M e r k b l a t t. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen
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- Albert Krüger
- vor 8 Jahren
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1 M e r k b l a t t Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen I. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (sogenannte Auftragsfahrten) 1.1 Voraussetzung Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen im Auftrag und mit Genehmigung einer kirchlichen Institution (z. B. Kirchengemeinde, Dekanat etc.) erfolgen. 1.2 Fremdschaden (Schaden beim Unfallgegner) Die dem Unfallgegner zugefügten Schäden sind über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugeigentümers abzuwickeln. Eine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt bzw. die zu zahlende Mehrprämie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird seitens der Diözese übernommen. Nach Regulierung des Fremdschadens über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugeigentümers, ist das Abrechnungsschreiben (Höhe des Fremdschadens) sowie eine Bestätigung über die Höhe des Rabattverlustes von der Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen. 1.3 Eigenschaden Die auftraggebende kirchliche Institution (z. B. Kirchengemeinde, Dekanat) hat den Betrag bis 500 EUR zu übernehmen. Der darüber hinausgehende Schaden wird bis maximal EUR über die Dienstreise- Fahrzeugversicherung der Diözese erstattet. Besteht für das Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung so ist der Schaden trotzdem bei der Dienstreise-Fahrzeugversicherung anzumelden und von dieser zu regulieren. Der Dienstreise-Fahrzeugversicherer erhält vom Vollkasko-Versicherer des/der Mitarbeiters/in einen entsprechenden Ausgleich. Eine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt bei der eigenen Vollkasko-Versicherung des/der Mitarbeiters/in findet nicht statt.
2 1.4 Meldung des Schadens Die Schadensmeldung hat innerhalb eines Monats an das Bischöfliche Ordinariat, Abteilung Zentrale Verwaltung, Postfach 9, Rottenburg, oder per Fax / zu erfolgen. Schäden über EUR sind rechtzeitig vor Beginn der Reparaturarbeiten unserem Versicherer zu melden, sodass dieser gegebenenfalls noch einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragen kann. Sofern örtlicherseits nicht vorhanden, können entsprechende Formulare beim Bischöflichen Ordinariat bzw. über das Mitarbeiterportal (Formulare>> Zentrale Verwaltung) angefordert werden. 1.5 Bagatellschäden Schadensbeträge bis 25 EUR werden nicht erstattet. II. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen haupt- und nebenamtlich Bediensteter 1.1 Fremdschaden (Schaden beim Unfallgegner) Die dem Unfallgegner zugefügten Schäden sind über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugeigentümers abzuwickeln. Eine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt bzw. die zu zahlende Mehrprämie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird seitens der Diözese übernommen. Nach Regulierung des Fremdschadens über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugeigentümers, ist das Abrechnungsschreiben (Höhe des Fremdschadens) sowie eine Bestätigung über die Höhe des Rabattverlustes von der Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen. 1.2 Eigenschaden Die auftraggebende kirchliche Institution (z. B. Kirchengemeinde, Dekanat) hat den Betrag bis 500 EUR zu übernehmen. Der darüber hinausgehende Schaden wird bis maximal EUR über die Dienstreise- Fahrzeugversicherung erstattet. Besteht für das Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung so ist der Schaden trotzdem bei der Dienstreise-Fahrzeugversicherung anzumelden und über diese zu regulieren. Der Dienstreise-Fahrzeugversicherer erhält vom Vollkasko-Versicherer des/der Mitarbeiters/in einen entsprechenden Ausgleich. Eine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt bei der eigenen Vollkasko-Versicherung des/der Mitarbeiters/in findet nicht statt. 2
