Satzung. der Stadt Hohen Neuendorf über die. Entwässerung der Grundstücke und den. Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. (Entwässerungssatzung)

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1 Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom geändert durch Änderungssatzung vom und durch 2. Änderungssatzung vom März

2 Aufgrund der 3, 4, 5, 14 und 15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 398), der 64 ff. des Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. Bbg.I S. 302) in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz vom (GBl. I S. 649), des Ordnungsbehördengesetzes - OBG- vom (GVBl. I Bbg. S.266), geänd. durch Art. 19 Nr. 2 HaushaltsstrukturG 2000 v (GVBl. I Bbg. S.90), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom (GVBl. Bbg. S. 661) in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hohen Neuendorf in ihrer Sitzung am folgende Entwässerungssatzung beschlossen und durch Änderungssatzungen am geändert: Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Begriffsbestimmungen 3 Anschluss- und Benutzungsrecht 4 Begrenzung des Anschlussrechts 5 Begrenzung des Benutzungsrechts 6 Anschluss- und Benutzungszwang 7 Ausführung und Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen 8 Anzeigeverfahren, Abnahmeverfahren 9 Anzeige-, Auskunftspflicht, Zutritt, Überwachung 10 Haftung 11 Berechtigte und Verpflichtete 12 Ordnungswidrigkeiten 13 Inkrafttreten 1 Allgemeines (1) Die Stadt Hohen Neuendorf betreibt in ihrem Gebiet die Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Einrichtung. (2) Die öffentliche Abwasseranlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Zu dieser Anlage gehören alle von der Stadt selbst oder von Dritten betriebenen Anlagen, wenn sich die Stadt dieser Anlagen bedient, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie dem Entwässern von Klärschlamm dienen. Nicht hierzu zählt jedoch die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hohen Neuendorf geregelt wird. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 2 Begriffsbestimmungen 1. Abwasser Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser. 2. Schmutzwasser Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser sowie damit zusammen abfließendes Wasser, ausgenommen Niederschlagswasser. April

3 3. Niederschlagswasser Niederschlagswasser ist das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser. 4. Abwasserbeseitigung Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser, die Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe sowie die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers. 5. Öffentliche Abwasseranlage Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören: a) das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen, wie z. B. Leitungsnetze einschl. Druckentwässerungsnetze, Grundstücksanschlüsse, Abwasserpumpwerke, Rückhaltebecken, Betriebshöfe usw. in Gebieten, in denen sich Teile eines Druckentwässerungsnetzes auf Privatgrundstücken befinden, gehören auch diese Teile zur öffentlichen Abwasseranlage. b) die Klärwerke einschließlich aller technischen Einrichtungen; c) Anlagen und Einrichtungen, die nicht vom Eigenbetrieb selbst, sondern von Dritten hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich der Eigenbetrieb dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient. 6. Definition Druckentwässerungsnetze: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Schmutzwasser eines oder einer Mehrzahl von Grund-stücken über Abwasserdruckleitungen (ADL) durch von Pumpen erzeugten Druck bzw. Unterdruck/Vakuum erfolgt. Die Pumpstationen sind notwendige Bestandteile des jeweiligen Drucknetzes. 7. Mischverfahren Beim Mischverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen in einem Kanal gesammelt und fortgeleitet. 8. Trennverfahren Beim Trennverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser in je einem besonderen Kanal gesammelt und fortgeleitet. 9. Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. 10. Grundstück Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 11. Anschlussberechtigte Anschlussberechtigte sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer eines Grundstückes sind. Dem Eigentümer sind gleichgestellt die berechtigten Haus- und Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher, Erbbauberechtigte sowie Baulastträger von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. April

4 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Anschlussberechtigte eines im Gebiet der Stadt Hohen Neuendorf liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). 4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die direkt an einer Straße anliegen oder wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Das Anschlussrecht erstreckt sich nicht auf das Niederschlagswasser. Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, vollständig zu versickern oder dort zu nutzen. Bei der Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück ist die Versickerungsfähigkeit des Grundstücks auszuschöpfen und dabei die Reinigungsfähigkeit der belebten und begrünten oberen Bodenschicht vollständig auszunutzen (oberirdische Versickerung). Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, bei denen eine Beseitigung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht oder nur teilweise möglich ist und die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Niederschlagsentwässerungsanlage angeschlossen werden können. Ist eine Beseitigung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht oder nur teilweise möglich und ist keine öffentliche Niederschlagsentwässerungsanlage vorhanden, so haben in diesem Ausnahmefall die Grundstückseigentümer dies nachzuweisen und die gebührenpflichtige Einleitung in das Schmutzwassernetz zu beantragen. (3) Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder die Änderung bestehender Kanäle kann nicht verlangt werden. (4) Wenn der Anschluss eines Grundstückes, das an eine Straße mit einer vorhandenen Abwasseranlage angrenzt, wegen der besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Aufwendungen erfordert, kann die Stadt den Anschluss davon abhängig machen, dass der Antragsteller sich bereiterklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu tragen und auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit zu leisten. (5) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Niederschlagswässer nur den jeweils dafür bestimmten Kanälen zugeführt werden. (6) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist (z. B. 35 BauGB). 5 April

