Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

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1 Bundesrat Drucksache 541/14 BRFuss Gesetzentwurf der Bundesregierung AS - AV - G - In - R - Vk - Wi Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) A. Problem und Ziel Mit Datum vom 21. September 2011 hat das Bundeskabinett das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt, ein Projekt über die Möglichkeiten zur Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (OMS) durchzuführen. Mit dem Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung hat das Bundeskabinett am 28. März 2012 beschlossen, den Erfüllungsaufwand für die Meldeverfahren in der sozialen Sicherung mit dem Ziel einer möglichst weiten Absenkung zu untersuchen, und das am 4. Juni 2014 vom Bundeskabinett beschlossene Arbeitsprogramm bessere Rechtsetzung 2014 sieht vor, die Verbesserungsvorschläge aus dem OMS-Projekt umzusetzen. Der Ergebnisbericht zum OMS-Projekt liegt vor. Daraus ergibt sich folgender gesetzlicher Handlungsbedarf: Optimierungsvorschläge zur Verbesserung der Datenqualität (zum Beispiel eindeutige Identifikationsmerkmale, Festlegung einheitlicher Fristen und technischer Übertragungsverfahren) sollen umgesetzt werden; Verfahrenskomponenten wie Kommunikationsserver, Annahmestellen sowie weitere technische Beschreibungen sollen eindeutig gesetzlich definiert werden; weitere Anregungen aus der betrieblichen Praxis, wie beispielsweise die erweiterte Anwendung der Vorschriften für die Nutzung der Entgeltbescheinigung, sollen ebenfalls geregelt werden. Darüber hinaus hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Verfahren zur Übermittlung von Bescheinigungsdaten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erarbeitet, das ein anlassbezogenes elektronisches Verfahren analog zu Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen nach 23c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch möglich macht. Dadurch sollen Arbeitgeber von Verwaltungsaufwand entlastet werden. Das durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz eingeführte Verfahren zur Meldung der Daten für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung ( 28a Absatz 3a Viertes Buch Sozialgesetzbuch) funktioniert ungeachtet aller zwischenzeitlichen Verbesserungen nach wie vor nicht sicher und fehlerfrei. Zwar haben Rentenversicherung und Unfallversicherung in diesem Jahr nochmalig Verbesserungen der elektronischen Fehlerprüfung konzipiert und vereinbart, diese können jedoch erst im Jahr 2015 pilotiert und im Folgejahr 2016 in Produktion gebracht werden. Bis zur Fehlerfreiheit ist daher mit Fristablauf: Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

2 Drucksache 541/14-2- einem mehrjährigen Verfahren zu rechnen. Parallel wird im Projekt OMS in diesem Jahr an alternativen Lösungen gearbeitet, die aber auch erst einer Erprobung bedürfen. Aus diesen Gründen soll das bisherige Verfahren nach 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2019 fortgeführt werden. Im Bereich des Waisenrentenrechts bestehen durch Rechtsentwicklung Unterschiede zum Steuer- und Kindergeldrecht, was immer wieder auf Unverständnis der Betroffenen stößt. Zudem entsteht den gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungsträgern ein erheblicher Verwaltungsaufwand bei der Durchführung der Einkommensanrechnung durch die Prüfung der Einkommensverhältnisse, obschon im Ergebnis selten tatsächlich Einkommen zur Anrechnung gelangt. Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See soll ermöglicht werden, eine Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten über den Bereich der geringfügigen Beschäftigung hinaus zu betreiben. B. Lösung Umsetzung der Vorschläge zur Verbesserung der technischen und organisatorischen Abläufe in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung. Klarstellende Definition wichtiger Verfahrensbestandteile der elektronischen Melde- und Beitragsverfahren in der sozialen Sicherung. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschriften für die Nutzung der Entgeltbescheinigung. Einführung einer Möglichkeit zur elektronischen Übertragung von Bescheinigungsdaten an die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Fortführung des summarischen Lohnnachweises in der Unfallversicherung bis Angleichung des Waisenrentenrechts an das Steuer- und Kindergeldrecht und Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall der Einkommensanrechnung auf Waisenrenten bei volljährigen Waisen und Erweiterung des Katalogs an freiwilligen Diensten, während derer der Anspruch auf Waisenrenten fortbesteht. Einführung einer Rechtsgrundlage zum Betrieb einer Stellenbörse durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Harmonisierung der Regelungen der anzuerkennenden Freiwilligendienste im Waisenrentenrecht mit dem Steuerrecht sowie der Wegfall der Einkommensanrechnung beim Waisenrentenbezug führen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Mehrausgaben in Höhe von rund 10 Millionen Euro jährlich. Hinzu kommen geringfügige Mehrausgaben in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte. Die Maß-nahmen führen zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen und damit zu Kosteneinsparungen. Diese Einsparungen dürften die Mehrausgaben in etwa kompensieren.

