Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte)
|
|
- Adolph Meissner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte)
2 Themen 1. Blauer Ausweis mit Kategorie D2 (altrechtlich) Umtausch gegen einen Führerausweis im Kreditkartenformat 2. Kategorie D1 (neurechtlich) 3. Fähigkeitsausweis (CZV) 4. Fahrerkarte (Digitaler Fahrtschreiber) 5. Private Fahrten ins Ausland mit einem Minibus (bis 3,5t und mit mehr als 8 Sitzplätzen) 6. Transportmotorwagen «Kleinbusse» bis 3,5t 7. Transportmotorwagen «Gesellschaftswagen» über 3,5t 8. Transportmotorwagen für «Personen- und Sachentransport» bis 3,5t 9. Transportmotorwagen «Personenwagen» bis 3,5t
3 1. Blauer Ausweis mit Kategorie D2 (altrechtlich) Umtausch gegen einen Führerausweis im Kreditkartenformat Der blaue Führerausweis wurde bis am ausgestellt. Der blaue Ausweis bleibt gültig, wird aber nicht mehr ausgestellt. Der Umtausch ist obligatorisch, wenn sich die Daten auf dem Ausweis geändert haben. Falls die Kat. D2 fehlt (Ausweisrohlinge vor 1991), wird der Umtausch des blauen Ausweises empfohlen. Dies vor allem für Personen, welche regelmässig einen Minibus lenken. Seit dem werden nur noch Führerausweise im Kreditkartenformat ausgestellt. Umtausch blauer Ausweis / Übergangsrecht Die Kategorie D2 (nicht berufsmässiger Transport) ergibt folgende Berechtigung: «Führen eines Minibusses zum Personentransport bis 3,5t und mit mehr als 16 Plätzen» (nur im Binnenverkehr) Bemerkung: Die Kat. D2 wurde beim Erwerb der Kat. B (vor dem ) ohne weitere Prüfung zugeteilt (Berechtigung). Die Kategorie D1 «3,5t; 106» (nicht berufsmässiger Transport) ergibt folgende Berechtigung: «Führen eines Minibusses zum Personentransport bis 3,5t (Code 3,5t) und mit mehr als 16 Plätzen (Code 106)» (nur im Binnenverkehr)
4 2. Kategorie D1 (neurechtlich) Personen, welche das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises für die Kategorie B ab dem eingereicht haben, können nur Motorfahrzeuge der Kategorie B (max. 8 Sitzplätze, ausser dem Führersitz) führen. Um einen Minibus mit mehr als 8 Sitzplätze zu führen, muss die neue Kategorie D1 (Berufsmässiger Personentransport) mit einer Zusatztheorie und einer praktischen Prüfung erworben werden. Es handelt sich dabei eine berufsmässige Kategorie. Beschreibung der neuen Kategorie D1 (Berufsmässiger Personentransport, Code «121»): «Führen eines Minibusses zum Personentransport mit mehr als 8 Sitzplätzen, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz». Achtung: Massgebend bei der neurechtlichen Kategorie D1 ist die Platzzahl und nicht das Gewicht. So darf z.b. ein Minibus bis 3,5t und mit mehr als 16 Plätzen nicht geführt werden. In diesem Fall müsste die Kategorie D erworben werden (siehe auch Ziffer 7). Voraussetzungen: 21 Jahre; ärztliche Untersuchung bei einem anerkannten Vertrauensarzt (Fahrzeuggruppe II); mindestens 1 Jahr Motorfahrzeuge der Kategorie B geführt haben; ein Jahr vor dem Gesuch keine Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug begangen haben, welche zu einem Entzug des Ausweises führt oder geführt hat.
