Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 30. September 2003 (KWMBl II 2004 S. 1117)

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1 Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text Hinweis: Die Studienordnung gilt für Studierende der Medizin, die gemäß 42, 43 Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) auf der Grundlage der neuen ÄAppO vom 27. Juni 2002 studieren. Darunter fallen alle Studienanfänger vom WS 2003/04 an. Für Studierende, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten der letzten Änderungssatzung aufgenommen haben: Bitte beachten Sie auch die vorangegangenen Änderungssatzungen mit ihren Übergangsbestimmungen. Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 30. September 2003 (KWMBl II 2004 S. 1117) geändert durch Satzungen vom 12. Juli Oktober Mai Februar Juli 2014 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Studienordnung: ALLGEMEINER TEIL 1 Geltungsbereich Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg. 2 Studiendauer Die Regelstudienzeit des Studiums der Medizin beträgt einschließlich der Prüfungszeit sechs Jahre und drei Monate. 3 Studienbeginn Das Studium kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden. 4 Ausbildung in erster Hilfe, Krankenpflegedienst, Famulatur (1) 1 Es empfiehlt sich, die in den 5 und 6 ÄAppO vorgeschriebene Ausbildung in Erster Hilfe und den Krankenpflegedienst vor Beginn des Studiums abzuleisten. 2 Die Nachweise darüber sind bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. (2) 1 Die Famulaturen nach 7 ÄAppO sind nach dem bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. 2 Der Nachweis über die spätestens bis zum Be- 1

2 ginn der Praktischen Jahres abzuleistende Famulatur ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. 5 Ziele des Studiengangs (1) 1 Die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage praxis- und patientenbezogen gemäß 1 Abs. 1 ÄAppO durchgeführt. 2 Das Studium der Medizin ermöglicht im Rahmen des Lehrangebots fachbezogene Schwerpunktbildungen nach eigener Wahl der Studierenden. 3 Dazu trägt insbesondere das Wahlfach gemäß 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO bei. (2) Im Verlauf des Studiums werden die der späteren ärztlichen Tätigkeit entsprechenden Einsichten, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt. 6 Studieninhalte 1 Der Inhalt des Studiums richtet sich nach den Bestimmungen der 1 bis 3 ÄAppO. 2 Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. 3 Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. 4 Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während des gesamten Studiums so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. 7 Studienabschnitte 1 Das Studium gliedert sich in einen zweijährigen ersten, und einen vierjährigen zweiten Studienabschnitt, wobei das letzte Jahr des Studiums als Praktisches Jahr abgeleistet wird. 2 Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Studienabschnitt ist das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. 3 Die Verteilung der Studieninhalte auf die Studienabschnitte wird von der ÄAppO geregelt. 8 Prüfungsausschuss (1) 1 Für die Organisation und Durchführung der universitären Prüfungen werden jeweils ein Prüfungsausschuss für den vorklinischen sowie den klinischen Studienabschnitt eingesetzt. 2 Die Prüfungsausschüsse haben jeweils drei Mitglieder aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren; sie werden vom Fakultätsrat gewählt. 3 Der Fakultätsrat wählt ein Mitglied zu der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und regelt die Vertretung. 4 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. 5 Eine Wiederwahl ist zulässig. 6 Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und jedes Mitglied wird ein persönlicher Vertreter bestellt. (2) 1 Den Prüfungsausschüssen obliegt die Durchführung der Prüfungsverfahren im Benehmen mit dem Prüfungsamt, insbesondere die Planung und Organisation der Prüfungen. 2 Sie treffen, mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung als Aufgabe der Prüfenden, alle anfallenden Entscheidungen, soweit sie nicht an das Prüfungsamt delegiert sind. 3 Sie achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Studienordnung eingehalten werden. (3) Darüber hinaus können, soweit diese Studienordnung nichts anderes bestimmt, die Prüfungsausschüsse der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Erledigung der Aufgaben der Prüfungsausschüsse widerruflich übertragen. (4) 1 Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2 Sie beschließen mit 2

