Hausordnung. Das Zusammenleben in einer Gemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner.
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- Marie Böhme
- vor 7 Jahren
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1 Hausordnung Das Zusammenleben in einer Gemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Die Hausordnung regelt die Art und Weise der Ausübung der den Nutzungsberechtigten der Genossenschaft vertraglich zustehenden Nutzungsrechte an der ihnen überlassenen Wohnung und die Benutzung der dem gemeinschaftlichen Gebrach dienenden Räume und Anlagen. Sie regelt auch die mit der Nutzung zusammenhängenden Pflichten gegenüber der Genossenschaft und der Hausgemeinschaft. Diese Hausordnung ist rechtsverbindlicher Bestandteil des abgeschlossenen Nutzungsvertrages, Ein jeder Hausbewohner möge bedenken, daß seine Nutzungsrechte dort enden, wo die Rechte des Mitbewohners und der Genossenschaft eingeschränkt werden. Eine erträgliche Hausgemeinschaft dient daher dem Hausfrieden und einer angenehmen Nachbarschaft. 1. Vermeiden Sie Ruhestörungen In der Zeit von bis Uhr und von bis 8.00 Uhr sind ruhestörende Geräusche aller Art untersagt. Während dieser Zeit ist das Musizieren nicht gestattet. Musikanlagen, Rundfunk- und Fernsehgeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen. Bei offenem Fenster ist der Ton zu allen Tageszeiten so zu regulieren, daß die Nachbarn nicht belästigt werden. Während der angegebenen Zeiten ist auch für Ruhe auf den Kinderspielplätzen Sorge zu tragen. Das Spielen der Kinder im Treppenhaus ist nicht zulässig. Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Haus und Hof belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Klopfen von Teppichen und Läufern, Staubsaugen und dergleichen), so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr vorzunehmen. Baden und Duschen sollte in de Zeit von bis 6.00 Uhr unterbleiben, soweit auf Grund der Bauart des Gebäudes die Nachtruhe der übrigen Hausbewohner gestört wird. 2. Verpflichten zur Hausreinigung Alle Nutzungsberechtigten sind gehalten, für äußerste Sauberkeit des Hauses Sorge zu tragen, und haben dafür einzustehen, daß die Sauberkeit auch von Familienangehörigen, Besuchern usw. gewahrt wird und daß insbesondere nach Anlieferung von Gütern gleich welcher Art etwaige dadurch verursachte Verunreinigungen sofort beseitigt werden. Die Wohnungsinhaber eines gleichen Stockwerks haben nach einer von Woche zu Woche wechselnden Reihenfolge jeder eine Woche hindurch die Treppe ihres Stocks, den Wohnungsvorplatz und die Podeste ordnungsgemäß zu pflegen..../2
2 Hausordnung Seite 2 Die Wohnungsinhaber im Erdgeschoß haben dazu den Hauseingang sauberzuhalten und die Haustür zu reinigen und abzuwaschen. Zur Treppenreinigung gehört auch das Säubern der Fenster, der Zähler, der Beleuchtungskörper und das Entfernen von Spinnweben. Die Bodenreinigung (Bodentreppe und Gänge), Kellerreinigung (Kellergang, Kellertreppe und Sinkkasten) und Waschküchenreinigung einschließlich der Reinigung des Trockenraumes ist in der durch die Wasch- und Reinigungsordnung festgelegten Reihenfolge auszuführen. Die im äußeren Kellerabgang sowie in der Waschküche befindlichen Sinkkästen sind dabei zu entleeren und zu säubern. Die Treppen, Vorkeller, Böden und Gänge sind in der Zeit von April bis September des Jahres feucht aufzunehmen und in den Wintermonaten zu kehren, und zwar jeweils zum Wochenende. Die Pflicht zur Ausführung der Hausreinigung besteht auch dann, wenn die betreffenden Nutzungsberechtigten auf die ihnen zustehende Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen verzichten. Die zur Wohnung gehörenden Keller- und Bodenräume sind sauberzuhalten. Schnee- und Eisbeseitigung und das Streuen bei Glätte erfolgt nach einem von der Genossenschaft aufzustellenden Plan. Maßnahmen gegen die Winterglätte müssen zwischen 7.00 und Uhr wirksam sein, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt worden sind. Bei längerer Abwesenheit (z. B. bei Urlaub und Krankheit) haben die Nutzungsberechtigten eine Vertretung zur Treppenreinigung und zur Ausführung der Hausreinigung, sowie für die Schnee- und Eisbeseitigung zu verpflichten. 3. Ordnung muß sein WC und Ausgußbecken sind pfleglich zu behandeln. Übelriechende Stoffe, Küchenabfälle, Papierwindeln, Intimtextilen und dergleichen dürfen zu Vermeidung von Verstopfungen nicht hineingegeben werden. Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Sperriger Abfall, Kartons usw. dürfen nur zerkleinert in die Müllgefäße geschüttet werden. Es ist darauf zu achten, daß kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird. Die Rasen- und Pflanzenflächen sollen die Umgebung von Haus und Wohnung verschönen. Sie sind keine Spiel- und Tummelplätze für Kinder und Halbwüchsige; hier und auch auf den Zugangswegen vor den Häusern sowie im Hof darf nicht Fußball gespielt werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder und Familienangehörigen hiervon abzuhalten. Die Fußwege und Plattenwege dürfen nicht mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder Rollschuhen befahren werden. In den Hauseingängen, den Treppenhäusern, Fluren und Kellergängen oder sonstigen für den gemeinsamen Gebrauch der Nutzungsberechtigten bestimmten Orten darf nichts hingestellt oder hingehängt werden..../3
