Satzung. in der Fassung vom Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nr. 2797
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1 Satzung in der Fassung vom Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nr. 2797
2 Satzung der Versorgungskasse genossenschaftlich orientierter Unternehmen (VGU) e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Versorgungskasse genossenschaftlich orientierter Unternehmen (VGU) e.v. Er soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein ist eine soziale Einrichtung für Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über eine Gruppen-Unterstützungskasse finanzieren und abwickeln wollen. Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Vereins ist die Betreibung einer Gruppen-Unterstützungskasse, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen für die Zugehörigen der Trägerunternehmen bzw. an die ehemaligen Zugehörigen der Trägerunternehmen sowie deren Angehörige erbringt. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können betriebliche Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungen gewährt werden. Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über die VGU durchführen, werden nachfolgend als Trägerunternehmen bezeichnet. Als Zugehörige der Trägerunternehmen gelten die Betriebszugehörigen des Unternehmens sowie die Personen, die zu den Trägerunternehmen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im Sinne des Abschnittes 6 Abs. 3 KStR stehen oder gestanden haben. Inwieweit arbeitnehmerähnliche Personen als Betriebszugehörige gelten, entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem betroffenen Trägerunternehmen. Unter den Begriff Angehörige sollen Ehegatten, ehemalige Ehegatten, Kinder, Lebensgefährten bzw. Lebenspartner und eventuell im Einzelfall noch Eltern, Enkelkinder und Großeltern fallen. (2) Die VGU soll eine soziale Einrichtung sein. Die Organe verpflichten sich daher, die einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu beachten. 3 Mitgliedschaft, Trägerunternehmen, Aufnahmevoraussetzungen (1) Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Zusätzliche Mitglieder aus dem genossenschaftlichen Verbund können aufgenommen werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied, das aufgenommen werden will, sowie mindestens zwei Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand der VGU richten, über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, den Antragstellern die Gründe mitzuteilen. Den Beginn der Mitgliedschaft legt der Vorstand fest. (2) Trägerunternehmen kann jeder genossenschaftlich orientierte Arbeitgeber werden, der seine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die VGU durchführen will. Der Arbeitgeber wird Trägerunternehmen durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand der VGU. Dieser entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 2 VGU-Satzung in der Fassung vom
3 (3) Der Vorstand legt Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens fest. (4) Der Vorstand legt fest, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber Trägerunternehmen wird. (5) Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied und das Trägerunternehmen die Satzung der VGU als für sich verbindlich an. 4 Ausscheiden eines Trägerunternehmens und Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt bzw. ein Trägerunternehmen scheidet aus: a) Durch freiwilligen Austritt. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann am Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wobei die Einhaltung der einjährigen Kündigungsfrist zu beachten ist. b) Durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grunde, insbesondere dann, wenn ein Trägerunternehmen seinen Leistungen nicht nachkommt, d. h. wenn die vorgesehenen Zuwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen oder das Trägerunternehmen die Steuerbefreiung der VGU gefährdet. c) Durch Liquidation des betreffenden Trägerunternehmens. (2) Scheidet ein Trägerunternehmen aus, so stehen dessen eingebrachte Finanzierungsmittel mit ihrem vorhandenen Wert ( 13 (3)) nur im Rahmen des 18 der Satzung zur Verfügung. 5 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern (dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstand). Die Vorstände können auch juristische Personen sein. (2) Der Vorstand wird von der R+ V Lebensversicherung AG bestellt und abberufen. Der Vorstand kann auch durch Beschluss aller Mitglieder mit Ausnahme der Stimmen der Vorstandsmitglieder abberufen werden. (3) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Er kann jedoch eine angemessene Vergütung als Kostenaufwandsersatz zugebilligt bekommen. Ihre Höhe bestimmt sich nach Art und Umfang der Tätigkeit. Eine höhere Vergütung ist ausgeschlossen. 7 Vertretung Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 8 Mitgliederversammlung (1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind spätestens alle drei Jahre einzuberufen. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung fordern, ein Vorstandsmitglied Entlastung fordert oder ein Mitglied schriftlich eine Aussprache über den Geschäftsbericht ( 9 (2) der Satzung) fordert. VGU-Satzung in der Fassung vom