3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3 Stimmenthaltung, geheime Ab-stimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) 1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2 Sie oder er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3 Hiervon ist der Prüfungsausschuss unverzüglich in Kenntnis zu setzen. ERSTER STUDIENABSCHNITT 9 Ausbildung im ersten Studienabschnitt (1) 1 Die Ausbildung im ersten Studienabschnitt wird in den folgenden Lehrveranstaltungsarten vermittelt: 1. Praktische Übungen und Kurse (Ü) und Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere systematische Vorlesungen, welche die praktischen Übungen vorbereiten oder begleiten (VL) sowie Seminare (S) nach der ÄAppO; 2. die Fakultät empfiehlt weitere Lehrveranstaltungen, z. B. Vorlesungen, Seminare, Kolloquien, die Wissensstoff vertiefen; diese sind nicht Voraussetzung zur Anmeldung zu den Staatsprüfungen; 3. fachbezogene Unterrichtsveranstaltungen, die den Studierenden die Bildung von Schwerpunkten ermöglichen, insbesondere Seminarveranstaltungen, die als Wahlfach gewählt werden können. 2 Studierende haben im ersten Studienabschnitt eine Wahlfachveranstaltung im Umfang von drei Semesterwochenstunden zu absolvieren. 3 Die Liste der von der Fakultät angebotenen Wahlfächer wird vom Fakultätsrat beschlossen, und ist im Studiendekanat und im Internet einzusehen. 4 Die Zahl der Studierenden, die ein Wahlfach wählen, kann begrenzt werden. 5 Näheres regelt eine Satzung nach Art. 59 BayHSchG. 6 Die Leistung im Wahlfach wird benotet. (2) 1 Der Höchstumfang der zu einem planmäßigen Studium der Medizin erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im ersten Studienabschnitt 1407 Stunden. 2 Darin enthalten sind die in der ÄAppO vorgeschriebenen Stunden für scheinpflichtige praktische Übungen, Kurse und Seminare im Ersten Studienabschnitt mit mindestens 630 Stunden (45 SWS) und zusätzlich ( 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) 154 Stunden (11 SWS) Seminare mit klinischem Bezug. 3 Dabei sollen die Mindestwerte für die scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen um nicht mehr als 15 % überschritten werden. 4 Die Gesamtstundenzahl, beziehungsweise die Semesterwochenstunden verteilen sich auf die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Anlage 1 und 2. 5 Eine Semesterwochenstunde ist mit 14 Veranstaltungsstunden veranschlagt. (3) Soweit diese Studienordnung Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen praktischen Übungen vorsieht, insbesondere die Teilnahme vom Nachweis ausreichender Kenntnisse abhängig macht, ist dies in der Anlage 1 festgelegt. ZWEITER STUDIENABSCHNITT 10 Ausbildung im zweiten Studienabschnitt (1) Die Ausbildung im zweiten Studienabschnitt wird unter folgende Schwerpunkte gestellt, um die Integration des Unterrichts und die Quervernetzung zwischen den Fächern zu fördern: 1. Klinisches Semester: Einführung in die Krankheitslehre und häufige Krankheiten 3

