A n l a g e 2. zur Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom 12.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "A n l a g e 2. zur Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom 12."

Transkript

1 A n l a g e 2 zur Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom 12. Dezember Änderung vom Änderung vom H A U S O R D N U N G für die Obdachlosen- und Asylbewerberunterkunft Mainzer Str. 32, Budenheim Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil der Einweisungsbzw. Umsetzungsverfügung zu beachten. 1 Allgemeines Die Benutzer der Zimmer/der Container haben untereinander alle nur mögliche Rücksicht zu nehmen. 2 Schutz vor Lärm (1) In der Zeit von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr herrscht allgemeine Hausruhe. In dieser Zeit sind alle beeinträchtigenden Geräusche zu vermeiden. (2) Hausarbeiten, bei denen belästigende Geräusche entstehen, dürfen nur in der Zeit von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr ausgeführt werden. 3 Behandlung der Unterkunft und des Inventars (1) Eine regelmäßige Säuberung ist vorgeschrieben. (2) Es muss stets (auch in der kalten Jahreszeit) für eine ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten, auch in den Gemeinschaftsräumen Sorge getragen werden. Dies hat durch möglichst kurzfristiges Öffnen der Fenster zu erfolgen. Zum Treppenhaus/Flur hin dürfen die Räume, vor allem aber die Küche, nicht gelüf-

2 tet werden. (3) Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. (4) Sämtliche Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden. In die Toiletten dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u.ä. nicht geworfen werden. (5) Die Räume/Container müssen stets zugänglich sein. Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, sie jederzeit, von Uhr bis Uhr jedoch nur bei Gefahr in Verzug oder im Falle grober Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung oder gegen Anordnungen der Beauftragten der Gemeinde, zu betreten. 4 Reinhaltung (1) Das Haus und das Grundstück sind rein zu halten; Verunreinigungen sind von dem Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Der Reinigungsplan (Absatz 2 und 3) bleibt davon unberührt. Die Gemeinschaftsduschen sind nach jeder Benutzung durch den Benutzer zu reinigen. (2) Das Reinigen der Treppen und Flure haben die Benutzer je für ihr Stockwerk zu besorgen; wohnen mehrere Familien oder Einzelpersonen auf einem Stockwerk, so haben sie die Treppen und Flure abwechselnd, im Wochenturnus, zu reinigen (kleine Kehrwoche), wobei Stein-, Terazzoplatten usw. nass aufzuwischen sind. (3) Das Reinigen der Gemeinschaftseinrichtungen (Gemeinschaftsräume, Küchen, Duschen und WC s) und die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter haben die Benutzer abwechselnd von Woche zu Woche in fortlaufender Reihe zu besorgen (große Kehrwoche). Die Verantwortung für die große Kehrwoche wird zimmermäßig festgelegt. Zu diesem Zweck wird seitens der Gemeinde ein Reinigungsplan erstellt. Sind mehrere Benutzer in einem Zimmer, so haben sie sich bezüglich der Verantwortung zur Durchführung der großen Kehrwoche zu einigen. Gegenüber der Gemeinde wird in diesem Falle eine gesamtschuldnerische Haftung und Verantwortung festgelegt. 5 Schließen der Haustüre Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustüren und das Hoftor in der Zeit von Uhr bis Uhr ständig verschlossen zu halten. Das rechtzeitige Schließen hat die Partei zu besorgen, die die große Kehrwoche hat. Wer später noch ein- und ausgeht, hat die Haustür bzw. das Hoftor wieder zu verschließen. Hausschlüssel dürfen nur den Hausbenutzern dauernd überlassen werden. Niemand darf sich ohne

