, wenn sie in der Rückrunde in mehr als 6, bei Frauen-Mannschaften in mehr als vier gewerteten Meisterschaftsspielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben. 27 a Beschränkung der Anzahl der Spielberechtigten (1) An Spielen unterer aufstiegsberechtigter Mannschaften dürfen bis zum nächsten ausgetragenen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft unbeschadet der Sonderregelung für die letzten vier Meisterschaftsspiele insgesamt nicht mehr als drei Spieler/innen, die Spielrecht nach 26 und 28 (1) (Ü23) haben, mitwirken, wenn sie im letzten Meisterschaftsspiel einer höheren Mannschaft eingesetzt wurden. (2) Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in derselben Leistungsklasse, finden die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechende Anwendung, wobei als höhere Mannschaft die Mannschaft mit dem kleineren nummerischen Zusatz zählt. Den Rang dieser Mannschaften haben die Vereine vor Beginn der Spielzeit verbindlich festzulegen. (3) Pokal- und Hallenspiele haben auf die Spielberechtigung keinen Einfluss. 28 Einschränkungen der Spielberechtigung nach Einsatz in Meisterschaftsspielen aufstiegsberechtigter Mannschaften (1) Spieler/innen, die am 1. Juli das 23. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft in unteren aufstiegsberechtigten Mannschaften nur eingesetzt werden, wenn zwischen dem Ende des Einsatztages in der höheren Mannschaft und dem Beginn des Einsatztages in einer unteren aufstiegsberechtigten Mannschaft zwei volle Kalendertage liegen. (2) Spieler/Spielerinnen, die in der Rückrunde in mehr als sechs, bei Frauen-Mannschaften vier gewerteten Meisterschaftsspielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben, verlieren ihr Spielrecht für Meisterschaftsspiele unterer aufstiegsberechtigter Mannschaften für die letzten vier Meisterschaftsspiele und Entscheidungsspiele. (3) An Entscheidungsspielen unterer aufstiegsberechtigter Mannschaften dürfen nur Spieler/innen teilnehmen, die nach 26 bis 28 (2) spielberechtigt sind und bis einschließlich des zum fünftletzten Spiels dieser Spieltag der unteren aufstiegsberechtigten Mannschaft an mindestens zwei Meisterschaftsspielen dieser Mannschaft mitgewirkt haben. (4) Bei einem Spielausfall, aus welchem Grund auch immer, einer höheren Mannschaft an den letzten vier Spieltagen der Meisterschaftsrunde darf an diesem Spieltag bis zum nächsten ausgetragenen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft kein Spieler in den unteren Mannschaften eingesetzt werden, der im zuletzt ausgetragenen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft zum Einsatz kam. 28 a Einschränkung der Spielberechtigung nach Vereinswechsel An Aufstiegs-, Abstiegs- und Entscheidungsspielen darf ein/e Spieler/in nur teilnehmen, wenn er/sie mindestens in zwei Spielen der Meisterschaftsrunde in der betreffenden Mannschaft gespielt hat. Dies gilt auch für Jugendspieler/innen hinsichtlich ihrer Mitwirkung in aufstiegsberechtigten Aktiven-Mannschaften. Für den Jugendspielbetrieb gehen die Vorschriften der Jugendordnung vor. Spielordnung, Stand: 07. Juni

19 29 Einschränkung der Spielberechtigung in nichtaufstiegsberechtigten Mannschaften In den letzten fünf Meisterschafts- und in Entscheidungsspielen nicht aufstiegsberechtigter Mannschaften dürfen Spieler/innen, die in der laufenden Meisterschaftsrunde in mehr als drei Meisterschaftsspielen einer aufstiegsberechtigten Mannschaft mitgewirkt haben, nur eingesetzt werden, wenn sie 1. mindestens an vier Meisterschaftsspielen dieser nicht aufstiegsberechtigten Mannschaft teilgenommen haben, oder 2. zum Zeitpunkt des fünftletzten Meisterschaftsspiels der nichtaufstiegsberechtigten Mannschaft seit mindestens zwei Monaten kein Meisterschaftsspiel mehr in einer nichtaufstiegsberechtigten Mannschaft bestritten haben. 29 a Testspieler Ein Spieler kann als Testspieler in einem Freundschaftsspiel, ausgenommen Turnier- und Hallenspiele, in einem Verein des Verbandes mitwirken, wenn die schriftliche Einwilligung des abstellenden Vereins vor dem Spiel vorliegt. Bei Spielern anderer Mitgliedsverbände der FIFA ist für den Fall der Nichtvorlage der Zustimmung oder bei Zweifel an der Zustimmung des Vereins die Einwilligung des zuständigen Nationalverbandes erforderlich. Die schriftliche Einwilligung des abstellenden Vereins ist für jedes Spiel einzuholen. 29 b Zweitspielrecht Grundsätzlich hat jeder Spieler nur für einen Verein Spielrecht. Ausnahmen hiervon sind in der Jugendordnung sowie im folgenden 29 c und 29 d geregelt. 29 c Zweitspielrecht für bestimmte Personengruppen Der Verband gibt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein auf eine Saison begrenztes Zweitspielrecht für Verbandsspiele eines zweiten Vereins zu erhalten. Diese Regelung gilt nur für Personen, die regelmäßig zwischen zwei Orten pendeln und einen zweiten ständigen Aufenthaltsort haben wie z. B. Studenten, Schüler, Auszubildende, Soldaten sowie Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Ein Zweitspielrecht ist im DFBnet Pass-Online zu bestätigen. 1. Folgende Voraussetzungen für dieses Zweitspielrecht müssen erfüllt sein: a) Spieler mit Zweitspielrecht können bei Herren höchstens am Spielbetrieb bis zur Saarlandliga bzw. bei Frauen bis zur Verbandsliga teilnehmen b) Die Entfernung von Wohnsitz zum zweiten ständigen Aufenthaltsort und den Sitzen der Vereine beträgt mindestens 150 Kilometer (Luftlinie) c) Zustimmung des Stammvereins d) Ein Verein kann höchstens für zwei Spieler ein Zweitspielrecht erhalten 18 Spielordnung, Stand: 07. Juni 2017

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