Verein der Gartenfreunde. Schönaich e.v. Gartenordnung 2012/2013 Dauerkleingartenanlage Aichhalde

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1 Verein der Gartenfreunde Schönaich e.v. Gartenordnung 2012/2013 Dauerkleingartenanlage Aichhalde

2 Präambel Kleingärten sind gartenbaulich genutzte Flächen, deren Erträge ausschließlich dem Eigenbedarf der Pächter dienen und die in einer ausgewiesenen Kleingartenanlage liegen. Dem Kleingartenwesen wird durch das Bundeskleingartengesetz ein rechtlicher Rahmen gegeben, es dient zum Schutz der Kleingärten, legt ihnen im Gegenzug jedoch auch Pflichten auf wie die Einhaltung der Kleingärtnerischen Nutzung. Die Kleingartenbewegung ist hervorgegangen aus dem Bestreben, materiell weniger gut gestellten Bevölkerungsschichten, vor allem in dicht besiedelten Ballungsräumen, Gärten zur Verfügung zu stellen, die über die reine Erholungsfunktion hinaus auch die Ernährungsgrundlage durch qualitativ hochwertiges Obst und Gemüse aus eigenem Anbau verbessern. Kleingärten und Grabelandflächen sind darüber hinaus wichtige Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie verbessern das Stadtklima, fördern als nicht versiegelte Flächen die Nachlieferung des Grundwassers und dienen in ihrer abwechslungsreichen Struktur als vielgestaltige Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Auch ihre soziale Bedeutung ist heute aktueller denn je. Durch die vom Vereinsleben geförderten gemeinsamen Aktivitäten werde nicht nur Beziehungen zwischen den Generationen intensiviert, sondern auch ein nicht zu unterschätzender Beitrag zur Integration von Menschen anderer Nationalitäten in unsere Gesellschaft geleistet. Immer wichtiger wird zudem der Aspekt der Naturerziehung für Kinder und Jugendliche. Nur das praktische Erleben des Werdens und Vergehens in der Natur und der Einblick in die vielfältigen Beziehungen zwischen den einzelnen Lebewesen schärft das Bewusstsein der heranwachsenden Generation für einen behutsamen Umgang mit der Natur und den Schutz der begrenzten Ressourcen unserer Erde. Damit die Kleingärten ihre Funktion auch in Zukunft erfüllen und ihren sozialen Aufgaben gerecht werden können, haben sich die Pächter der Anlage diese Gartenordnung gegeben. Die enthält Regelungen für die umweltschonende Bewirtschaftung der Gärten und das Errichten von zur gartenbaulichen Nutzung erforderlichen Anlagen sowie auch für das Verhalten in der Anlage. Die Gartenordnung kann durch das satzungsgemäße Vereinsgremium in Absprache mit dem Verpächter oder dem Eigentümer geändert werden. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der Gartenordnung. Seite 1

3 1 Grundsätze der Parzellennutzung 1 (1) Unabdingbare Grundlage einer Kleingartenanlage ist die sogenannte Kleingärtnerische Nutzung, was bedeutet, dass mindestens ein Drittel der Parzellenfläche in einem ausgewogenen Verhältnis für Obst- und Gemüseanbau genutzt werden müssen. Dabei ist auf die Kulturenvielfalt auch im Sinne der Nützlingsförderung zu achten. Die übrige Parzellenfläche kann als Ziergarten mit Staudenrabatten und Ziersträuchern sowie zur Sicherung der Erholungsfunktion der Kleingärten mit Laube, Sitzplatz und Rasenflächen ausgestattet werden. 1 (2) Der Garten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und nachhaltig zu bewirtschaften. Dabei sind Beeinträchtigungen der Nachbargärten zu vermeiden. Die Pächter sind aufgefordert, sich durch Teilnahme an den vom Verein durchgeführten Fachveranstaltungen weiterzubilden. Eine gewerbliche Nutzung der gartenbaulichen Erträge ist nicht zulässig, ebenso die Weiterverpachtung der Parzellen an Dritte, auch wenn diese zur Familie des Pächters/der Pächterin gehören. Nachbarschaftshilfe z.b. im Krankheitsfall durch Vereinsmitglieder ist möglich, bei längerer Dauer ist der Vorstand davon zu benachrichtigen. 1 (3) Gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz und Hilfsbereitschaft sind die Basis eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses, das neben der Gartenbewirtschaftung im Einklang mir der Natur für jeden Gartenbesitzer oberstes Ziel sein muss. Der/die Pächter/in trägt für alle Bepflanzungen und Baulichkeiten auf seiner/ihrer Parzelle die Verkehrssicherungspflicht und hat sie so aufzubauen, zu pflanzen und zu unterhalten, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. 1 (4) Grundlage dieser Gartenordnung ist der Pachtvertrag mit der Gemeinde Schönaich vom , zuletzt aktualisiert mit der Überlassung der Flächen ab sowie dem Lage- und Bebauungsplan der Gemeinde Schönaich. Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und wird mit der Vertragsunterzeichnung von dem/der Pächter/in anerkannt. Seite 2