3 Zustimmung der Gemeinde Schlüssel anfertigen lassen. Ausgegebene Schlüssel und Nachschlüssel sind bei Auszug abzugeben. 6 Gemeinschaftseinrichtungen (1) Es ist unzulässig, auf Treppen, Fluren, Gängen, im Hof oder in sonstigen zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räumen Hausrat oder sonstige Gegenstände abzustellen. Der Hof darf nicht durch Abfälle irgendwelcher Art verunreinigt werden. Ebenso ist es verboten, in dem Hof Kraftfahrzeuge zu parken. Die Benutzer haben das Recht zur Benutzung des Hofs, soweit die Gemeinde den Hof nicht für eigene Zwecke nutzt. Die Benutzer haben den Hof in einem ordentlichen Zustand zu halten. (2) Das Betreten und Begehen des Daches und des Dachraumes (Speicher) ist verboten. 7 Heizung (1) Reparaturen, die durch falsche Behandlung einer Anlage entstehen, fallen in vollem Umfang dem Benutzer zur Last. (2) Völliges Abschalten der Heizkörper kann bei Frost zum Einfrieren der Wasserund Heizungsrohre führen. Ein Abstellen der Heizkörper in einzelnen Räumen, auch bei nur vorübergehender Nichtbenutzung während der Frostperiode, ist zu unterlassen. 8 Waschen und Trocknen der Wäsche Wäsche darf nur in den im Gemeinschaftsraum und Duschcontainer aufgestellten Waschmaschinen gewaschen werden. Das Trocknen der Wäsche darf nur in dem Vorraum des Sanitärcontainers bzw. im Hof erfolgen. 9 Elektrische Anlagen Veränderungen an elektrischen Anlagen und Leitungen sowie an Heizungen dürfen von den Bewohnern nicht vorgenommen werden. Für Reparaturen oder Veränderungen bestimmt die Gemeinde im Einzelfall ein Fachunternehmen. Defekte sind sofort der Gemeinde zu melden. 10 Brand- und Explosionsgefahr

4 (1) Jeder Benutzer muss sorgfältig auf jede Brandgefahr achten. Bei Ausbruch eines Brandes sollen die 2 Feuerlöscher benutzt werden. Für die Meldung eines Brandes kann das auf dem Bahnhofsgelände vorhandene öffentliche Telefon benutzt werden. (2) Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche und feuergefährliche Gegenstände wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Strohstücke, Lumpen und Kleider nicht in den Gängen gelagert werden. (3) Das Verwahren von Spreng- und Explosionsstoffen, Treibstoffen wie Benzin usw. ist sowohl auf dem Grundstück als auch im Gebäude strengstens untersagt. Ebenso ist das Einstellen von Mopeds, Motorrollern und Motorrädern innerhalb des Wohngebäudes/der Wohncontainer strengstens untersagt. 11 Abfallentsorgung Abfälle dürfen nur in den dafür vorgesehenen und zugelassenen Müllbehältern gesammelt werden. Eine Trennung des Mülls nach Biomüll, Restmüll, Papiermüll, Glas und Wertstoffe (Gelber Sack) ist vorzunehmen. Sperriger Abfall, Kartons u.ä. dürfen nur zerkleinert in die Müllgefäße geworfen werden. 12 Gäste Personen, die nicht durch Einweisungsverfügung oder durch Abschluss eines Nutzungsvertrages zu den berechtigten Benutzern gehören, dürfen sich vorbehaltlich der Regelung nach 7 Nr. 1 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Budenheim in den Räumlichkeiten der Mainzer Str. 32 in der Zeit von bis Uhr nicht aufhalten oder übernachten. 13 Weisungen Weisungen und Anordnungen von Bediensteten der Gemeinde Budenheim ist unverzüglich Folge zu leisten. 14 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. 16 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 6 Nr. 3 und 16 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom 12. Dezember 1996 mit einer Geldbuße geahndet werden können.

5 Hinweis: Gemäß 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Budenheim, Gemeindeverwaltung Budenheim (Becker) Bürgermeister

SATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung)

SATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung) SATZUNG über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung) Aufgrund von 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert

Mehr

STADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG

STADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG Seite 1 von 5 SATZUNG über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Fassung vom. (siehe Chronologie) Der Rat der Stadt Peine hat aufgrund der 4, 10 und 58 des Niedersächsischen

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012

Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012 Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012 Der Stadtrat Bad Sobernheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden

Mehr

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten. SATZUNG 32-9 über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Burgdorf -------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung. S a t z u n g. über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom

Öffentliche Bekanntmachung. S a t z u n g. über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom Öffentliche Bekanntmachung S a t z u n g über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom 14.05.2008 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl.