3 E. Erfüllungsaufwand -3- Drucksache 541/14 Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Regelungen, unter anderem aus dem Projekt Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung, die zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes führen. Die ermittelte Gesamtsumme des einmaligen Umstellungsaufwandes für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger beträgt rund 93 Millionen Euro. Die Investitionen amortisieren sich für die Arbeitgeber schon im ersten Jahr, für die Sozialversicherungsträger innerhalb weniger Jahre. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich durch die erweiterten Möglichkeiten des elektronischen Abrufs von Bescheinigungen direkt vom Arbeitgeber. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die qualitätsverbessernden Maßnahmen reduziert sich der laufende jährliche Erfüllungsaufwand für die Arbeitgeber um rund 126 Millionen Euro. Dies ergibt sich aus der Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund, Ländern und Kommunen entstehen Umstellungskosten und laufende jährliche Entlastungen im Rahmen ihrer Aufgaben als Arbeitgeber. Diese Aufwendungen sind in den Gesamtkosten für die Arbeitgeber und dem Umstellungsaufwand aufgegangen und nicht gesondert ausgewiesen. Die Sozialversicherungsträger werden durch die vorgeschlagenen Maßnahmen insgesamt um rund 7 Millionen Euro jährlich entlastet. Durch die Änderungen im Waisenrentenrecht entfällt künftig erheblicher Verwaltungsaufwand, da nicht mehr in jedem Fall geprüft werden muss, ob Einkommen bezogen wird und auch keine Rückforderungen mehr bei verschwiegenem Einkommen erfolgen müssen. Die hierdurch eingesparten Verwaltungsausgaben dürften sich - auch nach Berechnungen des Bundesrechnungshofes - auf etwa 10 Millionen Euro belaufen. Gegebenenfalls im Zusammenhang mit Artikel 3 Nummer 8 ( 137b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Seemannskasse) anfallende Mehrausgaben werden finanziell und stellenmäßig im Rahmen der bestehenden Ansätze der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See gegenfinanziert. Auf Grund der in Artikel 4 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) vorgesehenen Maßnahmen entstehen geringfügige Mehrausgaben bei der Unfallversicherung Bund und Bahn Teilhaushalt 1, welche jedoch durch Kosteneinsparungen auf Grund von erheblichen Verwaltungsvereinfachungen voraussichtlich in etwa kompensiert werden. Gegebenenfalls nicht durch Einnahmen kompensierte Mehrausgaben werden finanziell und stellenmäßig im Rahmen der bestehenden Ansätze der Unfallversicherung Bund und Bahn Teilhaushalt 1 gegenfinanziert. Die mit Artikel 9 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) vorgesehene Einrichtung einer internetbasierten Stellenbörse bei der Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erfolgt haushaltsneutral; anfallende Aufwendungen (Einrichtung Euro und Betrieb jährlich Euro)

4 Drucksache 541/14-4- werden haushaltsneutral im Rahmen der bestehenden Ansätze der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5 Bundesrat Drucksache 541/14 BRFuss Gesetzentwurf der Bundesregierung AS - AV - G - In - R - Vk - Wi Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin Berlin, 7. November 2014 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Volker Bouffier Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel Fristablauf:

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7 Drucksache 541/14 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 23c wird wie folgt gefasst: Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen. b) Die Angabe zu 28b wird wie folgt gefasst: Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung. c) Nach der Angabe zu 94 werden folgende Angaben eingefügt: Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung 95 Gemeinsame Grundsätze Technik Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger 96 Kommunikationsserver 97 Annahmestellen 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen. d) Die Angabe Sechster Abschnitt wird durch die Angabe Siebter Abschnitt ersetzt. e) Die Angabe Siebter Abschnitt wird durch die Angabe Achter Abschnitt ersetzt. f) Die Angabe Achter Abschnitt wird durch die Angabe Neunter Abschnitt ersetzt.