4 2. Klinisches Semester: Grundlagen der Krankheitserkennung und Therapie 3. Klinisches Semester: Operative und perinatale Medizin 4. Klinisches Semester: Fächer der Kopfklinik Medizin in der Gesellschaft 5. Klinisches Semester: Medizin im klinischen Alltag 6. Klinisches Semester: Medizin im klinischen Alltag (2) 1 Die Ausbildung im zweiten Studienabschnitt wird in folgenden Lehrveranstaltungsarten vermittelt: Praktische Übungen und Kurse (Ü) und Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere systematische Vorlesungen, welche die praktischen Übungen vorbereiten und begleiten (VL) und Seminare (S). 2 Hinzukommen im zweiten Studienabschnitt Praktika (PK) und Blockpraktika am Krankenbett (BPK). (3) Die Fakultät empfiehlt weitere Lehrveranstaltungen, z.b. Vorlesungen, Seminare, Kolloquien, die Wissensstoff vertiefen; diese sind nicht Voraussetzung zur Anmeldung zu den Staatsprüfungen. (4) 1 Die Fakultät sieht fachbezogene Unterrichtsveranstaltungen vor, die den Studierenden die Bildung von Schwerpunkten ermöglichen, insbesondere Seminarveranstaltungen, die als Wahlfach gewählt werden können. 2 Studierende haben im zweiten Studienabschnitt eine Wahlfachveranstaltung im Umfang von 2 SWS zu absolvieren. 3 Die Liste der von der Fakultät angebotenen Wahlfächer wird vom Fakultätsrat beschlossen, und ist im Studiendekanat und im Internet einzusehen. 4 Die Zahl der Studierenden, die ein Wahlfach wählen, kann auf 20 begrenzt werden, um die Durchführung eines Seminars zu ermöglichen; Näheres regelt eine Satzung nach Art. 59 BayHSchG. 5 Die Leistung im Wahlfach wird benotet. (5) 1 Der Höchstumfang, der zu einem planmäßigen Studium der Medizin erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im zweiten Studienabschnitt 2226 Stunden. 2 Darin enthalten sind die in der ÄAppO vorgeschriebenen Praktika am Krankenbett im Umfang von 518 Stunden. 3 Dabei sollen die Mindestwerte für die scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen um nicht mehr als 15 % unterschritten werden. 4 Die Gesamtstundenzahl beziehungsweise die Semesterwochenstunden verteilen sich auf die Lehrveranstaltung nach Maßgabe der Anlagen 3 bis 5. 5 Soweit diese Studienordnung Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen praktischen Übungen oder Praktika am Krankenbett vorsieht, insbesondere die Teilnahme vom Nachweis ausreichender Kenntnisse abhängig macht, ist dies in den Anlagen 3 bis 5 festgelegt. 11 Ausbildung im Praktischen Jahr Die Bestimmungen werden durch Änderungssatzung festgelegt. UNTERRICHTSFORMEN UND UNIVERSITÄTSPRÜFUNGEN 12 Praktische Übungen und Seminare (1) 1 Die praktischen Übungen (Ü) und Seminare (S) im Sinne von 2 Abs. 3 und 4 ÄAppO sind in Anlagen 1, 3 und 4, die vorbereitenden und begleitenden systematischen Vorlesungen (VL) im Sinne von 2 Abs. 6 ÄAppO sind in Anlagen 2 und 5 zu dieser Studienordnung aufgelistet. 2 Die erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung und an einem Seminar (vgl. 2 Abs. 7 ÄAppO) darf nur bescheinigt werden, wenn die oder der Studierende die für die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt beziehungsweise die Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse über den der praktischen Übung (Ü) oder dem Seminar zuge- 4

5 hörigen Wissensstoff in Form einer Leistungskontrolle nachgewiesen hat. 3 Näheres regelt 13. (2) 1 Die oder der Studierende hat die Pflicht, an den praktischen Übungen und Seminaren regelmäßig teilzunehmen. 2 Die Teilnahme ist nur dann regelmäßig, wenn die oder der Studierende an höchstens 10 % der Übungs- beziehungsweise Seminarstunden nicht teilgenommen hat. 3 Wird eine Veranstaltung nicht regelmäßig besucht, so gilt sie vorbehaltlich des 14 als mit "nicht ausreichend (5)" bewertet. (3) 1 Der Unterricht am Krankenbett dient der Ausbildung in praktischen ärztlichen Fähigkeiten; er findet auch in den Polikliniken statt. 2 Die Zahl der Studierenden, die gleichzeitig am Patienten unterrichtet werden dürfen, regelt die ÄAppO. 3 Blockpraktika finden über den Zeitraum von mindestens einer Woche statt. 4 Zahl und Umfang der Blockpraktika sind in der Anlage 3 festgelegt. 5 Die in der Anlage 3 vorgegebenen Unterrichtszeiten sind Mindestangaben. 6 Den Studierenden wird empfohlen, darüber hinaus in Absprache mit den jeweils Verantwortlichen der Einzelkliniken an weiteren Patientenuntersuchungen und -behandlungen teilzunehmen. 13 Prüfungsdurchführung (Prüfungsordnung) (1) 1 Die Übungsleiterin bzw. der Übungsleiter bestimmt zu Beginn der Unterrichtsveranstaltung, in welcher Form der Leistungsnachweis zu führen ist und ob bei Nichtbestehen Nachprüfungen im gleichen Semester angeboten werden, spätestens aber vor dem Vorlesungsbeginn im folgenden Semester. 