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich Ostseebad B i n z Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Gemeinde Ostseebad Binz betreibt die Obdachlosenunterkunft

Mehr

In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG

In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG In der Fassung vom 28.09.2011 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom 30.09.2011) SATZUNG des Amtes Oeversee über die Benutzung und die Gebühren von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)

Mehr

Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Gemeinde Emmerthal. 1 Zweckbestimmung und Grundsätze für die Zuteilung von Obdachlosenunterkünften

Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Gemeinde Emmerthal. 1 Zweckbestimmung und Grundsätze für die Zuteilung von Obdachlosenunterkünften Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Gemeinde Emmerthal 1 Zweckbestimmung und Grundsätze für die Zuteilung von Obdachlosenunterkünften (1) Die Satzung regelt Voraussetzungen für die Benutzung

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck 32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.

Mehr

Satzung (Polizeiverordnung)

Satzung (Polizeiverordnung) Stadt Maulbronn Enzkreis Satzung (Polizeiverordnung) über die Benutzung des öffentlichen Grillplatzes beim Schmietränksee in Maulbronn (Benutzungssatzung) aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung. 1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Meisenheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung. 1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Meisenheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 28.06.2013 Der Verbandsgemeinderat Meisenheim hat auf

Mehr

Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte

Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte vom 18. Oktober 1993 geändert am 26. November 2001 geändert am 09. Oktober 2006 zuletzt geändert am 31. Januar 2011

Mehr

S a t z u n g. 1 Benutzungsgebühr

S a t z u n g. 1 Benutzungsgebühr S a t z u n g über die Erhebung von Elternbeiträgen (Benutzungsgebühren) für die Benutzung der in Trägerschaft der Gemeinde Budenheim geführten Kindertagesstätten vom 28.05.2014 Der Gemeinderat hat aufgrund

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Oberhausen vom

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Oberhausen vom Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Oberhausen vom 13.02.2007 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 12.02.2007 folgende Satzung beschlossen: 1 Zweckbestimmung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Winsen (Luhe) (Obdachlosensatzung) vom

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Winsen (Luhe) (Obdachlosensatzung) vom Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Winsen (Luhe) (Obdachlosensatzung) vom 15. 6. 1995 1 Zweckbestimmung (1) Die Stadt Winsen (Luhe) stellt zur vorübergehenden Unterbringung

Mehr

Satzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.

Satzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier. Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge der Gemeinde Bischweier Inhaltsübersicht I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für Obdachlose, Asylbewerber,

Mehr

Satzung der Stadt Ratingen über die Benutzung der Wohnheime für Obdachlose (ObWoBSR) Inhaltsverzeichnis

Satzung der Stadt Ratingen über die Benutzung der Wohnheime für Obdachlose (ObWoBSR) Inhaltsverzeichnis Satzung der Stadt Ratingen über die Benutzung der Wohnheime für Obdachlose (ObWoBSR) in der Fassung vom 11. März 2010 Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten vom 15.12.1982 Amtsblatt Ratingen 1982,

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Sulingen

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Sulingen Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Sulingen Aufgrund der 6, 8, 40 Abs. 1 Nr. 4 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Heusenstamm

Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Heusenstamm Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Heusenstamm Aufgrund der 5, 51 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch

Mehr

Hausordnung vom Deutschen Mieterbund Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses. Sie enthält Rechte und Pflichten.

Hausordnung vom Deutschen Mieterbund Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses. Sie enthält Rechte und Pflichten. Hausordnung vom Deutschen Mieterbund Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses. Sie enthält Rechte und Pflichten. Sie gilt für alle Bewohner. Ohne eine gewisse Ordnung ist das

Mehr

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom

Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom 07. 12. 1996 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für

Mehr

Hausordnung ============ Hausgemeinschaft

Hausordnung ============ Hausgemeinschaft Hausordnung ============ Hausgemeinschaft Haus und Wohnung werden nur dann zur Heimstätte, wenn jeder Bewohner sie so behandelt, als stünden sie in seinem Eigentum. Die Bewohner werden deshalb gebeten,

Mehr

1 Obdachlosen-, Sozialhilfeempfänger-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte

1 Obdachlosen-, Sozialhilfeempfänger-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte Satzung der Verbandsgemeinde Hagenbach über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für angemietete Wohnungen zur Unterbringung von Obdachlosen, Sozialhilfe- und Asylbewerberleistungsempfängern vom 3.

Mehr

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund

Mehr

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Horbruch vom , 1. Änderung durch Satzung vom und 2. Änderung durch Satzung vom 29.

