Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG)

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1 - 1 - Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vom 23. November 1995 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 40 und 41, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), welches am 1. Juli 1991 in Kraft getreten ist; eingesehen den Artikel 113 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG); eingesehen die Artikel 31, Absatz 1 und 42, Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1. Kapitel: Geltungsbereich Art. 1 Vollzug und ergänzende Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen Dieses Gesetz regelt: a) den Vollzug der Bundesgesetze über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sowie über die Arbeitslosenversicherung; b) die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. 2. Kapitel: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih Art. 2 Vollzug 1 Das kantonale Arbeitsamt ist Bewilligungsbehörde und übt die Aufsicht aus. 2 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften notwendigen Ausführungsbestimmungen. 3 Er sorgt, im Rahmen des Möglichen, dafür, dass für Arbeitnehmer, welche durch Personalverleihunternehmen eingesetzt werden, die in den betreffenden Berufen üblichen und vertraglichen Normen eingehalten werden.

2 Kapitel: Öffentliche Arbeitsvermittlung 1. Abschnitt: Organisation der Arbeitsmarktbehörden Art. 3 Behörden Die Arbeitsmarktbehörden im Kanton sind: a) das kantonale Arbeitsamt; b) die Gemeindearbeitsämter; c) die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV); d) die tripartiten Kommissionen. Art. 4 Gemeindearbeitsämter 1 Jede Gemeinde führt ein Arbeitsamt. 2 In Gemeinden mit einer voll- bzw. teilzeitigen Kanzlei ist diese Aufgabe dem eigenen Verwaltungspersonal zu übertragen. Die Gemeinde verfügt hiefür, ihren Möglichkeiten entsprechend, über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen. 3 In den anderen Gemeinden bestimmt der Gemeinderat die verantwortliche Person, welche mit diesen Aufgaben betraut wird. Die Räumlichkeiten werden durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt. Es bedarf hiezu der Zustimmung des kantonalen Arbeitsamtes. 4 Die Gemeinden können, mittels Vereinbarung (interkommunales Abkommen) oder mittels Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes über die Gemeindeordnung ein interkommunales Arbeitsamt schaffen, um die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben auszuführen. Es bedarf hiezu die Zustimmung des kantonalen Arbeitsamtes. Art. 5 2 Regionale Arbeitsvermittlungszentren 1 Der Staatsrat bestimmt die RAV, die dem kantonalen Arbeitsamt unterstellt sind. Nach Anhören der betroffenen Gemeinden begrenzt der Staatsrat deren Tätigkeitsgebiet. 2 Bei geringer Arbeitslosigkeit kann die Tätigkeit eines RAV durch Staatsratsentscheid erweitert werden. 3 Das RAV wird in einer Zentrumsgemeinde errichtet. 4 Der Staatsrat kann zur Errichtung und zum Betrieb gemeinsamer RAV interkantonale Abkommen abschliessen, falls die regionalen arbeitsmarktlichen Verhältnisse jene rechtfertigen. Art. 6 2 Personalstatut der regionalen Arbeitsvermittlungszentren 1 Der Staatsrat stellt die Mitarbeiter der RAV für eine bestimmte oder

3 - 3 - unbestimmte Zeit an. Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich geregelt. 2 Unter Vorbehalt von vom Staatsrat erlassenen Sonderbestimmungen ist die kantonale Gesetzgebung über das Personal des Staates anwendbar. Der Staatsrat veranlasst namentlich alles, damit der Personalbestand jederzeit dem Bedarf des Arbeitsmarktes (Entwicklung der Zahl der Stellensuchenden) und damit den durch den eidgenössischen Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln angepasst werden kann. Aufgehoben 4 Die Zahl der regionalen Personalberater richtet sich nach jener der Stellensuchenden. 6bis 2 Zusammenarbeit des kantonalen Arbeitsamtes mit den Gemeinden und den sozioökonomischen Regionen Das kantonale Arbeitsamt sorgt für die Gestaltung einer engen und wirkungsvollen Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den sozioökonomischen Regionen. Art. 7 Tripartite Kommission 1 Jedes RAV wird von einer durch den Staatsrat ernannten tripartiten Kommission unterstützt. Sie setzt sich aus gleichviel Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Arbeitsmarktbehörden zusammen. 2 Eine tripartite Kommission kann mehrere RAV unterstützen. Art. 8 Informationssystem 1 Das kantonale Arbeitsamt, die RAV und die Gemeindearbeitsämter, bei denen eine grosse Zahl von Arbeitslosen eingeschrieben ist, betreiben in Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen ein Informationssystem über die Stellensuchenden und die offenen Stellen. 2 Das Informationssystem dient der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik. 2. Abschnitt: Zuständigkeiten Art. 9 2 Kantonales Arbeitsamt 1 Das kantonale Arbeitsamt ist verantwortlich zum Vollzug der Vorschriften über die Arbeitsvermittlung. 2 Es übt die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus, koordiniert und genehmigt ihre Massnahmen, erlässt die nötigen Weisungen und sorgt für die