4 Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Unterpachtvertrages. 2 Baulichkeiten Baulichkeiten wie Laube, Freisitz, Pergola oder Gewächshäuser dienen nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in erster Linie zur Unterstützung der Kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle. An diesem Zweck und an den damit verbundenen sozialen Aspekten hat sich die Bauausführung zu orientieren, sie soll einfach, zweckmäßig und auf eine lange Nutzungsdauer ausgelegt sein. Über die Erfordernisse der Kleingärtnerischen Nutzung hinausgehende Ausstattungsmerkmale werden deshalb bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt, dies gilt auch für über die Bestimmungen des BKleingG hinausgehende Bauausführungen sowie die Innenausstattung der Laube. Die Genehmigungspflicht der aufgeführten Baulichkeiten ist unter den einzelnen Punkten näher beschrieben. Ungenehmigte Neubauten, Abweichungen von den genehmigten Plänen bei der Bauausführung oder nicht genehmigte Veränderungen wie nachträgliche Anbauten an bestehenden Baulichkeiten berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtvertrages und sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Vereinsvorstand unverzüglich wieder zu entfernen bzw. zurück zu bauen. Kommt der/die Pächter/in einer Rückbauforderung seitens des Vereins trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung nicht fristgerecht nach, führt das zur Kündigung des Pachtvertrages. Genehmigt der Verein Änderungen gegenüber den unter 1 (4) genannten Regelwerken, können diese nur in Absprach mit der zuständigen Behörde erfolgen und sind in Schriftform festzuhalten. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. 2 (1) Sämtliche Baulichkeiten dürfen nur entsprechend dem Lage- und Bebauungsplan für die jeweilige Parzelle ausgewiesenen Baufensters der Gemeinde Schönaich und mit schriftlicher Genehmigung des Vereinsausschusses erstellt werden. Die Gemeinde Schönaich erhält über jeden schriftlichen Antrag eine Mehrfertigung der Bauanfrage. Eigenmächtige An-, Aus-, und Umbauten berechtigen den Pächter (Gartenfreunde Schönaich) die unerlaubten Baulichkeiten auf Kosten des Unterpächters zurückzubauen. Seite 3

5 Die Nutzung zu dauerndem Wohnen ist nicht gestattet. Die ordnungsgemäße Unterhaltung (Farbgestaltung, Verkleidung) und Pflege wird dem Pächter zur Pflicht gemacht. Asbesthaltige Materialien sind nicht erlaubt. Zulässig sind Baumaterialien einfachster Ausführung, d.h. unter Verwendung kostengünstiger Baustoffe und Bauteile mit konstruktiv einfachen auf die Funktion der Baulichkeit abgestimmt. Baustoffe und Pflegemittel sollen bevorzugt aus umweltfreundlichen Angeboten beschafft werden. Die Materialfrage ist eine Frage der Örtlichkeit, der landschaftlichen Gegebenheiten (des einheitlichen Erscheinungsbildes) in einer Kleingartenanlage. 2 (2) Die versiegelten Flächen (betonierte Wege) dürfen 15% der Gartengröße nicht überschreiten. Notwendige Wege sollten mit einem wasserdurchlässigen Material befestigt werden. 2 (3) Die zulässige Grundfläche für das Gartenhaus beträgt 16 m²; der zusätzlich überdachte Freisitz 8 m² Der überdachte Freisitz kann mit Plexiglas o. ä. lichtdurchlässigen Material überdacht werden. Die Bauhöhe der Dachkonstruktion ist der Gartenhaus/-Laube anzupassen, ebenso deren Gestaltung. Die Platzierung des Freisitzes (befestigter Sitzplatz) ist im Rahmen des schriftlichen Genehmigungsverfahrens vor Baubeginn mit dem Vorstand abzustimmen. Unterkellerungen sind nur in der Größe des darüberliegenden Gartenhausen/-Laube (16 m² ) zulässig. 2 (4) Gebäudesockel dürfen an keiner Seite mehr als 50 cm über das natürliche Gelände hinausragen. Die Firsthöhe darf, vom natürlichen Gelände gemessen, 3,2 m nicht übersteigen. 2 (5) Dachneigungen dürfen max. 25 Grad betragen. Das Dach ist in dunkler Dachdeckung herzustellen. Kniestöcke sind nicht zulässig. Andere Gestaltungsformen können im Einzelfall zugelassen werden. 2 (6) Pro Parzelle darf 1 freistehendes Gewächshaus (in handelsüblicher Ausführung) und 1 Geräteschuppen aufgestellt werden. Die Maße von 1,80m x 2,20m x 2,20 m (Höhe) dürfen nicht überschritten werden. Nicht fachgerechte Eigenkonstruktionen wie z.b. mit Seite 4

6 Holztragewerke mit Kunststofffolieneindeckung sind nicht zulässig. Das Gewächshaus dient zur Aufzucht und Kultur von Pflanzen, der Geräteschuppen zur Unterstellung von Gartengeräten/-schaften. Eine Zweckentfremdung berechtigt den Vereinsausschuss zum Widerruf der Baugenehmigung Das Gewächshaus sowie der Geräteschuppen werden bei der Werteermittlung (Pächterwechsel, Rückgabe des Gartens an den Verein) weder berücksichtigt noch bewertet. 2 (7) Solaranlagen Der geltende Bebauungsplan Aichhalde enthält keine Regelungen zu etwaigen Photovoltaikanlagen, wonach die allgemeinen Regelungen der Landesbauordnung ( 50 Nr. 3c) greifen; d.h., dass die Installation auf den Dachflächen der Gartenlauben gemäß Festlegungen durch den Vereinsausschuss möglich sind. Bei der Wertermittlung (Abgabe der Gartenparzelle) bleibt die Solaranlage Unberücksichtigt und muss, sofern des der Nachpächter verlangt, abgebaut werden. 2 (8) Frühbeete/Folientunnel und Tomatenüberdachungen Frühbeete sind bis zu einer Gesamtfläche von 6 m² pro Parzelle und einer Bauhöhe von 0,60 m über dem Boden erlaubt. Folientunnel dienen zum Schutz von Kulturen und müssen nach der Ernte wieder entfernt werden. Die Höhe darf 0,60 m über dem Boden nicht überschreiten. Tomatenüberdachungen / Foliendach dienen als Witterungsschutz für Kulturen, vor allem von Pflanzen wärmerer Herkunftsgebiete. Für diese Kulturen wie Tomaten, Paprika, Auberginen u. a. ist der Anbau unter Foliendächern deshalb sinnvoll. Deren Grundfläche darf maximal 8 m² betragen und deren Höhe 1,60 m nicht überschreiten. Bei der Ausführung ist auf ein ordentliches Aussehen zu achten, als Material für die Stützen ist Holz und Metall zugelassen. Unschönes Aussehen z.b. durch zerrissene Abdeckung verpflichtet die Pächter zur Instandsetzung oder zum vollständigem Abbau des Foliendaches. Die Tomatenüberdachungen dürfen nur während der Kulturdauer (Mai Oktober) aufgestellt werden und sind über die Wintermonate komplett abzubauen. Seite 5

