BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II 123. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen geändert wird Auf Grund der 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 269/1993 und 467/1996 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Verordnung lautet: Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeund Diplomprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen 2. In der Überschrift des 3, in 3 Abs. 1, in der Überschrift des 4, in 5 Abs. 4, in der Überschrift des 3. Abschnittes, in 9 Abs. 1, in der Überschrift des 4. Abschnittes, in 21 Abs. 4, in der Überschrift des 23, in 23 Abs. 1, 3 und 6, 24 Abs. 6, in der Überschrift des 6. Abschnittes, in der Überschrift des 26, in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des 28, in 28, in der Überschrift des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des 31, in 31, in der Überschrift des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des 34, in 34, in der Überschrift des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des 38, in 38, in der Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des 41, in 41, in der Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des 45 sowie in 45 wird jeweils die Wendung Reifeprüfung durch die Wendung Reife- und Diplomprüfung ersetzt Abs. 6 lautet: (6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird, 2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist, 3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, 4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und 5. der Prüfungskandidat gemäß 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird. Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen. 10 II 150

2 548 BGBl. II Ausgegeben am 9. Mai 1997 Nr Im 4 Abs. 3 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt: 2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit, 5. 6 Abs. 2 lautet: (2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände Leibesübungen, Konstruktionsübungen, Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung, Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde), Projektwerkstätte, Textiles Gestalten, Plastisches Gestalten, Visuelles Gestalten und Gestaltung und Ausstattung Abs. 1a entfällt Abs. 2 vorletzter Satz lautet: An den im 1. und 6. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten höheren Lehranstalten können im Prüfungsgebiet Projekt Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen auf einer Produktionsfläche und/oder im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Höheren Lehranstalt für Chemie und der Höheren Lehranstalt für Textilchemie) im Ausmaß von höchstens 16 Stunden vorgesehen werden Abs. 3 lautet: (3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind die Aufgabenstellungen wie folgt zu übergeben: 1. für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet Projekt an den im 1. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten höheren Lehranstalten, ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen, 2. in den Prüfungsgebieten Deutsch und Slowenisch : zwei Aufgabenstellungen gemäß Abs. 7, 3. in allen anderen Fällen: eine Aufgabenstellung Abs. 7 lautet: (7) Bei der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten Deutsch und Slowenisch sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen, die jeweils aus einer Aufgabe oder aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen können samt Überschrift lautet: Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen der Hauptprüfung 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der Schulbehörde erster Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen: 1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und 2. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung. (2) Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten Aufgabenstellungen auf ihre Eignung (insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan) zu überprüfen und 1. geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln, oder 2. bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. (3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß Abs. 2 Z 1 rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren. (4) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen ( 6) sind nicht vorlagepflichtig Abs. 2 Z 2 lautet: 2. wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer vom jeweiligen Schüler erstellten Projektarbeit

3 BGBl. II Ausgegeben am 9. Mai 1997 Nr Abs. 4 lautet: (4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern) eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die Diskussion des Projektes, des Themenschwerpunktes oder der Projektarbeit einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes bzw. die Festlegung der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten oder, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, nach Anhörung des Prüfungskandidaten durch den Prüfer (die Prüfer) zu erfolgen Abs. 1 lautet: (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen Abs. 3 lautet: (3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen Abs. 1 lautet: (1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, hat der aufsichtführende Lehrer die Aufgaben den Prüfungskandidaten zuzuteilen Abs. 8 entfällt Z 1 lautet: 1. in den Prüfungsgebieten Deutsch, Slowenisch, Englisch, Englisch einschließlich Wirtschaftssprache, Lebende Fremdsprache, Zweite lebende Fremdsprache, Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache, Rechnungswesen und Controlling und Rechnungswesen : 5 Stunden, Z 5 lautet: 5. im Prüfungsgebiet Projekt : a) an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft: 24 Stunden, b) am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik: 15 Stunden, c) ansonsten: 40 Stunden, 19. Im 18 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt: 5a. im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit : 8 Stunden, 20. In 20 Abs. 12, 21 Abs. 6 und 23 Abs. 6 wird jeweils das Wort Reifeprüfungsprotokoll durch das Wort Prüfungsprotokoll ersetzt Abs. 1 lautet: (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes, die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden höheren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, 12 Abs. 1 Z 4, 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4, 16 und 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung Abs. 1 bis 3 lautet: (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung auf Nicht genügend lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. (2) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf Nicht genügend lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