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Horbruch vom , 1. Änderung durch Satzung vom und 2. Änderung durch Satzung vom 29. Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbruch vom 24.03.1995, 1. Änderung durch Satzung vom 07.12.2001 und 2. Änderung durch Satzung vom 29. Juni 2010 Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.03.1995 auf

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung

Benutzungs- und Gebührensatzung Benutzungs- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Ovelgönne gesetzlich verpflichtet ist Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen

Mehr

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

GROßE KREISSTADT HERRENBERG S 658.509 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Parkhäuser, der P+R-Anlagen und des Parkplatzes Längenholz der Großen Kreisstadt Herrenberg (Parkhaussatzung) vom 19.04.2016

Mehr

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

Gemeinde Wimsheim Enzkreis Gemeinde Wimsheim Enzkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht Satzung) vom 05.12.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein 1 Nr. 11 / 2017 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bendorf vom 31. Januar 2017 über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Hauptstraße-Erlenmeyerstraße

Mehr

Jugend und Soziales 5.510

Jugend und Soziales 5.510 Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt

Mehr

1 Rechtsform/Anwendungsbereich

1 Rechtsform/Anwendungsbereich Satzung für die Benutzung von Notunterkünften der (Notunterkunftssatzung) vom 31.10.2000 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung

Mehr

Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007

Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007 Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007 - Spielplatzbenutzungsordnung - LESEFASSUNG Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kuhardt für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kuhardt für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom Ortsgemeinde Kuhardt - Haushalt 2015/2016 1 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kuhardt für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Gemeinde Karlsbad Landkreis Karlsruhe Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Lege der Gemeinde Hainrode

Satzung für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Lege der Gemeinde Hainrode 1 Satzung für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Lege der Auf Grund der 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -

Mehr

3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)

3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung) 1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO)

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 39 vom 13.10.2006 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 06.10.06 Bekanntmachung über die 1. Nachtragshaushalts- 537 satzung

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 5.7 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 ( Gbl. S. 578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18.12.1995 ( Gbl. 1996 S.29

Mehr

Satzung über die Benutzung der Notunterkunft der Stadt Mühlheim am Main

Satzung über die Benutzung der Notunterkunft der Stadt Mühlheim am Main Satzung über die Benutzung der Notunterkunft der Stadt Mühlheim am Main 12.14 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 5.21 Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler vom 19. Dezember 2006 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Satzung des Landkreises Mainz-Bingen über die Nutzung von kreiseigenen oder angemieteten Unterkünften für Asylbewerber und andere Flüchtlinge,

Mehr

Stadt Wetter (Hessen)

Stadt Wetter (Hessen) Stadt Wetter (Hessen) Satzungsrecht Az. 020-00-115 Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Wetter (Hessen) (Obdachlosensatzung) I. Nachtrag eingearbeitet Stand: 17.05.2017

Mehr

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze Gemeinde Unterkirnach Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Unterkirnach

Mehr

Weimarer Ortsrecht 55.1 Seite 1 Obdachlosenunterkunftssatzung

Weimarer Ortsrecht 55.1 Seite 1 Obdachlosenunterkunftssatzung Seite 1 Satzung über die Obdachlosenunterkünfte Auf der Grundlage der 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 83) hat

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE DER STADT NECKARSULM

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE DER STADT NECKARSULM STADT NECKARSULM ORDNUNGSAMT 32-108.5 SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE DER STADT NECKARSULM Aufgrund 4 der Gemeindeordnung BaWü und 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften Gemeinde Notzingen Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Stadt Stühlingen Az Landkreis Waldshut. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften vom

Stadt Stühlingen Az Landkreis Waldshut. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften vom Stadt Stühlingen Az. 123.1 Landkreis Waldshut Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften vom 01.02.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2

Mehr

der Samtgemeinde Amelinghausen über die Unterbringung Obdachloser

der Samtgemeinde Amelinghausen über die Unterbringung Obdachloser S A T Z U N G der Samtgemeinde Amelinghausen über die Unterbringung Obdachloser Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) hat der Rat

Mehr

vom 26. Juli 2005 in der Fassung der Satzung vom 6. Dezember 2016

vom 26. Juli 2005 in der Fassung der Satzung vom 6. Dezember 2016 Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte der Stadt Freiburg i. Br. für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler/innen 21.1 vom

