Seite 1. ENTWURF Rev. 5
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1 Seite 1 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung und elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung ETV 2000) Auf Grund des 2, des 3 Abs. 3, des 4 Abs. 2, des 5 Abs. 2 und des 7 Abs. 2, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie des 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, wird verordnet: Gegenstand 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen. (2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind. Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften) 2. (1) Die im Anhang III abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN (in dieser Verordnung als "SNT- Vorschriften" bezeichnet) werden für verbindlich erklärt. (2) Die im gemäß ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, verbindlichen Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird. (3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefaßt. 3. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zb technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften), sowie die in der Inhaltsübersicht des Anhanges ausdrücklich ausgenommenen Teile von SNT-Vorschriften werden von der Verbindlicherklärung nicht erfaßt. 4. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften anderes festlegen. Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel 5. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des 2 und des 3 Abs. 1 und 2 ETG unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer, 2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind, wenn sie den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instand gehalten und betrieben werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen. (2) Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des 2 und des 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Abs. 1, nach Normen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit, Normalisierung und Typisierung den in Betracht kommenden SNT- Vorschriften gleichwertig sind. 6. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des 3 Abs. 2 ETG unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
2 Seite 2 2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind, wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des 3 Abs. 2 ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen. 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zb Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Hersteller und, bei Produkten, die weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, ein für das erstmalige Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortlicher ersichtlich sein. Prüfzeichen 8. (1) Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 ist bei elektrischen Betriebsmitteln anzunehmen, wenn diese das Zeichen tragen. Diesem Zeichen gleichwertig sind bei Installationsrohren und Leitungen die Zeichen und bei Leitungen der Kennfaden: (2) Den Zeichen des Abs. 1 sind Zertifizierungszeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes gleichzuhalten, sofern diese Zertifizierungszeichen nach gleichwertigen Bedingungen wie die Zeichen des Abs. 1 vergeben werden. Sonderbestimmungen 9. (1) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 1 bzw. der ÖVE/ÖNORM E sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu errichten. (2) Bei Anwendung der ÖVE EN 50107: ist in jeder derartigen Anlage im Freien hinter dem Hauptschalter niederspannungsseitig ein weiterer Schalter als Gefahrenschalter (Feuerwehrschalter) vorzusehen.
3 Seite 3 Dieser Schalter muss die gesamte Anlage allpolig abschalten können. Der Einschaltzustand muss durch Lichtanzeige erkennbar sein. Der Schalter muss so angeordnet sein, dass er im Gefahrenfall (Brand) jederzeit betätigt werden kann. (3) Der Betrieb elektrischer Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE EN (EN eingearbeitet): sowie der ÖVE EN : hat spätestens ab 1. Jänner 2003 nach diesen Bestimmungen zu erfolgen. Übergangsbestimmung 10. (1) Soweit 9 nichts anderes bestimmt, dürfen elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996 hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden. (2) Insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung den Betrieb elektrischer Anlagen betreffen, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 für den Betrieb der Anlagen sinngemäß. Schlußbestimmungen 11. (1) Die Elektrotechnikverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, wird durch diese Verordnung nicht berührt. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, ausgenommen die aufgrund ETV 1996 verbindlichen SNT-Vorschriften, unter Beachtung von 2, außer Kraft. EU-Notifikation 12. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/299/A notifiziert.