7 2 (9) Toiletten müssen mit dem Gebäude (Gartenhaus/-Laube fest verbunden sein. Für geschlossene Gruben gelten die Voraussetzungen im Sinne des Merkblattes (Herausgeber: Landratsamt Böblingen, Wasserwirtschaftsamt, siehe Anhang 1) Die örtlichen Gewässerschutzrichtlinien und die Vorschriften zum Gewässerschutz sind einzuhalten. 2 (10) Zelte und Partyzelte Dauerzelten in der Anlage ist nicht erlaubt. Zelte müssen nach Ende der Nutzung vollständig abgebaut werden. Partyzelte und ähnlich freistehende Unterstände dürfen nur nach Genehmigung durch den Vorstand in den Parzellen für Veranstaltungen aufgestellt werden und müssen nach deren Ende unverzüglich wieder vollständig entfernt werden. Die Haftung für Schäden, die von diesen Baulichkeiten ausgehen, tragen die Pächter. 2 (11) Kinderspielgeräte Das Aufstellen von Kinderspielgeräten auf den Parzellen ist möglich. Bei sehr großen und optisch auffälligen Spielgeräten (Höhe über 2,50 m, Länge über 3,00 m) wie aufgeständerte Spielhäuser, große Trampolins oder Rutschen-/Schaukel-Kombinationen ist vor dem Aufstellen die Erlaubnis des Vorstandes einzuholen, der auch den Standort bestimmen kann. Das Aufstellen von Kinderspielgeräten erfolgt auf eigene Gefahr des Pächters/der Pächterin. Er/Sie stellt den Verein von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit Kinderspielgeräten frei. 2 (12) Schwimmbecken Schwimmbecken jeder Art dürfen nicht aufgestellt werden. Ausnahme sind aufblasbare Planschbecken für Kinder mit einem maximalen Durchmesser bis 2,50 m. Das Aufstellen eines Planschbeckens erfolgt auf eigene Gefahr des Pächters/der Pächterin. Er/Sie stellt den Verein von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Planschbecken frei. 2 (13) Abgrabungen und Aufschüttungen sind grundsätzlich nicht zulässig. 2 (14) Stützmauern sind bis zu einer Höhe von max. 0,70 m zulässig, eine Zusage seitens des Vereinsvorstandes ist aber erforderlich. Seite 6

8 2(15) Gartenteiche bis zu einer Wasserfläche von 5 m² und einer Tiefe von 0,80 m sind nach Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Sie sollen möglichst naturnah gestaltet werden und die Wände müssen so gestaltet sein, dass Kleintiere das Erreichen und Verlassen des Wassers problemlos möglich ist. Eine bepflanzte Flachwasserzone ist als Voraussetzung für die Funktion als Biotop erforderlich. Ein Besatz von Zierkarpfen etc. ist abzulehnen. Als Abdichtmaterial selbst gebauter Teiche sind Kunststofffolien, Kunststoffwannen oder eine verdichtete Tonschicht erlaubt, jedoch kein Beton. Der Gartenteich muss so abgesichert sein, dass Kleinkinder keinen direkten Zugang zur Wasserfläche haben. Die Errichtung und Betrieb eines Gartenteiches erfolgt auf Gefahr des Pächters/der Pächterin; er/sie stellt den Verein von jeglicher Haftung in Zusammenhang mit dem Gartenteich frei. Der Teich wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt. 2 (16) Offene Kamine und gemauerte Grills, Grillen in der Anlage Ortsfeste Feuerstellen jeder Art (sofern diese der Kaminkehrpflicht unterliegen), dürfen nur nach Absprache mit dem Vorstand aufgestellt werden. Transportable Grills sind erlaubt, dürfen aber nur mit Holzkohle oder Gas betrieben werden. Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarzellen nicht beeinträchtigen und die Gartennachbarn nicht belästigen. 2 (17) Kompostanlagen müssen zweckmäßig angelegt sein, zum Sichtschutz und zur Beschattung dürfen sie umpflanzt werden. Die Ausführung muss ordentlich und unauffällig sein. Eine fachgerechte Kompostierung wird vorausgesetzt. Der Grenzabstand muss mindestens 1,00 m betragen. Die örtlichen Gewässerschutzrichtlinien und die Vorschriften zum Gewässerschutz sind einzuhalten 3 Einfriedungen 3 (1) Die Einfriedungen um die Anlage Aichhalde wird in Übereinstimmung mit dem Verpächter oder Eigentümer gestaltet, bzw. vom Bebauungsplan vorgegeben. Üblich ist die Kombination von Hecke auf der Außen- und einen Maschendrahtzaun auf der Innenseite der Einfriedung. Die Einfriedungen und Umzäunungen sind in gutem Zustand zu halten und dürfen nicht entfernt werden. Seite 7