Mehr

S A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

S A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Stadt Waldkirch Landkreis Emmendingen S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 13 des

Mehr

Sa t z u n g. für die städtischen Asylbewerberunterkünfte sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom

Sa t z u n g. für die städtischen Asylbewerberunterkünfte sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom Sa t z u n g für die städtischen Asylbewerberunterkünfte sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom 17.03.2016 Aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchst. f und l der Gemeindeordnung

Mehr

1/11 STADT TETTNANG. Bodenseekreis. Benutzungsordnung

1/11 STADT TETTNANG. Bodenseekreis. Benutzungsordnung STADT TETTNANG Bodenseekreis Benutzungsordnung für das städt. Parkhaus "Grabenstraße" (Parkhausordnung) vom 05.02.1986 mit Änderung vom 10.11.93 und 05.02.2003 Für die Benutzung des städt. Parkhauses gelten

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade. für Obdachlosenunterkünfte

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade. für Obdachlosenunterkünfte in- Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade für Obdachlosenunterkünfte Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 382),

Mehr

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)), hat der Gemeinderat

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften. I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften. I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Allgemeine Hausordnung für öffentliche Gebäude. Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Hausordnung für öffentliche Gebäude. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hausordnung für öffentliche Gebäude Inhaltsverzeichnis Vorwort Geltungsbereich Hausrecht Sicherheit und Ordnung Unzulässige Betätigungen Parken für Kraftfahrzeuge und Fahrräder Fundsachen Verstöße

Mehr

S ATZUNG des DERAWA Zweckverband

S ATZUNG des DERAWA Zweckverband S ATZUNG des DERAWA Zweckverband für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung - WVS) Vom 4. Dezember 2003 Auf Grund von 57 Abs. 1, 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in

Mehr

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,

Mehr

Satzung der Stadt Baden-Baden über die Unterhaltung von Obdachlosenund kommunalen Gemeinschaftsunterkünften vom

Satzung der Stadt Baden-Baden über die Unterhaltung von Obdachlosenund kommunalen Gemeinschaftsunterkünften vom Satzung der Stadt Baden-Baden über die Unterhaltung von Obdachlosenund kommunalen Gemeinschaftsunterkünften vom 15.06.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO)

Mehr

Satzung über die Benutzung der Unterkünfte für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen vom , zuletzt geändert am

Satzung über die Benutzung der Unterkünfte für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen vom , zuletzt geändert am Satzung über die Benutzung der Unterkünfte für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen vom 18.09.2012, zuletzt geändert am 19.07.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen

Satzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.

Mehr

Obdachlosensatzung

Obdachlosensatzung Obdachlosensatzung 108.50-1 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 15.09.2003, in Kraft seit 28.09.2003 geändert am 15.11.2005, in Kraft seit 25.12.2005 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004 Auf Grund der 2, 18, 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der

Mehr

BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom

BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom 14.10.2010 - Inhaltsverzeichnis - 1 Allgemeines 2 Zweckbestimmung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom (in Kraft getreten am 01. Januar 2015)

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom (in Kraft getreten am 01. Januar 2015) Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom 18.12.2014 (in Kraft getreten am 01. Januar 2015) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Mehr

Grosse Kreisstadt Leutkirch im Allgäu. Landkreis Ravensburg. Obdachlosensatzung Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom

Grosse Kreisstadt Leutkirch im Allgäu. Landkreis Ravensburg. Obdachlosensatzung Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom Grosse Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Landkreis Ravensburg Obdachlosensatzung Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 09.10.2006 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom

Satzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 06.03.1978 Der Ortsgemeinderat Nomborn hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

HAUSORDNUNG. I. Schutz vor Lärm

HAUSORDNUNG. I. Schutz vor Lärm Eigenbetrieb Kommunale Wohnungen der Stadt Bad Berka Tiefengrubener Str. 14 99438 Bad Berka HAUSORDNUNG Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner.

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr vom

H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr vom H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr 2 0 1 7 vom 23.01.2017 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften Gemeinde Untermünkheim Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften vom 14. Oktober 2015 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Göttingen

Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Göttingen Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Göttingen Auf Grund der 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der

Mehr

Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung)

Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung) Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung) Aufgrund der 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege. vom 8. März geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung

S a t z u n g. über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege. vom 8. März geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung S a t z u n g über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege vom 8. März 1967 geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung 07.12.1999) Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.