4 Seite 4 ENTWURF Rev. 5 Anhang I Zusammenfassendes Verzeichnis der verbindlichen Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) Anmerkung: SNT-Vorschriften, die nicht im Anhang III abgedruckt sind, sind entweder im Anhang zur Elektrotechniverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994 oder im Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1996, BGBl. Nr. 105/1996 abgedruckt. I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik 1 ÖVE-C 10 Teil 2/1989 Akkumulatoren und Batterieanlagen. Teil 2: Ortsfeste Batterien 2 ÖVE-E 5, Teil 9/1982 Betrieb von Starkstromanlagen. Teil 9: Sonderbestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten 3 ÖVE-E 15/1985 Betrieb von Starkstromanlagen in landwirtschaftlichen Anwesen 4 ÖVE-E 36/1970 Errichtung und Betrieb von Elektrofischereianlagen (ausgenommen 10.5) 5 ÖVE/ÖNORM E : Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~1000 V und =1500V Teil 1: Begriffe und schutz gegen elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen) 6 ÖVE/ÖNORM E 8383: Starkstromanlagen mit Nennwechselspannung über 1 kv 7 ÖVE/ÖNORM E 8555:2000 Betrieb elektrischer Bahnen und Obusse 8 ÖVE-EH 41/1987 identisch mit ÖVE-EH 41/1975+ ÖVE-EH 41a/1980+ ÖVE-EH 41b/1986 Erdungen in Wechselstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kv 9 ÖVE-EN 1, Teil 2: Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000V und =1500V. Teil 2: Elektrische Betriebsmittel 10 ÖVE-EN 1 Teil 2a: , Nachtrag a zu Teil 2: Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V und - Teil 2: Elektrische Betriebsmittel 11 ÖVE-EN 1 Teil 3 ( 40): Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V und = 1500 V Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln - 40 Beschaffenheit und Verwendung von Leitungen und Kabeln 12 ÖVE-EN 1 Teil 3 ( 41): Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000 V und. Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln. 41: Bemessung von Leitungen und Kabeln in mechanischer und elektrischer Hinsicht, Überstromschutz
5 Seite 5 13 ÖVE-EN 1 Teil 3 ( 42): Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V und - Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln - 42 Verlegung von Leitungen und Kabeln 14 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 43 bis 50)/1980 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000 V und = 1500V. Teil 4: Anlagen besonderer Art. 43 bis 50 (ausgenommen 49, dieser ist nicht anzuwenden) 15 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 49): Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V und = 1500V - Teil 4: Besondere Anlagen Baderäume, Duschecken, Schwimmbecken- und Saunaanlagen 16 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 51)/1980 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000 V und. Teil 4: Anlagen besonderer Art. 51. Stromkreise mit Nennspannungen bis ~ 1000V (Niederspannungsstromkreise) in Schaltfeldern mit Nennspannungen über 1 kv 17 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 53)/1988 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000 V und. Teil 4: Besondere Anlagen. 53. Ersatzstromversorgungsanlagen und andere Stromversorungsanlagen für den vorübergehenden Betrieb 18 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 54)/1989 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 4: Besondere Anlagen. 54. Unterrichtsräume mit Experimentierständen 19 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 55): Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V und Teil 4: Besondere Anlagen - 55 Baustellen und Provisorien 20 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 56)/ Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 4: Besondere Anlagen. 56. Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Anwesen 21 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 56a): , Nachtrag a zu Teil 4 ( 56): Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V und = 1500V - Teil 4: Besondere Anlagen - 56 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Anwesen 22 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 57)/1989 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 4: Besondere Anlagen. 57. Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke
6 Seite 6 23 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 58 bis 59)/1983 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 4: Besondere Anlagen. 58 bis ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 60)/1983 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 4: Besondere Anlagen. 60. Hilfsstromkreise 25 ÖVE-EN1, Teil 4 ( 65)/1985 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 4: Besondere Anlagen. 65. Begrenzte, leitfähige Räume 26 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 90)/1983 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 4: Besondere Anlagen. 90. Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge 27 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 92): Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V und Teil 4: Besondere Anlagen - 92 Elektrische Anlagen auf Campingplätzen und in Caravans 28 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 93): Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V und Teil 4: Besondere Anlagen - 93 Elektrische Anlagen für Marinas (Liegeplätze) und Wassersportfahrzeuge 29 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 95)/1991 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 4: Besondere Anlagen. 95. Aufzüge 30 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 95a): Nachtrag a zu Teil 4 ( 95)1991 Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V und Teil 4: Besondere Anlagen - 95 Aufzüge 31 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 97)/1990 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000V und = 1500V Teil 4: Besondere Anlagen. 97. Fliegende Bauten und Wagen nach Schaustellerart sowie deren Stromversorgung 32 ÖVE-EN 2, Teil 1 bis Teil 6 und Teil 8: Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen 33 ÖVE-EN 2 Teil 1a: Nachtrag a zu ÖVE-EN 2 Teil 1: Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen. Teil 1 Allgemeines 34 ÖVE-EN 2 Teil 7: Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen. Teil 7 Arbeitsstätten 35 ÖVE-EN 7/1991 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern
7 Seite 7 36 ÖVE-EN 7a: Nachtrag a zu ÖVE-EN 7/1991 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern 37 ÖVE-EN 31/1981 Errichtung von Elektrozaunanlagen 38 ÖVE-EX 65/1981 Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen 39 ÖVE-EX 65a/1985 Nachtrag a zu den Bestimmungen über Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, ÖVE-EX 65/ ÖVE EN Ausgabe Leuchtröhrengeräte und Leuchtröhrenanlagen mit einer Leerspannung über 1 kv aber nicht über 10 kv 41 ÖVE EN Ausgabe (EN eingearbeitet) Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 1: Europäische Norm Teil 2-100: Nationale Ergänzungen 42 ÖVE EN Ausgabe Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 2-700: Betrieb elektrischer Anlagen im Bergbau 43 ÖVE EN 50250: Übergangsadapter für industrielle Anwendungen 44 ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte, Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaungeräte für Netzanschluß 45 ÖVE EN 61011/A1+A2: Änderungen A1 und A2 zu ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte, Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaungeräte für Netzanschluß 46 ÖVE EN 61011/A11: Änderung A11 zu ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte, Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaungeräte für Netzanschluß 47 ÖVE-G/EN /1992 Elektrozaungeräte, Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaungeräte für Batteriebetrieb und Netzanschluß 48 ÖVE EN /A2: Änderung A2 zu ÖVE-G/EN /1992 Elektrozaungeräte, Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaungeräte für Batteriebetrieb und Netzanschluß 49 ÖVE-G/EN /1992 Elektrozaungeräte, Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaungeräte, die nicht für den Netzanschluß vorgesehen sind. 50 ÖVE EN /A2: Änderung A2 zu ÖVE-G/EN /1992 Elektrozaungeräte, Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaungeräte, die nicht für den Netzanschluß vorgesehen sind 51 ENV , Januar 1995 Blitzschutz baulicher Anlagen Teil 1: Allgemeine Grundsätze 52 ÖVE-HG 701, Teil 1/1985 Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
8 Seite 8 53 ÖVE-HG 701, Teil 2-1/1988 Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-1: Netzbetriebene elektronische Geräte und deren Zubehör für den Hausgebrauch und ähnliche allgemeine Anwendung 54 ÖVE-HG 701, Teil 2-2/1990 Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-2: Handgeführte Elektrowerkzeuge 55 ÖVE/ÖNORM IEC : Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Teil 1: Allgemeine Anforderungen 56 ÖVE-IG/EN 50075/1990 Flache, nichtwiederanschließbare, zweipolige Stecker, 2,5A 250V, mit Leitung für die Verbindung von Klasse II-Geräten für den Haushalt und ähnliche Zwecke 57 ÖVE-L1/1981 Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000V 58 ÖVE-L1a/1986 Nachtrag a zu den Bestimmungen über Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000V, ÖVE-L1/ ÖVE-L11/1979 Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kv (ausgenommen 25.6, 1. Absatz) 60 ÖVE-L11a/1980 Nachtrag a zu den Vorschriften über Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kv, ÖVE-L 11/ ÖVE-L11b/1982 Nachtrag b zu den Vorschriften über Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kv, ÖVE-L 11/ ÖVE-L11c/1983 Nachtrag c zu den Vorschriften über Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kv, ÖVE-L 11/ ÖVE-L11d/1986 Nachtrag d zu den Bestimmungen über Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kv, ÖVE-L 11/ ÖVE-L 11e Ausgabe Nachtrag e zu ÖVE-L 11/1979 Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kv 65 ÖVE-MG 751, Teil 1/1990 Instandsetzung, Änderung und Prüfung medizinischer Geräte. Teil 1: Allgemeine Bestimmungen 66 ÖVE-T 1/1979 Elektrische Bahnanlagen und elektrische Betriebsmittel für Schienenbahnen 67 ÖVE-T 3/1979 Elektrische Eisenbahnsicherungsanlagen und -geräte 68 ÖVE-T 3a/1983 Nachtrag a zu den Bestimmungen über elektrische Eisenbahnsicherungsanlagen und -geräte, ÖVE-T 3/1979 II. ÖNORMEN Ausgabedatum
9 Seite 9 Ausgabedatum 1 ÖNORM E 1100, Teil 2 Normspannungen; Nennspannungen für Niederspannungs- Stromverteilungssysteme Juni ÖNORM E 2790 Elektroinstallationen, Erdungsanlagen, Fundamenterder Juli ÖNORM E 6610 Dreipolige Steckdosen mit N- und mit Schutzkontakt; Jänner 1991 Hauptmaße 16A, ~220/380V, 16A, ~230/400V 4 ÖNORM E 6611 Dreipolige Stecker mit N- und mit Schutzkontakt; Hauptmaße 16A, ~220/380V, 16A, ~230/400V 5 ÖNORM E 6612 Dreipolige Steckdosen mit N- und mit Schutzkontakt; Hauptmaße 25A, ~220/380V, 25A, ~230/400V 6 ÖNORM E 6613 Dreipolige Stecker mit N- und mit Schutzkontakt; Hauptmaße 25A, ~220/380V, 25A, ~230/400V Jänner 1991 Jänner 1991 Jänner ÖNORM E 6620 Zweipolige Stecker für Geräte der Klasse II, 2,5 A, 250 V Mai ÖNORM E Zweipolige Steckdose ohne Schutzkontakte der Bauart A; 10/16A, 250V 9 ÖNORM E Zweipolige Steckdose mit Schutzkontakten der Bauart A; 10/16A, 250V 10 ÖNORM E Zweipolige Steckdose mit Schutzkontakten der Bauart B, 10/16 A, 250 V 11 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; Mobile Mehrfach-Tischsteckdosen; Steckdosen für 2,5 A, Steckdosen für 10/16 A mit Schutzkontakten, 250 V 12 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; Zweipolige Kupplungssteckdosen mit Schutzkontakt 10/16 A, 250V 13 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; Adapter mit 2 Steckdosen 2,5 A, 250V 14 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; zweipolige Stecker für Geräte der Klasse II, spritzwassergeschützt, 10/16 A, 250 V 15 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; zweipolige Stecker mit Schutzkontakten, spritzwassergeschützt, 10/16 A, 250 V 16 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; zweipolige Kupplungssteckdosen mit Schutzkontakten, spritzwassergeschützt, 10/16 A, 250 V 17 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; zweipolige Sicherheitssteckdosen mit Schutzkontakt 10/16 A, 250 V mit Shutter; Lehre L2 18 ÖNORM E 6622 Teil 10 Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; Grundausführung der Steckdosen; Einbausteckdosen; Lehre L1 1. November 1996 Jänner 1992 November ÖNORM E 6623 Zweipoliger Stecker mit Schutzkontakten 10/16 A, 250 V 20 ÖNORM E 6624 Zweipolige Stecker für Geräte der Klasse II; 10/16A, 250V September 1979
10 Seite 10 ENTWURF Rev. 5 Anhang II Verzeichnis der Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) nach dem Stand der Elektrotechnikverordnung 1996, BGBl. Nr. 105/1996, deren Verbindlichkeit gemäß 2 Abs. 2 aufgehoben wird Anmerkung: Die Nummern entsprechen denen im Anhang I zur ETV I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik 2 ÖVE-E 5, Teil 1/1989 Betrieb von Starkstromanlagen. Teil 1: Grundsätzliche Bestimmungen 6 ÖVE-E 40/1987 Schutz von Erdern und erdverlegten Metallteilen gegen Korrosion 7 ÖVE-E49/1988 identisch mit ÖVE-E 49/1973+ ÖVE-E 49a/1976+ ÖVE-E 49b/1982+ ÖVE-E 49c/1987 Blitzschutzanlagen 8 ÖVE-EH 1/1982 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kv 9 ÖVE-EH 1a/1987 Nachtrag a zu den Bestimmungen über Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kv, ÖVE-EH 1/ ÖVE-EH 28/1987 Errichten von Leuchtröhrenanlagen mit Nennspannungen über 1 kv 12 ÖVE-EN 1, Teil 1/1989 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 1: Begriffe und Schutz gegen gefährliche Körperströme (Schutzmaßnahmen) 13 ÖVE-EN 1, Teil 1a/1992 Nachtrag a zu Teil 1/1989: Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000V und =1500V. Begriffe und Schutz gegen gefährliche Körperströme (Schutzmaßnahmen) 14 ÖVE-EN 1 Teil 1b: Nachtrag b zu den Bestimmungen über Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000V und =1500V. Begriffe und Schutz gegen elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen), ÖVE-EN 1, Teil 1/ ÖVE-EN 1, Teil 3 ( 40)/1983 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln. 40. Beschaffenheit und Verwendung von Leitungen und Kabeln 18 ÖVE-EN 1, Teil 3 ( 42)/1981 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000 V und = 1500V. Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln. 42. Verlegung von Leitungen und Kabeln
