Gleichschrift. Selbständiger Antrag - Landtags-Einl.Zahl 1789/2 Beilage Nr Beschluss Nr. 1383

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1 Gleichschrift Selbständiger Antrag - Landtags-Einl.Zahl 1789/2 Beilage Nr. 200 Beschluss Nr aus der 55. Sitzung der XIV. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages vom 27. April 2004 Gesetz vom... über die Gemeindewahlordnung GWO Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: 1 Anzahl der Gemeinderäte 2 Wahlausschreibung 3 Wahlort Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Wahl der Gemeinderäte 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Wahlbehörden 4 Allgemeines 5 Wirkungskreis der Wahlbehörden 6 Gemeindewahlbehörden 7 Sprengelwahlbehörden 8 Besondere Wahlbehörden 9 Bezirkswahlbehörden 10 Landeswahlbehörde 11 Unvereinbarkeit 12 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter oder der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter 13 Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer 14 Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen 15 Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer 16 Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden 17 Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter 18 Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben 19 Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

2 3. Abschnitt Wahlrecht 20 Wahlrecht 21 Wahlausschließungsgründe 22 Teilnahme an der Wahl 4. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten 23 Wählerverzeichnis 24 Ort der Eintragung 25 Bekanntgabe der vorläufigen Anzahl der Wahlberechtigten 5. Abschnitt Einspruchs- und Berufungsverfahren 26 Auflegung der Wählerverzeichnisse 27 Kundmachung in den Häusern 28 Ausfolgung von Abschriften an die wahlwerbenden Parteien 29 Einsprüche 30 Verständigung der zur Streichung beantragten Personen 31 Entscheidung über Einsprüche 32 Berufungen 33 Abschluss des Wählerverzeichnisses 34 Bekanntgabe der endgültigen Anzahl der Wahlberechtigten 6. Abschnitt Ort der Ausübung des Wahlrechts, Wahlkarten 35 Allgemeines 36 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte 37 Anmeldung des Anspruchs 38 Ausstellung der Wahlkarte 39 Gemeinsame Bestimmungen über Wahlkarten 7. Abschnitt Wählbarkeit und Wahlbewerbung 40 Wählbarkeit 41 Gemeindewahlvorschlag 42 Unterscheidende Parteibezeichnung in den Gemeindewahlvorschlägen 43 Gemeindewahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter 44 Überprüfung der Wahlvorschläge 45 Ergänzungsvorschläge 46 Gemeindewahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern 47 Abschließung und Veröffentlichung der Gemeindewahlvorschläge 48 Zurücknahme von Gemeindewahlvorschlägen

3 8. Abschnitt Abstimmungsverfahren 49 Wahllokale und Wahlzeit 50 Beschaffenheit der Wahllokale 51 Wahlzelle und Wahlurne 52 Verbotszone 53 Wahlzeugen 54 Leitung der Wahl 55 Beginn der Wahlhandlung 56 Wahlkuverts 57 Betreten des Wahllokales 58 Persönliche Ausübung des Wahlrechts 59 Identitätsfeststellung 60 Stimmenabgabe 61 Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde 62 Vorgang bei Wahlkartenwählern 63 Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers 64 Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten 65 Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler 66 Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten 67 Stimmabgabe vor dem Wahltag 68 Amtlicher Stimmzettel 69 Gültige Ausfüllung 70 Rechte des Wählers 71 Ungültige Stimmzettel 72 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert 73 Beendigung der Stimmabgabe 74 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen 9. Abschnitt Ermittlungsverfahren 75 Ermittlung der Parteisummen 76 Niederschrift über die Parteisummen 77 Zusammenrechnung der Sprengelwahlergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Niederschrift über das Gesamtergebnis 78 Verteilung der Gemeinderatssitze auf die wahlwerbenden Parteien 79 Feststellung der Gewählten 80 Feststellung der Ersatzmitglieder 81 Feststellung der Streichungen und Reihungen des Listenführers der Mehrheitspartei 82 Niederschrift über die Verteilung der Gemeinderatssitze, die Kandidatenstimmen, die Gewählten und die Ersatzmitglieder 83 Verlautbarung des Wahlergebnisses 84 Wahlanfechtung

4 10. Abschnitt Einberufung von Ersatzmitgliedern 85 Besetzung erledigter Stellen im Gemeinderat 86 Vorübergehende Einberufung von Ersatzmitgliedern 2. Hauptstück Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirats 87 Begriffsbestimmung, Größe des Beirats, Wahlperiode 88 Wahlausschreibung 89 Wahlbehörden 90 Voraussetzung für das Wahlrecht 91 Wählerverzeichnisse 92 Ort der Ausübung des Wahlrechts 93 Voraussetzung für die Wählbarkeit 94 Wahlvorschlag 95 Wahllokale, Wahlzeit, Beschaffenheit der Wahllokale, Wahlzelle, Wahlurne, Verbotszone, Wahlzeugen, Leitung der Wahl 96 Wahlkuverts, Stimmzettel 97 Verordnung 98 Ermittlungsverfahren 3. Hauptstück Schlussbestimmungen 99 Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung 100 Firsten 101 Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen 102 Wahlkosten 103 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 104 Inkrafttreten 105 Außerkrafttreten Anlage 1 Wählerverzeichnis zu 23 Abs. 1 Anlage 2 Wahlkarte zu 38 Abs. 1 Anlage 3 Wahlkundmachung über die Veröffentlichung der Gemeindewahlvorschläge zu 47 Abs. 5 Anlage 4 Eintrittschein für Wahlzeugen zu 53 Abs. 1 Anlage 5 Abstimmungsverzeichnis zu 55 Abs. 1 Anlage 6 Amtlicher Stimmzettel zu 68 Abs. 1 Anlage 7 Niederschrift für Sprengelwahlbehörden zu 76 Abs. 1 Anlage 8 zu Anlage 8 und 9 zu Anlage 8 und 9 Anlage 9 zu Anlage 9 Niederschrift für Gemeindewahlbehörden mit einem Wahlsprengel zu 76 Abs. 1 und 82 Abs. 1 und 2 Tabelle I Tabelle II Niederschrift für Gemeindewahlbehörden mit mehreren Wahlsprengeln zu 77 Abs. 2 und 82 Abs. 1 und 2 Tabelle A