4 550 BGBl. II Ausgegeben am 9. Mai 1997 Nr. 123 der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. (3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf Nicht genügend lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen Abs. 5 letzter Satz lautet: Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen. 24. In der Überschrift des 27 sowie in 27 Abs. 1 wird jeweils das Wort Reifeprüfungszeugnis durch das Wort Reife- und Diplomprüfungszeugnis ersetzt. 25. Im 8. Abschnitt lauten die Überschrift des 1. Unterabschnittes sowie 28 samt Überschrift: 1. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus Form der Reife- und Diplomprüfung 28. Die Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß 3 Abs. 1 Z Im 8. Abschnitt lautet der 2. Unterabschnitt: 2. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung Form der Reife- und Diplomprüfung 31. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß 3 Abs. 1 Z 1. Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete) 32. (1) Die Klausurprüfung umfaßt: 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Deutsch, 2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet Englisch oder Rechnungswesen und 3. eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Projekt. (2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt: 1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände Projektmanagement und Projektwerkstätte des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und 2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes. Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete) 33. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt: 1. eine mündliche Teilprüfung a) im Prüfungsgebiet Rechnungswesen, wenn der Prüfungskandidat gemäß 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet Englisch gewählt hat oder b) im Prüfungsgebiet Englisch, wenn der Prüfungskandidat gemäß 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet Rechnungswesen gewählt hat, 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wurde: a) Religion, b) Deutsch, c) Zweite lebende Fremdsprache,

5 BGBl. II Ausgegeben am 9. Mai 1997 Nr d) Geschichte und Kultur, e) Wirtschaftsgeographie, f) Biologie und Ökologie, g) Mathematik und angewandte Mathematik, h) Physik, i) Chemie, j) Kommunikation und Marketing, k) Betriebswirtschaft, l) Politische Bildung und Recht oder m) Fremdsprachenseminar oder Allgemeinbildendes Seminar im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden und 3. eine mündliche Teilprüfung gemäß 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet Ausbildungsschwerpunkt. (2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt 1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand Projektmanagement des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation oder den Pflichtgegenstand Textiltechnologie und 2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand Kunstgeschichte. (3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet Politische Bildung und Recht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. l, am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte darüber hinaus das Prüfungsgebiet Zweite lebende Fremdsprache gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c. 27. Im 37 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz: Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt Hotelmanagement, Touristisches Management, Kulturelle Animation oder Gastronomiemanagement : 28. Im 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt Sport : 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 1, 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 und 3. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z Im 8. Abschnitt lautet der 4. Unterabschnitt: 4. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Form der Reife- und Diplomprüfung 38. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß 3 Abs. 1 Z 1. (2) Die Hauptprüfung umfaßt insgesamt sechs Teilprüfungen, und zwar nach Wahl des Prüfungskandidaten entweder vier schriftliche Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen oder drei schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen. (3) An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt umfaßt die Hauptprüfung zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Slowenisch. Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete) 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt: 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Deutsch, 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten eine schriftliche Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß lit. a bis c oder zwei schriftliche Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß lit. d: a) Mathematik und angewandte Mathematik, b) Englisch einschließlich Wirtschaftssprache, c) Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache oder d) Mathematik und angewandte Mathematik und Englisch einschließlich Wirtschaftssprache, II 151

6 552 BGBl. II Ausgegeben am 9. Mai 1997 Nr eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit und 4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Slowenisch. (2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände Betriebswirtschaft und Rechnungswesen. Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete) 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt: 1. eine mündliche Teilprüfung a) im Prüfungsgebiet Englisch einschließlich Wirtschaftssprache, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß 39 Abs. 1 Z 2 lit. a oder c gewählt hat, oder b) im Prüfungsgebiet Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß 39 Abs. 1 Z 2 lit. b gewählt hat, 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß 15 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftliches Kolloquium und 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete: a) Religion, b) Deutsch, c) Slowenisch (an der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt), d) Englisch einschließlich Wirtschaftssprache, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ist, e) Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist, f) Geographie (Wirtschaftsgeographie), wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde, g) Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte), h) Biologie, Ökologie und Warenlehre, i) Mathematik und angewandte Mathematik, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß 39 Abs. 1 Z 2 lit. a oder d zur Klausurprüfung gewählt wurde, j) Politische Bildung und Recht, k) Volkswirtschaft, l) Dritte lebende Fremdsprache, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde, oder m) Allgemeinbildendes Seminar im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden. (2) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f; das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung Ökologie und Warenlehre. 30. Im 8. Abschnitt lautet die Überschrift des 5. Unterabschnittes: Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige Kultur- und Kongreßmanagement und Umwelt und Wirtschaft samt Überschrift lautet: Form der Reife- und Diplomprüfung 41. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige Kultur- und Kongreßmanagement und Umwelt und Wirtschaft besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß 3 Abs. 1 Z 2. (2) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