5 3. Fähigkeitsausweis (CZV) Seit Mehr Informationen Kartenbestellung Führerausweis im Kreditkartenformat obligatorisch Der Fähigkeitsausweis ist obligatorisch für die Kategorien C, C1, D und D1 (inklusive D1 «3,5t; 106»). Der Fähigkeitsausweis muss erworben werden, wenn Personentransporte mit Fahrzeugen mit mehr als 8 Sitzplätzen durchgeführt werden. Personentransporte für private Zwecke in der Schweiz benötigen keinen Fähigkeitsausweis.. Personentransporte (z. B. Schüler, behinderte Personen, ältere Personen in einer Institution, Ferienpass, Pendelbusse bei Veranstaltungen, u.s.w.) gelten nicht als private Fahrten. Der Fähigkeitsausweis muss deshalb erworben werden. Weitere zusätzliche Informationen unter Übergangsrecht Inhaber der Kategorien C und C1 vor dem : Erwerb des Fähigkeitsausweises nur mit Nachweis der absolvierten Weiterbildung. Inhaber der Kategorien D und D1 (inklusive D1 «3.5t; 106») vor dem : Erwerb des Fähigkeitsausweises nur mit Nachweis der absolvierten Weiterbildung. Für jede Erneuerung des Fähigkeitsausweises müssen 5 obligatorische Weiterbildungstage (alle 5 Jahre) nachgewiesen werden.
6 4. Fahrerkarte (Digitaler Fahrtschreiber) Seit Führerausweis im Kreditkartenformat obligatorisch Mehr Informationen und Kartenbestellung Funktion des Fahrtschreibers gefahrene Geschwindigkeit; gefahrene Strecke; Arbeits- und Ruhezeiten. Digitaler Fahrtschreiber: Herstellung und Versand zentralisiert Bestellung über das ASTRA Digitaler Fahrtschreiber Fahrerkarte ist persönlich und nicht übertragbar. Analoger Fahrtschreiber Tachoscheibe (1 pro Tag), im Prinzip durch den Besitzer des Fahrzeuges zur Verfügung gestellt. Schweiz Fahrtschreiber nicht obligatorisch für Fahrzeuge (bis 3,5t), welche für nicht berufsmässige Personentransporte dienen. Europäische Union Fahrtschreiber obligatorisch für Fahrzeuge mit mehr als 8 Sitzplätzen (ausser dem Führersitz), unabhängig ob der Transport berufsmässig ist oder nicht.
7 5. Private Fahrten ins Ausland mit einem Minibus (bis 3,5t und mehr als 8 Sitzplätzen) Im Besitz des Führerausweises im Kreditkartenformat sein (Angaben eurokompatibel, insbesondere Kat. D1, auch wenn beschränkt). Umtauschen Fahrtschreiber (digital oder analog) obligatorisch Digitaler Fahrtschreiber (Fahrerkarte) Analoger Fahrtschreiber (Tachoscheibe) Für private Fahrten in der Schweiz wird der Fähigkeitsausweis nicht benötigt. Vor Fahrten ins Ausland ohne Fähigkeitsausweis wird empfohlen, sich bei den zuständigen ausländischen Behörden (Zoll, Polizei, usw.) über die Ausnahmeregelungen zu informieren. Um allfällige Probleme mit den Kontrollorganen zu vermeiden, empfehlen wir einen Transportmotorwagen mit 8 Sitzplätzen, ausser dem Führersitz, zu benützen (siehe Ziffer 9).
8 6. Transportmotorwagen «Kleinbusse» bis 3,5t «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 9 Sitzplätzen, einschliesslich Führersitz (Klasse M2 bis 3,5t, nach CH-Recht, VTS Art. 11). Altrechtlich Neurechtlich oder Notwendige Kategorie zum Führen Altrechtlich Kat. D2 (blauer Ausweis) oder Kat. D1 «3,5t; 106» (Umtausch gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat). Neurechtlich Kat. D1 (max. 16 Sitzplätze, ausser dem Führersitz).