5 1. Hauptstück Wahl der Gemeinderäte 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Anzahl der Gemeinderäte (1) Die Mitglieder des Gemeinderates und deren Ersatzmitglieder werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. Die Wahlberechtigten jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper. (2) Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über Einwohnern aus 31 Mitgliedern. (3) Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln. Sind seit der letzten Volkszählung nach dem Ergebnis einer amtlichen Ermittlung der Einwohnerzahl solche Änderungen eingetreten, dass sich hieraus eine andere Zusammensetzung des Gemeinderates nach Abs. 1 ergeben würde, so kann der Gemeinderat die Anzahl der Gemeinderäte nach diesem Ergebnis festsetzen. (4) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode). 2 Wahlausschreibung (1) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes einheitlich auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neugewählte Gemeinderat frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 12 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann. (2) Die Wahlausschreibung ist vom Bürgermeister unverzüglich in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: - die voraussichtliche Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben ( 3), - die Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte ( 1 Abs. 2), - die Bestimmungen über die Gemeindewahlvorschläge ( 41), - den Hinweis auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts vor der besonderen Wahlbehörde ( 8) und - die gesetzlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht. 3 Wahlort (1) Jede Gemeinde ist Wahlort. (2) Waren größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden anlässlich der letzten Nationalrats- oder Landtagswahl zur Erleichterung der Durchführung der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt, so gilt diese Wahlsprengeleinteilung auch für die Durchführung der Gemeinderatswahlen. Wahlort ist in diesem Falle der zuständige Wahlsprengel. Neue Wahlsprengel können vom Bürgermeister errichtet werden, wenn sich die bisherige Sprengeleinteilung als unzweckmäßig erwiesen hat oder wichtige Gründe für die Schaffung eines neuen Wahlsprengels vorliegen. (3) Wenn seit der letzten Nationalrats- oder Landtagswahl Gebietsänderungen vorgenommen wurden, so wird die Wahlsprengeleinteilung vom Bürgermeister bestimmt. (4) Um den in öffentlichen oder privaten Heil-, Pflege und Fürsorgeanstalten untergebrachten Pfleglingen und dem dort wohnhaften Personal dieser Anstalten die Ausübung des Wahlrechts zu

6 erleichtern, hat der Bürgermeister für diese Anstalten einen oder mehrere besondere Wahlsprengel zu errichten. (5) Um denjenigen Personen, die eine Wahlkarte nach 37 besitzen, die Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen, hat der Bürgermeister auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß 8 eingerichtet werden. (6) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf in allen Fällen der Zustimmung der Bezirkswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist. (7) Von der Sprengeleinteilung ist die Bezirkswahlbehörde unverzüglich nach der ortsüblichen Verlautbarung ( 2 Abs. 2) in Kenntnis zu setzen. 2. Abschnitt Wahlbehörden 4 Allgemeines (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. (2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern. (3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeindewahlbehörde, besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten. (4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat. (5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. (6) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des 14 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen beiwohnen. 5 Wirkungskreis der Wahlbehörden (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. (2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

7 6 Gemeindewahlbehörden (1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. (2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus 9 Beisitzern. (3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen. (4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den 25, 49, 54 und 77 bis 83 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzung des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist der Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls der zuständige Sprengelverwalter von der ihm nach 54 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat. 7 Sprengelwahlbehörden (1) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde. (2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen. (3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und 3 Beisitzern. (4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen. (5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den 54, 75 und 76 bezeichneten Aufgaben. 8 Besondere Wahlbehörden (1) Um Wahlberechtigten, die aufgrund eines Antrages gemäß 37 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen. Die Bestimmungen der 49, 50 und 53 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und 3 Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer und die Entsendung von Vertrauenspersonen ist 14 sinngemäß anzuwenden. 9 Bezirkswahlbehörden (1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. (2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus 9 Beisitzern. (3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen. (4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

8 10 Landeswahlbehörde (1) Für das Land Steiermark wird am Sitz des Amtes der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt. (2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus 9 Beisitzern. Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören. (3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen. (4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach 5 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden. (5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den 12, 13, 15, 28 Abs. 2, 37, 45, 49, 53 und 83 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. 11 Unvereinbarkeit Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde - oder Sprengelwahlbehörde angehören. 12 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter oder der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter (1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den 6, 9 und 10 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im 13 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist. (2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hand eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. (3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen. (4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

9 13 Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer (1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauenspersonen der Parteien, die sich an der Wahl ( 41) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. (2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des 4 Abs. 3 entsprechen. (3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Bezirkswahlbehörde an den Bezirkswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde - und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Gemeindewahlleiter zu richten. (4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist. (5) Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauenspersonen einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß 41 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauenspersonen bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 5 Wahlberechtigten unterschrieben wird. 14 Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen (1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen. (2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gemeinden- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. (3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Anwendung des 78 nach ihrer nach der letzten Landtagswahl im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke (Parteisummen) berufen. (4) Hat eine Partei ( 13 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens 2 Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen 4 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 2, 18, 19 und 36 sinngemäß Anwendung. (5) Die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung, die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Bezirkswahlbehörden an der Amtstafel der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde und die Namen sämtlicher Mitglieder und der Vertrauenspersonen der Gemeinde - und Sprengelwahlbehörden ortsüblich kundzumachen.

10 15 Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer (1) Spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. (2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch die Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde einberufen werden. (3) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden ( 8 und 67) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im 13 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist. 16 Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden (1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. (2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. (3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind. 17 Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter (1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen. (2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß 13 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden. (3) Der Wahlleiter kann unaufschiebbare Amtshandlungen selbst vornehmen, wenn ihn die Wahlbehörde hiezu ausdrücklich ermächtigt. Ausgenommen sind Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 41 Abs Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben (1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandates zu erstatten.

11 (2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Vorgeschlagenen oder Berufenen aus der Wahlbehörde zurückziehen und durch andere Personen ersetzen zu lassen. (3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde auf Grund des Ergebnisses einer nach deren Bildung durchgeführten Landtagswahl nicht mehr den Vorschriften des 14 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. (4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des 13 Abs. 1, 2, 3 und 5 und der 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. (5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt. 19 Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden (1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren. (2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwenden. (3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. (4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel obliegen. 3. Abschnitt Wahlrecht 20 Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben. 21 Wahlausschließungsgründe (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

12 (2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein. 22 Teilnahme an der Wahl An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. 4. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten 23 Wählerverzeichnis (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. (2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. (3) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahlberechtigten geführt werden, sind die Wählerverzeichnisse aufgrund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung des 20 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zur Gemeinderatswahl Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis vollständig erfasst werden. (4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen. 24 Ort der Eintragung (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. (2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. (3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. (4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

13 25 Bekanntgabe der vorläufigen Anzahl der Wahlberechtigten Die Gemeinden haben die Anzahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, vor Auflegung des Wählerverzeichnisses, spätestens am 19. Tage nach dem Stichtag, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. 5. Abschnitt Einspruchs- und Berufungsverfahren 26 Auflegung der Wählerverzeichnisse (1) Am 21. Tage nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch 10 Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß 27 angeschlagen werden, kann die Einsichtsfrist auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt die Einsichtfrist am 24. Tag nach dem Stichtag. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicher zu stellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist. (2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfirst ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des 29 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. (3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen. (4) Vom ersten Tage der Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Behebung von Formgebrechen (Schreibfehler u. dgl.). 27 Kundmachung in den Häusern (1) In Gemeinden mit mehr als Einwohnern ist von der Gemeinde zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen oder die Anzahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum anzugeben hat, in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. (2) Durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, dass solche Kundmachungen auch in anderen Gemeinden anzuschlagen sind.