4 - 4 - Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. 3 Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit: a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Organen; b) mit den privaten Vermittlungsunternehmen; c) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Berufs- und spezialisierten Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind; d) mit den Organen der Sozialfürsorge. 4 Es arbeitet mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen zusammen, insbesondere mit den Dienststellen für Berufsbildung und Berufsberatung, für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse, sowie mit den verschiedenen Organen der Sozialversicherungen. 5 Das kantonale Arbeitsamt delegiert an Gemeinden, die ein entsprechendes Gesuch stellen, die Zuständigkeit zur Durchführung der An- und Abmeldung von Stellensuchenden, soweit dies nicht Bundesrecht widerspricht. Die Gemeinden übernehmen die Kosten dieser an sie delegierten Aufgaben. Art. 10 Gemeindearbeitsämter 1 Die Gemeindearbeitsämter vollziehen die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung, die ihnen aufgrund dieses Gesetzes obliegen. 2 Sie erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen. Sie übermitteln dem RAV alle zur Vermittlung nötigen Informationen. 3 Sie weisen diejenigen Stellensuchenden an die RAV, die auf deren Dienste angewiesen sind. Sie bemühen sich, die anderen Stellensuchenden zu vermitteln. Art Regionale Arbeitsvermittlungszentren 1 Die RAV unterhalten regelmässige Beziehungen mit den Unternehmen der Region. 2 Sie beraten und unterstützen die Stellensuchenden bei ihrer Wahl und stehen den Arbeitgebern bei ihrer Personalsuche zur Verfügung. 3 Sie bemühen sich, die offenen Stellen zu besetzen und Arbeitskräfte entsprechend zu vermitteln. Sie arbeiten insbesondere mit den privaten Vermittlungsunternehmen zusammen, die eine Rahmenvereinbarung mit dem kantonalen Arbeitsamt abgeschlossen haben. 4 Sie arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Instanzen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen, besonders mit dem Berufsinformationszentrum für Erwachsene (BIZ), den Berufsverbänden sowie anderen Organisationen, die sich mit der Vermittlung beschäftigen.

5 - 5-5 Die RAV sind für die Durchführung der An- und Abmeldung der Stellensuchenden zuständig, soweit diese Kompetenz nicht delegiert wurde. Das Verfahren wir im Reglement geregelt. Art. 12 Tripartite Kommissionen 1 1Die tripartiten Kommissionen beraten die RAV bei ihrer Tätigkeit 2 Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Bundesgesetzgebung zuweist oder die ihnen der Staatsrat überträgt. Art. 13 Zusammenarbeit mit den privaten Vermittlungsunternehmungen 1 Das kantonale Arbeitsamt bemüht sich, mit den privaten Vermittlungsunternehmen Rahmenvereinbarungen abzuschliessen. 2 Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, können die RAV, im Einverständnis mit dem kantonalen Arbeitsamt, ein privates Vermittlungsunternehmen gegen Entgelt beauftragen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, falls die Bundesgesetzgebung ein Entschädigungssystem durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vorsieht. 3 Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten. 3. Abschnitt: Finanzierung Art. 14 Übernahme der Kosten 1 1Die Gemeinde trägt die Verwaltungskosten ihres Arbeitsamtes. 2 Der kantonale Beschäftigungsfonds übernimmt die Einrichtungs- und Betriebskosten der RAV, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung getragen werden. 3 Die durch die Mitarbeit mit den privaten Vermittlungsunternehmen verursachten Kosten (Art. 13, Abs. 2) sind ebenfalls vom kantonalen Beschäftigungsfonds zu tragen. 4. Abschnitt: Meldepflichten der Arbeitgeber Art. 15 Entlassungen 1 Entlassungen von Arbeitnehmern sowie Betriebsschliessungen müssen, sofern mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sind, dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. 2 Die Meldung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Kündigung der Arbeitsverträge. 3 Das kantonale Arbeitsamt benachrichtigt das RAV und das betreffende Gemeindearbeitsamt über die gemeldeten Entlassungen.