11 Seite ÖVE-EN 1, Teil 3 ( 42a)/1985 Nachtrag a zu den Bestimmungen über Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000V und = 1500V. Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln. 42. Verlegung von Leitungen und Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 ( 42)/ ÖVE-EN 1, Teil 3 ( 42b)/1991 Nachtrag b zu Teil 3 ( 42)/1981. Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000V und = 1500V. Verlegung von Leitungen und Kabeln. 21 ÖVE-EN 1 Teil 3 ( 42c): Nachtrag c zu den Bestimmungen über Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000 V und. Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln. 42: Verlegung von Leitungen und Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 ( 42)/ ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 43 bis 50)/1980 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000 V und = 1500V. Teil 4: Anlagen besonderer Art. 43 bis 50: ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 55)/1987 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 4: Besondere Anlagen. 55. Baustellen und Provisorien 33 ÖVE-EN 1, Teil 4 ( 92)/1985 Errichtung von Starkstromanlagen mit Teil 4: Besondere Anlagen. 92. Stromversorgung auf Campingplätzen und an Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge 41 ÖVE-EN 7/1981 Errichtung von elektrischen Anlagen in medizinisch genutzten Räumen 42 ÖVE-EN 7a/1990 Nachtrag a zu den Bestimmungen über die Errichtung von elektrischen Anlagen in medizinisch genutzten Räumen. ÖVE-EN 7/ ÖVE-IG 31/1979 Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke 56 ÖVE-IG 31a/1983 Nachtrag a zu den Bestimmungen über Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke, ÖVE-IG 31/ ÖVE-IG 31b/1984 Nachtrag b zu den Bestimmungen über Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke, ÖVE-IG 31/ ÖVE-IG 31c/1988 Nachtrag c zu den Bestimmungen über Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke, ÖVE-IG 31/ ÖVE-IG 31d/1990 Nachtrag d zu den Bestimmungen über Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke, ÖVE-IG 31/1979
12 Seite ÖVE-IG 31e/1992 Nachtrag e zu ÖVE-IG 31/1979 Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke 61 ÖVE-IG 31f: Nachtrag f zu ÖVE-IG 31/1979 Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke 69 ÖVE-T5/1990 Betrieb elektrische Bahnanlagen II. ÖNORMEN Ausgabedatum 2 ÖNORM E 1357 Erde, Fremdspannungsarme Erde, Schutzleiter; Kennzeichnung an Betriebsmitteln, Schilder 3 ÖNORM E 1362 Gefährliche elektrische Spannung - Graphisches Symbol - Form und Farbe Oktober 1988 Juni ÖNORM E 1382 Schutzisolierung; Kennzeichnung an Betriebsmitteln, Schilder Oktober ÖNORM E 6621 Teil 1 12 ÖNORM E 6622 Teil 1 13 ÖNORM E 6622 Teil 2 Zweipolige Steckdose ohne Schutzkontakte der Bauart A; 10/16A, 250V Zweipolige Steckdose mit Schutzkontakten der Bauart A; 10/16A, 250V Zweipolige Steckdose mit Schutzkontakten der Bauart B, 10/16 A, 250 V 14 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; Mobile Mehrfach-Tischsteckdosen; Steckdosen für 2,5 A, Steckdosen für 10/16 A mit Schutzkontakten, 250 V 15 ÖNORM E 6622 Teil 4 16 ÖNORM E 6622, Teil 5 Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; Zweipolige Kupplungssteckdosen mit Schutzkontakt 10/16 A, 250V Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; Adapter mit 2 Steckdosen 2,5 A, 250V 18 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; zweipolige Stecker mit Schutzkontakten, spritzwassergeschützt, 10/16 A, 250 V 19 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; zweipolige Kupplungssteckdosen mit Schutzkontakten, spritzwassergeschützt, 10/16 A, 250 V 20 ÖNORM E 6622 Teil 9 Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; zweipolige Sicherheitssteckdosen mit Schutzkontakt 10/16 A, 250 V mit Shutter; Lehre L2 Jänner 1982 Jänner 1982 Juli 1991 Mai 1994 November 1992 Juni 1990 Jänner 1992 Jänner 1992 Dezember ÖNORM E 6623 Zweipoliger Stecker mit Schutzkontakten 10/16 A, 250 V Mai 1994