2 Diese zählen nicht als Wiederholungsprüfungen im Sinne des 15 Absatz 5. 3 Bei Seminaren kann die erfolgreiche Teilnahme aufgrund eines Referats oder einer Seminararbeit festgestellt werden. (2) 1 Bei praktischen Übungen und Seminaren (Ü und S) findet die Leistungskontrolle kontinuierlich im Verlauf der Lehrveranstaltung oder in einer Prüfung gegen Ende der praktischen Übung, spätestens aber vor dem Vorlesungsbeginn im folgenden Semester statt. 2 Bei den Übungen am Krankenbett erfolgt die Erfolgskontrolle durch fallbezogene mündliche Prüfung, oder durch die Prüfungsform der "Objective Structural Clinical Examination (OSCE). 3 Bei Praktika am Krankenbett, die nicht länger als 1 Woche dauern, kann die Leistungskontrolle anhand eines von der oder dem Studierenden geführten Portfolios erfolgen. 4 Die Leistung im Praktikum "Allgemeinmedizin" wird durch die betreuende Ärztin bzw. den betreuenden Arzt aufgrund der Mitarbeit der oder des Studierenden in deren oder dessen Praxis festgestellt. (3) 1 Mündliche und praktische Leistungsnachweise werden in einer Gruppenprüfung erbracht. 2 Die Prüfungszeit beträgt pro Kandidatin bzw. Kandidat mindestens 10, höchstens 25 Minuten. 3 Die zeitliche Begrenzung gilt nicht für OSCE-Prüfungen. 4 Bei schriftlichen Prüfungen beträgt die Gesamtprüfungszeit nicht mehr als 5 Stunden. (4) 1 Jeweils ein fächerübergreifender Leistungsnachweis ist frühestens zum 6. Klinischen Semester in den folgenden Fächergruppen zu erbringen: 1. Innere Medizin, Kinderheilkunde/Jugendmedizin, klinische Pharmakologie; 2. Chirurgie, Geburtshilfe/Frauenheilkunde, Anästhesiologie/Notfallmedizin; 3. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie einschließlich Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. 2 Die fächerübergreifenden Leistungsnachweise sollen in angemessenem Umfang interdisziplinäre Aspekte berücksichtigen. 3 Der fächerübergreifende Leistungsnachweis gilt als erbracht, wenn hierfür mindestens die Note "ausreichend" (4) vergeben wurde. 5

6 (5) 1 Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. 2 Wer durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft macht, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage zu sein, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat Anspruch darauf, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestattet, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 3 Entsprechende, ihrer Situation angemessene Möglichkeiten sind Schwangeren zu eröffnen, wenn die betroffenen Studierenden bei dem zuständigen Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin einen entsprechenden Antrag stellen und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, dass sie sich zum Prüfungstermin mindestens in der 30. Schwangerschaftswoche befinden werden. 4 Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden nur auf schriftlichen Antrag hin von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen. 5 Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor der Anmeldung zur Prüfung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. (6) 1 Bei einem Täuschungsversuch oder dem Versuch, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfungsberechtigten Person oder der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Studienleistungen entsprechend. (7) Die Entscheidung über den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss. 14 Anmeldung zu Prüfungen; Versäumnis und Rücktritt (1) 1 Mit der Anmeldung zu Seminaren (S), Praktika (PK) und Übungen (Ü) ist die oder der Studierende automatisch zur zugehörigen Prüfung angemeldet. 