Versicherungsschutz über den Rahmenversicherungsvertrag zwischen dem Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e.v. und der Zürich Versicherungs AG.

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1 Versicherungsschutz über den Rahmenversicherungsvertrag zwischen dem Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e.v. und der Zürich Versicherungs AG. Sie haben Interesse an unserem Rahmenversicherungsvertrag teilzuhaben. Falls Sie am Vertrag teilhaben wollen, bitten wir um eine schriftliche Mitteilung. Zum Ablauf der Versicherung: Sie erhalten nach mit der Bestätigung des Versicherungsschutzes ein Formblatt Versicherungsliste, in die alle versicherten Personen einzutragen sind. Diese Listen (Sie können auch eine eigene edv-gestützte Liste erstellen) rufen wir am Jahresende wieder ab, sie dienen als Nachweis für die Versicherungsgesellschaft und sind deshalb unbedingt auszufüllen auch die Einrichtungen, die weniger als 100 Kinder melden und damit die Grundpauschale (nur für Haftpflicht) bezahlen, müssen diese Listen ausfüllen. Wir stellen daraufhin die Rechnung für das abgelaufene Jahr, in der auch eine Vorauszahlung für das Folgejahr enthalten ist (diese Vorauszahlung wird jeweils verrechnet). Wichtig: Es sind alle Kinder und Jugendliche, die die Einrichtung regelmäßig besuchen zu erfassen - auch dann, wenn sie nur selten erscheinen. Gleiches gilt für ehrenamtliche MitarbeiterInnen, HelferInnen und Vorstandsmitglieder. Besucher von Festen oder ähnlichen Veranstaltungen der Einrichtung müssen nicht erfasst werden (diese Veranstaltungen sind dennoch innerhalb des Rahmenversicherungsvertrages versichert). Versichert ist der e.v. (juristische Person). Alle Einrichtungen, die weniger als 100 Kinder und Jugendliche pro Jahr abrechnen, bezahlen eine Grundpauschale (nur für Haftpflicht) von 80,00 Alle die darüber liegen betrifft das nicht. Ansonsten gelten aktuell folgende Jahresprämien: Haftpflicht pro Person (ab 100 Pers.) 0,80 Tierhaftpflicht / Pferde, Esel 102,00 Tierhaftpflicht / Hunde 89,00 Umlage Flurschäden durch Tiere 0,00 Umlage Kutschen usw. 10,00

2 Die Prämien der Unfallversicherung sind wie folgt: Kinder bis zum 14. Lebensjahr 1,00 Personen ab dem 14. Lebensjahr 3,00 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß dieser Versicherungsvertrag eine private Haftpflichtversicherung durch die Eltern nicht ersetzt. Bitte teilen Sie dies den Eltern deutlich mit - eine private Haftpflichtversicherung ist notwendig. Ausgeschlossen von der Haftpflichtversicherung sind 1. Schäden an gemieteten und geliehenen Sachen 4 Ziffer 6a AHB und 2. der Gebrauch von Kraftfahrzeugen 1 Ziffer 2b AHB (da diese durch die KFZ- Haftpflicht abgesichert sind). Ansonsten empfehlen wir bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der Schadensmeldung oder Fragen zum Versicherungsschutz Herrn Dieter Holzwarth zu kontaktieren Beste Grüße, Hans-Jörg Lange Geschäftsführer

3 Hinweise zur Handhabung der Schadensmeldungen: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß dieser Versicherungsvertrag eine private Haftpflichtversicherung durch die Eltern nicht ersetzt. Bitte teilen Sie dies den Eltern deutlich mit - eine private Haftpflichtversicherung ist notwendig. Immer wieder taucht die Frage der "Reithelmpflicht" auf. Für unseren Versicherungsvertrag gilt: Es ist weder haftungs- noch versicherungsrechtlich relevant ob beim Reiten ein Helm getragen wird. Ausgeschlossen von der Haftpflichtversicherung sind 1. Schäden an gemieteten und geliehenen Sachen 4 Ziffer 6a AHB und 2. der Gebrauch von Kraftfahrzeugen 1 Ziffer 2b AHB (da diese durch die KFZ- Haftpflicht abgesichert sind). 3. Der erwerbsmäßige Einsatz von Tieren (also gegen Entgelt) ist nicht versichert. Der entsprechende Versicherungsschutz für diesen Bereich müsste außerhalb unseres Rahmenvertrages abgeschlossen werden. Alle Schäden sind umgehend schriftlich anzumelden, dazu gibt es entsprechende Formblätter, die wir hier beilegen. Bitte unbedingt die Versicherungsscheinnummer in die Schadenanzeige eintragen. Haftpflichtversicherungsscheinnummer: Haftpflicht: Hier geht es immer um "Ansprüche", die sich aufgrund eines Schadenereignisses gegen den "Haftpflicht-Versicherten", also gegen einen Mitgliederverein richten. Werden Ansprüchen wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens aufgrund eines Schadenereignisses angemeldet oder ist mit Ansprüchen zu rechnen, so informiert man den Versicherer in Form einer "Haftpflicht-Schaden-Meldung" über den Vorgang und liefert ihm die erforderlichen Daten und den Sachverhalt. Eine solche Meldung muss auch dann erfolgen, wenn man der Meinung ist, ein Anspruch sei nicht gerechtfertigt. Der Haftpflicht- Versicherer befasst sich nämlich nicht nur mit der Befriedigung von begründeten-, sondern auch mit der Abwehr un unbegründeten Ansprüchen. Unfallversicherungsscheinnummer: Unfall: Die Unfall-Versicherung ist ein "aktiver" Versicherungsschutz. Diese Versicherung leistet bei Tod oder Invalidität durch Unfall. Somit ist eine Unfall-Schadenmeldung dann zu machen, wenn eine Person, die zu den Versicherten gemäß Vers.-Schein gehört, durch einen Unfall getötet wird oder wenn ein Unfall eine Invalidität zur Folge hat oder damit zu rechnen ist.

