Sicherheitsanordnung

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1 Sicherheitsanordnung I. Hausordnung 1. Personen, die das Gebäude des Justizzentrums erkennbar zum Zwecke der Störung betreten wollen, die aggressiv auftreten oder gegen die ein Hausverbot besteht, werden zurückgewiesen, wenn nicht der mitgeteilte Grund (z.b. eine Ladung, Zuhörer einer Verhandlung etc.) einen Einlass der Person erfordern. In diesem Fall ist durch Rückfrage bei der für den Besuch angegebenen Stelle zu klären, ob der mitgeteilte Grund zutrifft. Ggf. ist die Person durch Wachtmeister zu begleiten, solange sie sich im Gebäude aufhält. Die Entscheidung hierüber obliegt zunächst der kontrollierenden Person. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des richterlichen Sicherheitsdezernenten, der Behördenleitung oder der Geschäftsleitung einzuholen. 2. Waffen (wie zum Beispiel Schusswaffen, größere Messer, Wurfsterne, Schlagstöcke, Reizgassprühgeräte etc.), gefährliche Werkzeuge (wie zum Beispiel Schraubenzieher, Cuttermesser, Hämmer, Äxte, größere Scheren, Metallrohre, Holzstangen etc.), Chemikalien und andere gefährliche Stoffe sowie Scheinwaffen (wie zum Beispiel Spielzeugwaffen, Waffenattrappen etc.) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Dienstbetrieb zu stören (z.b. Flugblätter, Transparente) sind zur Mitnahme in das Gebäude nicht zugelassen. Ausgenommen von dem Verbot Waffen zu tragen sind Polizei- und Zollbeamte, die eine Dienstwaffe bei sich führen und aus dienstlichem Anlass das Gebäude betreten. Der dienstliche Grund ist zu erfragen und in Zweifelsfällen zu prüfen durch Nachfrage in der Dienststelle oder der Person oder Stelle, die als Grund für den Besuch im Justizzentrum angegeben wird. Steht der dienstliche Grund nicht zweifelsfrei fest, ist der Zutritt mit Waffe zu verweigern. Die Entscheidung über den Zutritt bewaffneter Beamter in den Gerichtssaal trifft der/die Vorsitzende. Polizei- und Zollbeamte können ihre Waffen in der Pforte verwahren lassen. 3. Personen, die das Gelände des Justizzentrums betreten wollen, ist das Tragen oder Mitführen von Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub oder deren Supportervereinen (z.b. Hells Angels, Bandidos, Gremium, Outlaws MC, Brigade 81, Red Devils etc.) oder die Unterstützung eines derartigen Clubs demonstrieren, untersagt. Die Bekleidungsgegenstände sind in eigener Verantwortung außerhalb des Geländes zu deponieren.

2 4. Foto- und Filmaufnahmen im Gebäude des Justizzentrums sowie auf dem Gelände des Justizzentrums sind nur nach Genehmigung durch die Hausleitung gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Freifläche zwischen dem Justizzentrum und der Jägerallee. II. Durchsetzung der Hausordnung 1. Der Zugang zum Gebäude des Justizzentrums erfolgt ausschließlich über den Haupteingang (Eingang Jägerallee). Hiervon ausgenommen sind diejenigen Bediensteten, die aufgrund einer Entscheidung der Hausleitung über eine Berechtigung zur Nutzung des Ein- und Ausgangs im Treppenhaus 7 verfügen (Freischaltung der Schlüsselkarte), sowie diejenigen Bediensteten, die über eine Berechtigung zur Nutzung des Parkhauses verfügen. Über Ausnahmen von dieser Regelung (z.b. zum Transport schwerer Gegenstände auf den Parkplatz des Justizzentrums) entscheidet die Geschäftsleitung im Einzelfall. 2. Lieferanten der im Justizzentrum ansässigen Behörden haben sich bei der Pforte anzumelden. Sie sind während der Anlieferung von einem Wachtmeister zu begleiten und zu überwachen. 3. Lieferanten der Kantine wird der Zugang zum Justizzentrum ausschließlich gemäß der gesonderten Vereinbarung mit dem Pächter der Kantine gewährt. 4. Das Parken von Motorrädern und Mopeds auf der Freifläche zwischen dem Justizzentrum und der Jägerallee ist untersagt. 5. Alle Personen, die Einlass in das Justizzentrum begehren, haben sich auf Verlangen einer Kontrolle auf verbotene Gegenstände (Ziff. I. 2.) zu unterziehen. Die Kontrollen erfolgen am Haupteingang des Justizzentrums stichprobenartig oder permanent mittels Metalldetektorrahmen, Gepäckdurchleuchtungsgeräten, ggf. Metallhandsonde und körperlicher Durchsuchung. a) Metalldetektorrahmen