2 Für Prüfungen, die einer Vorlesung (VL) zugeordnet sind, müssen sich die Studierenden anmelden; der Anmeldezeitraum wird jeweils rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. (2) Ein Rücktritt von gemäß Abs. 1 Satz 2 angemeldeten schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist bis zum Ende des dritten Werktages vor dem Prüfungstag ohne Angabe von Gründen gegenüber der Prüfenden oder dem Prüfenden zulässig; als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Freitag. (3) 1 Kann eine Studierende oder ein Studierender aus nicht zu vertretenden Gründen ihren oder seinen Platz in einer Lehrveranstaltung gemäß Abs. 1 Satz 1, zu der sie oder er zugelassen ist, nicht in Anspruch nehmen, oder ist sie oder er nach Beginn der Lehrveranstaltung aus nicht zu vertretenden Gründen an der weiteren Teilnahme über das in 12 Abs. 2 genannte Maß gehindert, so hat sie oder er dies bei der Veranstaltungsleiterin bzw. beim Veranstaltungsleiter unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich glaubhaft zu machen. 2 Die Veranstaltungsleiterin bzw. der Veranstaltungsleiter entscheidet über die Anerkennung sowie gegebenenfalls bei Versäumnis über den Umfang der nachzuholenden Stunden und Leistungen. 3 Bei Anerkennung der Gründe wird die oder der Studierende im nächstmöglichen Semester nach erneuter Anmeldung eingeteilt, soweit eine Nachholung im laufenden Kurs nicht möglich ist. 4 Bei Nichtanerkennung beziehungsweise unentschuldigtem Fernbleiben gilt die Leistungskontrolle als mit "nicht ausreichend (5)" bewertet. 5 Nimmt eine Studierende oder ein Studierender ohne rechtzeitige begründete Entschuldigung nicht 6

7 an der ersten Unterrichtseinheit einer Lehrveranstaltung teil, so verliert sie oder er den Anspruch auf den zugeteilten Platz; Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 6 Von Prüfungen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn die oder der Studierende die Gründe für den Rücktritt nicht zu vertreten hat; Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (4) 1 Legt die oder der Studierende zum Nachweis dafür, dass sie oder er die Gründe für ihr oder sein Fernbleiben (Abs. 3) nicht zu vertreten hat, ein ärztliches Attest vor, kann der Prüfungsausschuss der Medizinischen Fakultät in begründeten Fällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. 2 Begründete Fälle im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn einem vorgelegten Attest nicht zu entnehmen ist, ob die Krankheit einen zwingenden Grund für das Fernbleiben darstellt, oder wenn die oder der Studierende mehr als einmal nicht zu vertretende Gründe für ihr oder sein Fernbleiben geltend macht. (5) Die Schutzfristen der 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 15 Bewertung von Prüfungsleistungen; Wiederholung (1) Die Beurteilungen zu den einzelnen Prüfungsleistungen werden durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung 4 = ausreichend = eine trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entsprechende Leistung 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (2) 1 Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erhöhen oder Erniedrigen der Noten um 0,3 gebildet werden. 2 Die Notenwerte 0,7, 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen. 3 Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend bewertet ist. 4 Bei unbenoteten Prüfungen lautet die Bewertung mit Erfolg teilgenommen oder nicht mit Erfolg teilgenommen. 5 Ist eine Prüfung von mehreren Prüfenden zu bewerten, so ergibt sich die Note aus dem Mittel der Einzelnoten. 6 Bei der Ermittlung der Note wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen ohne Rundung. (3) Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. (4) 1 Die Leistungen in den scheinpflichtigen Veranstaltungen werden im klinischen Abschnitt benotet. 2 Die Notenskala und die Bestimmung der Note bei schriftlichen Prüfungen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice oder single choice Verfahren) richtet sich nach 14 Abs. 7 ÄAppO. 3 Folgende Gleitklausel- und Ankerregelung kann nach vorheriger Ankündigung im vorklinischen und klinischen Abschnitt angewandt werden: Die oder der Studierende hat auch dann bestanden, 7