4 Rahmenversicherungsvertrag des BdJA Haftpflichtversicherungsscheinnummer: Unfallversicherungsscheinnummer: Die Schadensmeldungen und andere Dokumente sind aktualisiert und können im internen Mitgliederbereich der BDJA-Webseiten heruntergeladen werden. Bitte keine alten Schadensmeldungsformulare mehr benutzen. Nachfolgend die Kontaktdaten für den Rahmenversicherungsvertrag. Alle Anfragen, Schreiben, Schadensmeldungen usw. ab sofort nur noch an: Drei Plus GmbH Tel.: Dieter Holzwarth Fax : Im Kusterfeld 23/ Backnang Bitte folgende adressen beachten: für Schadensangelegenheiten: für allgemeine Vertragsangelegenheiten: Der Vertrag läuft nach wie vor bei der Zürich Versicherung AG. Am Versicherungsumfang und allen anderen Versicherungsbedingungen hat sich nichts geändert. Bitte unbedingt lesen: Im letzten Jahr haben sich Anzahl und Umfang der Schadensmeldungen dramatisch erhöht. Damit auch die Zahlungen, die der Versicherer leisten muss. Dazu ist die Versicherung auch gedacht. Wir sind sehr bemüht die niedrigen Prämien für den Rahmenversicherungsvertrag zu halten. In dem Maße in dem der Versicherer mehr leisten muss, kann ein solcher Vertrag schnell kippen, was bedeuten würde, dass die Prämien entsprechend angehoben werden oder (im schlechtesten Fall) der Versicherer ganz aus dem Vertrag aussteigt, wenn ihm das Risiko zu hoch erscheint. Die Schadensquote hat sich von 20% im Jahr 2005 auf über 70% im Jahr 2015 erhöht. Deshalb bitte folgende Regel beachten: Nicht jeder Schaden muss unbedingt gemeldet werden. Tritt ein Schaden/Unfall auf, diesen zunächst merken. Notizen zu Beteiligten, Schadenshergang, beteiligte Personen, ggf. schuldhaftes Verhalten notieren. Ggf. die Schadensmeldung ausfüllen (Formblatt gibt es im internen Mitgliederbereich der BdJA-Webseiten zum herunterladen) aber erst absenden (per mail an die oben genannte Mailanschrift), wenn Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Beispiel: Ein Kind tritt in einen Nagel und muss beim Arzt behandelt werden. Hier ist zunächst nichts zu unternehmen, außer den Schadensvorfall (wie oben beschrieben) zu notieren. Erst wenn Ansprüche der Krankenkasse der Eltern oder andere Ansprüche geltende gemacht werden, muss die Schadensmeldung an die Versicherung g t werden.

5 Grundsätzlich gilt: Der Verursacher haftet! Beispiel: Ein Kind schlägt dem anderen Kind die Brille von der Nase. Dieser Schaden muss zunächst der Privathaftpflicht-Versicherung der Eltern gemeldet werden. Sollten trotzdem Forderungen an den Verein gerichtet werden, kann der Schaden immer noch zum Rahmenvertrags des BdJA angemeldet werden. Die Schadenmeldungen und die gesamte damit zusammen hängende Korrespondenz sollte per oder Fax erfolgen. Bei Schadenmeldungen für eventuelle Rückfragen bitte immer ausreichende Kontaktdaten wie Name der Einrichtung sowie Ansprechpartner, Telefon-Nr. (Festnetz und/oder Handy) usw. angeben. Im Zweifel bei Herrn Holzwarth (Kontaktdaten siehe oben) oder bei uns nachfragen.

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