9 7. Transportmotorwagen «Gesellschaftswagen» über 3,5t «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 9 Sitzplätzen, einschliesslich Führersitz (Klasse M2 über 3,5t, nach CH-Recht, VTS Art. 11). oder Ungenügende Kategorie Kat. D2 (blauer Ausweis) oder Kat. D1 «3,5t; 106» (Umtausch gegen Ausweis im Kreditkartenformat) nicht berechtigt! Notwendige Kategorie zum Führen Neue Kat. D1 notwendig (max. 16 Sitzplätze, ausser dem Führersitz). Achtung: Wenn mehr als 16 Sitzplätze Kat. D
10 8. Transportmotorwagen für «Personen- und Sachentransport» bis 3,5t Motorwagen zum Personentransport (bis 3,5t, nach CH-Recht, VTS Art. 11) Motorwagen zum Sachentransport (bis 3,5t, nach CH-Recht, VTS Art. 11) Notwendige Kategorie zum Führen Altrechtlich Kat. D2 (blauer Ausweis) oder Kat. D1 «3,5t; 106» (Umtausch gegen Ausweis im Kreditkartenformat). Neurechtlich Kat. D1 (max. 16 Sitzplätze, ausser dem Führersitz). Notwendige Kategorie zum Führen Alt- und/oder neurechtlich Kat. B
11 9. Transportmotorwagen «Personenwagen» bis 3,5t «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens 9 Sitzplätzen, einschliesslich Führersitz (Klasse M1 bis 3,5t, nach CH-Recht, VTS Art. 11). = X X X Notwendige Kategorie zum Führen Alt- und/oder neurechtlich Kat. B
10.04.2013. Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte)
Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte) Themen 1. Blauer Ausweis mit Kategorie D2 (altrechtlich) Umtausch gegen einen Führerausweis im Kreditkartenformat 2. Kategorie D1 (neurechtlich)
MehrWeisungen betreffend die Änderung vom 3. Juli kehrszulassungsverordnung (VZV)
Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias ASTRA OFROU USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l
MehrIm Dienst der Dienstleister für den Strassenverkehr
Im Dienst der Dienstleister für den Strassenverkehr Medienorientierung CZV 28. Juli 2009, Hotel Bern Inhalt Wer/was ist die asa? Chauffeurzulassungsverordnung CZV Allgemeine Bestimmungen Chauffeurzulassungsverordnung
MehrBedingungen für das Lenken von Kleinbussen für soziale Institutionen
Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen für soziale Institutionen Fähigkeitsausweis & Führerausweis (Übersetzung des französischen Originaltextes der AVDEMS) Juni 2013 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse
MehrSchweizerischer Führerausweis im Kreditkartenformat
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA Q093-1804 CH-3003 Bern, 12. April 2017 Schweizerischer Führerausweis im Kreditkartenformat Der
MehrFähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1
Fähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 cambus.ch Überblick Am 1. September 2009 tritt die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) in Kraft. In dieser Broschüre ist das Wichtigste im
MehrI. Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)
I. Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) Art. 4 Abs. 1 1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer
MehrInformationsveranstaltung Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen
Baudepartement Verkehrsamt Schlagstrasse 82 Postfach 3214 6431 Schwyz Telefon 041 819 11 24 Telefax 041 819 21 78 www.sz.ch/verkehrsamt Informationsveranstaltung Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen
MehrWichtige Infos für Kleinbusfahrer/innen ab dem
Fahrzeugvermietung / Carreisen Schachengasse 3 CH-6467 Schattdorf 041 872 11 72 / 079 695 98 80 www.zgraggen-carreisen.ch E-Mail: info@zgraggen-carreisen.ch Wichtige Infos für Kleinbusfahrer/innen ab dem
MehrFähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1
Fähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 cambus.ch Überblick Seit 1. September 2009 ist die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) in Kraft. In dieser Broschüre ist das Wichtigste im
MehrVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) Änderung vom 26. September 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrszulassungsverordnung
MehrUmtausch eines ausländischen Führerausweises
1. Notwendige Dokumente Umtausch eines ausländischen Führerausweises 1.1 Formular Gesuch um Umtausch eines ausländischen Führerausweises ; 1.2 Bestätigung eines ermächtigten Optikers oder eines Arztes
MehrVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1976
MehrGebührentarif zum EG SVG
636 Ausserrhodische Gesetzessammlung 761.32 Gebührentarif zum EG SVG Änderung vom 27. Mai 1997 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Der Gebührentarif vom 28. November 1995 zum
MehrChauffeurzulassungsverordnung (CZV): Merkblatt für Polizei
OACP CZV OAut Ordonnance réglant l admission des chauffeurs Chauffeurzulassungsverordnung Ordinanza sull ammissione degli autisti Chauffeurzulassungsverordnung (CZV): Merkblatt für Polizei In der Schweiz
MehrWas ist generell bei den Fahrzeugenlenkern zu beachten!