8 wenn ihr oder sein Ergebnis nicht mehr als 22 % unter dem Mittelwert aller Prüflinge des Prüfungsdurchgangs liegt und mindestens 40 % der Fragen richtig beantwortet sind. 4 Die Leistungskontrolle ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 (ausreichend) erreicht wurde. (5) 1 Leistungsnachweise, die nicht bestanden und Lehrveranstaltungen, die nicht regelmäßig besucht wurden, können zweimal wiederholt werden. 2 Die erste Wiederholung hat zum nächsten angebotenen Prüfungstermin zu erfolgen. 3 Unterbleibt sie aus von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistungskontrolle als erneut mit "nicht ausreichend (5)" bewertet. 4 Sofern eine erste Wiederholungsprüfung noch im selben Semester der Erstprüfung angeboten wird, ist eine Teilnahme daran nicht verpflichtend; nimmt die oder der Studierende jedoch daran teil, so stellt dies einen Versuch im Sinne des Satzes 1 dar. 5 Die Sätze 2 bis 4 gelten für die zweite Wiederholung entsprechend. STAATSPRÜFUNGEN 16 Prüfungen 1 Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung soll nach dem vierten Semester abgelegt werden, der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach einem weiteren Studium von sechs Semestern nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. 2 Der mündliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung findet nach dem Praktischen Jahr statt. 17 Studienplan/Ausbildungsplan 1 Der Studienplan wird von der Fakultät aufgestellt. 2 Der jeweils gültige Stundenplan ist im Studiendekanat ausgelegt und wird im Internet veröffentlicht. 18 Anrechenbarkeit von Studienleistungen Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studienfächern, an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands erbracht worden sind, gilt 12 ÄAppO. 19 Studienfachberatung 1 Die Studienfachberatung wird von der Studiendekanin bzw. von dem Studiendekan, deren bzw. dessen Referentin bzw. Referenten, der Studienberaterin bzw. dem Studienberater für den ersten Studienabschnitt und von den Professorinnen bzw. Professoren durchgeführt. 2 Für Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen abgehalten. 3 Nach nicht bestandener Prüfung, im Fall eines Hochschulwechsels und vor der Wahl von Ausbildungsschwerpunkten, wird den Studierenden eine Studienfachberatung besonders empfohlen. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN, INKRAFTTRETEN 20 Übergangs- und Schlussbestimmungen 1 Für Studierende, die gemäß 42, 43 ÄAppO auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) studieren, gilt diese Studienordnung. 2 Für Studierende, die gemäß 42, 43 ÄAppO auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 14. Juli 1987 (BGBl I S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1467) studieren, gilt die Studienordnung für den Studiengang Medizin der Universität Erlangen- 8

9 Nürnberg vom 23. März 1993 (KWMBl II S. 382), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Februar 2000 (KWMBl II S. 769). 21 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Medizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 23. März 1993 (KWMBl II S. 382), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Februar 2000 (KWMBl II S. 769), vorbehaltlich des 17 der Studienordnung außer Kraft. ANLAGEN zur Studienordnung für das Studium der Medizin 9

10 Anlage 1 I. Studienabschnitt / Vorklinik Seminare ( S) und Praktika sowie Kurse ( Ü), die im ersten Studienabschnitt regelmäßig und mit Erfolg zu besuchen sind Kenncodes der Pflichtveranstaltungen lt. Quant. Stundenplan Bezeichnung der Veranstaltungen Vorklinisches Semester, in dem die Veranstaltung zu besuchen ist Akademische Stunden pro Semester Art der Veranstaltung Zugeordnet dem Schein nach ÄAppO V-PS1 Praktikum, Physik für Mediziner 1 28 Ü Praktikum der Physik für Mediziner V-PS2 Praktikum, Chemie für Mediziner 1 28 Ü Praktikum der Chemie für Mediziner V-PS3 Praktikum, Biologie für Mediziner 1 28 Ü Praktikum der Biologie für Mediziner V-PS4A Praktikum Vegetative Physiologie 3 49 Ü Praktikum der Physiologie V-PS4B Praktikum Neurophysiologie 4 49 Ü Praktikum der Physiologie V-PS5A Seminar Vegetative Physiologie 1 2, 3 und 4 42 S Seminar Physiologie V-PS5B Seminar Neurophysiologie 1 2, 3 und 4 42 S Seminar Physiologie V-PS6 Praktikum Biochemie / Molekularbiol. 