3 Alle Besucher haben den Metalldetektorrahmen zu durchschreiten. Zuvor sind mitgeführte Taschen, Rucksäcke, Koffer, Pakete und sonstige Behältnisse sowie Schlüssel, Mobiltelefone, Kleingeld, Zigaretten, Tabletten, Kaugummis, Gürtel und sonstige metallische Gegenstände in die bereitgestellten Behältnisse zu geben. Diese werden gesondert kontrolliert (siehe unten II. 1. b)). Neben oder anstelle der Untersuchung mittels Metalldetektorrahmen kann jederzeit eine Durchsuchung durch Abtasten der Kleidung erfolgen. Von der Verpflichtung, sich der Untersuchung mittels Metalldetektorrahmen zu unterziehen, sind Besucher ausgenommen, die aus medizinischen Gründen das Durchschreiten des Metalldetektorrahmens verweigern (z.b. Träger von Herzschrittmachern, Schwangere). Diese sind ggf. durch Abtasten zu durchsuchen. b) Gepäckkontrolle Alle von Besuchern oder Boten mitgeführten Taschen, Pakete, Behältnisse und sonstige Gegenstände sind mittels der Gepäckdurchleuchtungsanlage zu kontrollieren; ggf. erfolgt eine Nachsuche per Hand. Jeder Besucher ist im Kontrollbereich aufzufordern, alle mitgeführten Gegenstände (ggf. auch Jacken, Gürtel etc.) in ein dafür vorgesehenes Behältnis zu geben. Sie unterliegen der Gepäckkontrolle. Die Ausleerung des Gepäcks und die Vorlage des Tascheninhalts können verlangt werden. Wird die Kontrolle verweigert, ist das Verbringen des Gegenstandes bzw. Behältnisses in das Gebäude zu untersagen. Der Gegenstand bzw. das Behältnis ist in eigener Verantwortung außerhalb des Geländes zu deponieren. Rollstühle, Krankenfahrstühle und Kinderwagen sind per Hand zu kontrollieren. Sie können im Einzelfall durch von der Justiz zur Verfügung gestellte Gegenstände ersetzt werden. c) Durchsuchung Sofern eine Durchsuchung durch Abtasten für erforderlich gehalten wird, erfolgt diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Kontrollkräfte desselben

4 Geschlechts wie der/die Betroffene. In jedem Fall hat eine Durchsuchung durch Abtasten zu erfolgen, wenn Gegenstände nach Ziffer I. 2. aufgefunden werden. Die Durchsuchung ist in der Weise vorzunehmen, dass die Kleidung abgetastet und mitgeführte Taschen und anderes Gepäck auf verbotene Gegenstände kontrolliert werden. 6. Wenn ein Besucher die unter Ziffer II. 1. angeordneten Kontrollen verweigert, ist die Entscheidung des richterlichen Sicherheitsdezernenten, der Behördenleitung oder der Geschäftsleitung einzuholen. Wird geladenen Prozessbeteiligten wegen der Verweigerung der Kontrolle der Zutritt verweigert, sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass dies vom Gericht als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet werden kann mit der Folge, dass nachteilige Folgen entstehen können (z.b. Verwerfung von Rechtsmitteln, Versäumnisurteil, Ordnungsgeld); außerdem ist die betreffende Geschäftsstelle über den Verbleib des Besuchers zu unterrichten. 7. Ausgenommen von der Zugangskontrolle nach Ziffer II. 1. sind folgende Personengruppen: a) im Justizzentrum tätige Bedienstete, b) ehrenamtliche Richter, c) Rechtsanwälte, d) Rechtsreferendare sowie e) Bedienstete anderer Behörden, soweit sie sich dienstlich im Justizzentrum aufhalten. Diese Personengruppen haben sich durch Vorlage eines Dienst- oder Rechtsanwaltsausweises oder sonstige Dokumente, die ihre Zugehörigkeit zu den oben genannten Personengruppen zweifelsfrei dokumentieren, zu legitimieren, sofern sie nicht den Kontrollkräften persönlich bekannt sind. Sofern der Dienst- oder Rechtsanwaltsausweis kein Lichtbild enthält oder wenn die Legitimation mittels anderer Dokumente erfolgt, ist stets zusätzlich die Identität mittels eines Lichtbildausweises zu prüfen. Kann ein Bediensteter des Justizzentrums, ein Rechtsreferendar oder Bediensteter anderer Behörden sich nicht nach den vorgenannten Grundsätzen ausweisen oder ist der dienstliche Anlass des Besuchs zweifelhaft, unterliegt er der Zugangskontrolle entsprechend der Regelung zu Ziffer II.2.

