Artikel 2 4 Begrenzung des Anschlussrechts wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird neu gefasst:

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1 3. Änderungssatzung vom zur Satzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) AöR der Stadt Wetter (Ruhr) über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Entwässerungssatzung vom Aufgrund - der 7, 8, 9 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I 2009, S ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBL. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - des 46 Abs. 2. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) in der jeweils gültigen Fassung, - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw GV. NRW., S. 602 ff. im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) in der jeweils gültigen Fassung sowie - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom (BGBl. I 1987, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (BGBl. I 2016, S. 2372), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende 3. Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 2 Begriffsbestimmungen wird wie folgt geändert: Ziffer 2 Satz 2 wird neu gefasst: Als Schmutzwasser gelten nach 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Ziffer 3 Satz 1 wird neu gefasst: Niederschlagswasser ist nach 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Ziffer 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. 58 WHG). Artikel 2 4 Begrenzung des Anschlussrechts wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird neu gefasst:

2 Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit der Stadtbetrieb von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist. Artikel 3 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser wird wie folgt geändert: Absatz 2 wird neu gefasst: Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.b. 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist. Absatz 3 wird neu gefasst: Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des 49 Abs. 4 LWG NRW Gebrauch macht. Artikel 4 7 Begrenzung des Benutzungsrechts wird wie folgt geändert: Absatz 1, 1. Halbsatz, wird neu gefasst: In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe Absatz 1 Ziffern 5 und 6 werden neu gefasst: 5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. Absatz 2 Ziffern 11 und 15 werden neu gefasst: 11. Grund-, Drain- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.b. wild abfließendes Wasser ( 37 WHG) 15. Emulsionen von Mineralölprodukten, Absatz 3 Satz 1 wird neu gefasst: Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die in der Anlage aufgeführten Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind. Absatz 7 Satz 2 wird neu gefasst: Insbesondere kann der Stadtbetrieb auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drain- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.b. wild abfließendes Wasser ( 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt wird. Als Absatz 8 wird neu eingefügt: Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt. Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden 9 bis 13. Artikel 5 8 Abscheideanlagen wird wie folgt geändert: Als Absatz 2 wird neu eingefügt: Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann vom Stadtbetrieb eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage

3 angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für den Stadtbetrieb eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Als Absatz 3 wird neu eingefügt: Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden. Aus den bisherigen Absätzen 2 und 3 werden 4 und 5. Absatz 4 Satz 1 wird neu gefasst: Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Absatz 5 wird neu gefasst: Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. Artikel 6 9 Anschluss- und Benutzungszwang wird wie folgt geändert: Absätze 1 bis 5 werden neu gefasst: Absatz 1: Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Absatz 2: Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach 48 LWG NRW zu erfüllen. Absatz 3: Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in 49 Absatz 1 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben an-fallendes Abwasser oder die in Satz 2 LWG NRW genannten Voraussetzungen für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind dem Stadtbetrieb nachzuweisen. Absatz 4: Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. Absatz 5: Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dies gilt nicht in den Fällen des 5 Absatz 2 und 3 dieser Satzung, sowie für vor Erlass dieser Satzung ausgesprochene Befreiungen. Als Absatz 7 wird neu eingefügt: In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden 8 bis 10.

4 Artikel 7 11 Nutzung von Niederschlagswasser, Grundwasser oder Wasser aus Oberflächengewässer wird wie folgt geändert: Sätze 2 und 3 werden neu gefasst: Der Stadtbetrieb kann in diesem Falle ganz oder teilweise auf die Überlassung des Niederschlagswassers gemäß 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW verzichten, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbargrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Ein Anspruch auf Befreiung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht gemäß 48 LWG NRW besteht nicht. Artikel 8 12 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 wird neu gefasst: Führt der Stadtbetrieb aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zum öffentlichen Kanal herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und ggfls. zu ändern und zu erneuern. Absatz 2 Satz 1 wird neu gefasst: Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Als Absatz 4 wird neu eingefügt: Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. Aus dem bisherigen Absatz 4 wird Absatz 5 und dieser wird neu gefasst: Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen. Artikel 9 13 Ausführung von Anschlussleitungen wird wie folgt geändert: Als Absatz 4 wird neu eingefügt: Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigeschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu

5 öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachtes ist unzulässig. Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden 5 bis 9. Absatz 5 wird neu gefasst: Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt der Stadtbetrieb. Absatz 7 Satz 2 wird neu gefasst: Die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch durch eine eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit ( 1018 BGB) und durch Baulast abzusichern. Im Absatz 8 werden als Sätze 2 und 3 neu eingefügt: Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. Absatz 9 wird neu gefasst: Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit dem Stadtbetrieb auf seine Kosten vorzubereiten. Artikel Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen wird neu gefasst und lautet 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser -SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den 60, 61 WHG, 56 LWG NRW, 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach 48 LWG NRW gegenüber dem Stadtbetrieb. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtige private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW sowie gesonderter Satzungen des Stadtbetriebes. Über diese werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch den Stadtbetrieb im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht ( 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert.

6 (2) Die Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden. (3) Private Abwasserleitungen, die nach dem auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (4) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanie-rungsfristen kann der Stadtbetrieb gemäß 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. Artikel Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird neu gefasst: Der Grundstückseigentümer ist gemäß 98 Abs. 1 LWG NRW i.v.m. 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, dem Stadtbetrieb auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen zu erteilen. Im Absatz 2 werden als Ziffern 2 und 3 neu hinzugefügt: 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach 7 nicht entsprechen, 3. sich Art und Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, Die bisherigen Ziffern 2 und 3 werden 4 und 5. Bei Ziffer 4 wird als letztes Wort oder eingefügt. Im Absatz 3 wird Satz 3 neu gefasst: Das Betretungsrecht gilt nach 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das dem Stadtbetrieb zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach 48 LWG NRW gemäß 124 LWG NRW eingeschränkt. Artikel Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: Ziffer 6: 9 Absatz 9 Ziffer 7: 9 Absatz 10 Der Inhalt bei Ziffer 12 wird gestrichen. Aus den bisherigen Ziffern 13 und 14 werden 12 und 13 Ziffer 12: 17 Absatz 2 Absatz 3 wird neu gefasst: Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß 7 Abs. 2 GO NRW i.v.m. 117 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Artikel 13 Die Anlagen 2 und 3 entfallen ersatzlos.

7 Artikel Inkrafttreten Diese 3. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vom Verwaltungsrat des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) am beschlossene 3. Änderung der Entwässerungssatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) - AöR der Stadt Wetter (Ruhr) vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und / oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. 1994, S. 666), in der z.zt. gültigen Fassung, kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) hat den Beschluss des Verwaltungsrates des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Wetter (Ruhr), Der Vorsitzende des Verwaltungsrates Stadtbetrieb Frank Hasenberg Diese öffentliche Bekanntmachung ist zusätzlich unter veröffentlicht.

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