Pferdetransporte Ausgangslage: Beim Transport von Turnierpferden können verschiedene Transportmittel eingesetzt werden. Das geeignete Fahrzeug muss die tierschutzrelevanten Grundlagen sowie die Auflagen
Mehrasa Über erfolgreiche Führerprüfungen Statistik der Führerprüfungen 2014
Communiqué de presse Über 120 000 erfolgreiche Führerprüfungen Statistik der Führerprüfungen 2014 Die Nachfrage nach Führerausweisen bleibt in allen Kategorien unverändert hoch. Das zeigen die jährlichen
MehrDie Prüfung für Motorfahrzeugführer
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden Uffizi per il traffic sin via dal chantun Grischun Ufficio della circolazione del Cantone dei Grigioni Die Prüfung für Motorfahrzeugführer Diese Wegleitung gibt
MehrWeisungen betreffend die Harmonisierung der Ablaufdaten des Fähigkeitsausweises
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA CH-3015 Bern, ASTRA Weltpoststrasse 5, 3015 Bern Standortadresse: Weltpoststrasse 5, 3015 Bern
MehrStandeskommissionsbeschluss über die Höhe der Strassenverkehrsabgaben für das Jahr 2016
1 741.011 Standeskommissionsbeschluss über die Höhe der Strassenverkehrsabgaben für das Jahr 2016 vom 1. Dezember 2015 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 16 der Verordnung
MehrChauffeurzulassungsverordnung (CZV): Merkblatt für Polizei
OACP CZV OAut Ordonnance réglant l admission des chauffeurs Chauffeurzulassungsverordnung Ordinanza sull ammissione degli autisti Chauffeurzulassungsverordnung (CZV): Merkblatt für Polizei In der Schweiz
MehrVereinbarung
Originaltext Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Ontario vertreten durch den Transportminister betreffend Führerausweise
MehrWeisungen betreffend die praktische Ausbildung der Führer und Führerinnen von Gesellschaftswagen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK CH-3003 Bern, ASTRA Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen Standortadresse: Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen Postadresse: An die für den
MehrEinführung des Führerausweises auf Probe
Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias ASTRA OFROU USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l
MehrDurchführung von Schülertransporten
Abteilung Öffentlicher Verkehr/Tourismus Verwaltungsgebäude Promenadenstrasse 8 8510 Frauenfeld Postfach Tel. +41 52 724 29 61 Fax +41 52 724 22 27 info@ovt.tg.ch www.ovt.tg.ch Merkblatt - Version August
MehrDurchführung von Schülertransporten
Amt für Verkehr Neumühlequai 10 Postfach 8090 Zürich Tel. +41 43 259 30 61 Fax +41 43 259 51 62 afv@vd.zh.ch personenbefoerung@vd.zh.ch Merkblatt - August 2013 Durchführung von Schülertransporten Dieses
MehrDer schweizerische Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK)
MOTORFAHRZEUGKONTROLLE BASEL-LANDSCHAFT Der schweizerische Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) Schalteröffnungszeiten Montag - Mittwoch 07.30-11.45 13.00-16.30 Donnerstag 07.30-11.45 13.00-17.30
Mehrp. Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für
p. Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confdration suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Iv Confederazione Svizzera Bundesamt für Strassen ASTRA Confederaziun
MehrVerordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) Änderung des Geltungsbereichs und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften
MehrFührerausweisregelung ab 1.4.2003, Übersicht Kategorie Motorräder A1 und A
Führerausweisregelung ab 1.4.2003, Übersicht Kategorie Motorräder A1 und A Unterkategorie A1 Katergorie A 16 hre 18 hre 18 hre 25 hre / oder 2-jährige Fahrpraxsis ( A 25 kw ) Kategorie A1 A1 A A Leistung
MehrBESSER FAHREN MIT IVECO. ÜBERSICHT AUSBILDUNGSMODULE. Modul 1 Fahrzeugablieferung Neue LKW-/Bus-Technik verstehen und nutzen. Modul 2 Fahrsicherheit
CZV-Schulungen BESSER FAHREN MIT IVECO. ÜBERSICHT AUSBILDUNGSMODULE Modul 1 Fahrzeugablieferung Neue LKW-/Bus-Technik verstehen und nutzen Peter Dorer Leiter Fahrtraining Seit dem 1. September 2009 ist
MehrVerordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft
48. Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft Vom 4. August 202 (Stand. September 202) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz 2 der Verfassung vom 7. Mai 984
MehrVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrszulassungsverordnung
MehrA. Entwurf der Personenzulassungsverordnung (E-PZV)
Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Verband: Organisation: Übrige: Absender: Schweizerischer Städteverband, Monbijoustrasse 8, Postfach 8175, 3001 Bern Wichtig: Ihre elektronische Stellungnahme senden
MehrÄnderungen von Verordnungen des Strassenverkehrsrechts im Zuge der Einführung des digitalen Fahrtschreibers
Herrn Dr. Rudolf Dieterle Direktor Bundesamt für Strassen (ASTRA) 3003 Bern Bern, den 28. Februar 2005 Änderungen von Verordnungen des Strassenverkehrsrechts im Zuge der Einführung des digitalen Fahrtschreibers
MehrReglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 30..206 (Stand 0.02.207) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Strassenverkehrsgesetz
MehrJahresbericht 2013 AUS- UND WEITERBILDUNG CHAUFFEURE
Jahresbericht 2013 AUS- UND WEITERBILDUNG CHAUFFEURE Im Jahr 2013 endete die Übergangsfrist für altrechtliche Chauffeure im Bereich Personentransport. Der Besitz eines Fähigkeitsausweises ist seit dem
MehrCZV-SCHULUNG JETZT ANMELDEN UND WEITERBILDEN BVB FÜR FAHRPROFIS.
CZV-SCHULUNG BVB FÜR FAHRPROFIS www.bvb.ch/fahrausbildung JETZT ANMELDEN UND WEITERBILDEN WEITERBILDUNG NICHT VERPASSEN 5 TAGE IN 5 JAHREN Als berufsmässige Lenkerin oder berufsmässiger Lenker der Kat.
MehrWeiterbildung Gefahrgut
2012 Weiterbildung Gefahrgut Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (abgekürzt ADR, von Accord européen relatif au transport international
MehrRechtliche Grundlagen und Vorschriften. Auszug, Stand Frühling
Rechtliche Grundlagen und Vorschriften Auszug, Stand Frühling 2014 www.e-bike-ratgeber.ch Einleitung Der E-Bike Ratgeber versucht mit Illustrationen, Erläuterungen und Vergleichen Gesetze und Vorschriften
MehrBeilage erwähnt Dieses Kreisschreiben geht auch an die mitinteressierten Verbände und Organisationen.