8 Drucksache 541/ Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3. In 23 Absatz 2a wird die Angabe 15. Juli durch die Angabe 31. Juli und die Angabe 15. Januar durch die Angabe 31. Januar ersetzt. 4. In 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern sonstige Sachbezüge die Wörter, die monatlich gewährt werden, eingefügt c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld o- der Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben und die Ausnahmen nach Satz 4 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. ist vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 6 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Geweben nach 44a des Fünften Buches. c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: (2b) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne von 18c und 18e und im Sinne von 98 des Zehnten Buches elektronisch übermitteln ( 196a des Sechsten Buches), haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu erstatten. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. anzuhören hat. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

9 - 3 - Drucksache 541/14 (3) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach Absatz 1, insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Leistungsträger kann die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 durch elektronische Datenübertragung anfordern. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind und die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 3 ist durch elektronische Datenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben und Verfahren nach Satz 1 bis 3 und zu Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 2 Satz 5 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Private Krankenversicherungsunternehmen können im Falle der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 bis 3 übermitteln. 6. In 26 Absatz 4 Satz 7 wird das Wort gemeinsame durch das Wort Gemeinsame und die Angabe Absatz 2 durch die Angabe Absatz 1 ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) bbb) In Nummer 15 werden jeweils die Wörter einer Betriebsstätte durch die Wörter einem Beschäftigungsbetrieb ersetzt. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer eingefügt: 21. bei Wechsel in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer, ccc) In dem Satzteil nach Nummer 21 werden die Wörter durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen gestrichen. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung); dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige haben ihre Meldungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b angefügt: (3b) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung über-

10 Drucksache 541/ mittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt. c) In Absatz 4a werden die Wörter Absatz 1 Nummer 10 durch die Wörter Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ersetzt. d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter eine Einzugsermächtigung durch die Wörter ein Lastschriftmandat ersetzt. e) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter 6 Absatz 1 Nummer 1 durch die Wörter 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ersetzt. f) Absatz 11 wird wie folgt geändert. aa) In Satz 1 werden die Wörter 6 Absatz 1 Nummer 1 durch die Wörter 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ersetzt. bb) In Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter der Betriebsstätte durch die Wörter des Beschäftigungsbetriebes ersetzt. g) In Absatz 13 Satz 2 wird das Wort gemeinsamen durch das Wort Gemeinsamen und die Angabe 28b Absatz 2 durch die Angabe 28b Absatz 1 ersetzt b wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) bbb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Wörter die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, eingefügt und das Wort gemeinsamen durch das Wort Gemeinsamen ersetzt. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes in diesem Buch geregelt ist,. ccc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt: 3. den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren beteiligter Stellen an die Arbeitgeber in den Verfahren nach Nummer 2,

11 - 5 - Drucksache 541/14 4. gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Kommunikationsdaten, die einheitlich vor oder nach jedem Datensatz nach Nummer 2 bei jeder Datenübertragung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung und bei Rückmeldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind, 5. gesondert den Aufbau und den Inhalt aller Bestandsprüfungen in den elektronischen Verfahren mit den Arbeitgebern. bb) In Satz 2 wird das Wort gemeinsamen durch das Wort Gemeinsamen ersetzt. d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Verfahren nach 28a Absatz 3a. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach 28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium für Finanzen anzuhören hat. f) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: (4) Soweit Meldungen nach 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.v. zu beteiligen ist. g) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben und in allen Verfahren, für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach diesem Gesetzbuch und für das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen in historisierter wie auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch Beteiligten ab dem 1. Juli 2017 automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 9. In 28q Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in der Datei nach 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten zu verarbeiten, zu nutzen und diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im

12 Drucksache 541/ automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter vom Vorstand aufgestellt durch das Wort festgestellt und die Angabe 1. Oktober durch die Angabe 15. November ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestrichen. 11. Dem 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt. 12. In 73 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestrichen. 13. Nach 94 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt: Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung Erster Titel Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung 95 Gemeinsame Grundsätze Technik Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für die elektronische Datenübermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen. Soweit Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen sind, sind deren Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. anzuhören hat.