14 28 Ausfolgung von Abschriften an die wahlwerbenden Parteien (1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahl beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. (2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten. (3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen. 29 Einsprüche (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Stelle ( 26 Abs. 2) Einspruch erheben. (2) Die Einsprüche müssen bei der Stelle, wo sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen. (3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch ein ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl.Nr. 601, in der Fassung BGBl.I Nr.90/2003) und die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt. (4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 218 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. 30 Verständigung der zur Streichung beantragten Personen (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen 4 Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen. (2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

15 31 Entscheidung über Einsprüche (1) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Einspruch binnen 6 Tagen nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl.I Nr.10/2004 findet Anwendung. (2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. 32 Berufungen (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen 2 Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von 2 Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen. (2) Die Gemeinde hat die Berufung nach Ablauf der Einsichtsfrist (Abs. 1) mit einer allfälligen Stellungnahme binnen 24 Stunden der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Diese hat über die Berufung binnen 4 Tagen nach deren Einlagen zu entscheiden. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig. (3) Die Bestimmungen des 29 Abs. 2 bis 4 und des 31 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung. 33 Abschluss des Wählerverzeichnisses (1) Nach Abschluss des Einspruchs - und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. (2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen. (3) Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss. 34 Bekanntgabe der endgültigen Anzahl der Wahlberechtigten Die Gemeinden haben die Anzahl der in das abgeschlossene Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Frauen und Männer, unverzüglich nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. 6. Abschnitt

16 Ort der Ausübung des Wahlrechts, Wahlkarten 35 Allgemeines (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der er seinen Hauptwohnsitz hat, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, in dem Sprengel, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. (2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind ( 36), können ihr Wahlrecht auch außerhalb des Wahlsprengels ausüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil, Pflege und Fürsorgeanstalten und dort wohnhaftem Personal gelten die Bestimmungen des 3 Abs. 4 und des 64, wenn für diese Anstalten ein oder mehrere besondere Wahlsprengel eingerichtet sind. 36 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag in einem anderen Wahlsprengel der Gemeinde als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, oder Personen, die ihr Wahlrecht vor dem Wahltag vor einer besonderen Wahlbehörde ( 67) ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. (2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh - und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde ( 65) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß 64 in Betracht kommt. (3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß 65 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet. 37 Anmeldung des Anspruchs Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Falle des 36 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß 65 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

17 38 Ausstellung der Wahlkarte (1) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Die Ausstellung der Wahlkarte obliegt dem Bürgermeister. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates auszufolgen. Dieser ist in den Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat diesen sorgfältig zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu überreichen. (2) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. 39 Gemeinsame Bestimmungen über Wahlkarten (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik Anmerkung bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort Wahlkarte in auffälliger Weise (z.b. mittels Buntstiftes) zu vermerken. Außerdem ist bei Ausstellungen gemäß 36 Abs. 2 der Vermerk Besuch und bei Ausstellungen gemäß 36 Abs. 1, 2. Fall der Vermerk vorgezogene Stimmabgabe hinzuzufügen. (2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den im 36 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im 37 vorgesehenen Frist unverzüglich der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben. (3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale einzurichten sind, bestimmt sich nach den 58, 60, 64 bis Abschnitt: Wählbarkeit und Wahlbewerbung 40 Wählbarkeit Wählbar sind alle nach 20 wahlberechtigten Frauen und Männer, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind überdies nur dann wählbar, wenn sie die nach 41 Abs. 4 Z. 1 erforderliche Bescheinigung vorlegen. 41 Gemeindewahlvorschlag (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Der Gemeindewahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeindewahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Gemeindewahlleiter die wahlwerbende Partei hievon zu informieren und dieser über deren Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

18 (2) Der Wahlvorschlag muss in Gemeinden mit bis zu Einwohnern von mindestens 5, in Gemeinden mit bis Einwohnern von mindestens 10, in Gemeinden mit bis Einwohnern von mindestens 15 und in Gemeinden mit über Einwohnern von mindestens 20 Personen, die am Stichtag in der Gemeinde als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag die ausgefüllte und eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärung anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn 1. die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeinde persönlich erscheint, 2. ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Postausweis) nachgewiesen hat, 3. die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und 4. die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. (3) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe sein und hat zu enthalten: 1. Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können; 2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als in der Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind, in der beantragten, mit Ziffern bezeichneten Reifenfolge unter Angabe des Zu und Vornamens, des Geburtsjahres, der Staatsangehörigkeit, des Berufes und der Anschrift des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde jedes Bewerbers; 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu - und Vorname, Beruf, Wohnungsanschrift); 4. die gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterschriften der Wahlberechtigten. (4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist auf dem Wahlvorschlag anzubringen oder diesem anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist dem Wahlvorschlag zusätzlich anzuschließen: 1. eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres Herkunftsmitgliedsstaates, mit der bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedsstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist, und 2. die Angabe des Wohnsitzes bzw. des letzten Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedsstaat. (5) Die Gemeindewahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Gemeindewahlvorschläge unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß 47 veröffentlichten Gemeindewahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bezirkswahlbehörde ungesäumt zu berichten. (6) Wird innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge gemäß 42 Abs. 3 und 44 Abs. 2 als nicht eingebracht anzusehen, so gilt die im Amt befindliche Gemeindevertretung mit dem Ablauf des Wahltages als aufgelöst. In diesem Fall ist von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des 77 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr. 115 in der jeweils geltenden Fassung, ein Regierungskommissär zu bestellen und die Neuwahl der Gemeinderäte innerhalb von 6 Wochen auszuschreiben.

19 42 Unterscheidende Parteibezeichnungen in den Gemeindewahlvorschlägen (1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat. (2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an 1. Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. (3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an 1. Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder nach Auffassung der Gemeindewahlbehörde von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Gemeindewahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung keinen Anlass gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. (4) Im übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat. 43 Gemeindewahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter (1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an 1. Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei. (2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkte der Erklärung die Partei nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde vertreten kann. 44 Überprüfung der Wahlvorschläge (1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von der gemäß 41 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Gemeindewahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als erstes eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

20 (2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Gemeindewahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Gemeindewahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag erfolgt. (3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen nebst den im 41 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung ( 41 Abs. 4) nicht vorliegt, werden im Wahlvorschlag gestrichen, wovon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei zu verständigen ist. 45 Ergänzungsvorschläge Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung ( 41 Abs. 4) oder Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates ( 41 Abs. 4 Z. 1) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung bzw. Bescheinigung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. 46 Gemeindewahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen 8 Tagen, jedoch spätestens am 34. Tage vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen. 47 Abschließung und Veröffentlichung der Gemeindewahlvorschläge (1) Frühestens am 26., spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Gemeindewahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Gemeinderäte zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. (2) Mängel an Wahlvorschlägen, die nach deren Veröffentlichung festgestellt werden, berühren ihre Gültigkeit nicht. (3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinde - und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 30. Tage vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Gemeindewahlbehörden verbindlich. Bestehen Zweifel über die Identität der Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, mit der Partei, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, so hat die Gemeindewahlbehörde an die im Landtag vertretene Partei heranzutreten und diese hat mitzuteilen, ob die wahlwerbende Partei oder welche von mehreren wahlwerbenden Parteien mit der im Landtag vertretenen Partei ident ist. (4) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Partei sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der