5 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage darf Abwasser nicht eingeleitet werden, wenn dadurch - die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet werden, - die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird, - der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert wird, - die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis für die Abwasseranlagen nach 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht eingehalten werden können oder - die Einrichtungen des Kläranlagenbetreibers in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflusst werden. Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von - Stoffen, die die Leitung verstopfen können, - feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Stoffen, - Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet, - Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreift oder die biologischen Funktionen schädigt. (2) Abwasser darf grundsätzlich in den Schmutzwasserkanal oder Mischwasserkanal nur eingeleitet werden, wenn dessen Beschaffenheit und Inhaltsstoffe unter folgenden Grenzwerten bleiben: Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Trockensubstanz) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Maximalwerte 500 mg/l mg/l Biochem. Sauerstoffbedarf n. 5d (BSB ) 500 mg/l Absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX, berechnet als Chlor) Phosphor, gesamt Stickstoffe, gesamt Ammonium- Stickstoff organischer Stickstoff Sulfate Chloride Zink Kupfer Chrom Nickel Cadmium 0,5 mg/l 15 mg/l 100 mg/l 60 mg/l 40 mg/l 200 mg/l 250 mg/l 1 mg/l 0,5 mg/l 0,1 mg/l 0,1 mg/l 0,005 mg/l April

6 Blei Quecksilber 0,1 mg/l 0,005 mg/l Die Grenzwerte und Einschränkungen beziehen sich grundsätzlich auf Abwässer an der Übergabestelle zum öffentlichen Kanalnetz. Probenahmen werden als Stichprobe bzw. als qualifizierte Stichprobe durchgeführt. Als Untersuchungsmethoden werden Verfahren nach DIN (DEV), soweit vorhanden, angewandt. Sind keine DIN (DEV) - Methoden bekannt, werden durch die Stadt geeignete Untersuchungsmethoden benannt. Es ist unzulässig, Abwässer zu verdünnen oder zu vermischen, um die Grenzwerte nach Abs. 2 einzuhalten. (3) Die Stadt kann im Einzelfall Mengen und Frachtgrenzen festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (4) Jeder Abwasserbehandlungsanlage ist eine Kontroll- und Probeentnahmestelle nachzuschalten, die die Entnahme von Abwasserproben aus der fließenden Welle durch eine amtliche Probeflasche ermöglicht. Für jede Abwasserbehandlungsanlage ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die Inbetriebnahme, Reparaturen und Störungen, Reinigungen sowie Wartungsarbeiten an der Abwasserbehandlungsanlage einzutragen sind. (5) Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben nach Aufforderung durch die Stadt Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abwasserbehandlungsanlage). Fallen benzin- oder mineralölhaltige Abwässer bei der Motorwäsche oder der Unterbodenwäsche von Kraftfahrzeugen sowie in Waschanlagen an oder entstehen sie bei der Benutzung eines Hochdruckreinigungsgerätes, sind die belasteten Abwässer mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider mit Koaleszenzstufe zu reinigen. Fallen benzin- oder mineralölhaltige Abwässer sowie fetthaltige Abwässer an, in denen sich stabile Emulsionen bilden (z.b. bei der Fahrzeugentwachsung), sind diese belasteten Abwässer mindestens über eine Emulsionsspaltanlage zu reinigen. Kraftfahrzeugwaschplätze müssen über eine geeignete Abwasserbehandlungsanlage an den Schmutz- bzw. Mischwasserkanal angeschlossen werden. Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. (6) Nicht eingeleitet werden dürfen: a) Grund-, Drain- und Quellwasser, b) Abfälle, auch in zerkleinerter oder flüssiger Form, c) Gülle, Jauche und Silagewasser, d) Blut aus Schlachtungen, e) Abwasser von Infektionsabteilungen der Krankenhäuser und medizinischen Instituten, soweit das Abwasser nicht thermisch oder chemisch desinfiziert wurde. (7) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (8) Die Stadt kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind. April

