Satzung. Satzung. 1 Abwasserbeseitigung

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1 Satzung der Stadt Borken über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom , , , , Aufgrund Der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), der 51, 51 a, 53, 64, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), der 4, 5, 6, 7, 8, 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), hat der Rat der Stadt Borken am 21. Dezember 1994, 13. Dezember 1995, 15. Dezember 1999, 19. Dezember 2001, 22. Dezember 2009 folgende beschlossen: Satzung 1 Abwasserbeseitigung 1.1 Die Stadt Borken hat im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben. 1.2 Sie betreibt die Beseitigung des Abwassers als öffentliche Einrichtung. Als öffentliche Einrichtung bilden die öffentlichen Abwasseranlagen eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. 1

2 1.3 Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören Entwässerungssatzung 1.31 alle von der Stadt Borken betriebenen Anlagen und Einrichtungen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Entwässerung von Klärschlamm dienen, und ferner die in öffentlichen Strassen und in den öffentlichen Wegen sich befindenden Grundstücksanschlussleitungen Zur öffentlichen Abwasseranlage zählen auch die Anlagen Dritter, derer sich die Stadt Borken zur Durchführung der Abwasserbeseitigung bedient. 1.4 Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ist in der Satzung über die Entsorgung und Überwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen geregelt. 1.5 Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Sanierung und Erneuerung bestimmt die Stadt Borken im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. 2 Anschluss- und Benutzungsrecht 2.1 Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Borken liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Borken zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. - Anschlussrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anlagen und Einrichtungen zur Abwasserableitung auf dem Grundstück hat der Anschlussberechtigte, vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung, das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. - Benutzungsrecht - 2

3 3 Begrenzung des Anschlussrechtes 3.1 Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstückes oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Stadt Borken kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. 3.2 Wenn der Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Stadt Borken den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. 3.3 Das Anschlussrecht erstreckt sich auch auf das häusliche Abwasser, welches in landwirtschaftlichen Betrieben anfällt. 3.4 Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. Ausnahmsweise besteht für das Niederschlagswasser kein Anschlussrecht, wenn - der Grundstückseigentümer gemäß 51 a Abs. 2 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NW) in Verbindung mit einer entsprechenden Satzung oder entsprechenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen mit Zustimmung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde zum Abwasserbeseitigungspflichtigen erklärt wurde oder - lediglich eine Anschlussmöglichkeit für einen Schmutzwasserkanal besteht. 3.5 In den nach dem Trennverfahren entwässerten Bereichen dürfen die Niederschlagswässer nur den Regenwasserkanälen und die Schmutzwässer nur den Schmutzwasserkanälen zugeführt werden. 3.6 Das Anschlussrecht ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit die Stadt Borken aus anderen Gründen von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. 3

4 4 Begrenzung des Benutzungsrechtes 4.1 In die öffentliche Abwasseranlage darf nur Abwasser eingeleitet werden, das 4.11 die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet, 4.12 die im Betrieb Beschäftigten nicht gesundheitlich gefährdet oder schädigt, 4.13 die Anlage nicht beschädigt, 4.14 die Möglichkeit einer Verwertung von Klärschlamm nicht beeinträchtigt, 4.15 den Betrieb der Abwasserbehandlung nicht erheblich erschwert, 4.16 die Funktion der Abwasseranlage nicht so stark stört, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. Beeinträchtigungen können - insbesondere - ausgehen von - Stoffen, die die Leitungen verstopfen können, - feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Stoffen, - Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet, - Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreift oder die biologische Funktion schädigt. 4.2 Abwasser darf in die öffentliche Abwasseranlage nur dann eingeleitet werden, wenn die in dem Arbeitsblatt A Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung e. V. (ATV) - und seinen Anlagen angegebenen Richtwerte eingehalten sind. Es ist unzulässig, Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder um die Einleitungswerte einzuhalten. 4.3 Die Stadt Borken kann im Einzelfall Mengen und Frachtgrenzen festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, daß auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. 4.4 Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben nach Aufforderung durch die Stadt Borken Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit 4