21 Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. (5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, so haben in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort "leer" aufzuscheinen. (6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung (Muster Anlage 3) in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge ( 41 Abs. 3 Z. 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel veranlasst ( 68 Abs. 1). (7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. (8) Gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht oder wurde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist kein Wahlvorschlag eingebracht ( 41 Abs. 6), so ist dieser Umstand von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 11. Tage vor dem Wahltag auf die Dauer von 2 Wochen ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, dass das Abstimmungsverfahren in der Gemeinde entfällt. Hievon ist unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde die Landeswahlbehörde zu benachrichtigen. (9) Die Kundmachung nach Abs. 7 hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. In ihr ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß 84 wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet, der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen. 48 Zurücknahme von Gemeindewahlvorschlägen (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterstützt haben, unterfertigt sein. (2) Ein Gemeindewahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tage vor dem Wahltag gegenüber der Gemeindewahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

22 8. Abschnitt Abstimmungsverfahren 49 Wahllokale und Wahlzeit (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel in der Regel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und womöglich entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist. (2) Die Verfügungsberechtigten von als Wahllokale geeigneten Räumen sind verpflichtet, dieselben gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. (3) Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist. (4) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 8. Tage vor dem Wahltag zu bestimmen und von der Gemeinde, ebenso wie die Wahlsprengel, am gleichen Tag ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach 52 verbunden werden. (5) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß 8 eingerichtet werden. Die Gemeindewahlbehörden haben spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß 67 eingerichtet werden. Diese Verfügungen sind sogleich ortsüblich kundzumachen. (6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für körperbehinderte Personen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen. (7) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 5 getroffenen Anordnungen sind vom Gemeindewahlleiter der zuständigen Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. 50 Beschaffenheit der Wahllokale Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, sofern solche vom Lokalinhaber nicht zur Verfügung gestellt werden, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. 51 Wahlzelle und Wahlurne (1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens 2 Wahlzellen aufzustellen.

23 (2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. (3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist nach Möglichkeit derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann. (4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Gemeindewahlvorschläge in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. (5) Es ist auch Sorge dafür zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. (6) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmenabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen. 52 Verbotszone (1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. (2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Jusitzwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen. (3) Die Anordnungen der vorstehenden Absätze sind von der Gemeinde spätestens am 8. Tage vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach 49 verbunden sein. (4) In der Kundmachung ist an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 218 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet werden. 53 Wahlzeugen (1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, 2 Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Gemeindewahlbehörde spätestens am 10. Tage vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

24 (2) Den Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt. 54 Leitung der Wahl (1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu. (2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen. (3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. 55 Beginn der Wahlhandlung (1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung ( 68 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten. (2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. (3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen des Wahlkuverts (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. (2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. 57 Betreten des Wahllokales (1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

25 (2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. 58 Persönliche Ausübung des Wahlrechts (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde oder schwer sehbehinderte Wähler, körperoder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. (2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. (3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. (4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (5) Über die Ausübung des Wahlrechts in Heil-, Pflege- und Fürsorgeanstalten enthält der 64 die näheren Bestimmungen. 59 Identitätsfeststellung (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist. (2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen alle amtlichen Lichtbildausweise in Betracht, insbesondere Personalausweise, Pässe und Führerscheine. (3) Weist der Wähler keine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vor, ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und keine Einwendungen gemäß 63 Abs. 1 erhoben werden. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken. 60 Stimmenabgabe (1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel. (2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt. (3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. 61 Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im

26 Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen. (2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche Wahlberechtigte) vermerkt. (3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen. (4) Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des Vorgang bei Wahlkartenwählern (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im 59 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen ist, ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. Im übrigen gilt 61 Abs. 1 und 2. (2) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel, wo sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen Fall ist aber der Wähler nicht als Wahlkartenwähler (Abs. 1), sondern nach den Bestimmungen über die Wähler ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift unterbleibt. 63 Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einwendung erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. (2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig. 64 Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der 49 bis 51 sind hierbei sinngemäß anzuwenden.

27 (2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben. (3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Stimmabgabe bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Paravents und dergleichen) vorzusorgen, dass die Pfleglinge unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihre Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen können. (4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der 36 bis 38, 60 und 62 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarte anzuwenden. 65 Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler (1) Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörden ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis hat die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familien - und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 64 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. (2) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im 75 Abs. 1 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist 76 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesem der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes. 66 Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmevollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten ( 64) sinngemäß zu anzuwenden. 67 Stimmabgabe vor dem Wahltag (1) Um Personen, die aufgrund eines Antrages gemäß 37 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, haben die Gemeindewahlbehörden spätestens am 11. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die für diese Personen am 9. Tag vor dem Wahltag zur Verfügung stehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlzeit festzulegen. Hiebei ist zu beachten, dass die Stimmabgabe jedenfalls in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr möglich ist. Die Wahlzeit und der Wahlort sind spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag ortsüblich kundzumachen.

28 Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden. (2) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst die im 75 Abs. 1 und 2 bestimmten Handlungen. Darüber hinaus hat die Wahlbehörde die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus den einzelnen Wahlsprengeln gesondert zu zählen und zu verpacken. Der jeweilige Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Bezeichnung des Wahlsprengels und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Wahlunterlagen, insbesondere die Wahlkarten bzw. die ungeöffneten Wahlkuverts sind von der Wahlbehörde sicher zu verwahren und am Wahltag spätestens bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit den gemäß Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörden zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist 76 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (3) Für die Feststellung des Wahlergebnisses der besonderen Wahlbehörden gilt 65 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Feststellung des Wahlergebnisses erst am Wahltag zu erfolgen hat. 68 Amtlicher Stimmzettel (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, Zu - und Vornamen sowie Geburtsjahr der von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Bewerber, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß 47 Abs. 5 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden. (2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der in der Gemeinde zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerber der wahlwerbenden Parteien zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. (3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirkswahlbehörde den Gemeinde - und Sprengelwahlbehörden über die Gemeinde, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 5%, gegen Empfangsbestätigung auszufolgen. (4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. (5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

29 69 Gültige Ausfüllung (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden. (2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, wie z.b. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist. (3) Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt, wenn zwar eine Parteiliste angezeichnet wurde, auf der Rückseite des Stimmzettels aber die Bewerber einer anderen Partei oder verschiedener Parteien, gereiht und gestrichen wurden. Diese Reihungen und Streichungen gelten in diesem Falle als nicht beigesetzt bzw. als nicht erfolgt. 70 Rechte des Wählers (1) Jeder Wähler ist berechtigt, 1. jene Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel, die er ablehnt, zu streichen; 2. die Reihenfolge der Wahlwerber der von ihm gewählten wahlwerbenden Partei durch Beisetzung einer Ziffer (Reihungsziffer) an der rechten Seite ihres Namens oder in der für die Reihung durch den Wähler bestimmten Spalte zu ändern. Andere Zeichen dürfen hiezu nicht gebraucht werden. Werden mehrere Reihungsziffern verwendet, so müssen dieselben eine geschlossene Zahlenreihe darstellen. Wird die Zahlenreihe unterbrochen oder wird eine Reihungsziffer mehrfach gebraucht, so gilt die vom Wähler vorgenommene Reihung nur bis zur Unterbrechung bzw. doppelten Verwendung. (2) Sind Wahlwerber verschiedener wahlwerbender Parteien gereiht, so gelten die Reihungsziffern als nicht beigesetzt. Ein Anhaken oder Anzeichnen von Bewerbern verschiedener Parteilisten darf nicht erfolgen, da sonst der Stimmzettel gemäß 71 Abs. 1 Z. 4 ungültig wäre. Streichungen von Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Parteien gelten als nicht erfolgt. 71 Ungültige Stimmzettel (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder 2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder 3. überhaupt keine Parteiliste oder kein Bewerber angezeichnet wurde oder 4. zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten angezeichnet wurde oder 5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder 6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