13 - 7 - Drucksache 541/14 Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger 96 Kommunikationsserver (1) Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und andere öffentliche Stellen nach diesem Gesetzbuch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. Der technische Eingang der Meldung ist zu quittieren. (2) Der Arbeitgeber hat Meldungen der Sozialversicherungsträger oder anderer öffentlicher Stellen nach diesem Gesetzbuch täglich von den Kommunikationsservern abzurufen und zu verarbeiten. Der Abruf ist durch den Arbeitgeber zu quittieren. Mit dem Empfang gelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zugegangen. 30 Tage nach Eingang der Quittung sind diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger o- der die andere öffentliche Stelle zu löschen. Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen nach 28a Absatz 6a und 7 abgeben. Diese erhalten die Meldungen von den Sozialversicherungsträgern in schriftlicher Form übermittelt. Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt. 97 Annahmestellen (1) Die Sozialversicherungsträger und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen errichten zur Annahme der Daten vom oder zur Rückmeldung zum Arbeitgeber, ihrer technischen Prüfung und Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen Annahmestellen. Annahmestellen errichten die Krankenkassen. Eine Annahmestelle errichten ferner - die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, - die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, - die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, - die Bundesagentur für Arbeit, - die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., - die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.v..

14 Drucksache 541/ (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen. (3) Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb eines Tages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. Der Arbeitgeber erhält mit der Weiterleitung eine Verarbeitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen. (4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Tages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. (5) Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung und Nutzung der Meldungen beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen (1) Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. Dies gilt auch für die Daten nach 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Satz 1 gilt auch für Meldungen an die Unfallversicherung nach diesem Buch. Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen. (2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprüfung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie diese Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Daten nach 97 Absatz 3 Satz 2 durch Datenübertragung an den Meldepflichtigen zurückzuweisen; 96 Absatz 2 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle anderen Adressaten der Meldungen. 14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt. 15. In 110a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter und über diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt wird, gestrichen d wird gestrichen. 17. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt. 18. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt wird wie folgt geändert:

15 - 9 - Drucksache 541/14 a) In Absatz 2 werden die Wörter sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen gestrichen. Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu übernehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In 256 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter 202 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch die Wörter 202 Absatz 2 ersetzt. Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 196 wird folgende Angabe eingefügt: 196a Elektronische Bescheinigungen. b) Die Angabe zu 255d wird wie folgt gefasst: 255d (weggefallen). c) Die Angabe zu 255g wird wie folgt gefasst: 255g (weggefallen). d) Die Angabe zu 291 wird wie folgt gefasst:

16 Drucksache 541/ (weggefallen) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder. 4. Dem 49 wird folgender Satz angefügt: Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich. 5. In 70 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 194 Abs. 1 Satz 3 durch die Wörter 194 Absatz 1 Satz 4 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Einkommen ( 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. 7. Dem 102 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. Seeleute nach 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,.

17 Drucksache 541/14 bb) In Nummer 2 wird die Angabe oder Nr. 10 gestrichen. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: (2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem... (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes) nach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse. (2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten. 10. In 166 Absatz 1 Nummer 2c werden die Wörter oder Teilübergangsgeld gestrichen. 11. In 168 Absatz 1 Nummer 1d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter Absatz 1 Satz 3 durch die Wörter Absatz 1 Satz 6 ersetzt. 13. Nach 196 wird folgender 196a eingefügt: 196a Elektronische Bescheinigungen Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne von 18c und 18e des Vierten Buches und im Sinne von 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, kann dieser diese Bescheinigungen elektronisch unter den Voraussetzungen des 23c Absatz 2b des Vierten Buches an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung

18 Drucksache 541/ widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Träger der Rentenversicherung hat der Person, für die eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten. 14. In 211 Satz 3 wird nach dem Wort Erstattung das Wort elektronisch eingefügt. 15. Die 255d, 255g und 291 werden aufgehoben a Absatz 3 wird aufgehoben. 17. In 317a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter vor dem durch das Wort am ersetzt. Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 Buchstabe a werden das Wort sowie gestrichen und nach den Wörtern 23 des Achten Buches die Wörter sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt eingefügt. b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen die Wörter einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, eingefügt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 5. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. 3. In 13 Satz 3 werden nach dem Wort Ausbildungsveranstaltungen die Wörter einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, eingefügt. 4. Dem 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Erstattungsbeträge nach 130b des Fünften Buches gelten auch für die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