9 3 (2) Die Hecken um die Gärten müssen ordentlich geschnitten und am Hauptweg in der Anlage in der Höhe angepasst werden, Die Höhe innerhalb der Gartenanlage darf die Höhe von 1,80 Meter nicht überschreiten. 3 (3) Die Hecken- und Hangpflege entlang der L 1185 übernimmt der Verpächter gem. Generalpachtvertrag vom (4) Hecken und Zäune zwischen den Parzellen sind nicht erlaubt, davon ausgenommen sind Spaliereinrichtungen mit Beerenobst oder Obst- Gehölzen. Bestehende Abtrennungen bleiben hiervon unberührt. 4 Wege in der Gartenanlage 4 (1) Die Pflege und den Unterhalt des Hauptweges regelt der Verein im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit. 4 (2) Mähpflicht des Hauptwegmittelteils (Rasen) Der Mittelteil des Hauptweges (Rasen) muss vom Pächter der jeweilig angrenzenden Parzelle regelmäßig gemäht werden. 4 (3) Befahren des Hauptweges in der Gartenanlage Das Befahren des Hauptweges innerhalb der Anlage ist nur wenn unbedingt erforderlich erlaubt. An Sonn- und Feiertagen darf der Hauptweg nicht befahren werden. In der Zeit vom bis einschließlich ist der Hauptweg für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Eine Ausnahmegenehmigung kann in Einzelfällen nur vom Vorstand erteilt werden. 4 (4) Der Hauptweg darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) befahren werden. 4 (5) Das Befahren des Hauptweges mit Fahrzeugen über 7,5 t Gesamtgewicht muss vorher vom Vorstand genehmigt werden. Für Schäden am Hauptweg und an der Anlage haftet der Verursacher. 4 (6) Wird Material auf dem Hauptweg abgeladen, ist für deren sofortige Beseitigung zu sorgen 4 (7) Dauerhaftes Abstellen von Fahrzeugen aller Art ist in der Anlage nicht erlaubt, dafür stehen beim Vereinsheim und im hinteren Seite 8

10 Bereich der denkmalgeschützten Fläche genügend Parkplätze zur Verfügung. Die bereits errichteten Ausbuchtungen dienen zum Ausweichen entgegenkommender Fahrzeuge, auch dürfen diese zum kurzen Aufenthalt (Be- und Entlademöglichkeit) genutzt werden. Ausnahmen zum vorübergehenden Parken sind zulässig, bedürfen aber der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes. 4 (8) Wege in der Parzelle Die Befestigung (Versiegelung) der Gartenfläche ist auf ein Minimum zu beschränken. Notwendige Wege sollten mit Rasen- und Schritt- Platten oder mit einem wasserdurchlässigen Material befestigt werden. 5 Wasserversorgung Die Nutzung von Regenwasser ist zur Schonung der natürlichen Trinkwasserressourcen anzustreben. Gießwasserbeälter (Regentonnen) sind zulässig, wenn sie von Angemessener Größe und optisch unauffällig sind; sie sollen dem Gartenhaus/-Laube zugeordnet und farblich angepasst sein. 5 (1) Anlage, Betrieb und Unterhaltung der Leitungen und Anschlüsse bis zum Parzellenanschluss einschließlich Wartung der Wasseruhr ist Sache des Vereins; für die auf den Parzellen verlaufenden Wasserversorgungseinrichtungen sind die Pächter selbst verantwortlich. 5 (2) Das Schlagen oder Graben von Brunnen zur Grundwasserentnahme ist nicht gestattet 5 (3) Der Ein- und Ausbau der Wasseruhren erfolgt durch den Wasserwart Zum Ein- und Ausbau der Wasseruhren muss der Garten- bzw. Wasseranschluss in den Gartenhäusern/-Lauben zugänglich sein. 5 (4) Die Wasseruhren sind Eigentum des Vereins. Der Hauptwasserzähler ist Eigentum der Gemeinde Schönaich. 5 (5) Die Nutzung der Wasseruhren/-Zähler unterliegen der Eichpflicht, für Kaltwasserzähler beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung oder Beglaubigung 6 Jahre, das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Frist die Wasseruhr/-Zähler erneut geeicht oder ersetzt werden muss. Seite 9

11 5 (6) Jeder Gartenpächter hat für die Nutzung der Wasseruhr/-Zähler und der Wasserleitungen eine jährliche Grund/-Nutzungsgebühr zu entrichten; die Höhe der Grundgebühr wird vom Vereinsausschuss festgelegt und in der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Gebührenordnung niedergeschrieben. 6 Kleingärtnerische Nutzung Um die in Punkt 1 (1) angeführte und vom Bundesgerichtshof Karlsruhe in einem Urteil vom für die Kleingärtnerische Nutzung erforderliche sogenannte Drittelnutzung der Parzellen verbunden mit der Auflage einer abwechslungsreichen Nutzung in die Praxis umzusetzen, ist auch in Hinsicht auf die Gleichbehandlung aller Pächter/innen auf jeder Parzelle folgende Nutzungsvorgabe zu erfüllen: 6 (1) Gemüsebeet 1/6 der Parzellenfläche (ca. 17%) sind als Gemüsebeete anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Hierbei ist auf Kulturenvielfalt zu achten, wobei die Ansaat von Gründungungspflanzen auf wechselnde Teilflächen zur Förderung der Bodengesundheit und der Auflockerung der Fruchtfolge zulässig ist. 6 (2) Obstbau Mindestens ein weiteres Sechstel der Parzellenfläche dient dem Anbau von Obstgehölzen, wobei auch hier mehrere Obstarten gepflanzt werden sollen. 6 (3) Baulichkeiten und Bepflanzung Der/die Pächter/in erhält durch den mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrag lediglich das Nutzungsrecht über die gepachtete Parzellenfläche. Vom Vorpächter übernommene oder selbst eingebrachte Parzellenausstattungen wie Baulichkeiten und Bepflanzungen sind dagegen Eigentum des Pächters/der Pächterin. Gemäß den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes werden diese Parzellenausstattungen kein untrennbarer Bestandteil des Bodens, auch wenn sie wie eine Laube/Gartenhaus mit einem Fundament verankert oder wie ein Baum fest verwurzelt sind. Dies stellt eine Besonderheit des Kleingartenwesens dar und steht im Gegensatz zu den das Pachtrecht betreffenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Seite 10