30 (2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. (3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindlichen Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. 72 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählt sie für einen gültigen, wenn 1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder 2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt oder 3. wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß 70 Abs. 2 oder 71 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist. (2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. (3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Reihung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsziffern als nicht beigesetzt. Sind die Streichungen auf den Stimmzetteln verschieden, so gelten sie als nicht erfolgt. 73 Beendigung der Stimmenabgabe Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder am von der Wahlbehörde bestimmten Warteplatz erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen. 74 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Gemeindewahlbehörde (in dringenden Fällen auch die Sprengelwahlbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an die Gemeindewahlbehörde) die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben. (2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist von der Gemeindewahlbehörde sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. (3) Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakte und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

31 9. Abschnitt Ermittlungsverfahren 75 Ermittlung der Parteiensummen (1) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzetteln insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. (2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest: a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts; b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler; c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit.a mit der Zahl zu lit.b nicht übereinstimmt. (3) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest: a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteiensummen). (4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind in Gemeinden, die im Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekanntzugeben. (5) Sodann sind die gültigen Stimmzettel jeder wahlwerbenden Partei in Stimmzettel ohne Änderungen (ohne Streichungen oder Reihungen) und solche mit Änderungen zu trennen und letztere mit fortlaufenden Nummern zu versehen. (6) Die nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift ( 76) zu beurkunden. 76 Niederschrift über die Parteiensummen (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift (für Sprengelwahlbehörden Muster Anlage 7, für Gemeindewahlbehörden mit einem Wahlsprengel Muster Anlage 8) zu beurkunden. (2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten: a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag; b) die Namen der an - und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie die Vertrauenspersonen gemäß 14 Abs. 4; c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen; d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel; f) die Namen der Wahlkartenwähler; g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe ( 63); h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.); i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach 75 Abs. 2, 3 und 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist. (3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

32 a) das Wählerverzeichnis; b) das Abstimmungsverzeichnis; c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler; d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel; e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten, den Stimmzetteln ohne und mit Änderungen ( 75 Abs. 5) geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind. (4) Die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden sind hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. Die Niederschriften samt ihren Beilagen sind von den Sprengelwahlleitern verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu überbringen. 77 Zusammenrechnung der Sprengelwahlergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Niederschrift über das Gesamtwahlergebnis (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß 75 Abs. 4 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde auf schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten (Sofortmeldung), bekanntzugeben. (2) Die Gemeindewahlbehörden haben sodann die von den Sprengelwahlbehörden gemäß 76 Abs. 4 übermittelten Niederschriften samt Beilagen rechnerisch zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, aufgrund der Sprengelwahlergebnisse das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde festzustellen und in einer Niederschrift (Muster Anlage 9) zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des 76 Abs. 2 lit. a. bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im 75 Abs. 2, 3 und 5 gegliederten Form zu enthalten. (3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. 78 Verteilung der Gemeinderatssitze auf die wahlwerbenden Parteien (1) Die zu vergebenden Gemeinderatssitze werden auf die Parteilisten mittels der Wahlzahl verteilt. (2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, Sechstel usw.; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleichgroße Zahlen sooft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei 9 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die neuntgrößte, bei 15 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die fünfzehntgrößte, bei 21 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die einundzwanzigstgrößte und bei 25 zu vergebenden Gemeinderatssitzen die fünfundzwanzigstgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen. (3) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Gemeinderatssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

33 (4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Parteien auf einen Gemeinderatssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los. (5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen. (6) Wurde gemäß 47 Abs. 1 nur ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so fallen die zu vergebenden Gemeinderatssitze der Parteiliste dieses Wahlvorschlages zu und es entfällt die Verteilung nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze. 79 Feststellung der Gewählten (1) Von jenen wahlwerbenden Parteien, bei welchen die Anzahl der Stimmzettel mit Streichungen und Reihungen 50 v. H. der für die betreffende wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmzettel nicht überschreitet, hat die Gemeindewahlbehörde soviele Wahlwerber, als ihr Gemeinderatssitze zugefallen sind, und zwar in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt zu erklären. (2) Bei jenen wahlwerbenden Parteien, bei welchen die Anzahl der Stimmzettel mit Streichungen und Reihungen mehr als 50 v. H. der für die betreffende wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, hat die Gemeindewahlbehörde zunächst festzustellen, wie viele Stimmen jeder Wahlwerber erhalten hat (Kandidatenstimmen). Zu diesem Zweck hat die Gemeindewahlbehörde nach den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 von jedem Stimmzettel soviele Kandidatenstimmen zu vergeben, als der betreffenden wahlwerbenden Partei Gemeinderatssitze zu gefallen sind. (3) Vorerst sind von den Stimmzetteln ohne Streichungen oder Reihungen sovielen Wahlwerbern, als der wahlwerbenden Partei Gemeinderatssitze zugefallen sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages je eine Kandidatenstimme anzurechnen. (4) Hernach sind von den Stimmzetteln mit Streichungen und Reihungen gleichfalls sovielen Wahlwerbern, als der wahlwerbenden Partei Gemeinderatssitze zugefallen sind, in der vom Wähler bezeichneten Reihenfolge je eine Kandidatenstimme anzurechnen, wobei, falls innerhalb der erzielten Gemeinderatssitze Reihungsziffern fehlen oder als nicht beigesetzt gelten, von den restlichen noch zu vergebenden Kandidatenstimmen die übrigen nicht gestrichenen oder gereihten Wahlwerber des Wahlvorschlages in der Reihenfolge des Wahlvorschlages je eine Kandidatenstimme erhalten. (5) Als Reihungsziffern gelten nur arabische Ziffern an der rechten Seite des Namens des Wahlwerbers oder in der für die Reihung durch den Wähler bestimmten Spalte. Werden mehrere Reihungsziffern verwendet, so müssen dieselben eine geschlossene Zahlenreihe darstellen. Wird die Zahlenreihe der Reihungsziffern unterbrochen oder wird eine Reihungsziffer mehrfach gebraucht, so gilt die vom Wähler vorgenommene Reihung nur bis zur Unterbrechung bzw. doppelten Verwendung. (6) Mehrere auf eine wahlwerbende Partei lautende gültige Stimmzettel in einem Wahlkuvert mit voneinander abweichenden Streichungen oder Reihungen ( 72 Abs. 3) sind als ein gültiger Stimmzettel ohne Streichungen oder Reihungen nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu bewerten. (7) Als gewählt sind diejenigen Wahlwerber zu erklären, die die meisten Kandidatenstimmen erzielten. Die zu vergebenden Gemeinderatssitze sind in der Reihe nach jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die die höchste, die nächstniedrige usf. Zahl von Kandidatenstimmen erzielt haben. Bei gleichen Kandidatenstimmen entscheidet die Reihung im Wahlvorschlag.