7 (9) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absatz 1 bis 6 vorliegt, andernfalls die Stadt. (10) Bei Änderungen der Zusammensetzung des Abwassers hat der Anschlussnehmer auf Verlangen die Einhaltung der Absätze 1 bis 6 nachzuweisen. 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder wenn die straßenmäßige Erschließung bebauungsfähiger Grundstücke bevorsteht. (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). (3) Anschlussberechtigte können dauernd, widerruflich oder auf bestimmte Zeit vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht (z.b. für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, für Industrieunternehmen, die über eine eigene, dem Zweck der öffentlichen Entwässerung entsprechende Anlage verfügen) und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere dem Schutz des Grundwassers, anderweitig genügt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen. Die Stadt kann jedoch auch unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Anschluss des in landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden häuslichen Abwassers verlangen. (4) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht für das Niederschlagswasser, außer in den Fällen, in denen eine Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück nicht oder nur teilweise möglich ist, 4 Abs. 2 Satz 4. (5) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. (6) Bei Neu- und Umbauten mit Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein. Ein Anzeige- und Abnahmeverfahren nach 8 ist durchzuführen. (7) Wird die öffentliche Abwasserleitung erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen eines Monats anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Ein Anzeige- und Abnahmeverfahren nach 8 ist durchzuführen. 14 Tage nach der Abnahme sind zu Lasten des Anschlussberechtigten alle bestehenden ober- und unterirdischen Entwässerungseinrichtungen wie Gruben, Schlammfänge, Kleinkläranlagen, Sickerschächte u. a., soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen. (8) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Diese verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. April

8 7 Ausführung und Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen (1) Jedes Grundstück soll mindestens einen unterirdischen Anschluss an die öffentliche Abwasserleitung haben, im Gebiet des Trennverfahrens mindestens je einen Anschluss an die Schmutz- und an die Niederschlagswasserleitung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Kontrollschächte sind auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten einzubauen. Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem gemeindlichen Entwässerungsnetz hat sich jeder Anschlussnehmer nach den Vorschriften für den Bau von Abwasseranlagen (DIN 1986) zu sichern. Als Rückstauebene wird die Straßenoberkante über der Anschlussstelle der Grundstücksanschlussleitung festgesetzt. (2) Besteht für die Ableitung des Abwassers von der Anfallstelle bis zur Kanalisation kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasserleitung, so kann die Stadt von dem Anschlussnehmer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen. Das gleiche gilt, wenn Einleitungen sowie Abflüsse aus Abwasserbehandlungsanlagen unterhalb der Rückstauebene liegen. (3) Auf Antrag können ausnahmsweise in begründeten Fällen zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung und eine gemeinsame Hebeanlage entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch oder durch Baulast abzusichern. (4) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitung einschließlich Lage und Anordnung von Kontrollschächten legt die Stadt fest. Wünsche des Anschlussberechtigten werden, soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, berücksichtigt. (5) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung und die Beseitigung von Anschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis zum öffentlichen Straßenkanal führt die Stadt selbst oder ein von ihr beauftragter Unternehmer auf Kosten des Anschlussnehmers aus. (6) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie bestimmen, dass für die Entwässerung des betroffenen Grundstücks Teile des dafür notwendigen Druckentwässerungsnetzes sowie eine ausreichend bemessene Druckpumpe auf dem anzuschließenden Grundstück zu errichten sind. In diesen Fällen sind Leitungsnetz und Druckpumpe durch unentgeltliche Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit grundbuchlich abzusichern. Die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung dieser Anlagen sowie die Eintragungskosten für die grundbuchliche Sicherung der Anlagen trägt die Stadt. (7) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Stadt. Der Grundstückseigentümer ist zuvor anzuhören. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Stadt ist berechtigt, auf seine Kosten die Druckpumpe an das häusliche Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen. Die laufenden Stromkosten für den Betrieb der Anlagen fallen dem Grundstückseigentümer zur Last. (8) Bestehende, auf der Grundlage der bisherigen Satzungsbestimmungen hergestellte Druckentwässerungsanlagen, die sich im Eigentum des Grundstückseigentümers befinden, können auf Antrag von der Stadt in ihr Eigentum übernommen werden. Die Stadt erstattet dem Grundstückseigentümer in diesem Fall nach Begutachtung und Einstufung der Anlage die Herstellungskosten anhand eines nach Baujahr und Herstellungskosten gestaffelten Pauschalpreises. April