3 Hausordnung Seite 3 Motorräder, Motorroller und Mopeds dürfen nicht innerhalb des Hauses abgestellt werden (Benzingeruch und Feuergefahr), Räder Hand- und Kinderwagen dürfen nicht im Treppenhaus, Kellergang sowie in den hierfür nicht vorgesehenen Gemeinschaftsräumen abgestellt werden. Zweiradfahrzeuge dürfen im Hof abgestellt (geparkt), aber nicht gegen die Hauswand gelehnt werden. Das Abstellen dieser Fahrzeuge auf den plattierten Zugangswegen ist nicht zulässig. Fahrräder sind in die dafür vorgesehenen Fahrradständer zu stellen. Personenkraftfahrzeuge sind auf den entsprechenden Einstellflächen abzustellen und zwar so, daß eine möglichst große Anzahl von Nutzungsberechtigten die Möglichkeit hat, das eigene Kraftfahrzeug dort abzustellen. Die Kennzeichnung der Einstellplätze als Standplatz für ein bestimmtes Fahrzeug nicht zulässig. Das Wagenwaschen auf dem Gelände des Wohngrundstückes ist nicht zulässig. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Tore und Türen stets geschlossen werden. Die Türen zum Keller und zum Hof sind stets zuzuschließen, während die Haustür von bis 6.00 Uhr abzuschließen ist. Wer die Hautür zwischen und 6.00 Uhr oder die Kellereingangstüren und Hoftüren öffnet, hat sie sofort nach Benutzung wieder abzuschließen. Fremden, nicht zum Haushalt der Nutzungsberechtigten gehörende Personen, darf der Hausschlüssel nur mit vorheriger Einwilligung der Genossenschaft anfertigen lassen. Bei längerer Abwesenheit ist der Schlüssel zu hinterlegen. Die Genossenschaft ist hierüber zu unterrichten. Das Klopfen der Teppiche, Decken, Betten, Matratzen, Polstermöbel und Kissen darf nur auf dem Hof (nicht im Treppenhaus, Flur, auf dem Balkon, Bleichplatz usw.) vorgenommen werden, falls kein anderer Nutzungsberechtigter auf dem Hof Wäsche trocknet. Das Ausschütteln oder Ausstauben vom Balkon bzw. aus den Fenstern ist nicht zulässig. Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen ist darauf zu achten, daß das Wasser nicht an der Fassade herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt. Blumenkästen und -töpfe dürfen nicht auf die äußere Fensterbank gestellt werden. 4. Lüftung-Frostgefahr Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Eine kurze mehrmalige Lüftung ist wirksamer als langdauerndes Öffnen der Fenster. Besonders im Winter führt langes Lüften zur Auskühlung der eigenen und anliegenden Wohnung. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden..../4
4 Hausordnung Seite 4 Keller- und Bodenfenster sind im Winter (Oktober bis März), abgesehen von gelegentlichem, kurzfristigem Lüften, geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln. Das Treppenhaus darf im Winter bei geringen Außentemperaturen nur für die Dauer der Reinigung gelüftet werden. Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. 5. Brandgefahr Feuergefährliche Gegenstände und leicht entzündliche Stoffe dürfen nicht in der Wohnung oder in den Nebenräumen aufbewahrt werden. Die Keller- und Bodenräume dürfen nicht offenem Licht betreten werden. Die Lagerung von Heizöl ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Genossenschaft und Erfüllung der besonderen Sicherheitsvorkehrungen zulässig. In den Wohn- und Geschäftsräumen darf nur die Menge Brennmaterial gelagert werden, die zum täglichen Gebrauch erforderlich ist. Brennmaterial darf nicht in der Wohnung zerkleinert werden. Glühende oder heiße Asche darf erst nach Ablöschen bzw. Erkalten in die Müllbehälter geschüttet werden. 6. Fußbodenpflege Das Mitglied ist für die regelmäßige und sachgerechte Pflege und Reinigung verantwortlich. Nur materialschonende Mittel dürfen zur Anwendung kommen. Unter die Füße schwerer Möbelstücke sind zur Vermeidung von Beschädigungen des Linoleums sowie der Kunststoffbeläge Untersätze zu legen. 7. Haustierhaltung Zur Haltung von Hunden, Katen oder sonstigen Haustieren bedarf es in jedem Fall vorher der schriftlichen Genehmigung durch die Genossenschaft. Die an die Genehmigung geknüpften Bedingungen sind einzuhalten und es ist dafür Sorge zu tragen, daß Mitbewohner nicht belästigt werden. Innerhalb der Wohnanlage dürfen die Haustiere nur an der Leine geführt werden. Die Tier sind von den Kinderspielplätzen und Rasenflächen unter allen Umständen fernzuhalten. 8. Bauliche Veränderungen Veränderungen der vertraglich übernommenen Wohnungsausstattung, bauliche Veränderungen jeder Art, die Befestigung von Fernsehantennen (soweit keine Gemeinschaftsantenne vorhanden ist) und die Anbindung von Balkonverkleidungen, Markisen, Jalousetten und dergleichen bedürfen in jedem Fall zuvor der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Genossenschaft..../5