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA CH-3003 Bern, ASTRA Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen Standortadresse: Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen
Mehrzwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Quebec betreffend den Umtausch von Führerausweisen
Übersetzung 1 Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Quebec betreffend den Umtausch von Führerausweisen Abgeschlossen am 1. April
MehrÄnderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VZV Beilage 7
VII. a. Verkehrszulassungsverordnung (VZV) Spezialkategorie F Art. 3 Abs. 3 Spezialkategorie F 3 Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt: F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder,
MehrReglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen. und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
- 1-741.104 Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 18. März 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Strassenverkehrsgesetz
MehrErläuterungen zum Führerausweis auf Probe
Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes ASTRA OFROU Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l
MehrVerordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) (BGBl. III/FNA 9232 4) Zuletzt geändert durch Art. 2 Vierte ÄndVO der Fahrerlaubnis-VO und and. straßenverkehrsrechtl.
MehrVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, 1 VZV) vom 27. Oktober 1976 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
Mehrzur Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger
Gesetz vom 15. November 2005 Inkrafttreten: zur Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates
MehrGebührentarif zum EG SVG
76.32 Gebührentarif zum EG SVG vom 2. April 206 (Stand. Juni 206) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 24. April 983 zum Bundesgesetz vom
MehrVerordnung über die Umweltzonenvignette (UZV)
Verordnung über die Umweltzonenvignette (UZV) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes
Mehr40 t bei Motorwagen mit mehr als vier Achsen beziehungsweise 44 t im unbegleiteten kombinierten Verkehr UKV (vgl. Ziffer 4);
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA CH-Bern, September 2014 MERKBLATT FÜR DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR MIT DER SCHWEIZ MIT
MehrVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) Änderung vom 3. Juli 2002 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 1 über die Zulassung
MehrAMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR JAHRESSTATISTIK 2017 UND SCHIFFSVERKEHR URI
AMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR JAHRESSTATISTIK 2017 AMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR URI Seite 2 von 18 INHALTSVERZEICHNIS KURZKOMMENTAR... SEITE 3 FAHRZEUGZULASSUNG FAHRZEUGBESTAND NACH FAHRZEUGARTEN...
MehrÄnderung der Fahrerlaubnisverordnung zum
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2013 Die neuen Karten-Führerscheine ändern sich hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen und des Fälschungsschutzes. Die ab dem 19.01.2013 ausgestellten Karten-Führerscheine
MehrAus- und Weiterbildung Chauffeure
Aus- und Weiterbildung Chauffeure 1 Im Jahr 217 stiegen die Zahlen von durchgeführten Weiterbildungskursen und besuchten Kurstagen weiter an. Auch das Kursangebot der Weiterbildungsstätten ist nochmals
MehrAmt für Strassenverkehr und Schifffahrt Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Freiburg
Office de la circulation et de la navigation Etablissement autonome de droit public de l Etat de Fribourg Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons
MehrSchülertransporte. Überblick über einige rechtliche Aspekte (Stand April 2015) bfu-grundlagen. bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung
bfu-grundlagen 2.224.01-04.2015 Schülertransporte Überblick über einige rechtliche Aspekte (Stand April 2015) bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung Impressum Herausgeberin Kontaktpersonen bfu Beratungsstelle
MehrProdukteübersicht und Preisliste für Vorfahrtenbewilligungen (Innere Vorfahrten, Abholzone Ankunft und Warteraum Vorfahrt) Gültig ab 1.