6 - 6 - Art. 16 Offene Stellen Der Staatsrat kann in Zeiten andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Meldepflicht in den besonders betroffenen Branchen bzw. aller offener Stellen einführen, ohne indes das Recht des Arbeitgebers zur freien Wahl seiner Arbeitnehmer anzutasten. 4. Kapitel: Arbeitslosenversicherung Art Zuständigkeit und Vollzug 1 Das kantonale Arbeitsamt ist, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen worden ist, die zuständige kantonale Behörde zum Vollzug der Bundesvorschriften über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Es verfügt insbesondere Einstellungen in der Anspruchsberechtigung, namentlich gegenüber Arbeitslosen, welche sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen, eine solche nicht annehmen oder vorgeschriebene Massnahmen nicht befolgen. 2 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften notwendigen Ausführungsbestimmungen. 3 Aufgehoben 4 Er entscheidet über die Übertragung von Aufgaben an die RAV. Art. 18 Gemeindearbeitsämter 1 Die Gemeindearbeitsämter erfassen die Arbeitslosen, weisen sie umgehend der Kasse ihrer Wahl zu und vollziehen die Kontrollvorschriften. 2 Sie beraten die Arbeitslosen und weisen jene an die RAV, die auf deren Dienste angewiesen sind. Sie bemühen sich, die anderen Arbeitslosen durch Zuweisung zumutbarer Stellen zu vermitteln. Art. 19 Regionale Arbeitsvermittlungszentren 1 Die RAV laden die ihr gemeldeten Arbeitslosen zu einem Einzelgespräch oder zu einer gemeinsamen Informationssitzung ein. 2 In Form von Einzelgesprächen beraten, vermitteln, weisen sie die Arbeitslosen zu und prüfen die Möglichkeit, sie an arbeitsmarktlichen und ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung teilhaben zu lassen. 3 Sie weisen die Arbeitslosen zur Information und Berufsberatung sowie einer eingehenden beruflichen Standortbestimmung dem BIZ zu. 4 Sie kontrollieren die vom Arbeitslosen unternommenen Bemühungen zur Annahme einer zumutbaren Arbeit und unterrichten die für Einstellungen in

7 - 7 - der Anspruchsberechtigung zuständige Behörde über die festgestellten Missbräuche. 5 Sie arbeiten mit den Arbeitslosenkassen, sowie mit anderen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen, die sich mit der Vermittlung beschäftigen oder ähnliche Ziele verfolgen, zusammen. 6 Sie vollziehen die Aufgaben, die ihnen übertragen werden können, insbesondere betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Art. 20 Öffentliche kantonale Arbeitslosenkasse 1 Der Kanton führt eine öffentliche kantonale Arbeitslosenkasse. 2 Die Kasse ist eine selbständige, öffentlichrechtliche Anstalt. 3 Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Organisation und Geschäftsführung der Kasse und ist als Träger gegenüber der Bundesbehörde verantwortlich. Art. 21 Feiertage Der Entschädigungsanspruch besteht für die im Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung festgesetzten Feiertage sowie für die folgenden kantonalen Feiertage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen: Sankt-Josef, Fronleichnamsfest, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria unbefleckte Empfängnis. 5. Kapitel: Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 22 Massnahmen Als Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung gelten: a) die ganz oder zum Teil von der Arbeitslosenversicherung finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahmen; b) die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. 2. Abschnitt: Arbeitsmarktliche Massnahmen und ersatzweise auszurichtende Taggelder Art. 23 Finanzielle Beiträge 1 Für die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zur Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes sowie zur Verhütung und Bekämpfung