9 8 Anzeigeverfahren, Abnahmeverfahren (1) Die Herstellung, Änderung oder Beseitigung des Anschlusses ist der Stadt anzuzeigen. Das gleiche gilt bei Erstellung und Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen. (2) Vor Herstellung des Anschlusses sind zur Beurteilung des Anschlusses folgende notwendige Unterlagen zweifach kopierfähig einzureichen: a) eine Baubeschreibung der Abwasseranlagen, u.a. mit Angaben über die Art und den Umfang der beabsichtigten Benutzung, b) einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer, - vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück, - Grundstücks- und Eigentumsgrenzen, - Lage der Haupt- und Anschlusskanäle, - in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand. Die Kosten des Anzeigeverfahrens trägt der Antragsteller. (3) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem die Stadt die Anschlussleitung und den Kontrollschacht abgenommen hat. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt die Stadt keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage. 9 Anzeige-, Auskunftspflicht, Zutritt, Überwachung (1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungseinrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte und Rückstausicherungen müssen jederzeit zugänglich sein. (3) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungseinrichtungen ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (5) Die Verpflichteten haben die Stadt (Eigenbetrieb Abwasser) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn a) der Betrieb ihrer Grundstücksentwässerungseinrichtungen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückgehen können (z. B. Verstopfung von Abwasserleitungen), b) Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach 5 nicht entsprechen, c) sich Art und Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, d) für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes entfallen. April

10 10 Haftung (1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt/Eigenbetrieb von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen die Stadt/Eigenbetrieb geltend machen. (2) Wer unbefugt Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden. (3) der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt/Eigenbetrieb durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. (4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserangabe ( 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Stadt den erhöhten Beitrag der Abwasserabgabe zu erstatten. (5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. (6) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von: a) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.b. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze; b) Betriebsstörungen, z.b. bei Ausfall eines Pumpwerkes; c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z.b. bei Kanalbruch oder Verstopfung; d) zeitweiliger Stillegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.b. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten; hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Stadt/Eigenbetrieb schuldhaft verursacht worden sind. 11 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Haus- und Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus 5, 6, 9 und 10 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. (2) Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Niederschlagswasser entgegen 4 Abs. 2 in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet, b) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des 5 entspricht, April

11 c) entgegen 5 Absatz 4 und 5 Abwasserbehandlungsanlagen und Probenahmeschächte nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht vorschriftsmäßig entsorgt, d) dem Verbot des 5 Absatz 6 zuwiderhandelt, e) entgegen 5 Absatz 10 Nachweise nicht erbringt bzw. entgegen 5 Absatz 4 das Betriebstagebuch nicht oder nicht vollständig führt, f) entgegen 6 Absatz 1 oder Absatz 7 sein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig anschließt, g) entgegen 6 Absatz 2 Abwasser nicht einleitet, h) entgegen 6 Absatz 5 Abwasser nicht den dafür zugelassenen Kanalleitungen zuführt, i) entgegen 6 Absatz 8 den Abbruch eines Gebäudes nicht rechtzeitig mitteilt, j) entgegen 8 Absatz 3 die Anlage benutzt, bevor der Stadt die geforderten Unterlagen vorgelegt wurden und sie die Anschlussleitung und den Kontrollschacht abgenommen hat, k) entgegen 9 Absatz 1 Auskünfte nicht oder nicht fristgerecht erteilt, l) entgegen 9 Absatz 2 die genannte Einrichtung nicht zugänglich hält, m) entgegen 9 Absatz 3 den Zutritt nicht gewährt, n) entgegen 9 Absatz 5 die Stadt nicht benachrichtigt. (2) Ordnungswidrigkeiten werden entsprechend 15 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 KAG geahndet. 13 Beiträge und Gebühren Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage werden Beiträge und Gebühren nach besonderen Satzungen erhoben, die auf dem brandenburgischen Kommunalabgabengesetz (KAG) vom (GVBl. I Bbg. S. 231) in der jeweils gültigen Fassung beruhen. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung vom in der Form der Änderungssatzungen vom und außer Kraft. Hohen Neuendorf, den Monika Mittelstädt Bürgermeisterin April

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