Produkteübersicht und Preisliste für Vorfahrtenbewilligungen (en, und ) Gültig ab 1. Februar 2018 Allgemeine Hinweise: Von der Flughafen Zürich AG, Services Ausweise & Parking, ausgestellte Vorfahrtenbewilligungen
MehrDie neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen
Die neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt regelmäßig eine gültige Fahrerlaubnis voraus. Nur für wenige besondere Fahrzeugarten
MehrVerordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom
MehrMindestalter: Vorbesitz: Ärztliche Bescheinigungen: Gültigkeit Ausbildung: zwei Wochen eigenem Übungsgelände
A Mindestalter: 18 / 25 Jahre Gültigkeit: unbefristet gültig für Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
MehrDer Weg zum Führerausweis
Der Weg zum Führerausweis Lernziele Die Teilnehmer/innen erlernen im Nothelferkurs wichtige Grundkenntnisse über die lebensrettenden Sofortmasnahmen und üben diese an anderen Kursteilnehmer/innen oder
MehrVerkehrsregelnverordnung (VRV)
Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom 17.08.2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 1 Der Fahrzeugführer
MehrCZV Weiterbildungskurse Für Fahrer/Innen der Kategorie C/C1 und D/D1
CZV Weiterbildung Herzlich Willkommen Sicherheit im Strassenverkehr gründet auf verschiedenen Faktoren. Die Strassenqualität, deren Signalisation, die Verkehrsleitung, die Fahrzeuge all das hat in den
MehrMotorfahrzeugsteueransätze ab
Gurzelenstrasse 3, Postfach 433 CH-4512 Bellach Telefon 032 627 66 66 Telefax 032 627 66 99 mfk@mfk.so.ch Motorfahrzeugsteueransätze ab 1.1.2003 23 Leichte Motorwagen zum Personentransport Die Steuer für
MehrMOTORFAHRZEUGKONTROLLE SEITE 2
BASEL-LANDSCHAFT WICHTIGE INFORMATIONEN Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft Ergolzstrasse 1, Postfach 4414 Füllinsdorf Telefon 061 552 00 00 www.mfk.bl.ch Fax 061 552 00 10 mfk@bl.ch Sicherheitsdirektion
MehrVerordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 (Parkkartenverordnung, PKV) vom 19.1.1998 mit Teilrevision vom 7.11.2011 SKR Nr. 6.40 Art. 1 Zweck, Parkierungsbewilligung
MehrA. Entwurf der Personenzulassungsverordnung (E-PZV)
Fragenkatalog des ASTRA Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Verband: Organisation: Übrige: Absender: Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) Wölflistrasse 5 / Postfach 64 3000 Bern 22 Bemerkungen: A.
MehrMerkblatt für Inhaber ecuadorianischer Fahrerlaubnisse über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland
Stand: August 2017 Merkblatt für Inhaber ecuadorianischer Fahrerlaubnisse über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten deutschen
MehrVerordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV) 741.521 vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. September
MehrKursprogramm Sieber Academy Industriestrasse CH-9443 Widnau. Tel. +41 (0)
Kursprogramm 2017 Sieber Academy Industriestrasse 64-68 CH-9443 Widnau Tel. +41 (0)71 747 68 16 ausbildung@sieber-academy.ch www.sieber-academy.ch Sieber Academy - Lernen Sie von echten Praktikern Chauffeurenweiterbildung
Mehrzur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG)
78. Gesetz vom. November 98 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz vom 9. Dezember 958 (SVG)
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
MehrGebührentarif des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden/Nidwalden (Gebührentarif VSZ)
771.411 Gebührentarif des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden/Nidwalden (Gebührentarif VSZ) vom 4. Dezember 2002 1 Der Verwaltungsrat des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden/Nidwalden, gestützt auf Artikel
MehrVerordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) 822.221 vom 19. Juni 1995 (Stand am 7. Februar 2017) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrVerordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) 1 822.222 vom 6. Mai 1981 (Stand am 1. Oktober 2011) Der
MehrHEBETECH KONTROLLSERVICE
Tel.: 05 5 451 0 2 00 15 16 17 1 8 1 te Prüfun g c 13 nä 4 hs 11 12 10 1 2 3 6 789 45 HEBETECH KONTROLLSERVICE Gesetzliche Grundlage Gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG Art.
MehrGebührenreglement für die Motorfahrzeugkontrolle
Gebührenreglement für die Motorfahrzeugkontrolle vom 3. November 1981 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 6 des Verkehrsabgabegesetzes vom 24. September 1972 1, beschliesst:
MehrVerordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) 822.221 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Oktober 2011) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, 1 VZV) vom 27. Oktober 1976 (Stand am 1. Juni 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle
MehrVerordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) 822.221 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat,
Mehrvom 1. August 1978 Art. 1 3 Gegenstand
741.51 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1978 Nr. 20 ausgegeben am 31. August 1978 Verkehrszulassungsverordnung (VZV) 1 vom 1. August 1978 Aufgrund der Art. 11 bis 14, 23, 51, 53 und 99 des
MehrVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, 1 VZV) vom 27. Oktober 1976 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrOrdnungsbussen nach Geschwindigkeits-Übertretungen gemäss SVG km/h Meldung an Staatsanwaltschaft, Verwarnung nach *Art.