8 - 8 - der Arbeitslosigkeit werden Beiträge gewährt. 2 Die Beiträge können nach Abzug der Bundesbeiträge der Arbeitslosenversicherung bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten decken. 3 Die Beiträge werden dem kantonalen Beschäftigungsfonds entnommen. Art. 24 Anspruchsberechtigte 1 Die Beteiligungen werden gewährt: a) den Gemeinden, den Regionen und dem Kanton; b) privaten und öffentlichen Institutionen, Vereinigungen oder Unternehmen sowie Berufsorganisationen und gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, die mit der Organisation und der Durchführung von Massnahmen beauftragt sind; c) den Arbeitgebern für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung. 2 Der Staatsrat bestimmt die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahren sowie die weiteren Einzelheiten über Anspruchsberechtigte, anrechenbare Kosten, Auflagen und Bedingungen. Art. 25 Aufteilung der Massnahmen und ersatzweise auszurichtende Taggelder 1 Der Staatsrat nimmt jedes Jahr die Aufteilung der Mindestzahl an arbeitsmarktlichen Massnahmen vor, welche der Kanton bereitzustellen hat. Diese erfolgt nach RAV unter Berücksichtigung der aktiven Bevölkerung und der auf ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet erfassten Arbeitslosenquote. 2 Erreicht die Zahl der auf dem Tätigkeitsgebiet eines RAV organisierten Massnahmen jene im obigen Absatz festgelegten Zahl nicht, finanzieren die Gemeinden des betreffenden RAV und der kantonale Beschäftigungsfonds je zu 50 Prozent den Anteil an den Kosten für die ersatzweise auszurichtenden Taggelder zulasten des Kantons. Der Staatsrat bestimmt den Verteilschlüssel. 3. Abschnitt: Ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung Art. 26 Massnahme Als ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung sind vorgesehen: a) die kantonalen Einarbeitungszuschüsse; b) die kantonalen Beiträge an die Pendler- und Wochenaufenthalterkosten; c) die Eingliederungsverträge (Temporärstellen); d) die Arbeitsmarktstudien, welche nicht durch die Arbeitslosenversicherung

9 - 9 - subventioniert werden; e) weitere Massnahmen, die der Eingliederung dienen und nicht durch die Arbeitslosenversicherung subventioniert werden. Art. 27 Kantonale Einarbeitungszuschüsse: Voraussetzungen 1 Schwervermittelbaren Personen, die in einem Betrieb eingearbeitet werden und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, können kantonale Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn sie nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen rechnen können. 2 Kantonale Einarbeitungszuschüsse können ausgerichtet werden an: a) Arbeitslose, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben; b) Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung haben. 3 Der Begünstigte muss das Gesuch der zuständigen Behörde vor Beginn der Einarbeitung einreichen. 4 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten. Er kann den Kreis der Begünstigten zur Förderung der Umschulung und Wiedereingliederung erweitern. Art. 28 Höhe und Dauer 1 Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohnes. 2 Sie werden für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Arbeitslose, für längstens zwölf Monate ausgerichtet. Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten. 3 Sie werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrages gekürzt. 4 Die kantonalen Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen. Art. 29 Kantonale Beiträge an die Pendler- und Wochenaufenthalterkosten: Voraussetzungen 1 Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit

10 ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben, können folgende kantonalen Beiträge zugesprochen werden: a) Pendlerkostenbeitrag; b) Beitrag an Wochenaufenthalter. 2 Die Arbeitnehmer müssen ihren Anspruch auf die entsprechenden Bundesbeiträge ausgeschöpft haben oder nicht berechtigt sein, diese zu beanspruchen. 3 Die kantonalen Beiträge an die Pendler- und Wochenaufenthalterkosten werden nur in dem Masse ausgerichtet, als dem Arbeitnehmer im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen. 4 Das Gesuch um Leistungen im Sinne von Absatz 1 muss der zuständigen Behörde eingereicht werden, bevor der Anspruch auf entsprechende Bundesbeiträge ausgeschöpft ist oder bevor auswärtige Arbeit angenommen wird. Art. 30 Höhe und Dauer 1 Der kantonale Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten vom Arbeitnehmer, der täglich vom Arbeitsort an seinen Wohnort zurückkehrt. 2 Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten. 3 Die kantonalen Beiträge an die Pendler- und Wochenaufenthalterkosten werden innerhalb von zwei Jahren höchstens während sechs Monaten ausgerichtet. 4 Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten. Art. 31 Eingliederungsverträge (Temporärstellen): Grundsatz 1 Die öffentlichen Gemeinwesen schaffen Temporärstellen im Rahmen von Programmen, die dazu bestimmt sind, Personen, die älter als 25 Jahre sind und deren Vermittlung sehr schwer ist, Arbeit zu verschaffen und so dem Erwerbsleben zu erhalten. Die betroffenen Berufsverbände werden vor der Schaffung von Eingliederungsprogrammen angehört. Die öffentlichen Gemeinwesen bemühen sich, die privaten Unternehmen und die Verbände an der Durchführung der Massnahmen teilhaben zu lassen. 2 In den Genuss von Temporärstellen können kommen: a) Arbeitslose, die ihren Anspruch auf Leistungen der obligatorischen