34 80 Feststellung der Ersatzmitglieder (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben. (2) Nach Feststellung der gewählten Wahlwerber ist die Reihenfolge der nicht gewählten Wahlwerber zu ermitteln. Diese sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt bzw. ein Gemeinderatsmitglied seines Amtes vorläufig enthoben oder gehindert ist, sein Amt auszuüben, oder über drei Monate beurlaubt wird. (3) Bei jenen wahlwerbenden Parteien, bei denen die Anzahl der Stimmzettel mit Streichungen und Reihungen 50 v. H. der für die betreffende wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmzettel nicht überschreitet, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach der Reihung im Wahlvorschlag. (4) Bei jenen wahlwerbenden Parteien, bei denen die Anzahl der Stimmzettel mit Streichungen und Reihungen mehr als 50 v. H. der für die betreffende wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, hat die Gemeindewahlbehörde die Kandidatenstimmen der nicht gewählten Wahlwerber zu ermitteln. Diese Ermittlung ist jedoch auf jene wahlwerbenden Parteien zu beschränken, die mindestens einen Gemeinderatssitz erzielt haben, und zwar hat jeder Nichtgewählte von jedem Stimmzettel der betreffenden wahlwerbenden Partei eine Kandidatenstimme zu erhalten, sofern er vom Wähler nicht gestrichen ist. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder richtet sich nach der Anzahl der erzielten Kandidatenstimmen. Bei gleichen Kandidatenstimmen entscheidet die Reihung im Wahlvorschlag. 81 Feststellung der Streichungen und Reihungen des Listenführers der Mehrheitspartei Nach Feststellung der Ersatzmitglieder hat die Gemeindewahlbehörde für jene wahlwerbende Partei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat erreicht hat, zu ermitteln, ob der an erster Stelle stehende Wahlwerber von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in der Niederschrift nach 76 zu beurkunden. 82 Niederschrift über die Verteilung der Gemeinderatssitze, die Kandidatenstimmen, die Gewählten und die Ersatzmitglieder (1) Die Gemeindewahlbehörde hat hierauf die Verteilung der Gemeinderatssitze auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien ( 78), die Ermittlung der Kandidatenstimmen sowie der gewählten Wahlwerber und Ersatzmitglieder ( 79 und 80) zu beurkunden. (2) Diese Beurkundung ist in der Niederschrift nach 76, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, in der Niederschrift nach 77 vorzunehmen. (3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. (4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlakt ist von der Gemeinde unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

35 83 Verlautbarung des Wahlergebnisses (1) Das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach 79 Abs. 2 bis 6 und 80 erzielten Kandidatenstimmen) ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen 3 Tagen, auf die Dauer von 2 Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt ( 82 Abs. 4) anzuschließen. (2) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß 84 gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen 3 Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen 2 Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist. (3) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. 84 Wahlanfechtung (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde binnen 3 Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen 2 Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet schriftlich Einspruch an die Landeswahlbehörde zu erheben. (2) Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde bzw. das Wahlverfahren nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden. (3) Wird fristgerecht ein hinlänglich begründeter Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen erhoben, so hat die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung der Gemeindewahlbehörde zu widerrufen und die Verlautbarung des richtigen Ergebnisses zu veranlassen. Gibt die Überprüfung keinen Anlass auf Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen. (4) Wird fristgerecht ein hinlänglich begründeter Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens eingebracht, so hat die Landeswahlbehörde dem Einspruch stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung hat die Landeswahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben. Gibt die Landeswahlbehörde einem Einspruch statt, weil eine nicht wählbare oder eine nicht gewählte Person für gewählt erklärt worden ist, so hat sie die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. Wird dem Einspruch stattgegeben, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat die Entscheidung auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist. In diesem Fall ist die Wahl dieser Personen aufzuheben. (5) Verspätet eingebrachte Einsprüche sind zurückzuweisen. Die Landeswahlbehörde kann jedoch auch von Amts wegen nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 eine Entscheidung treffen.

36 (6) Gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde kann gemäß 68 Abs. 1 VfGG. 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2003, binnen 4 Wochen nach ihrer Zustellung beim Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angefochten werden. 10. Abschnitt Einberufung von Ersatzmitgliedern 85 Besetzung erledigter Stellen im Gemeinderat (1) Wenn das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt ist, rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied an die Stelle eines Mitgliedes des Gemeinderates vor. (2) Die Berufung der Ersatzmitglieder auf freie Gemeinderatssitze obliegt dem Gemeindewahlleiter, und zwar in der nach 80 bzw. 83 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge. Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. (3) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat. (4) Lehnt ein Ersatzmitglied, das auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. (5) Ein Ersatzmitglied kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen. 86 Vorübergehende Einberufung von Ersatzmitgliedern (1) Wenn ein Gemeinderatsmitglied seines Amtes vorläufig enthoben oder gehindert ist, sein Amt auszuüben, oder über drei Monate beurlaubt wird, ist das jeweils nächste Ersatzmitglied vorübergehend auf den freien Gemeinderatssitz zu berufen. (2) Die Berufung obliegt dem Gemeindewahlleiter. Die Bestimmungen des 85 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Berufung und in der Kundmachung auf die vorübergehende Einberufung hinzuweisen hat. 2. Hauptstück Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirats 87 Begriffsbestimmung, Größe des Beirats, Wahlperiode (1) Migrantin/Migrant im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist. (2) In Gemeinden, in denen mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der Migrantinnen/Migranten ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.

37 (3) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat besteht in Gemeinden, in denen mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, aus fünf Mitgliedern. In Gemeinden, in denen weniger als 1000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben und auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet wird, besteht dieser aus drei Mitgliedern. (4) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirats werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. Die Wahlberechtigten jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper. (5) Die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirats ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen. 88 Wahlausschreibung (1) In der Ausschreibung der Wahlen in den Gemeinderat gemäß 2 sind auch die Wahlen zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat auszuschreiben. (2) Die Kundmachung der Wahlausschreibung der Gemeinderatswahl gemäß 2 Abs. 2 hat für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirats folgende zusätzliche Bestimmungen zu enthalten: 1. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirats ( 87 Abs. 3), 2. die Bestimmungen über die Wahlvorschläge für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat ( 94), 3. die gesetzlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat ( 90 und 93), 4. den Hinweis, dass die gegenständliche Kundmachung von jedem Wahlberechtigten in seiner Sprache verlangt werden kann, 5. den Hinweis, dass zur Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirats dieselbe Wahlsprengeleinteilung wie zur Gemeinderatswahl gilt ( 92). 89 Wahlbehörden Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirats berufen. 90 Voraussetzungen für das Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Migrantinnen/Migranten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. (2) Die 21 und 22 gelten sinngemäß. 91 Wählerverzeichnisse (1) Die gemäß 90 Wahlberechtigten sind von der Gemeinde in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde.