5 den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. 4.5 Nicht eingeleitet werden dürfen: 4.51 Grund-, Drain- und Quellwasser, 4.52 Abfälle, auch in zerkleinerter oder flüssiger Form, 4.53 Gülle und Jauche, 4.54 Blut aus Schlachtungen. 4.6 Jede Benutzung der Abwasseranlage ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Stadt Borken von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. 4.7 Die Stadt Borken kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen bis erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind. 4.8 Die Stadt Borken ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, daß ein Verstoß gegen Einleitungsbestimmungen vorliegt; liegt ein Verstoß nicht vor, trägt die Stadt Borken die Kosten endgültig. 4.9 Bei Änderung der Zusammensetzung des Abwassers hat der Anschlussnehmer die Einhaltung der Vorgaben - Begrenzungen: 4.1 bis nachzuweisen Die Stadt Borken kann auf Antrag die Einleitung von Niederschlagswasser auch für Flächen zulassen, die über einen leitungsmäßigen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht verfügen, wenn und soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 5 Anschluss- und Benutzungszwang 5.1 Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt. - Anschlusszwang 5

6 5.2 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. - Benutzungszwang Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht 5.31 für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzengerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird, 5.32 für unverschmutztes Abwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen. Unabhängig vom Vorliegen der in Ziffer 5.31 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. Die Stadt Borken kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit führt. 5.4 Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. Ausnahmsweise besteht für das Niederschlagswasser kein Anschlussund Benutzungszwang, wenn die Stadt Borken gemäß 51 a Abs. 2 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NW) in Verbindung mit einer entsprechenden Satzung oder entsprechenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen mit Zustimmung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Überdies kann die Stadt Borken unter Beibehaltung des Anschluss- und Benutzungsrechtes ausgesprochene Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang für auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfallendes Niederschlagswasser aufrechterhalten, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde in ein Gewässer eingeleitet werden kann. 6

7 5.5 Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlage hergestellt sein. Ein Zustimmungsverfahren nach 7 ist durchzuführen. 5.6 Wird die öffentliche Abwasserleitung erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen sechs Wochen anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Ein Zustimmungsverfahren nach 7 ist durchzuführen. 5.7 Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt Borken mitzuteilen. Diese verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. 6 Ausführung und Unterhaltung von Hausanschlüssen, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Pumpstationen 6.1 Jedes Grundstück soll mindestens einen unterirdischen Anschluss an die öffentliche Abwasserleitung haben, im Gebiet des Trennverfahrens mindestens je einen Anschluss an die Schmutz- und an die Niederschlagswasserleitung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Geeignete Kontrollschächte und Rückstausicherungen sind einzubauen. 6.2 Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasserleitung, kann die Stadt Borken von dem Anschlussnehmer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. 6.3 Muss die Ableitung des Abwassers im Druckentwässerungssystem erfolgen, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten. Die Entscheidung über die Art, die Ausführung, die Bemessung und den Standort der Druckpumpe trifft die Stadt Borken. Der Grundstückseigentümer hat ferner mit einem geeigneten Fachunternehmer oder der Stadt Borken einen Wartungsvertrag abzuschließen, der die Wartung der Pumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag mit der Fachfirma muss der Stadt Borken bei Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage vorliegen. 7

8 6.4 Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch oder durch Baulast abzusichern. 6.5 Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zu den Kontrollschächten sowie die Lage und Ausführung der Kontrollschächte bestimmt die Stadt Borken. 6.6 Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur öffentlichen Abwasseranlage führt der Anschlussnehmer durch. 7 Zustimmungsverfahren Die Herstellung oder Änderung von Anschlüssen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Borken. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. 7 a Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des 61a Abs. 3 bis 7 Wassergesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. S. 926/SGV. NRW. 77). Die Kosten der Dichtigkeitsprüfung sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. 8 Indirekteinleiterkataster 8.1 Die Stadt Borken führt ein Kataster nach 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. September 1989 über Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage, die der Genehmigungspflicht durch die Wasserbehörde unterliegen oder deren Beschaffenheit sonst erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. 8