Ordnungsbussen nach Geschwindigkeits-Übertretungen gemäss SVG Übertretungen Innerorts -5 km/h Fr. 40.- 6-0 km/h Fr. 0.- -5 km/h Fr. 50.- 6-0 km/h Meldung an Staatsanwaltschaft, Verwarnung nach *Art. 6a
MehrGEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR
20.10.2017 03:02 1/5 Gewerblicher Güterkraftverkehr LANDKREIS AUGSBURG (DRUCKANSICHT) GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR ERLAUBNISSE UND LIZENZEN Allgemeines Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder
MehrGat Ausrüstung mit Sicherheitsgurten (Stand 6. Juni 2002) Dateiname: Flussdiagramm Sicherheitsgurten
Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes ASTRA OFROU Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l
MehrSicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)
Sicherheitsabteilung Parkierverordnung Vom. April 998 (Stand. Juli 009) . Nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Art. Bewilligungspflicht Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge
MehrVerordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)
8.6 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 04) Der Regierungsrat, gestützt auf 6 Abs. und, 4 sowie 5 Abs. des Gesundheitsgesetzes vom. April 007
MehrVerordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) 822.221 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2015) Der Schweizerische Bundesrat,
Mehrvom 1. August 1978 Art. 1 3 Gegenstand
741.51 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1978 Nr. 20 ausgegeben am 31. August 1978 Verkehrszulassungsverordnung (VZV) 1 vom 1. August 1978 Aufgrund der Art. 11 bis 14, 23, 51, 53 und 99 des
MehrVerordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) Änderung vom 30. Juni 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Chauffeurverordnung
MehrArbeitsgruppe Diabetes und Autofahren der SDG und der SGED. R. Lehmann, D. Fischer-Taeschler, H.U. Iselin, M. Pavan, F. Pralong, R. Seeger, St.
Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus Januar 2011 Arbeitsgruppe Diabetes und Autofahren der SDG und der SGED R. Lehmann, D. Fischer-Taeschler, H.U. Iselin, M. Pavan, F. Pralong, R. Seeger,
MehrPappen Wirrwarr Was bringt die 7. Änderung des Fahrerlaubnisrechtes?
www.logistik-webinare.de Pappen Wirrwarr Was bringt die 7. Änderung des Fahrerlaubnisrechtes? Moderator Marcus Walter Speditionskaufmann und Diplom-Betriebswirt Inhaber der PR-Agentur KfdM (seit 2006)
MehrGebührenkatalog VSZ OW/NW Stand 01.01.2016
Gebührenkatalog VSZ OW/NW Stand 01.01.2016 Code Text Gebühr Lernfahrausweise 1101 Gesuchsbearbeitung Führerzulassung 30.00 1102 Lernfahrausweis Ausstellung 20.00 1103 Lernfahrausweis Kantonswechsel 40.00
MehrThüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO)
Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO) Vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467). 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen
MehrAn die Kantone. Sehr geehrte Damen und Herren
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik CH-3003 Bern BAG An die Kantone Bern, 19. Oktober 2017 Gesetzgebung zu den Medizinalberufen:
MehrDer weg zum Führerausweis Kat.B
Seite 1von 7 Der weg zum Führerausweis Kat.B 1. Nothelferkurs 2. Gesuchsformular - Sehtest - Passfoto - Einreichung Gesuchsformular 3. Theorieprüfung 4. Lernfahrausweis 5. Verkehrskundeunterricht (VKU)
MehrFortpflanzungsmedizinverordnung
Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) Änderung vom 21. Juni 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 1 wird wie folgt geändert: Art. 1 Eine
Mehr