12 Praktische Auswirkungen hat dies besonders bei der Parzellenaufgabe, hier kann einerseits der/die Pächter/Pächterin sein/ihr Eigentum mitnehmen, anderseits aber auch der Verein die Räumung der Parzelle verlangen, wenn keine Einigung bei der Wertermittlung zustande kommt. 6 (4) Das Anpflanzen von hochstämmigen Obstbäumen, Walnuss, Süßkirschen auf stark wachsender Unterlage, Wald- und Alleebäumen sowie Ziergehölze über 3 m Höhe ist nicht gestattet. Ausgenommen ist ein Obstbaum als Halbstamm, der in direkter Zuordnung zur Gartenlaube als Beschattung des Sitzplatzes dient. Bereits bestehende Bepflanzung wie z.b. Walnuss, Süßkirsch und Nadelgehölz, bleibt hiervon unberührt und müssen bei Pächterwechsel entfernt werden. Auf das Anpflanzen von Nadelgehölzen sollte verzichtet werden. Pro Garten dürfen höchstens 2 Zwergnadelgehölze pro Ar bis max. 3 m Höhe wachsen. Alle Arten von Wacholder (Juniperus) sind als Wirtspflanze des Gitterrostes nicht erlaubt. 6 (5) Grenzabstände von Gehölzen und Spalieren Grundsätzlich sind Gehölze so zu pflanzen, dass von ihnen keine die gartenbauliche Nutzung der Nachbarzellen beeinträchtigenden Einwirkungen ausgehen. 6 (6) Bei Halbstämmen und Buschbäumen auf schwach- bis mittelstark wachsenden Unterlagen ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m einzuhalten, bei Spindelbäumen auf schwach wachsenden Unterlagen mindestens 1,50 m. Bei Beerenobst, auch bei Stammformen ist ein Grenzabstand von 1,00 m einzuhalten. Spaliere sind bis zu einer Höhe von 1,80 m erlaubt und müssen mindestens 1,00 m von der Parzellengrenze entfernt sein. 6 (7) Ziergehölze Bei Ziergehölzen mit einer natürlichen Wuchshöhe bis 3,00 m ist ein Grenzabstand von mindestens 2,00 m einzuhalten, bei niedrigwachsenden Ziersträuchern 1,00 m. Pflanzungen als Wind- oder Sichtschutz sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig und müssen 2,00 m Grenzabstand einhalten. Die Pflanzung darf nicht den Eindruck einer uniformen Hecke machen, deshalb sind unterschiedliche Straucharten zu wählen. Seite 11

13 6 (8) Rodung kranker Gehölze Mit hochansteckenden Krankheiten wie z.b. Feuerbrand, Rinden- Brand, Rotpustelpilz, Birnenverfall, Scharka-Virus u.a. befallene Gehölze müssen auf Aufforderung durch den Fachberater oder Vorstand unverzüglich gerodet werden, da sie als Infektionsquellen zur Weiterverbreitung dieser Krankheiten führen können. Das kranke Pflanzenmaterial darf nicht kompostiert oder zum Mulchen verwendet werden, sondern ist unverzüglich zu verbrennen. Bei meldepflichtigen Krankheiten hat der Fachberater bzw. der Vorstand die zuständige Behörde zu informieren. 7 Grundsätze der naturgemäßen Bewirtschaftung 7 (1) Düngung Die Düngung muss auf die Bedürfnisse der Pflanzen abgestimmt sein. Regelmäßige Bodenuntersuchungen (in Zusammenarbeit mit der Fachberatung alle 3-5 Jahre) werden empfohlen, um über die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte informiert zu sein um zielgerecht düngen zu können. Die Verwendung von Volldüngern entspricht nicht der guten fachlichen Praxis, es sei denn, dass anhand einer Bodenanalyse ein Mangel an allen im Dünger enthaltenen Nährstoffen nachgewiesen wird. Organische Düngearten sind zu bevorzugen. 7 (2) Klärschlamm und klärschlammhaltige Düngemittel dürfen nicht verwendet werden. Auf Torf ist in Freilandkulturen zu verzichten, für die Jungpflanzenaufzucht sollten zumindest torfreduzierte Substrate verwendet werden. 7 (3) Kompostbereitung Eine ausreichende Versorgung mit Kompost sichert die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und erhöht die Widerstandsfähigkeit der Pflanzen gegenüber Schädlingen, Krankheiten und Witterungseinflüssen, deshalb ist eine fachgerechte Kompostwirtschaft unerlässlich. Gesunde Pflanzenabfälle sind zu kompostieren, kranke Pflanzenteile dürfen nicht auf den Kompost gebracht werden, diese sind zu entsorgen. Tierische Ausscheidungen, menschliche Extremente, Essensreste und andere Stoffe die Krankheitskeime enthalten dürfen nicht kompostiert werden, sie sind vorschriftsmäßig zu entsorgen. Neben der Kompostierung können geeignete Pflanzenabfälle wie Rasenschnitt oder Laub auch zum Mulchen verwendet werden. Seite 12

