A n l a g e 2. zur Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom 12.
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- Annegret Albrecht
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1 A n l a g e 2 zur Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom 12. Dezember Änderung vom Änderung vom H A U S O R D N U N G für die Obdachlosen- und Asylbewerberunterkunft Mainzer Str. 32, Budenheim Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil der Einweisungsbzw. Umsetzungsverfügung zu beachten. 1 Allgemeines Die Benutzer der Zimmer/der Container haben untereinander alle nur mögliche Rücksicht zu nehmen. 2 Schutz vor Lärm (1) In der Zeit von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr herrscht allgemeine Hausruhe. In dieser Zeit sind alle beeinträchtigenden Geräusche zu vermeiden. (2) Hausarbeiten, bei denen belästigende Geräusche entstehen, dürfen nur in der Zeit von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr ausgeführt werden. 3 Behandlung der Unterkunft und des Inventars (1) Eine regelmäßige Säuberung ist vorgeschrieben. (2) Es muss stets (auch in der kalten Jahreszeit) für eine ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten, auch in den Gemeinschaftsräumen Sorge getragen werden. Dies hat durch möglichst kurzfristiges Öffnen der Fenster zu erfolgen. Zum Treppenhaus/Flur hin dürfen die Räume, vor allem aber die Küche, nicht gelüf-
2 tet werden. (3) Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. (4) Sämtliche Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden. In die Toiletten dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u.ä. nicht geworfen werden. (5) Die Räume/Container müssen stets zugänglich sein. Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, sie jederzeit, von Uhr bis Uhr jedoch nur bei Gefahr in Verzug oder im Falle grober Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung oder gegen Anordnungen der Beauftragten der Gemeinde, zu betreten. 4 Reinhaltung (1) Das Haus und das Grundstück sind rein zu halten; Verunreinigungen sind von dem Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Der Reinigungsplan (Absatz 2 und 3) bleibt davon unberührt. Die Gemeinschaftsduschen sind nach jeder Benutzung durch den Benutzer zu reinigen. (2) Das Reinigen der Treppen und Flure haben die Benutzer je für ihr Stockwerk zu besorgen; wohnen mehrere Familien oder Einzelpersonen auf einem Stockwerk, so haben sie die Treppen und Flure abwechselnd, im Wochenturnus, zu reinigen (kleine Kehrwoche), wobei Stein-, Terazzoplatten usw. nass aufzuwischen sind. (3) Das Reinigen der Gemeinschaftseinrichtungen (Gemeinschaftsräume, Küchen, Duschen und WC s) und die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter haben die Benutzer abwechselnd von Woche zu Woche in fortlaufender Reihe zu besorgen (große Kehrwoche). Die Verantwortung für die große Kehrwoche wird zimmermäßig festgelegt. Zu diesem Zweck wird seitens der Gemeinde ein Reinigungsplan erstellt. Sind mehrere Benutzer in einem Zimmer, so haben sie sich bezüglich der Verantwortung zur Durchführung der großen Kehrwoche zu einigen. Gegenüber der Gemeinde wird in diesem Falle eine gesamtschuldnerische Haftung und Verantwortung festgelegt. 5 Schließen der Haustüre Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustüren und das Hoftor in der Zeit von Uhr bis Uhr ständig verschlossen zu halten. Das rechtzeitige Schließen hat die Partei zu besorgen, die die große Kehrwoche hat. Wer später noch ein- und ausgeht, hat die Haustür bzw. das Hoftor wieder zu verschließen. Hausschlüssel dürfen nur den Hausbenutzern dauernd überlassen werden. Niemand darf sich ohne
3 Zustimmung der Gemeinde Schlüssel anfertigen lassen. Ausgegebene Schlüssel und Nachschlüssel sind bei Auszug abzugeben. 6 Gemeinschaftseinrichtungen (1) Es ist unzulässig, auf Treppen, Fluren, Gängen, im Hof oder in sonstigen zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räumen Hausrat oder sonstige Gegenstände abzustellen. Der Hof darf nicht durch Abfälle irgendwelcher Art verunreinigt werden. Ebenso ist es verboten, in dem Hof Kraftfahrzeuge zu parken. Die Benutzer haben das Recht zur Benutzung des Hofs, soweit die Gemeinde den Hof nicht für eigene Zwecke nutzt. Die Benutzer haben den Hof in einem ordentlichen Zustand zu halten. (2) Das Betreten und Begehen des Daches und des Dachraumes (Speicher) ist verboten. 7 Heizung (1) Reparaturen, die durch falsche Behandlung einer Anlage entstehen, fallen in vollem Umfang dem Benutzer zur Last. (2) Völliges Abschalten der Heizkörper kann bei Frost zum Einfrieren der Wasserund Heizungsrohre führen. Ein Abstellen der Heizkörper in einzelnen Räumen, auch bei nur vorübergehender Nichtbenutzung während der Frostperiode, ist zu unterlassen. 8 Waschen und Trocknen der Wäsche Wäsche darf nur in den im Gemeinschaftsraum und Duschcontainer aufgestellten Waschmaschinen gewaschen werden. Das Trocknen der Wäsche darf nur in dem Vorraum des Sanitärcontainers bzw. im Hof erfolgen. 9 Elektrische Anlagen Veränderungen an elektrischen Anlagen und Leitungen sowie an Heizungen dürfen von den Bewohnern nicht vorgenommen werden. Für Reparaturen oder Veränderungen bestimmt die Gemeinde im Einzelfall ein Fachunternehmen. Defekte sind sofort der Gemeinde zu melden. 10 Brand- und Explosionsgefahr
4 (1) Jeder Benutzer muss sorgfältig auf jede Brandgefahr achten. Bei Ausbruch eines Brandes sollen die 2 Feuerlöscher benutzt werden. Für die Meldung eines Brandes kann das auf dem Bahnhofsgelände vorhandene öffentliche Telefon benutzt werden. (2) Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche und feuergefährliche Gegenstände wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Strohstücke, Lumpen und Kleider nicht in den Gängen gelagert werden. (3) Das Verwahren von Spreng- und Explosionsstoffen, Treibstoffen wie Benzin usw. ist sowohl auf dem Grundstück als auch im Gebäude strengstens untersagt. Ebenso ist das Einstellen von Mopeds, Motorrollern und Motorrädern innerhalb des Wohngebäudes/der Wohncontainer strengstens untersagt. 11 Abfallentsorgung Abfälle dürfen nur in den dafür vorgesehenen und zugelassenen Müllbehältern gesammelt werden. Eine Trennung des Mülls nach Biomüll, Restmüll, Papiermüll, Glas und Wertstoffe (Gelber Sack) ist vorzunehmen. Sperriger Abfall, Kartons u.ä. dürfen nur zerkleinert in die Müllgefäße geworfen werden. 12 Gäste Personen, die nicht durch Einweisungsverfügung oder durch Abschluss eines Nutzungsvertrages zu den berechtigten Benutzern gehören, dürfen sich vorbehaltlich der Regelung nach 7 Nr. 1 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Budenheim in den Räumlichkeiten der Mainzer Str. 32 in der Zeit von bis Uhr nicht aufhalten oder übernachten. 13 Weisungen Weisungen und Anordnungen von Bediensteten der Gemeinde Budenheim ist unverzüglich Folge zu leisten. 14 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. 16 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 6 Nr. 3 und 16 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom 12. Dezember 1996 mit einer Geldbuße geahndet werden können.
5 Hinweis: Gemäß 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Budenheim, Gemeindeverwaltung Budenheim (Becker) Bürgermeister
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