3 1.3 Fahrten vom und zum Dienst Fahrten vom und zum Dienst sind grundsätzlich der privaten Sphäre des Mitarbeiters zuzurechnen. Unfälle, die sich auf diesen Fahrten ereignen, können somit nicht reguliert werden. Ausnahmen sind jedoch gegeben, wenn aufgrund örtlicher Verhältnisse keine oder eine ungenügende Verkehrsverbindung zwischen Wohnort und Dienstort oder dienstliche Gründe (z. B. mehrere Dienstorte, Dienstreise am Schadenstag) vorliegen. Trifft einer der Sachverhalte zu, so kann ggf. eine Schadensregulierung nach Überprüfung durch das Bischöfliche Ordinariat, Abteilung Zentrale Verwaltung, vorgenommen werden. 1.4 Meldung des Schadens Die Schadensmeldung hat innerhalb eines Monats an das Bischöfliche Ordinariat, Abteilung Zentrale Verwaltung, Postfach 9, Rottenburg, oder per Fax / zu erfolgen. Schäden über EUR sind rechtzeitig vor Beginn der Reparaturarbeiten unserem Versicherer zu melden, sodass dieser gegebenenfalls noch einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragen kann. Sofern örtlicherseits nicht vorhanden, können entsprechende Formulare beim Bischöflichen Ordinariat bzw. über das Mitarbeiterportal (Formulare>> Zentrale Verwaltung) angefordert werden 1.5 Bagatellschäden Schadensbeträge bis 25 EUR werden nicht erstattet III. Fahrzeuge kirchlicher Institutionen Im Rahmen der Dienstreise-Fahrzeugversicherung der Diözese sind nur Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen versichert. Aufgrund dieser Tatsache können Schadensfälle mit Kraftfahrzeugen kirchlicher Institutionen nicht über diesen Vertrag reguliert werden. Eigenschäden sind somit vom Halter (z. B. Kirchengemeinde) selbst zu bezahlen bzw. bei Bestehen einer Vollkasko-Versicherung über diese abzuwickeln. Für Kraftfahrzeuge kirchlicher Institutionen empfehlen wir folgenden Versicherungsschutz: - Vollkasko-Versicherung mit (ggf. ohne) Selbstbehalt - in der Kraftahrzeug-Haftpflichtversicherung Deckungssumme 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (max. 8 Mio. EUR pro verletzte oder getötete Person) - Insassen-Versicherung - Rechtschutzversicherung. 3
4 IV. Fahrzeuge gewerblicher Fahrzeugvermieter Im Rahmen der Dienstreise-Fahrzeugversicherung ist eine Schadensregulierung von Schäden bei gewerblich gemieteten Kraftfahrzeugen ebenfalls ausgeschlossen. V. Rechtschutzversicherung Seitens der Diözese besteht keine Rechtschutzversicherung für Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen sowie Dienstfahrzeugen. VI. Beförderung von Personen mit privateigenem PKW und Dienstfahrzeug Die Beförderung von Personen (beispielsweise im Bereich der Sozialstationen und Nachbarschaftshilfe) wird insbesondere aus haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtpunkten abgelehnt. Werden derartige Fahrten trotzdem durchgeführt, so besteht folgender Versicherungsschutz: Für die Beförderung von Personen ist in der Regel für die Insassen Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung (AKB) sowohl beim gegnerischen Fahrzeug als auch beim Fahrzeug haupt-, neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiter gegeben. Um einen weitestgehenden Versicherungsschutz zu erhalten, empfehlen wir den Abschluß einer Insassen-Versicherung sowie bei der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme von 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (max. 8 Mio. EUR pro verletzte oder getötete Person) VII. Leihwagen Der Dienstreise-Fahrzeugversicherungsvertrag sieht keine Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Leihwagens vor. VIII. Auskünfte Haben Sie noch Fragen, dann wenden Sie sich bitte an Herrn Burger beim Bischöflichen Ordinariat, Abteilung Zentrale Verwaltung, unter Rufnummer: 07472/ Fax-Nr / oder 07472/ sburger@bo.drs.de Bischöfliches Ordinariat Abt. Zentrale Verwaltung Siegfried Burger Sept
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