14 Eine dünne Mulchschicht verhindert das Austrocknen der Bodenoberfläche und erhält für die Wasseraufnahmefähigkeit und Durchlüftung des Bodens wichtige Krümelstruktur. 7 (4) Nicht kompostierbare Abfälle dürfen in der Anlage nicht gelagert und müssen von den Pächtern regelmäßig entsorgt werden. 7 (5) Pflanzenschutz Die Verwendung von Insektiziden, Akarziden und Fungiziden (Insekten-, Milben- und Pilzbekämpfungsmittel) ist nur zulässig, wenn schwerwiegende Ertragsminderungen drohen oder eine massive Beeinträchtigung der Pflanzengesundheit zu befürchten ist. Es dürfen nur für die Haus- und Kleingärten ausdrücklich zugelassene Produkte verwendet werden. Bienenungefährliche, nicht fischgiftige oder nützlingsschonende Mittel sind zu bevorzugen. Bei der Ausbringung sind die gesetzlichen Vorschriften zum Grundund Oberflächenwasserschutz einzuhalten sowie die auf der Verpackung genannten Hinweise genau zu beachten. Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautvernichtungsmittel) ist grundsätzlich verboten. 7 (6) Nützlingsförderung Nützlinge sind als wichtige Helfer gegen die Massenvermehrung von tierischen Schaderregern zu schützen und zu fördern. Die Bedeutung möglichst großer und vielfältiger Nützlingspopulationen für ein erfolgreiches Gärtnern wird in Zukunft noch zunehmen, da die bereits vorhandenen und noch zu erwartenden klimatischen Veränderungen besonders tierische Schadorganismen begünstigen. Durch Erhaltung und Schaffung geeigneter Lebensräume und Nistmöglichkeiten soll eine möglichst artenreiche Tier- und Pflanzengesellschaft in der Anlage erreicht werden. Auch die Bewirtschaftung des Nutzgartens u. a durch Mischkulturen dient diesem Ziel. 7 (7) Beim Anlegen von Kleinbiotopen wie Gartenteiche, Trockenmauern, Stein- und Totholzhaufen sowie Wildkräuterhecken oder Blumenwiesen sollen diese so konzipiert und unterhalten werden, dass sie ihre Funktion als Lebensraum erfüllen können. Seite 13

15 8 Fachberatung Im eigenen Interesse und im Hinblick auf die Gemeinschaft ist der Gartenpächter verpflichtet, an fachlichen Veranstaltungen (Vorträge, Kurse, Gartenbegehungen, Gartenversammlungen) teilzunehmen. Sie dienen dem Ziel die fachlichen Kenntnisse zum naturnahen Gärtnern zu erwerben und zu erweitern. 9 Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsarbeiten 9 (1) Gemeinschaftseinrichtungen Die Pächter dürfen Gemeinschaftseinrichtungen und geräte entsprechend den Vorstandsbeschlüssen nutzen. Die Gemeinschaftsanlagen sind schonend zu behandeln. 9 (2) Durch die Pächter selbst oder deren Angehörigen und Gäste verursachte Schäden sind sofort der Vereinsleitung zu melden und zu ersetzen. Eigenmächtige Veränderungen an Gemeinschaftsanlagen sind untersagt. 9 (3) Gemeinschaftsarbeiten Jeder Pächter ist unabhängig von Alter und Gesundheitszustand verpflichtet Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Der Umfang der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden und der Ersatzleistungen werden jährlich in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird dadurch aber nicht ersetzt. 9 (4) Arbeitsstunden werden in einem Arbeitsbuch festgehalten, sie werden durch die Unterschrift des Leistenden bestätigt. 9 (5) Stundenanrechnung für Gemeinschaftsarbeit Für alle Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinschafsarbeit werden Stunden angerechnet: - Instandsetzungsarbeiten in der Gartenanlage - Pflege der vereinseigenen Pflanzen und Begrünung - Umbau- und Renovierungsarbeiten im Vereinsheim - Vorbereitende Maßnahmen für allgemeine Arbeitseinsätze - Mitarbeit bei offiziellen Festlichkeiten (Sommerfest, Entengassenfest u. ä.) - Be- und Entsorgungsfahrten Seite 14

16 Die jeweils anfallenden Tätigkeiten werden vom Obmann oder seinem Stellvertreter zu den Terminen festgelegt, Die allgemeinen Tätigkeiten können durch den Vereinsausschuss angepasst und verändert werden 9 (6) Aus versicherungstechnischen Gründen können nur Vereins- Mitglieder oder Ehepartner bzw. volljährige Kinder des verhinderten Pächters personellen Ersatz leisten. Eine Befreiung zur Gemeinschaftsarbeit/Ersatzleistung kann unter besonderen Umständen vom Vereinsausschuss beschlossen werden. 9 (6) Da die Gemeinschaftsarbeit vordringlich der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen und der Pflege des zum allgemeinen Teil der Anlage gehörenden Grüns dient, kann die tätige Mitarbeit nur in begründeten Ausnahmefällen durch finanzielle Ersatzleistungen ersetzt werden. 9 (7) Verweigerung der tätigen Mitarbeit ist ein Kündigungsgrund nach den gesetzlichen Bestimmungen. 10 Tiere und Tierhaltung 10 (1) Tiere in der Anlage Tierhaltung, auch das Füttern von verwilderten Haustieren innerhalb der Anlage ist nicht gestattet. Werden Haustiere in die Anlage mitgebracht, hat die jeweilige beaufsichtigende Person darauf zu achten, dass niemand belästigt oder gefährdet wird. Verunreinigungen durch das Tier sind unverzüglich zu entfernen. Hunde dürfen außerhalb der Parzelle nur an der Leine geführt werden. Bienenhaltung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Vereinsleitung. Die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften für die Bienenhaltung sind einzuhalten. 11 Allgemeine Ordnung Der Pächter, seine Angehörigen und seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage gefährdet und das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Seite 15