11 Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben; b) Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben und die aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung haben. 3 Die Temporärstelle hat im Verhältnis zum kantonalen Einarbeitungszuschuss subsidiären Charakter. 4 Die Annahme der angebotenen Temporärstelle ist obligatorisch. Art. 32 Höhe und Dauer 1 Die Entlöhnung entspricht höchstens jener eines Arbeitslosen, welcher an einem durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten Beschäftigungsprogramm teilnimmt. 2 Der Eingliederungsvertrag kann für höchstens zwölf Monate abgeschlossen werden. Art. 33 Weitere Massnahmen Der Staatsrat kann weitere Massnahmen vorsehen, die der Eingliederung dienen und die nicht durch die Arbeitslosenversicherung subventioniert werden. Art Zuständigkeit 1 Das kantonale Arbeitsamt ist für die Anwendung der Bestimmungen über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zuständig. 2 Aufgehoben Art. 35 Finanzierung 1 Der kantonale Beschäftigungsfonds finanziert die Organisation und die Durchführung der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. 2 Die Träger können zur Deckung der durch die Einarbeitungsverträge verursachten Kosten angemessen beteiligt werden. Der Staatsrat bestimmt die Voraussetzungen und die Grenzen dieser Beteiligung. 6. Kapitel: Kantonaler Beschäftigungsfonds Art Äufnung 1 Der kantonale Beschäftigungsfonds ist ein Spezialfonds im Sinne des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle.

12 Der kantonale Beschäftigungsfonds wird vom Kanton und den Gemeinden entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung finanziert. 3 Der Grosse Rat bestimmt bei der Festlegung des Voranschlags den Gesamtbetrag, den der kantonale Beschäftigungsfonds für das kommende Rechnungsjahr erhält. Die Gemeinden zahlen ihren Beitrag periodisch in den kantonalen Beschäftigungsfonds ein. Art. 37 Verwendung 1 Die Mittel des Fonds dienen: a) der Finanzierung der Einrichtungs- und Betriebskosten der RAV, soweit sie nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden (Art. 14, Abs. 2); b) der Finanzierung der Zusammenarbeit mit den privaten Vermittlungsunternehmen (Art. 14, Abs. 3); c) der Finanzierung der Pauschalbeteiligung an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen; d) der Beteiligung an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen, die nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt sind (Art. 23 f.); e) der Mitfinanzierung der Kosten für die anstelle der Massnahmen ersatzweise auszurichtenden Taggelder zulasten des Kantons (Art. 25); f) der Finanzierung der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Art. 26f; g) der Deckung der Ausbildungs- und Weiterbildungskosten des Vermittlungspersonals; h) der Finanzierung der Zinskosten des dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung durch den Kanton gewährten Darlehens. 2 Der Fonds dient ferner für die Haftung des Kantons als Träger der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung. 3 Der Staatsrat entscheidet abschliessend über die Verwendung der Fondsgelder. Er kann einen Teil seiner Ausgabenbefugnisse an das Volkswirtschaftsdepartement oder an das kantonale Arbeitsamt übertragen. Art. 38 Verwaltung 1 Die kantonale öffentliche Arbeitslosenkasse verwaltet den kantonalen Beschäftigungsfonds und führt die Zahlungen der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung aus. 2 Die Verwaltungskosten werden durch den Fonds entschädigt. Der Staatsrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.

13 Das kantonale Finanzinspektorat waltet als Kontrollorgan. 7. Kapitel: Rechtspflege und Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Beschwerdeinstanzen Art Beschwerdeinstanzen Beschwerdeinstanzen sind: a) aufgehoben b) das Kantonsgericht für Verfügungen des kantonalen Arbeitsamtes, der RAV und der Arbeitslosenkassen gestützt auf das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung und auf die Bestimmungen über die ergänzenden kantonalen Massnahmen; c) die zuständigen Instanzen gemäss kantonalem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege für alle übrigen Verfügungen des kantonalen Arbeitsamtes; d) das Arbeitsgericht für Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Stellensuchenden (Art. 10 AVG) sowie aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer (Art. 23 AVG). 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Arbeitsamt Art Aufgehoben 3. Abschnitt: Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit Art. 41 bis 46 2 Aufgehoben 4. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen Art. 47 Verwaltungsverfahren 1 Wenn sich der Versicherte im Verfahren von einem Auftragnehmer vertreten lässt, wird nur der Vertreter in den Schriftenwechsel einbezogen. 2 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss

14 Anwendung. Art. 48 Zivilverfahren Das Arbeitsgericht wendet sinngemäss das Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis an. Art. 49 Strafbestimmungen 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Verfügungen und Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Franken bestraft, soweit nicht die eidgenössischen Bestimmungen zur Anwendung kommen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement oder im Falle einer Kompetenzdelegation das kantonale Arbeitsamt ahndet die in Artikel 106 und 107 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Artikel 39 des Arbeitsvermittlungsgesetzes und Artikel 49, Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes unter Busse gestellten Übertretungen. 3 Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar. Gegen den Entscheid des Departementes bzw. des Arbeitsamtes kann Einsprache erhoben werden und jener bildet anschliessend Gegenstand einer Berufung an den Instruktionsrichter, der auf Kantonsebene letztinstanzlich urteilt. 4 Die Vergehen gemäss Artikel 105 und 107 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Artikel 39, Absatz 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes, falls es sich bei der Strafe um Gefängnis handelt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafbehörden, welche laut Strafprozessordnung urteilen. 5 Das kantonale Arbeitsamt sowie die anderen mit der Anwendung des Gesetzes beauftragten Instanzen zeigen dem Strafrichter die festgestellten Übertretungen an, die in dessen Kompetenzbereich fallen. 6 Dem kantonalen Arbeitsamt ist von allen, gestützt auf die Gesetzgebung über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen gefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben. 8. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 50 Vollzug 1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. 2 Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, ist das kantonale Arbeitsamt für den Vollzug zuständig.

15 Art. 51 Übergangsbestimmungen 1 Die Massnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach altem Recht zu Ende geführt und finanziert. Vorbehalten bleiben abweichende Bundesbestimmungen. 2 Der Anspruch auf kantonale Arbeitslosenhilfe nach altem Recht besteht weiter, solange der Begünstigte nicht an ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung nach neuem Recht teilhaben kann. 3 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen. Art. 52 Änderung des geltenden Rechts Das Gesetz vom 14. November 1984 über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung wird wie folgt ergänzt: Art. 10bis 1 Die Studien- und Berufsberatungsstellen betreiben in jeder sozioökonomischen Region ein Berufsinformationszentrum (BIZ) für Erwachsene. Der Staatsrat kann die Tätigkeit eines BIZ jedoch auf mehrere Regionen ausdehnen. 2 Die BIZ versehen die Beratung und die Neuorientierung von Erwachsenen, insbesondere von Arbeitslosen, in Zusammenarbeit mit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Sie nehmen eine berufliche Standortbestimmung vor und stellen die erworbenen Kenntnisse fest. 3 Diese Leistungen werden einzeln oder gruppenweise erbracht. 4 Die betroffenen Gemeinden tragen die Kosten der Räumlichkeiten und ihrer Ausstattung. Diese Kosten werden nach dem in jeder sozio-ökonomischen Region geltenden Schlüssel verteilt. Art. 53 Aufhebung von Gesetzeserlassen Das Dekret vom 26. Juni 1992 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, die Arbeitslosenversicherung und die ergänzende kantonale Arbeits-losenunterstützung (AVUD) wird aufgehoben. Art. 54 Fakultatives Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 23. November Der Präsident des Grossen Rates: Jean-René Fournier Die Schriftführer: Herbert Marty, Florian Boisset

16 Powered by TCPDF ( Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. September 2011: 1 Infolge Integration der RAV in den Staat Wallis wird letzterer beauftragt, die Übernahme der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der RAV zu veranlassen, und zwar mit Wirkung ab Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung. 2 Die Mietverträge betreffend der Büroräumlichkeiten der RAV müssen ebenfalls vom Staat Wallis übernommen werden, und zwar innerhalb einer Maximalfrist von vier Monaten ab Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung. Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten GS/VS 1996, Änderung vom Abl. Nr. 19/ Fassung gemäss Ziff. II/20 des Gesetzes über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom Aufgehoben (Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012, Art. 56) Abl. Nr. 38/ Abl. Nr. 4/2013, Abl. Nr. 7/

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