Satzung über die Gebührenerhebung für die Durchführung der Brandsicherheitswache und für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen

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1 Satzung über die Gebührenerhebung für die Durchführung der Brandsicherheitswache und für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis Auf der Grundlage des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) sowie der 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), erlässt die Stadt Triptis die folgende, vom Stadtrat der Stadt Triptis in seiner Sitzung am 2. Juli 2012 beschlossene und in der Sitzung am 17. September 2012 nochmals durch Beschluss geänderte Satzung über die Gebührenerhebung für die Durchführung der Brandsicherheitswache und für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis. (Feuerwehrgebührensatzung Triptis) 1 Grundsatz (1) Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis, die nicht unter die Regelungen des 48 des Thüringer Brand- und Katatstrophenschutzgesetzes (ThürBKG) fallen, sind bei der Stadtverwaltung Triptis, dem Stadtbrandmeister oder dem Wehrführer zu beantragen. (2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von 4 Abs. 1ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich. (3) Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis erhebt die Stadt Triptis nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2 Entgeltliche Leistungen (1) Für folgende Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis werden Gebühren erhoben: a. für die nach 22 ThürBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie b. für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere: 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen; 2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch; 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten; 1

2 4. die Erteilung von Unterricht in Betrieben, Heimen, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen. (2) Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung des Einsatzgrundes oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Triptis zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden. 3 Berechnung der Gebühren (1) Für Einsätze werden Gebühren nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2. (4) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage. Für die Erhebung von Gebühren, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben. (5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen 1 und 2 erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind zu zahlen: a) die Selbstkosten der Stadt Triptis für verbrauchtes Material zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.; b) die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind; c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte. 4 Schuldner (1) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die Veranstalter im Sinne des 22 Absatz 1 ThürBKG. Im übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfeoder Dienstleistung der Feuerwehr oder Geräte oder Ausrüstung der Feuerwehr in 2

3 Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschulschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen enspricht. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (1) Der Anspruch entsteht: 5 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit a) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung, b) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung. (2) Die Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (3) Die Stadt Triptis ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Triptis, den Steffen Bürgermeister Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Triptis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Bekanntmachungsvermerk: Diese Satzung wurde am.. im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis öffentlich bekannt gemacht. Triptis, den Steffen Bürgermeister S i e g e l 3

4 Anlage Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt Triptis Teil A Gebühren für die Brandsicherheitswache Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß 22 ThürBKG werden je Stunde Wachdienst für a) einen Wehrführer 20,00 b) einen Gruppenführer 15,00 c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden 10,00 erhoben. Für die Anfahrt und die Rückfahrt zum Einsatzort wird insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Teil B Gebühren für freiwillige Hilfe- und Dienstleistungen Der Gebührensatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen. 1. Personalkostentarif (1) Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. (2) Für die Dauer des Einsatzes nach Absatz 1 wird die Gebühr für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender pro Stunde wie folgt berechnet: 1. für den Stadtbrandmeister und den stellvertretenden Stadtbrandmeister, 40,00 / Stunde 2. den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer, 35,00 / Stunde 3. den Gerätewart oder Gruppenführer 30,00 / Stunde, 4. für den Feuerwehrmann 20,00 / Stunde. 2. Sachkostentarif Die Gebühren für den Technikeinsatz werden aus Streckenkosten (2.1) je Kilometer Wegstrecke und der Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Ausrückekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3) ermittelt. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. 2.1 Streckenkosten Für die Lösch- und Sonderfahrzeuge werden Streckengebühren für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke berechnet. 4

5 2.2 Ausrückestundenkosten Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens für die unter Punkt 2.4 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge und Geräte berechnet. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Fahrzeugen und den zur Ausrüstung der Fahrzeuge gehörenden Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen abzugelten, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. 2.3 Arbeitsstundenkosten Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. 2.4 Kostensätze Streckenkosten (2.1), Ausrückestundenkosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3) werden für folgende in der DIN-Norm aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge (die aus DDR- Produktion stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen) sowie die darüber hinaus verzeichneten Geräte berechnet Einsatzleitwagen (ELW) je km je Std. ELW 1 (siehe DIN Teil 2) 0,65 40,00 ABC-ErkKW als ELW bzw. Kommandofahrzeug 0,25 40, Löschfahrzeuge (LF) LF 8/6 (siehe DIN Teil 5) 2,00 150,00 LF 16-TS (siehe DIN ) 2,00 150,00 HLF 20/16 (siehe DIN Teil 11) 2,50 180,00 TLF 16/24 (siehe DIN ) 2,50 120,00 KLF-Th (nach Technischer Richtlinie) 1,50 100, Hubrettungsfahrzeuge DLK (siehe DIN Teil 2) 7,50 200, Gerätewagen (GW) GW-G 1 (siehe DIN Teil 12) 3,50 150,00 GW-L 3,50 120, Feuerwehranhänger (FwA) TSA Tragkraftspritzen-Anhänger (siehe DIN ) 0,25 30,00 FwA für Schlauch 0,25 30, Mannschaftstransportfahrzeug (MTW) 0,30 40, Wärmebildkamera Arbeitsstundenkosten 100,00 5

6 2.5 Bereitstellungsgebühren und Leihgebühren Gebühren für die Bereitstellung von Geräten ohne Fahrzeug, für Leistungen und Tätigwerden im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an fremden Geräten werden entsprechend den Ziffern 1 und 2.2 und 2.3 berechnet. Kosten pro Stunde in Tragkraftspritze 20, Notstromaggregat 20, Motorsäge 15, Trennschleifer 8, Luftschaumgerät 15, Schere, Spreizer mit Aggregat 75, Druckluftatemgeräte (DLA) 50, Schutzmaske ohne Filter 10, Gas- und Säureschutzanzug 40, Wärmestrahlenschutzanzug 15, Steckleiter je Leiterteil 5, teilige Schiebeleiter 15, Kübelspritze 5, Wasserstrahlpumpe 5, Hebekissen mit Druckflasche 50, Scheinwerfer mit Stativ 5, Tauchpumpe 5, Strahlrohr 1, B-Schlauch 1, C-Schlauch 1,00 Triptis, den Steffen Bürgermeister 6

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