17 11 (1) Die Benutzung von lärmerzeugenden Motoren und Geräten ist an Sonn- und Feiertagen verboten. Stromaggregate müssen so untergebracht werden, dass sie für den Nachbarn keine Belästigung ergeben. Aggregate dürfen nur für kleingärtnerische Zwecke benutzt werden. 11 (2) Tonwiedergabegeräte wie Radios, CD-Player, etc. sind in ihrer Lautstärke so zu begrenzen, dass Nachbarpächter davon nicht gestört werden. 11 (3) Kinderlachen und bei normalen Spielen entstehende Geräusche sind nach aktueller Gesetzeslage zu dulden, allerdings sollten auch hier die Gegensätze der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten werden. 11 (4) Unbeschadet der Vorgaben der örtlichen Lärmschutzordnung sind folgende Ruhezeiten in der Anlage einzuhalten: Werktags morgens vor 8 Uhr, und abends nach 20 Uhr Samstags gelten die Bestimmungen für Werktage, allerdings beginnt hier die Ruhezeit abends bereits ab 18 Uhr. 11 (5) Es ist verboten, Materialien wie Plastik, beschichtetes Holz, Müll, Folien, Abfälle jeglicher Art, usw. zu verbrennen. In der Hauptsaison ( ) dürfen keine offenen Feuerstellen betrieben werden. 11 (6) Jeder Gartenpächter hat sich über Bekanntmachungen des Vereines zu informieren. 11 (7) Das Betreten fremder Gärten ist allen Unbefugten und nicht ermächtigten Personen verboten. Betreten eines Gartens durch Beauftragte des Vereines, der Gemeindeverwaltung oder der Landesverwaltung (Landratsamt) hat der Pächter zu dulden. Beauftragte des Vereines sind der Vorstand, der Gartenobmann, der Wasserwart und der Fachberater. 12 Kündigung des Pachtvertrages und Gartenübergabe 12 (1) Kündigung durch Pächter Die Kündigung ist nur zum 30. November möglich und muss in Schriftform erfolgen, dass sie beim Vorstand spätestens am 3. Werktag im August des gleichen Jahres vorliegt. Seite 16

18 12 (2) Kündigung durch den Verpächter Verstöße gegen die Gartenordnung sind eine Verletzung des Pacht- Vertrages und können zur Kündigung des Pachtvertrages führen, sofern sie der/die Pächter/in nach zweimaliger Abmahnung in derselben Sache nicht behebt bzw. sein/ihr Verhalten nicht ändert. Schwerwiegende Verletzungen wie Diebstahl, Körperverletzung, sind Gründe zur Kündigung des Pachtvertrags durch den Verpächter Beleidigungen, üble Nachrede u. a. die für andere Pächter zu unzumutbaren Belastungen führen oder den Vereinsfrieden nachhaltig stören, berechtigen den Verein ebenfalls zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages. Ergeben sich aus der Nichteinhaltung der Gartenordnung auf der betreffenden Parzelle Missstände, so kann der Verein diese nach zweimaliger schriftlicher Abmahnungen in derselben Sache mit Fristsetzung auf Kosten des Pächters/der Pächterin beseitigen lassen, sofern diese/r die Missstände nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen behoben hat. 12 (3) Gartenübergabe Der abgebende Pächter hat die von ihm gepachtete Parzelle nach Ablauf des Pachtvertrages in einem der Garten- Ordnung und den Nutzungsvorgaben entsprechenden Zustand an den Verein zurückzugeben. Der Gartenordnung nicht entsprechende Baulichkeiten und Pflanzen müssen vor der Abgabe des Gartens von dem abgebenden Pächter auf eigene Kosten beseitigt werden. Zum Zeitpunkt der Wertermittlung noch nicht behobene Missstände, ein nicht ordnungsgemäßer Pflegezustand oder die Nichteinhaltung der Kleingärtnerischen Nutzung des Gartens werden zu Lasten des abgebenden Pächters durch Mängelabzüge bei der Wertermittlung geltend gemacht. Werden für die Kleingärtnerische Nutzung nicht erforderliche, aber auch keine Mängel darstellende Parzellenausstattungen von dem Nachpächter nicht übernommen, so hat die abgebende der Pächter ohne Entschädigung auf eigene Kosten zu entfernen. Die Bestimmungen des Unterpachtvertrages und die gesetzlichen Regelungen sind zu beachten. 12 (4) Wertermittlung Bei regulärer Aufgabe /Kündigung der Parzelle durch den Pächter kann diesem eine Entschädigung für sein auf der Parzelle verbleibendes Eigentum gewährt werden. Seite 17

19 Die Wertermittlung erfolgt durch eine vom Verein bestellte Wertermittlungskommission nach den jeweils gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.v. (Richtlinien für die Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel) Nach Zugang des Wertermittlungsprotokolls hat der Pächter die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand Widerspruch einzulegen, falls er mit dem Ergebnis der Wert- Ermittlung nicht einverstanden ist. Ist auf der Basis des Wertermittlungsprotokolls keine Einigkeit zu erzielen, kann der Verein von dem abgebenden Pächter die entschädigungslose Räumung der Parzelle verlangen. Mit dem Erhalt und Unterzeichnung der Gartenordnung erklärt der Pächter sein Einverständnis mit diesen Bestimmungen. 13 Sonstige Bestimmungen 13 (1) Schäden und Haftung Durch die Pächter selbst oder deren Angehörigen und Gäste verursachten Schäden sowohl an Gemeinschaftseinrichtungen wie auch auf den Parzellen sind sofort der Vereinsleitung zu melden und zu ersetzen. 13 (2) Die Pächter haften für Schäden, die im Rahmen der Nutzung ihnen selbst oder Dritten entstehen und sie stellen den Verpächter und den Eigentümer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. 13 (3)Die Bestimmungen des Pachtvertrages und der einschlägigen gesetzlichen Verordnungen haben vor denen dieser Gartenordnung Vorrang. Die Gartenordnung ist für alle Pächter bindend und findet auch für Besitzer von Grabländern bis zur Übernahme durch die Gemeinde Schönaich sinngemäß Anwendung. 13 (4)Die Überlassung des Gartens an Personen, die keine Mitglieder des Vereines sind, ist nicht statthaft. 13 (5) Kosten, die aufgrund von Verstößen gegen die im Pachtvertrag und dieser Gartenordnung festgelegten Bestimmungen entstehen, hat der Pächter zu tragen. 13 (6) Die Übernahme eines Gartens kann nur an den Ehegatten ohne Aufnahmeverfahren erfolgen. Kinder oder Verwandte müssen sich um den Garten bewerben und Mitglied sein. Seite 18