38 (2) Der Bürgermeister als Meldebehörde hat die zur Erfassung der Wahlberechtigten erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. (3) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Wahlberechtigter nicht gleichzeitig in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl und in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirats eingetragen ist. (4) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß 97 zu erlassenden Verordnung zu regeln. 35 Abs. 1 gilt sinngemäß. 92 Ort der Ausübung des Wahlrechts 93 Voraussetzung für die Wählbarkeit In den Migrantinnen- und Migrantenbeirat wählbar sind alle nach 90 Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag eine gültige Aufenthaltsbewilligung und in der Gemeinde seit mindestens 6 Monaten ihren Hauptwohnsitz haben. 94 Wahlvorschlag (1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. (2) Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn gemäß 90 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Zu - und Vornamen, das Geburtsjahr und die Wohnungsanschrift anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Gemeindewahlbehörde glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag erfolgt ist. (3) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe sein und hat zu enthalten: 1. die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können; 2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als in der Gemeinde Beiräte zu wählen sind, in der beantragten mit Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu - und Vornamens, des Geburtsjahres, der Staatsangehörigkeit, der Aufenthaltsgenehmigung, des Berufes und der Anschrift des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde jedes Bewerbers; 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu - und Vorname, Beruf, Wohnungsanschrift); 4. die gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterschriften der Wahlberechtigten. (4) Wird innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge als nicht eingebracht anzusehen, so hat die Wahl zu entfallen. (5) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß 97 zu erlassenden Verordnung zu regeln.

39 95 Wahllokale, Wahlzeit, Beschaffenheit der Wahllokale, Wahlzelle, Wahlurne, Verbotszone, Wahlzeugen, Leitung der Wahl (1) Die gemäß 49 bestimmten Wahllokale gelten auch für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirats. (2) Für die Wahlen zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat muss in jedem Wahllokal eine eigene Wahlurne im Sinne des 51 Abs. 6 vorhanden sein. (3) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß 97 zu erlassenden Verordnung zu regeln. 96 Wahlkuverts, Stimmzettel (1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die sich von den Wahlkuverts zur Gemeinderatswahl unterscheiden. (2) Für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels gilt 68 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Stimmzettel zur Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirats in einer anderen Farbe herzustellen ist als der Stimmzettel zur Wahl in den Gemeinderat. (3) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß 97 zu erlassenden Verordnung zu regeln. 97 Verordnung Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung des 1. Hauptstücks 2., 4., 5., 7. und 8. Abschnitt dieses Gesetzes zu erlassen. 98 Ermittlungsverfahren (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des 1. Hauptstückes 9. Abschnitt dieses Gesetzes zu regeln. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. (2) Das Ermittlungsverfahren ist von der Gemeindewahlbehörde durchzuführen. Drittes Hauptstück Schlussbestimmungen 99 Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. (2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

40 100 Fristen (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn - oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. (3) Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Wahlbehörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Sie haben Amtsstunden auch für Sonntage und andere öffentliche Ruhetage festzusetzen, wenn in diesem Gesetz festgesetzte Fristen an solchen Tagen ablaufen. Die Amtsstunden der Wahlbehörden sind durch Anschlag an der Amtstafel und am Amtsraum der Wahlbehörde kundzumachen. 101 Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen. 102 Wahlkosten (1) Für die Wahlkosten (einschließlich der Herstellung der amtlichen Stimmzettel) hat jede Gemeinde selbst aufzukommen. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land. (2) Die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Drucksorten erhalten die Gemeinden von der Landesregierung gegen Verrechnung der Kosten. 103 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. 104 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der..., in Kraft. (2) Dieses Gesetz ist erstmalig bei den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführenden Gemeinderatswahlen anzuwenden. 105 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2001, außer Kraft. Die Übereinstimmung der Beschlussausfertigung mit der amtlichen Verhandlungsschrift wird bestätigt.

41 Anlage 1 (Wählerverzeichnis zu 23 Abs. 1) Ortschaft:... Wahlsprengel:... Gemeinde:... Gemeindebezirk:... Gemeinderatswahl... Wählerverzeichnis Straße...Gasse Platz Fortl. Zahl Haus- Tür- Familien- und Vorname (voll ausschreiben) Geburtsjahr Abgegebene Stimme* Nummer männlich weiblich Anmerkung * Hier ist die fortlaufende Zahl des Abstimmu ngsverzeichnisses zu vermerken!

42 Straße... Gasse Nr.... Platz Fortl. Zahl Haus- Nummer Tür- Familien- und Vorname (voll ausschreiben) Geburtsjahr Abgegebene Stimme* männlic h weiblich Anmerkung * Hier ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken!

43 Anlage 2 (Wahlkarte zu 38 Abs. 1) Gemeinderatswahl... Ort:... Gemeinde:... Pol. Bezirk:... Wahlsprengel:... Gemeinde Bezirk:... Adresse: Fortlaufende Zahl:... im Wählerverzeichnis:... Familienname:... Vorname:... Geburtsjahr:... Wahlkarte ausgestellt aufgrund der Eintragung im Wählerverzeichnis des obigen Wahlsprengels. Obige Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht in jedem Wahlsprengel der Gemeinde auszuüben. Bei Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Wahlkarte ist dem Wahlleiter vor der Stimmabgabe ungeöffnet zu übergeben. Der amtliche Stimmzettel darf erst in der Wahlzelle ausgefüllt werden. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem Fall ausgefolgt werden....,am... Amtsstempel Der Bürgermeister:...

44 Anlage 3 (Wahlkundmachung über die Veröffentlichung der Gemeindewahlvorschläge zu 47 Abs. 6) Gemeindewahlbehörde: Gemeinderatswahl... Wahlkundmachung Nr. 4 - Gemeindewahlvorschläge Die Gemeindewahlbehörde hat die von den wahlwerbenden Parteien für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Gemeindewahlvorschläge überprüft und bringt hiermit die gemäß 47 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 2004, LBGI. Nr...., abgeschlossenen Gemeindewahlvorschläge zur Veröffentlichung: Liste 1 * * * Liste 2 * * * Liste 3 * * * Liste 4 * * * Liste 5 * * * * * * *

45 3

46 Zustellungsbevollmächtigter Zustellungsbevollmächtigter Zustellungsbevollmächtigter Zustellungsbevollmächtigter Zustellungsbevollmächtigter Vertreter **: Vertreter **: Vertreter **: Vertreter **: Vertreter **: Angeschlagen am... Abgenommen am......, am... * Von jedem Bewerber ist anzuführen: Reihenfolge mittels arabischer Ziffern links vom Namen, Zu- und Vorname, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnungsanschrift. ** Von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter ist anzuführen: Zu- und Vorname, Beruf und Wohungsanschrift. *** Unterscheidende Parteibezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnung. Der Gemeindewahlleiter:...