5 Hausordnung Seite 5 9. Wäsche-Waschküche-Wäschetrocknen Waschküche und Trockenräume stehen den Nutzungsberechtigten laut Wasch- und Reinigungsordnung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Waschküchen- und Trockenraumschlüssel sind pünktlich an den Nachfolger weiterzugeben. Das Waschen mit transportablen Waschmaschinen und Automaten in der Wohnung ist gestattet. Die Geräte sind dabei geräuschlos aufzustellen. Das Trocknen der Wäsche darf nur um Trockenraum oder dem Trockenplatz in dem hierfür festgesetzten Umfang stattfinden. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Waschen und Wäschetrocknen auf dem Trockenplatz und im Hof nicht gestattet. An Samstagen ist das Trocknen von Wäsche im Freien nur bis Uhr zulässig. Nach dem Trocknen der Wäsche, in jedem Fall aber abends, sind die Wäscheleinen zu entfernen. Das Waschen und Wäschetrocknen für haushaltsfremde Personen ist nicht gestattet. Die Benutzung der Gemeinschaftswaschanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Ersatz für verdorbene bzw. beschädigte Wäschestücke wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anlage ist pfleglich zu behandeln. Bei Störungen ist der Betrieb sofort einzustellen und die Genossenschaft unverzüglich zu verständigen. 10. Personenaufzüge Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, daß der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird. Dauerbelastungen führen zu Schäden. In den Personenaufzügen dürfen schwere und sperrige Gegenstände, Möbelstücke und dergleichen nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzuges nicht überschritten wird. Die Benutzung des Fahrstuhls zum Zwecke der Beförderung vom Umzugsgut muss der Genossenschaft mit Angabe des Transportunternehmens angezeigt werden. Die Fahrkorbkabine ist in diesem Fall geeigneter Form zu schützen. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. 11. Gemeinschaftsantenne Die Verbindung von Antennenanschlussdosen in der Wohnung zum Empfangsgerät darf nur mit dem dafür vorgeschriebenen Empfängeranschlusskabel vorgenommen werden. Soweit das Kabel nicht von der Genossenschaft zur Verfügung gestellt wird, hat es der Hausbewohner auf seine Kosten zu beschaffen. Der Anschluss darf nicht mit anderen Verbindungskabeln vorgenommen werden, weil hierdurch der Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das eigene Gerät beschädigt wird..../6
6 Hausordnung Seite 6 Der Nutzungsberechtigte hat Schäden an der Gemeinschaftsantenne oder Störungen im Empfang, die auf Fehler oder Mängel der Gemeinschaftsantenne schließen lassen, unverzüglich der Genossenschaft mitzuteilen. Nur Beauftragte des Wohnungsunternehmens sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen. 12. Besondere Bestimmungen Die Nutzungsberechtigten verpflichten sich ausdrücklich, die Vorschriften dieser Hausordnung zu beachten und dafür sorge zu tragen, daß sie auch von ihren Angehörigen, Untermietern, Lieferanten und Besuchern eingehalten werden. Auf die gesetzliche Aufsichtspflicht der Eltern über ihr minderjährigen Kinder wird besonders hingewiesen. Als Bindeglied zwischen Genossenschaft und Nutzungsberechtigten und zur Wahrung der Hausordnung sind von uns Hausverwalter eingesetzt worden. Sie sind Beauftragte der Genossenschaft, üben das Hausrecht aus und sind berechtigt, fremde Personen das Betreten der Grundstücke zu untersagen, wenn sie der Hausordnung zuwiderhandeln oder sonst Anlaß zu wesentlichen Beschwerden geben. Ihre Hinweise zur Aufrechterhaltung und Ausführung dieser Hausordnung geschehen im Auftrag der Genossenschaft und müssen dementsprechend beachtet werden. Die Genossenschaft behält sich vor, für die Häuser, in denen besondere Einrichtungen wie Fahrstühle, Sammelheizungsanlagen, gewerbliche Einrichtungen und dergleichen vorhanden sind oder noch eingebaut werden sollen, besondere Bestimmungen zu erlassen. Die Genossenschaft kann ferner bei Bedarf für einzelne Häuser von den Vorschriften dieser Hausordnung abweichender Regelungen bekannt machen, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung mit den Nutzungsberechtigten bedarf. Baugenossenschaft Odenwaldring eg Waldstraße 182, Offenbach/M.
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