13 Seite 13 ENTWURF Rev. 5 Anhang III Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT- Vorschriften), die gemäß 2 Abs. 1 für verbindlich erklärt werden INHALTSÜBERSICHT I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik 1 ÖVE/ÖNORM E : Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~1000 V und =1500V Teil 1: Begriffe und Schutz gegen elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen) 2 ÖVE/ÖNORM E 8383: Starkstromanlagen mit Nennwechselspannung über 1 kv 3 ÖVE/ÖNORM E 8555:2000 Betrieb elektrischer Bahnen und Obusse 4 ÖVE EN Ausgabe Leuchtröhrengeräte und Leuchtröhrenanlagen mit einer Leerspannung über 1 kv aber nicht über 10 kv 5 ÖVE-EN 1 Teil 2a: , Nachtrag a zu Teil 2: Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V und - Teil 2: Elektrische Betriebsmittel 6 ÖVE-EN 1 Teil 3 ( 40): Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V und =1500 V Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln - 40 Beschaffenheit und Verwendung von Leitungen und Kabeln 7 ÖVE-EN 1 Teil 3 ( 42): Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V und - Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln - 42 Verlegung von Leitungen und Kabeln 8 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 49): Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V und = 1500V - Teil 4: Besondere Anlagen Baderäume, Duschecken, Schwimmbecken- und Saunaanlagen 9 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 55): Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V und Teil 4: Besondere Anlagen - 55 Baustellen und Provisorien 10 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 56a): , Nachtrag a zu Teil 4 ( 56): Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V und = 1500V - Teil 4: Besondere Anlagen - 56 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Anwesen 11 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 92): Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V und Teil 4: Besondere Anlagen - 92 Elektrische Anlagen auf Campingplätzen und in Caravans
14 Seite 14 ENTWURF Rev ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 93): Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V und Teil 4: Besondere Anlagen - 93 Elektrische Anlagen für Marinas (Liegeplätze) und Wassersportfahrzeuge 13 ÖVE-EN 1 Teil 4 ( 95a): Nachtrag a zu Teil 4 ( 95)1991 Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V und Teil 4: Besondere Anlagen - 95 Aufzüge 14 ENV , Januar 1995 Blitzschutz baulicher Anlagen Teil 1: Allgemeine Grundsätze 15 ÖVE/ÖNORM IEC : Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Teil 1: Allgemeine Anforderungen 16 ÖVE-L 11e Ausgabe Nachtrag e zu ÖVE-L 11/1979 Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kv 17 ÖVE EN Ausgabe (EN eingearbeitet) Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 1: Europäische Norm Teil 2-100: Nationale Ergänzungen 18 ÖVE EN Ausgabe Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 2-700: Betrieb elektrischer Anlagen im Bergbau 19 ÖVE EN 50250: Übergangsadapter für industrielle Anwendungen 20 ÖVE EN 61011/A11: Änderung A11 zu ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte, Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaungeräte für Netzanschluß II. ÖNORMEN Ausgabedatum 1 ÖNORM E Zweipolige Steckdose ohne Schutzkontakte der Bauart A; 10/16A, 250V 2 ÖNORM E Zweipolige Steckdose mit Schutzkontakten der Bauart A; 10/16A, 250V 3 ÖNORM E Zweipolige Steckdose mit Schutzkontakten der Bauart B, 10/16 A, 250 V 4 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; Mobile Mehrfach-Tischsteckdosen; Steckdosen für 2,5 A, Steckdosen für 10/16 A mit Schutzkontakten, 250 V 5 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; Zweipolige Kupplungssteckdosen mit Schutzkontakt 10/16 A, 250V 6 ÖNORM E 6622,-5 Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; Adapter mit 2 Steckdosen 2,5 A, 250V 7 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; zweipolige Stecker mit Schutzkontakten, spritzwassergeschützt, 10/16 A, 250 V 1. November 1996
15 Seite 15 Ausgabedatum 8 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; zweipolige Kupplungssteckdosen mit Schutzkontakten, spritzwassergeschützt, 10/16 A, 250 V 9 ÖNORM E Steckvorrichtungen für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke; zweipolige Sicherheitssteckdosen mit Schutzkontakt 10/16 A, 250 V mit Shutter; Lehre L2 10 ÖNORM E 6623 Zweipoliger Stecker mit Schutzkontakten 10/16 A, 250 V Hier sind die im Anhang III genannten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN abzudrucken.
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