5 Falls eine Identifizierung eines Rechtsanwalts oder ehrenamtlichen Richters durch die Wachtmeister nicht möglich ist und eine Kontrolle nach Ziffer II.2. verweigert wird, ist die Entscheidung des richterlichen Sicherheitsdezernenten, der Behördenleitung oder der Geschäftsleitung einzuholen. Eine Abweisung von Rechtsanwälten oder ehrenamtlichen Richtern darf ohne Rücksprache mit der Verwaltung nicht erfolgen. Sonstige Besucher, die der Kontrollperson persönlich als Beschäftigte einer Rechtsanwaltskanzlei oder eines Notariats, als Lieferant, Bote, im Hause tätige Handwerker o.ä. bekannt sind, können von der Kontrolle nach Ziffer II. 1. ausgenommen werden. 8. Gegenstände nach Ziff. I. 2., die bei der Kontrolle aufgefunden oder gemeldet werden, sind entgegenzunehmen und zu verwahren. Die Verwahrung ist zu quittieren. a) Feststellung erlaubnisfreier Waffen oder Gegenstände Die festgestellten Gegenstände sind für die Dauer des Aufenthaltes des Besuchers im Justizzentrum in Verwahrung zu nehmen und beim Verlassen des Gebäudes auszuhändigen. b) Feststellung einer verbotenen Waffe oder eines verbotenen Gegenstandes Werden Waffen oder Gegenstände aufgefunden, die nach dem Waffengesetz verboten sind, oder führt der Besucher Waffen, die er nach dem Waffengesetz zwar besitzen, aber nicht führen darf, sind diese unter Beachtung der Eigensicherung entgegenzunehmen und in Verwahrung zu nehmen. Die Entscheidung über eine Beschlagnahme obliegt bei dem Verdacht einer Straftat dem unverzüglich herbeizurufenden Bereitschaftsstaatsanwalt, bei dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz der unverzüglich herbeizurufenden Polizei. Der Besucher ist aufzufordern, seine Personalien anzugeben. Diese Angabe kann nicht erzwungen werden, wenn nicht der Verdacht einer Straftat besteht; in diesem Fall ist gemäß Ziff. II. 9. zu verfahren. 9. Bestehen Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat (z.b. Verstoß gegen das Waffengesetz), ist der betroffene Besucher dem unverzüglich herbeizurufenden

6 Wachtmeisterdienst der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Bei Fluchtgefahr und nicht feststehender Identität ist der Betroffene nach 127 Abs. 1 StPO vorläufig festzunehmen. Der Wachtmeisterdienst der Staatsanwaltschaft klärt die weitere Verfahrensweise. In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des Personals und der Besucher Vorrang einzuräumen. III. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die wirksame Gefahrenabwehr nicht nur den Erlass der Sicherheitsanordnung erfordert, sondern zugleich auch deren sofortige Vollziehung. Ein Abwarten bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit würde den Zweck der Maßnahme vereiteln. Ehlert

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