2 3 und 4 98 Ü Praktikum Biochemie / Molekularbiologie V-PS7 Seminar Biochemie / Molekularbiologie 1 3 und 4 84 S Seminar Biochemie / Molekularbiologie V-PS8 Kursus der makroskopischen Anatomie/ Präparierkurs 2 98 Ü Kursus der makroskopischen Anatomie V-PS9 Seminar Anatomie: funktionelle Anatomie S V-PS11 Seminar Anatomie: Neuroanatomie S Seminar Anatomie V-PS12 Kursus der mikroskopischen Anatomie/ Histokurs 2 49 Ü Kursus der mikroskopischen Anatomie V-PS13 Kursus der Medizinischen Kursus der Medizinischen 3 14 Ü Psychologie und Medizinischen Soziologie Psychologie und Medizinischen Soziologie V-PS14 Seminar Medizinische Psychologie/ Soziologie S Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie V-PS15 Praktikum Berufsfelderkundung Ü Praktikum der Berufsfelderkundung V-PS16 Kurs Medizinische Terminologie 1 21 Ü Praktikum der Medizinischen Terminologie Praktikum Einführung in die Praktikum zur Einführung in die klinische V-PS Ü klinische Medizin Medizin V-PS18 Seminar Wahlpflichtfach 1 bis 4 42 S Wahlpflichtfach Fußnoten: 1 mit klinischem Bezug 2 Die Teilnahme setzt das Bestehen des Praktikums Chemie (V-PS2) voraus. 3 Anstelle dieses Praktikums kann ein zweitägiges Praktikum in einer medizinischen Institution oder Praxis abgeleistet werden. 10

11 Anlage 2 I. Studienabschnitt / Vorklinik Vorlesungen ( VL) im ersten Studienabschnitt, die der Begleitung und Einführung in die Veranstaltungen nach der Anlage 1 dienen Kenncodes der Pflichtveranstaltungen lt. Quant. Stundenplan Bezeichnung der Veranstaltungen Vorklinisches Semester, in dem die Veranstaltung zu besuchen ist Akademische Stunden pro Semester Art der Veranstaltung Zugeordnet dem Schein nach ÄAppO V-V1 Physik 1 56 VL Praktikum der Physik für Mediziner V-V2 Chemie 1 56 VL Praktikum der Chemie für Mediziner V-V3 Biologie / Zellbiologie 1 28 VL Praktikum der Biologie für Mediziner V-V4 Biochemische Propädeutik 2 28 VL Praktikum der Biochemie / V-V5 Biochemie / Molekularbiologie 3 und VL Molekularbiologie V-V6 Funktionelle Anatomie 1 28 VL V-V7 Topographische Anatomie 2 56 VL V-V8 V-V9 Spezielle Histologie und Embryologie Grundlagen der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie Kursus der makroskopischen Anatomie 2 56 VL Kursus der mikroskopischen Anatomie 1 28 VL V-V10 Zellphysiologie 2 28 VL V-V11 Vegetative Physiologie 3 56 VL V-V12 Neurophysiologie 4 56 VL V-V13 Allgemeine Histologie und Embryologie Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie Praktikum der Physiologie 1 21 VL Kursus der mikroskopischen Anatomie V-V14 Neuroanatomie 3 14 VL Seminar Anatomie 11

12 Anlage 3 II. Studienabschnitt / Klinik Block-Praktika (BPK) und Praktika / Kurse am Krankenbett ( PK) Kenncodes der Pflichtveranstaltungen lt. Quant. Stundenplan Bezeichnung der Veranstaltungen Klinisches Semester, in dem die Veranstaltung zu besuchen ist 6 Akademische Stunden pro Semester Art der Veranstaltung Zugeordnet dem Schein nach ÄAppO K-P1 Allgemeinmedizin 1 1 bis 5 56 BPK nach ÄAppO Blockpraktikum Allgemeinmedizin K-P3 Notfallmedizin, Teil I, Q PK Notfallmedizin K-P4 HNO 4 14 PK Hals-Nasen-Ohrenheilkunde K-P5 Augen 4 14 PK Augenheilkunde K-P6 Psychiatrie 4 28 PK Psychiatrie und Psychotherapie K-P7 Psychosomatik 4 28 PK Psychosomatische Medizin und Psychotherapie K-P8 Chirurgie 5 56 BPK nach ÄAppO Blockpraktikum Chirurgie K-P9 Dermatologie 5 bis 6 28 als BPK Dermatologie, Venerologie K-P10 Innere, Teil I BPK nach ÄAppO Blockpraktikum Innere Medizin K-P11 Orthopädie 5 bis 6 28 als BPK Orthopädie K-P12 Urologie 5 bis 6 28 als BPK Urologie K-P13 Innere, Teil II BPK nach ÄAppO Blockpraktikum Innere Medizin K-P14 Frauenheilkunde, Geburtshilfe 5 4 bis 6 28 BPK nach ÄAppO Blockpraktikum Frauenheilkunde K-P15 Kinderheilkunde, Jugendmedizin 3 5 bis 6 42 BPK nach ÄAppO Blockpraktikum Kinderheilkunde K-P16 Neurologie, Neurochirurgie 5 bis 6 28 als BPK Neurologie K-P17 Notfallmedizin, Teil II, Anästhesiologie, Q8 4 5 bis 6 28 als BPK Notfallmedizin Fußnoten: 1 abzuleisten in den Semesterferien 2 abzuleisten in verschiedenen Semestern 3 Teilnahme an K-PS14 wird vorausgesetzt 4 Reihenfolge der PK muss eingehalten werden (K-P3 vor K-P17) 5 vorbereitendes Seminar ist inkludiert (4 Std.) 6 Angegeben ist jeweils das Klinische Semester, in dem die Veranstaltung sowie die dazugehörige Prüfung frühestens besucht werden kann Die Bezeichnungen Q1-14 beziehen sich auf die Querschnittsbereiche der ÄAppO 12