7 BGBl. II Ausgegeben am 9. Mai 1997 Nr Im 44 Abs. 1 Z 3 wird in lit. p das Wort oder durch einen Beistrich ersetzt, in lit. q der Punkt durch das Wort oder ersetzt und nach lit. q folgende lit. r angefügt: r) Dritte lebende Fremdsprache, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde. 33. Dem 44 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebsorganisation gemäß Abs. 1 Z 3 lit. p. 34. Im 8. Abschnitt werden nach dem 5. Unterabschnitt folgende Unterabschnitte 5a und 5b eingefügt: 5a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement Form der Reife- und Diplomprüfung 44a. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß 3 Abs. 1 Z 1. Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete) 44b. Die Klausurprüfung umfaßt: 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Deutsch, 2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet Englisch oder Zweite lebende Fremdsprache und 3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Rechnungswesen. Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete) 44c. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt: 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete: a) Englisch, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß 44b Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, b) Zweite lebende Fremdsprache, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß 44b Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder c) Dritte lebende Fremdsprache, 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete: a) Kulturmanagement oder b) Tagungs- und Kongreßmanagement und 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wurde: a) Religion, b) Deutsch, c) Geschichte und Kultur, d) Wirtschaftsgeographie, e) Musikerziehung, f) Bildnerische Erziehung, g) Psychologie und Philosophie, h) Biologie und Ökologie, i) Mathematik und angewandte Mathematik, j) Chemie, k) Physik, l) Betriebs- und Volkswirtschaft, m) Rechnungswesen, n) Politische Bildung und Recht, o) Ernährung oder

8 554 BGBl. II Ausgegeben am 9. Mai 1997 Nr. 123 p) Fremdsprachenseminar, Allgemeinbildendes Seminar oder Fachtheoretisches Seminar im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden. 5b. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft Form der Reife- und Diplomprüfung 44d. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß 3 Abs. 1 Z 1. Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete) 44e. (1) Die Klausurprüfung umfaßt: 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Deutsch, 2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet Englisch oder Zweite lebende Fremdsprache und 3. eine schriftliche, graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Projekt. (2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insgesamt drei Pflichtgegenstände aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand berücksichtigt werden muß. Die Pflichtgegenstände werden auf Vorschlag der Prüfer durch den Schulleiter festgelegt und den Schülern spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekanntgegeben. 1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich: a) Biologie und ökologische Umweltanalytik, b) Umweltchemie, c) Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik, d) Lebensraumgestaltung und Raumplanung, e) Umwelttechnologie und Umwelttechnik und 2. Ökonomischer Bereich: a) Betriebs- und Volkswirtschaft, b) Umweltökonomie und Abfallwirtschaft, c) Rechnungswesen, d) Wirtschaftsinformatik, e) Politische Bildung und Recht. Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete) 44f. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt: 1. eine mündliche Teilprüfung: a) im Prüfungsgebiet Englisch, wenn der Prüfungskandidat gemäß 44e Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet Zweite lebende Fremdsprache gewählt hat, oder b) im Prüfungsgebiet Zweite lebende Fremdsprache, wenn der Prüfungskandidat gemäß 44e Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet Englisch gewählt hat, 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet Ökologie und Umweltanalytik und 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wurde: a) Religion, b) Deutsch, c) Geschichte und Kultur, d) Wirtschaftsgeographie, e) Musikerziehung, f) Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung, g) Psychologie und Philosophie, h) Mathematik und angewandte Mathematik, i) Betriebs- und Volkswirtschaft, j) Rechnungswesen, k) Politische Bildung und Recht oder