4 (3) Der Vorstand hat die Pflicht, die Mitgliederversammlung einzuberufen und gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben. Hierbei ist zu beachten, dass das Einladungsschreiben schriftlich unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen hat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Hinzunahme weiterer Tagesordnungspunkte durch ein Mitglied kann nur erfolgen, wenn dies dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gemacht wird. Die Ergänzungen der Tagesordnung sind vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. (5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand oder einem von ihm benannten Vertreter. Sind Vorstand oder Vertreter nicht anwesend, so kann die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter selbst bestimmen. (6) Über die Verhandlungspunkte und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen und zu den Geschäftspapieren zu nehmen ist. (7) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung, auch bei Ausübung des Stimmrechts, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 9 Geschäftsbericht (1) Der Vorstand hat innerhalb der ersten sechs Monate des jeweiligen Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und den Mitgliedern schriftlich zur Verfügung zu stellen. (2) Der Geschäftsbericht gilt von der Mitgliederversammlung als beschlossen, wenn innerhalb eines Monats nach Erhalt des Geschäftsberichts von keinem Mitglied schriftlich eine Aussprache über den Geschäftsbericht gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, ein Testat zu dem Geschäftsbericht von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer einzuholen. (3) Der Geschäftsbericht umfasst insbesondere Angaben über die Einnahmen, Ausgaben und den Vermögensstand der VGU sowie den Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Vereinsjahr. (4) Die Trägerunternehmen werden soweit es sie betrifft über das vorangegangene Vereinsjahr schriftlich informiert. 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung (1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder genügt zur Beschlussannahme. Der Antrag gilt jedoch als abgelehnt, wenn es zu einer Stimmengleichheit kommt. (2) Eine Änderung der Satzung kann nur erfolgen, wenn es zu einer Zustimmung mit einer Vier- Fünftel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder kommt. Die Bestimmungen der 6 (2), 10 (2) und 19 der Satzung können nur aufgrund einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung geändert werden. (3) Satzungveränderungen, die durch Änderungen der Gesetzgebung bzw. Anforderungen von Behörden etc. notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Ein diesbezüglicher Beschluss hat einstimmig zu erfolgen; ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung. (4) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch auf schriftlichem Wege herbeiführen. In diesem Falle müssen alle Mitglieder schriftlich über den zu fassenden Beschluss informiert werden. Für eine Beschlussfassung auf dem Schriftwege sind die gleichen Mehrheiten wie bei der Mitgliederversammlung ( 10 (1) und (2) der Satzung) erforderlich. Es werden alle Rückantworten als 4 VGU-Satzung in der Fassung vom
5 Stimmen berücksichtigt, die innerhalb eines Monats nach Versendung des Informationsschreibens schriftlich dem Vorstand zugehen. Kommt ein Beschluss zustande, so ist dieser unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. 11 Beirat (1) Zur Unterstützung des Vorstandes besteht pro Trägerunternehmen jeweils ein Beirat. Der Beirat hat den Vorstand in Fragen, die das jeweilige Trägerunternehmen betreffen, zu unterstützen. (2) Der Beirat besteht aus einem Arbeitnehmervertreter des Trägerunternehmens. Dieser Arbeitnehmervertreter ist entweder vom Betriebsrat des Trägerunternehmens zu bestellen oder aus den Reihen der begünstigten Belegschaftsmitglieder zu wählen. (3) Der Beirat ist berechtigt, bei der Anlage und Verwaltung des auf das Trägerunternehmen entfallenden Teils des Kassenvermögens beratend mitzuwirken. Er ist insbesondere zu hören, wenn der Leistungsplan für Anwärter und Leistungsempfänger des Trägerunternehmens geändert wird. Die Anhörung erfolgt in der Regel auf dem schriftlichen Weg. Darüber hinaus kann der Beirat eine Aussprache beim Vorstand der VGU verlangen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Beirat einmal jährlich über das vorangegangene Vereinsjahr soweit es das jeweilige Trägerunternehmen betrifft schriftlich zu informieren. 12 Einkünfte (1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus a) Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des ausschließlich von den einzelnen Unternehmen im Einvernehmen mit dem Vorstand festzusetzenden Finanzierungsplans; b) den Erträgen der VGU; c) freiwilligen Zuwendungen von Dritten. (2) Zugehörige oder frühere Zugehörige der Trägerunternehmen und deren Angehörige dürfen zu Beiträgen an die VGU nicht herangezogen werden. 13 Vermögen (1) 2 bestimmt die Verwendung der Einkünfte und des Vermögens des Vereins. Zuwendungen an Zugehörige bzw. ehemalige Zugehörige oder deren Angehörige des einzelnen Trägerunternehmens dürfen nur dann erfolgen, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen ( 13 (3)) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das Vermögen der VGU das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermögen im Sinne des 4 d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt ( 6 Abs. 6 KStG). (2) Der Vorstand hat die Pflicht, das Vermögen der VGU so anzulegen, wie es der Erfüllung der in der Satzung bestimmten Zwecke des Vereins entspricht. (3) Die Erträge aus den Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen, die keinem Trägerunternehmen direkt zuzuordnen sind, werden im Verhältnis der Vermögensteile der Trägerunternehmen auf die Kapitalkonten verteilt. Soweit mit Zustimmung eines einzelnen Trägerunternehmens Vermögensteile gesondert angelegt wurden (z. B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen abweichend von Satz 1 direkt zugeordnet. VGU-Satzung in der Fassung vom