47 4 Gemeindewahlbehörde: Gemeinderatswahl... Wahlkundmachung Nr. 4 - Gemeindewahlvorschläge Die Gemeindewahlbehörde hat die von den wahlwerbenden Parteien für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Gemeindewahlvorschläge überprüft und bringt hiermit die gemäß 47 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 2004, LBGI. Nr...., abgeschlossenen Gemeindewahlvorschläge zur Veröffentlichung: Liste 6 * * * Liste 7 * * * Liste 8 * * * Liste 9 * * * Liste 10 * * * * * * *

48 5 6

49

50 Zustellungsbevollmächtigter Zustellungsbevollmächtigter Zustellungsbevollmächtigter Zustellungsbevollmächtigter Zustellungsbevollmächtigter Vertreter **: Vertreter **: Vertreter **: Vertreter **: Vertreter **: Angeschlagen am... Abgenommen am......, am... * Von jedem Bewerber ist anzuführen: Reihenfolge mittels arabischer Ziffern links vom Namen, Zu- und Vorname, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnungsanschrift. ** Von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter ist anzuführen: Zu- und Vorname, Beruf und Wohungsanschrift. *** Unterscheidende Parteibezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnung. Der Gemeindewahlleiter:...

51 1, Anlage 4 (Eintrittsschein für Wahlzeugen zu 53 Abs. 1) Gemeinderatswahl... Gemeindewahlbehörde:... Gemeinderatswahlen am......, am... Eintrittsschein für Wahlzeugen für Zu- und Vorname..., geb.... wohnhaft... Obgenannter ist im Sinne des 53 der GWO zum Eintritt in das Wahllokal (die besondere Wahlbehörde) *... der Gemeinde-/Sprengel-/besonderen Walbehörde *... als Wahlzeuge ermächtigt und hat beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde diesen Eintrittsschein vorzuweisen. Den Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung nicht zu. Amtsstempel Der Gemeindewahlleiter:... * Nichtzutreffendes streichen!

52 1, Anlage 5 (Abstimmungsverzeichnis zu 55 Abs. 1) Gemeinderatswahl... Ortschaft:... Wahlsprengel:... Gemeinde:... Gemeindebezirk: Ort des Wahllokales Straße...Gasse Platz Abstimmungsverzeichnis Fort. Zahl Name des Wählers Fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses Anmerkung

53 1, Fort. Zahl Name des Wählers Fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses Anmerkung

54 1, Anlage 6 (Amtlicher Stimmzettel zu 68 Abs. 1 AMTLICHER STIMMZETTEL für die Gemeinderatswahl am... Gemeinde... Liste Nr. Für die gewählte Partei im Kreis ein X einsetzen! Kurzbezeichnung Parteibezeichnung Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler

55 1, Anlage 7 (Niederschrift für Sprengelwahlbehörden zu 76 Abs. 1) Gemeinde:... Politischer Bezirk:... Niederschrift* für die Gemeinderatswahl am... Sprengelwahlbehörde in... Wahlsprengel:... Wahllokal:... Beginn der Wahlhandlung:... Ende der Wahlhandlung:... Anwesende Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Wahlleiter:... Stellvertreter:... ÖVP SPÖ FPÖ (wahlwerbende Partei) (wahlwerbende Partei) (wahlwerbende Partei) Beisitzer: Ersatz beisitzer: Vertrauens personen: Niederschrift über das Wahlergebnis ( 76 GWO 2004) für Sprengelwahlbehörden.

56 1, Nicht erschienen sind: Anwesende Wahlzeugen: Für die wahlwerbende Partei: (Name des Wahlzeugen) Für die wahlwerbende Partei: (Name des Wahlzeugen) Für die wahlwerbende Partei: (Name des Wahlzeugen) Für die wahlwerbende Partei: (Name des Wahlzeugen) Abschnitt A Der Wahlleiter eröffnet um... Uhr die Wahlhandlung. Zunächst übergibt er der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel. Er teilt ihr die Bestimmungen der 16 und 17 der GWO 2004 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde mit. Der Wahlleiter gibt der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt, überprüft vor der Wahlbehörde diese Anzahl und stellt fest, dass... amtliche Stimmzettel vorhanden sind. Die Mitglieder der Wahlbehörden überzeugen sich, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. Hierauf geben die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeugen, die in diesem Sprengel wahlberechtigt sind oder Wahlkarten haben, anschließend die übrigen Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab. Besondere Beschlüsse der Wahlbehörde während der Wahlhandlung: (insbesondere auch über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe gemäß 63 der GWO 2004 oder über sonstige wichtige Vorkommnisse, z.b. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.) und Um... Uhr unterbricht die Wahlbehörde die Wahlhandlung zur Übernahme der Wahlkarten der Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde (Name bzw. Nummer)... Die Wahlbehörde übernimmt sodann von der besonderen Wahlbehörde... Stück ungeöffnete Wahlkuverts samt deren Wahlakt und gibt die Wahlkuverts in ihre Wahlurne. Hierauf wird die Wahlurne wieder verschlossen und die Wahlhandlung fortgesetzt 1. 1 streichen, wenn Seite 4 zutrifft

57 1, Auf Grund von Wahlkarten haben nach Abnahme der Wahlkarten gewählt 1 : Fortl. Zahl Zu- und Vorname Geburtsjahr Wählerverzeichnis Nr. eingetragen im Abstimmungsverzeichnis Nr. Anmerkung 1 Wenn nicht genügend Raum, so Einlageblatt einlegen.

58 1, Abschnitt B a) Nachdem die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen war und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienen Wähler oder alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler gestimmt hatten, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe um... Uhr für geschlossen. Im Wahllokal verblieben nur die anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen gemäß 14 Abs. 4 der GWO 2004, die Wahlzeugen und die Hilfsorgane. b) Anschließend übernahm die Wahlbehörde von der besonderen Wahlbehörde (Name bzw. Nummer) Stück ungeöffnete Wahlkuverts samt deren Wahlakt und gab die Wahlkuverts in ihre Wahlurne 1. c) Hierauf stellte die Wahlbehörde unter Berücksichtigung der in ihrem Abstimmungsverzeichnis und im Abstimmungsverzeichnis der besonderen Wahlbehörde 2 vermerkten zusätzlichen Angaben sowie der in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde getroffenen Feststellungen 2 fest: 1. Zahl der insgesamt an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel Sprengelwahlbehörde besondere Wahlbehörde 2 Gesamt 1. Zahl der nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel 1. Summe der Zahlen zu 1. und Zahl der vor der Wahlhandlung Übernommenen amtlichen Stimmzettel Die Zahlen zu 3. Und 4. stimmen nicht überein, weil 2 : d) Die Wahlbehörde mischte sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleerte die Wahlurne und stellte fest: 1. Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts Zahl der in ihrem und im Abstimmungsverzeichnis der besonderen Wahlbehörde 2 eingetragenen Wähler Übereinstimmung (Nichtübereinstimmung 2 ) der Zahl zu a mit der Zahl zu b (weil 2 ) Die Wahlbehörde öffnete hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnahm die Stimmzettel, überprüfte deren Gültigkeit, versah die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellte fest: a) Ungültige Stimmen Anzahl der leeren Wahlkuverts Sonstige ungültige Stimmzettel, insgesamt und zwar: Nr. 1, weil... Nr. 2, weil... Summe der ungültigen Stimmen: 1 zu streichen, wenn Übernahme während der Wahlhandlung erfolgt! 2 Nichtzutreffendes streichen!......

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