20 14 Anordnungen und Weisungen durch den Verein Den Anweisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter sowie vom Vorstand Beauftragter ist jederzeit Folge zu leisten. 14 (1) Die Pächter sind verpflichtet, sich über alle Vereinsangelegenheiten zu informieren. Ebenso liegt eine Teilnahme an den vom Verein veranstaltenden Weiterbildungsmaßnahmen im eigenen Interesse der Pächter. Bei gartenbaulichen Themen betreffenden Fragen ist die Fachberatung des Vereins der Ansprechpartner für die Pächter, in allen anderen Fragen ist dies ausschließlich der Vereinsvorstand. 14 (2) Ansprechpartner für alle im Zusammenhang mit dieser Gartenordnung stehenden Fragen sollte stets er Verein sein. Erst wenn Fragen zwischen Unterpächter und dem Verein nicht geklärt werden können, sollte der Verpächter/Eigentümer hinzugezogen werden. 15 Gültigkeit der Gartenordnung Die Gartenordnung wurde am 23.November 2012 vom satzungsgemäßen Gremium (Pächterversammlung) des Vereins beschlossen und ist ab dem für die Kleingartenanlage Aichhalde gültig. Die Beschlussfassung ist auf der Mitgliederversammlung 2013 bekanntzugeben. Die Gartenordnung von 2007 verliert hiermit ihre Gültigkeit. Die Gemeinde Schönaich als Grundstückeigentümerin hat dieser Gartenordnung zugestimmt. Seite 19

21 Anhang 1 Merkblatt des Landratsamt Böblingen -Wasserwirtschaftsamt - Geschlossene Gruben 1. Die geschlossene Grube ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik wasserundurchlässig herzustellen, so dass ihr Inhalt weder versickern noch abfließen kann. Der Beton für solche Anlageteile muss der DIN 1045 (wasserundurchlässiger Beton) entsprechen. 2. Die Zuleitung der geschlossenen Grube ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften absolut wasserundurchlässig herzustellen. Fugen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten. 3. Wird die geschlossene Grube aus Fertigteilen erstellt, so darf sie nur unter Leitung eines mit der Erstellung des betreffenden Systems erfahrenen Bauhandwerkers ausgeführt werden, der für die Dichtigkeit des Bauwerks mitverantwortlich ist. 4. Vor Anfüllen der Außenwände mit Erdreich ist eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen. Zur Vornahme der Füllprobe ist rechtzeitig durch den Bauherrn und die Baugenehmigungsbehörde ein Termin zu vereinbaren. Ein Befüllen der geschlossenen Gruben vor Vorliegen des Dichtigkeitsnachweises wird ausdrücklich untersagt. 5. In die geschlossene Grube darf nur häusliches und fäkales Abwasser eingeleitet werden. Regenwasser von Dach und Hofflächen darf nicht in die Grube gelangen. 6. Treibstoffe, Öle, Fette oder sonstige wassergefährdenden Flüssigkeiten oder diese Stoffe enthaltende Abwässer dürfen ebenfalls nicht in die geschlossene Grube eingeleitet werden. 7. Auf die haftungsrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetztes in 22 vom 12. November 1996 wird hingewiesen. 8. Die Gemeinde ist entsprechend ihrer Beseitigungspflicht für die Abfuhr und Entsorgung des Grubeninhalts zuständig. Kraft Satzung oder anderweitiger Regelung der Gemeinde ist der Grubeninhalt über die Sammelkläranlage zu entsorgen. Die eigene Ausbringung ist nicht gestattet! (Ausnahme s. Punkt 9) 9. Das häusliche Abwasser, das in landwirtschaftlichen Betrieben anfällt, kann auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden, wenn mind. 0,5 ha Ackerland vorhanden ist. Jedoch ist es nicht zulässig, dass Landwirte fremde Gruben leeren und den Grubeninhalt auf ihre eigenen Felder ausbringen. 10. Die geschlossene Grube ist so zu betreiben, dass ein Über oder Ablaufen des Inhalts in das umgebende Erdreich ausgeschlossen ist. Seite 20

22 Hierzu ist eine geeignete Warnanlage (optisch und akustisch) einzubauen. 11. Für die gemeinsame Sammlung von häuslichem Abwasser und Fäkalabwasser ist eine Grubengröße von 15 m³ pro Einwohner erforderlich. Die Mindestgröße beträgt 30 m³. Bei der gemeinsamen Sammlung von Gülle und Jauche sowie häuslichem Abwasser ( Fäkalabwasser und sonstige häusliche Abwässer ) ist neben der erforderlichen Größe der Jauche und Güllegrube ein zusätzliches Volumen von 15 m³ pro Einwohner erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Vorschriften der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum vom 21. November Seite 21

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