9 8.2 Die Indirekteinleiter haben der Stadt Borken mit dem Antrag nach 7, bei bestehenden Anschlüssen binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung, mitzuteilen 8.21 exakte Angaben über die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge, 8.22 die Zusammensetzung des Abwassers, 8.23 die Gesamtmenge und den Höchstzufluss des Abwassers sowie 8.24 (gegebenenfalls) Daten über Einrichtungen zur Vorbehandlung des Abwassers. Soweit es sich um Einleitungen der in der VGS aufgeführten Stoffe handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde. 9 Anzeige- und Auskunftspflicht, Zutritt, Überwachung 9.1 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungseinrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 9.2 Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte und Rückstausicherungen müssen jederzeit zugänglich sein. 9.3 Den Beauftragten der Stadt Borken ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungseinrichtungen ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. 9.4 Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Borken ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 9.5 Die Verpflichteten haben die Stadt Borken unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 9.51 der Betrieb ihrer Grundstücksentwässerungseinrichtungen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Ab wasseranlage zurückgehen können (z. B. Verstopfung von Abwasserleitungen), 9.52 Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach 4 nicht entsprechen, 9

10 9.53 sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 9.54 sich die der Mitteilung nach 8.2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern, 9.55 für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes entfallen. 10 Haftung 10.1 Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungseinrichtungen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften der Stadt Borken für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge des mangelnden Zustandes oder der satzungswidrigen Benutzung der Grundstücksentwässerungseinrichtungen entstehen In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt Borken von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen Die Stadt Borken haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. 11 Anschlussbeitrag, Gebühren Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage werden Beiträge nach einer zu dieser Satzung erlassenen Beitragssatzung erhoben. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage werden Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. 12 Berechtigte und Verpflichtete 12.1 Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes sowie für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Verpflichtete haften der Stadt Borken gegenüber als Gesamtschuldner. 10

11 12.2 Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Stadt Borken anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so haften beide gesamtschuldnerisch bis die Stadt Borken Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. 13 Begriff des Grundstückes 13.1 Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt Borken. 14 Ordnungswidrigkeiten 14.1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des 4 entspricht, entgegen Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht vorschriftsmäßig entsorgt, entgegen Nachweise nicht erbringt, entgegen oder sein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig anschließt, entgegen Abwasser nicht einleitet, entgegen den Abbruch eines Gebäudes nicht rechtzeitig mitteilt, entgegen 7 ohne vorherige Zustimmung der Stadt Borken die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses vornimmt, 11

12 14.18 entgegen 7 a die Abwasserleitungen nicht nach 61 a Abs. 4 Landeswassergesetz NRW bei deren Einrichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist einschließlich der dazu ergänzenden erlassenen Satzungen auf Dichtigkeit überprüfen lässt, entgegen oder Auskünfte nicht oder nicht fristgerecht erteilt, entgegen die genannten Einrichtungen nicht zugänglich hält, entgegen den Zutritt nicht gewährt, entgegen die Stadt Borken nicht benachrichtigt Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 15 Inkrafttreten 15.1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Borken über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 19. Dezember 1980 außer Kraft Die erste Änderungssatzung tritt am 01. Januar 1996 in Kraft Die zweite Änderungssatzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft Die dritte Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft Die vierte Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. 12

13 Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Borken über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Borken, 23. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 21. Dezember 1999, 21. Dezember 2001, 23. Dezember 2009 Lührmann Bürgermeister Veröffentlicht in der Borkener Zeitung am , , , Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Borken 10/2009 am

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