19 Drucksache 541/14 c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder Absatz 2 wird aufgehoben. 8. In 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe oder 68 Abs. 2 gestrichen. 9. In 90 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern beendet worden wäre die Wörter oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist eingefügt. 10. In 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort teilnehmen ein Komma und die Wörter sowie Personen, die nach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind eingefügt. 11. In 125 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort Ausbildungsveranstaltungen die Wörter einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, eingefügt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: 2a. für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden,. b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen die Wörter einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, eingefügt. c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: 11. für Versicherte nach 3 Absatz 1 Nummer 4 und wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Für die Feststellung einer Berufskrankheit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach 4 Absatz 1 Versicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen und die schädigende Einwirkung überwiegend durch die nach diesem Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten verursacht wurde. 14. In 135 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort Ausbildungsveranstaltung die Wörter einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient, eingefügt. 15. In 183 Absatz 5b werden die Wörter im Wege des Lastschriftverfahrens durch die Wörter auf der Grundlage eines Lastschriftmandats ersetzt Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 17. Nummer 6 der Anlage 1 (zu 114) wird wie folgt gefasst:

20 Drucksache 541/ Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,. Artikel 5 Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 25a wird aufgehoben. 2. Artikel 13 Absatz 6a wird wie folgt gefasst: Artikel 1 Nummer 21a, 22a Buchstabe b, Nummer 23a und Nummer 31a treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 6 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach 28a Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden. 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach 28a Absatz 1 Satz 3 und 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.v.ist anzuhören.

21 Artikel 7 Drucksache 541/14 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 36 wird wie folgt gefasst: 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfällen, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. b) Nach der Angabe zu 102a wird folgende Angabe eingefügt: 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten. 2. In 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter vorbehaltlich von gestrichen. 3. Dem 16 wird folgender Satz angefügt: Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich. 4. In 24 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe Satz 3 die Angabe und 4 eingefügt. 5. In 28 werden die Wörter und an die Stelle des 17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung gestrichen. 6. In 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 102 Abs. 1, 3 bis 5 durch die Wörter 102 Absatz 1, 3 bis 6 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfällen, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort Vorsorgekuren durch die Wörter medizinische Vorsorgeleistungen ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort Rehabilitationskuren durch die Wörter medizinische Rehabilitationsleistungen ersetzt.

22 Drucksache 541/ Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter 3a Abs. 2 Satz 2 und 3, gestrichen und die Angabe 106 Abs. 2 und 3 durch die Angabe 106 Absatz 2 ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter oder Waisengeld gestrichen. 9. Nach 102a wird folgender 102b eingefügt: 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten Bei der Anwendung des 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 werden die Wörter, Hinterbliebenengeld oder Waisengeld durch die Wörter oder Hinterbliebenengeld und die Wörter Absätze 1 bis 3 durch die Wörter Absätze 1 und 2 ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter, Hinterbliebenengeld oder Waisengeld durch die Wörter oder Hinterbliebenengeld ersetzt a Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 57 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7) In Angelegenheiten nach 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. 2. In 58 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter nach 57 nicht durch die Wörter weder nach den 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung ersetzt Satz 4 wird wie folgt gefasst:

23 Drucksache 541/14 Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch... geändert worden ist, wird folgender 6 angefügt: 6 Stellenbörse Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung In 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch vom. (BGBl. I S. ), werden nach dem Wort Sozialgesetzbuch die Wörter sowie zur Vorlage bei den Sozialund Familiengerichten eingefügt. Artikel 11 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch vom (BGBl. I S.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 7 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: In den Fällen einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Mitteilung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Datenübertragung Absatz 2 wird wie folgt geändert:

24 Drucksache 541/ a) In Nummer 6 werden nach den Wörtern 2 des Nachweisgesetzes die Wörter sowie für Seefahrtbetriebe der Heuervertrag nach 28 des Seearbeitsgesetzes eingefügt. b) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 14 wird angefügt: 14. für Seefahrtbetriebe die Besatzungslisten sowie Seetagebücher nach 22 des Seearbeitsgesetzes, für Binnenschiffe die Schiffsatteste und für Schiffe der Rheinschifffahrt die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde. 3. Dem 9 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltunterlagen mit Unterschriftserfordernis in elektronische Form, hat er diese mit einer fortgeschrittenen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann dafür verwendet werden. Nach vollständiger Übernahme in elektronischer Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden Absatz 5 wird aufgehoben. 5. In 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort Betriebsstätten durch das Wort Beschäftigungsbetriebe ersetzt. Artikel 12 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch vom. (BGBl. I S.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 8 Absatz 3 wird die Angabe 28a Abs. 1 Nr. 18 durch die Wörter 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort oder ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4. es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach 23a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. b) In Absatz 3 wird nach dem Wort gesondert das Wort zu eingefügt. 3. In 11b werden die Wörter 28a Absatz 1 Nummer 10 durch die Wörter 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ersetzt.

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