6 Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie Leistungen an Zugehörige bzw. ehemalige Zugehörige und deren Angehörige der Trägerunternehmen werden gesondert verbucht. Über die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen sind getrennte Kapitalkonten zu führen. 14 Leistungsplan und Leistungen (1) Der Vorstand der VGU stellt im Einvernehmen mit dem einzelnen Trägerunternehmen einen oder mehrere Leistungspläne auf. Der Verein wird im Rahmen dieser Leistungspläne und gemäß 15 und 16 dieser Satzung Zugehörigen bzw. ehemaligen Zugehörigen oder deren Angehörigen der einzelnen Trägerunternehmen Alters-, Invaliden- bzw. Hinterbliebenenrenten, einmalige Kapitalleistungen, Sterbegeld sowie einmalige oder wiederholte Unterstützungen in Fällen der Not, Arbeitslosigkeit und Krankheit gewähren, soweit das jeweils betreffende Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. (2) Werden solche Leistungen gewährt, so dürfen sie die in 2 KStDV festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. (3) Die Personen, denen die Leistungen des Vereins zugute kommen sollen, dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus Unternehmern und/oder deren Angehörigen (bzw. nicht aus Gesellschaftern und/oder deren Angehörigen) zusammensetzen. (4) Für die Abwicklung im Einzelnen stellt der Vorstand Richtlinien auf. (5) Die Leistungen des Vereins dürfen von den Leistungsempfängern nicht abgetreten oder verpfändet werden. (6) Im Falle der Liquidation eines Trägerunternehmens können die Verpflichtungen durch Übertragung auf ein Lebensversicherungsunternehmen abgelöst werden. 15 Freiwilligkeit der Leistungen (1) Die Leistungsanwärter bzw. -empfänger können einen Rechtsanspruch weder gegen den Verein noch gegen dessen Mitglieder begründen. (2) Alle Zahlungen des Vereins erfolgen freiwillig und unterliegen jederzeit dem Widerrufsrecht. Ein Rechtsanspruch kann auch nicht aus wiederholten oder regelmäßigen Zahlungen von Alters-, Invaliden- bzw. Hinterbliebenenleistungen und einmaligen Kapitalzahlungen sowie einmaligen oder wiederholten Unterstützungen in Fällen der Not, Arbeitslosigkeit und Krankheit abgeleitet werden. 16 Einstellung von Leistungen (1) Stellt ein Trägerunternehmen die für die Leistungen an ihre Leistungsanwärter bzw. -empfänger erforderlichen Mittel dem Verein nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung, so wird der Verein soweit das dem betroffenen Trägerunternehmen gemäß 13 (3) dieser Satzung zugeordnete Vermögen nicht ausreicht die Leistungen ( 14 dieser Satzung) kürzen bzw. einstellen. (2) Soweit Leistungsanwärter bzw. -empfänger nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entgegen 15 dieser Satzung Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen haben, bleibt für den Fall der Einstellung bzw. Kürzung der Versorgungsleistungen (vgl. Abs. 1) das jeweilige Trägerunternehmen insoweit alleiniger Versorgungsschuldner. Jedes Trägerunternehmen gibt im Rahmen des Leistungsplans bzw. der Versorgungszusagen gegenüber seinen Zugehörigen bereits bei Einbeziehung in den Kreis der Leistungsanwärter eine dementsprechende Erklärung ab und verzichtet gegenüber der VGU unwiderruflich darauf, die betroffenen Leistungsanwärter bzw. -empfänger nach einer Einstellung bzw. Kürzung der Leistungen gemäß Abs. 1 an die VGU zu verweisen. 6 VGU-Satzung in der Fassung vom
7 17 Auflösung (1) Zur Auflösung des Vereins ist der übereinstimmende Beschluss von Vorstand und Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Vier-Fünftel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 18 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung (1) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen in bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß 13 (3) zu ermitteln und alsdann unbeschadet der Bestimmungen des 13 (1) Satz 3 im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen auf die gemäß 2 Begünstigten zu verteilen. (2) Dies gilt nicht, wenn der Verein unter Wahrung der steuerrechtlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse umgewandelt wird. Zulässig ist ebenfalls eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vermögens, die dazu dienen, die Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder Einzel-Unterstützungskasse unter Aufrechterhaltung der Gruppen-Unterstützungskasse zu ermöglichen. (3) Fasst die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens, so bedarf es der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Erst dann darf der Beschluss durchgeführt werden. 19 Liquidation Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestehenden Vorstand als Liquidator. 20 Schlussbestimmung Unterstützungskassen sind gemäß 1 KStDV unter anderem steuerbefreit, wenn die Leistungsempfänger sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften nicht aus Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen sowie die in 2 KStDV festgesetzten Höchstbeträge nicht überschritten werden. Die VGU überprüft die Einhaltung vorgenannter Voraussetzungen der Steuerbefreiung bezogen auf die Leistungsanwärter bzw. -empfänger aller Trägerunternehmen und nicht bezogen auf das einzelne Trägerunternehmen, siehe auch 14 (2) und (3) dieser Satzung. Sollte diese Betrachtungsweise wegen Gesetzesänderungen oder der geäußerten Meinung der Finanzrechtsprechung bzw. -verwaltung geändert werden müssen, kann das unter Umständen bei einzelnen Leistungsanwärtern bzw. -empfängern zu Leistungseinschränkungen führen. In diesem Fall werden die von Leistungseinschränkungen betroffenen Leistungsanwärter bzw. -empfänger informiert. Die Beteiligten werden sich bemühen, eine Regelung zu treffen, die die Versorgung der betroffenen Leistungsanwärter bzw. -empfänger sicherstellt. VGU-Satzung in der Fassung vom
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