9 BGBl. II Ausgegeben am 9. Mai 1997 Nr l) Fremdsprachenseminar, Allgemeinbildendes Seminar oder Fachtheoretisches Seminar im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden. (2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände: 1. Biologie und ökologische Umweltanalytik, 2. Umweltchemie, 3. Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik, 4. Umweltökonomie und Abfallwirtschaft, 5. Lebensraumgestaltung und Raumplanung oder 6. Umwelttechnologie und Umwelttechnik. 35. Dem 48 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/1997 treten wie folgt in Kraft: 1. 4 Abs. 3 Z 2a, 6 Abs. 2, 13 Abs. 2, 3 und 7, 14 samt Überschrift, 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 16 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1, der Entfall des 17 Abs. 8, 18 Z 1, 5 und 5a, 21 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 bis 3 und 5 mit 1. Februar 1997, 2. der Titel der Verordnung, die Überschrift des 3, 3 Abs. 1 und 6, die Überschrift des 4, 5 Abs. 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, 9 Abs. 1, der Entfall des 10 Abs. 1a, 20 Abs. 12, die Überschrift des 4. Abschnittes, 21 Abs. 4 und 6, die Überschrift des 23, 23 Abs. 1, 3 und 6, 24 Abs. 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, die Überschrift des 26, die Überschrift des 27, 27 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, 28 samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, 31 samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, 34 samt Überschrift, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, 38 samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, 41 samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, 45 samt Überschrift sowie die Anlage A mit 1. April 1997, Abs. 2 und 3a, die Neufassung des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich des Aufbaulehrganges, 41 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 mit 1. Februar 1998, 4. die Neufassung des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung sowie 41 Abs. 1 mit 1. Februar 1999, 5. die Neufassung der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, die Neufassung des 28 samt Überschrift, die Neufassung des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie Unterabschnitt 5b des 8. Abschnittes mit 1. Februar 2000 und 6. die Neufassung des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte sowie der Unterabschnitt 5a des 8. Abschnittes mit 1. Februar In Anlage A entfallen die die höheren Lehranstalten A (Maschinenbau Betriebstechnik), A (Maschinenbau Flugtechnik), A (Maschinenbau Gießereitechnik), A (Maschinenbau Hüttentechnik), A (Maschinenbau Installation, Heizungs- und Klimatechnik), A (Maschinenbau Kraftfahrzeugbau), A (Maschinenbau Schweißtechnik), A (Maschinenbau Waffentechnik), (Textiltechnik Weberei und Spinnerei), (Textiltechnik Wirkerei und Stickerei) und (Textilchemie) betreffende Abschnitte. 37. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt B (Maschinenbau Hüttentechnik) betreffende Abschnitt: B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Hüttentechnik (Lehrplan 1995) (a) Wärmetechnik, (b) Metallhüttentechnik oder Hüttenmaschinen (Zuteilungsgebiet),

10 556 BGBl. II Ausgegeben am 9. Mai 1997 Nr. 123 (c) Stahlwerkstechnik oder Gießereitechnik und Hochofentechnik oder Verformungstechnik (Wahlgebiet). 38. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt B (Maschinenbau Waffentechnik) betreffende Abschnitt: B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Waffentechnik (Lehrplan 1993 idf 1995) (a) Waffentechnik, (b) Ballistik und Technische Optik oder Mechanik (Zuteilungsgebiet), (c) Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik oder Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik oder Fertigungstechnik (Wahlgebiet). 39. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt B (Maschinenbau Fertigungstechnik) betreffende Abschnitt: B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Lehrplan 1993 idf 1995) (a) Fertigungstechnik, (b) Mechanik oder Vorrichtungsbau (Zuteilungsgebiet), (c) Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik oder Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik oder Werkzeugbau (Wahlgebiet). 40. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt (Wirtschaftsingenieurwesen) betreffende Abschnitt: Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Lehrplan 1992 idf 1993 und 1995) (a) Betriebstechnik, (b) Fertigungstechnik, (c) Maschinenkunde und Fördertechnik oder Elektrotechnik und Elektronik oder Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik oder Qualitätsmanagement (umfassend den Pflichtgegenstand Qualitätssicherung ) (Wahlgebiet). Gehrer Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II

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