Mehr

1 Grundsätze. 2 Einweisung und Nutzungsverhältnis

1 Grundsätze. 2 Einweisung und Nutzungsverhältnis Satzung der Stadt Ronnenberg über die Benutzung der Wohnheime zur Unterbringung obdachloser Personen und ausländischer Flüchtlinge und über die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund der 6, 10, 58 und

Mehr

G E M E I N D E U N T E R E N S I N G E N. Landkreis Esslingen

G E M E I N D E U N T E R E N S I N G E N. Landkreis Esslingen G E M E I N D E U N T E R E N S I N G E N Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie

Mehr

GEMEINDE ERLIGHEIM LANDKREIS LUDWIGSBURG

GEMEINDE ERLIGHEIM LANDKREIS LUDWIGSBURG GEMEINDE ERLIGHEIM LANDKREIS LUDWIGSBURG Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Kaiserslautern über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Kaiserslautern. vom

S a t z u n g. der Stadt Kaiserslautern über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Kaiserslautern. vom 6/91 6 Bauwesen S a t z u n g der Stadt Kaiserslautern über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Kaiserslautern vom 07.02.2008 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Heiligenhafen

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Heiligenhafen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Heiligenhafen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003

Mehr

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23.7.1996 (GVOBl. S. 529) sowie der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Die Stadt Aschaffenburg erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung:

Die Stadt Aschaffenburg erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung: Satzung für das Städtische Übernachtungsheim, Aschaffenburg, Leinwanderstraße 4, vom 11.09.1996 (amtlich bekanntgemacht am 20.09.1996, berichtigt am 08.11.1996), geändert durch 3 der Satzung zur Änderung

Mehr

Artikel I. Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung

Artikel I. Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung)

Mehr

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften A III, 8 S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, und

Mehr

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Bad Staffelstein

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Bad Staffelstein Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Bad Staffelstein vom 24.05.2016 Die Stadt Bad Staffelstein erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung

Mehr

Ι. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

Ι. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat die Großen Kreisstadt Öhringen

Mehr

Satzung. über die Benutzung. von. Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften

Satzung. über die Benutzung. von. Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der

Mehr

Satzung über die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Gera. Bekanntmachung. (Nr., Datum)

Satzung über die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Gera. Bekanntmachung. (Nr., Datum) Satzung über die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Gera Bezeichnung, Rechtsgrundlage Stadtratsbeschluss vom (Nr., Datum) Ausfertigung vom (Datum) Bekanntmachung (Nr., Datum) Inkrafttreten Änderungen/Anmerkungen

Mehr

Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida

Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida Vom 27.03.2008 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat auf Grund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften

der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften Beschlossen: 10.07.2013 Bekanntgemacht: 17.07.2013 in Kraft getreten: 01.01.2014 I N H A L T S V E

Mehr

Satzung über die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Hannover

Satzung über die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Hannover Satzung über die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Hannover Abl. RBHan. 1994, S. 721 geändert durch Satzung vom 08.11.2001, Abl. RBHan. 2001, S. 752 Aufgrund der 6, 8 und

Mehr

Benutzungssatzung der Gemeinde Rüting für die Spielplätze (Spielplatzordnung) vom

Benutzungssatzung der Gemeinde Rüting für die Spielplätze (Spielplatzordnung) vom Benutzungssatzung der Gemeinde Rüting für die Spielplätze (Spielplatzordnung) vom 24.01.2017 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung

Mehr

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Gau-Algesheim vom 30. August 2012 geändert durch die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der

Mehr

WGHHAUS ORDNUNG I. SCHUTZ VOR LÄRM

WGHHAUS ORDNUNG I. SCHUTZ VOR LÄRM 1 DAS ZUSAMMENLEBEN IN EINER HAUSGEMEINSCHAFT ERFORDERT GEGEN- SEITIGE RÜCKSICHTNAHME UND TOLERANZ ALLER HAUSBEWOHNER. UM DAS UNGESTÖRTE ZUSAMMENLEBEN ZU ERREICHEN, IST DIE NACHFOL- GENDE HAUS ALS RECHTSVERBINDLICHER

Mehr

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom STADT KITZINGEN Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom 19.05.2016 Inkrafttreten: 01.06.2016 Stand: 01.06.2016

Mehr