13 Anlage 4 II. Studienabschnitt / Klinik Seminare ( S) und Praktika / Kurse ( Ü) Klinisches Kenncodes Semester, Akademische der Pflichtveran- Bezeichnung der Art der Zugeordnet dem Schein nach in dem die Stunden staltungen lt. Veranstaltungen Veranstaltung ÄAppO Veranstaltung zu pro Semester Quant. Stundenplan besuchen ist 1 K-PS1 Arbeitsmedizin, Sozialmedizin 6 28 Ü als Block Arbeitsmedizin, Sozialmedizin K-PS2 Bildgebende Strahlentherapie, Q Ü Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz K-PS3 Epidemiologie & Medizinische Informatik/ Epidemiologie, medizinische Biometrie und 1 14 Ü Teil Informatik, Q1 medizinische Informatik K-PS4 Epidemiologie & Medizinische Informatik / Epidemiologie, medizinische Biometrie und 2 14 Ü Teil Epidemiologie, Q1 medizinische Informatik K-PS5 Geschichte und Ethik der Medizin (GTE), Q S Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin K-PS6 Humangenetik 3 28 Ü Humangenetik K-PS7 Innere, Pathophysiologie 2 14 S Innere Medizin K-PS8 Klinische Chemie, Hämatologie, Labormedizin, Transfusionsmedizin und 2 42 Ü Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik Hämostaseologie K-PS9 Klinisch-Pathologische Konferenz, Q Ü Klinisch-pathologische Konferenz K-PS10 Klinische Pharmakologie, Q S Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie K-PS11 Mikrobiologie, Virologie 2 42 Ü Hygiene, Mikrobiologie, Virologie K-PS12 Neurologie, Pathophysiologie 4 14 S Neurologie K-PS14 Kinderheilkunde/ Jugendmedizin, Sem. 5 bis 6 28 S Kinderheilkunde K-PS15 Pathologie 1 28 Ü K-PS16 Pathologie 2 42 Ü Pathologie K-PS18 Pharmakologie 2 56 S Pharmakologie, Toxikologie K-PS19 Rechtsmedizin 5 14 Ü Rechtsmedizin K-PS21 Palliativmedizin, Q S als Block Palliativmedizin K-PS22 Schmerzmedizin, Q S als Block Schmerzmedizin K-PS20 Wahlpflichtfach 1 bis 6 28 S Wahlpflichtfach Fußnoten: 1 Angegeben ist jeweils das Klinische Semester, in dem die Veranstaltung sowie die dazugehörige Prüfung frühestens besucht werden kann Die Bezeichnungen Q1-14 beziehen sich auf die Querschnittsbereiche der ÄAppO 13

14 Anlage 5 II. Studienabschnitt / Klinik Vorlesungen ( VL), Ringvorlesungen ( RVL) Kenncodes der Pflichtveranstaltungen lt. Quant. Stundenplan Bezeichnung der Veranstaltungen Klinisches Semester, in dem die Veranstaltung zu besuchen ist 1 Akademische Stunden pro Semester Art der Veranstaltung K-V1 Allgemeinmedizin 1 28 VL Allgemeinmedizin K-V2 Epidemiologie, medizinische Biometrie & Medizinische Informatik, Teil Informatik Q RVL K-V3A Allgemeine Notfallmedizin, Q RVL Notfallmedizin K-V3B Spezielle Notfallmedizin, Q RVL Notfallmedizin Zugeordnet dem Schein nach ÄAppO Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik K-V4 Hygiene, Mikrobiologie, Virologie 1 70 VL Hygiene, Mikrobiologie, Virologie K-V5 Pathologie 1 70 VL Pathologie K-V6 Pharmakologie 1 56 VL Pharmakologie, Toxikologie K-V8 Begleitvorlesung Praktische Strahlentherapie Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz 1 14 RVL zu Q11 K-V9 Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz 2 28 RVL, Eingangsblock Strahlenschutz Q11 K-V10 Klinische Chemie, Hämatologie, Labormedizin, Transfusionsmedizin und Hämostaseologie 2 28 VL Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik K-V11 Epidemiologie, medizinische Biometrie Epidemiologie, medizinische Biometrie und & Medizinische Informatik, 2 14 RVL medizinische Informatik Teil Epidemiologie Q1 K-V12 Innere Medizin I 2 56 VL Innere Medizin K-V13 Humangenetik 2 28 VL Humangenetik K-V37 Allgemeine Chirurgie/Unfallchirurgie 2 28 VL Chirurgie K-V14 Anästhesiologie 3 14 VL Anästhesiologie K-V15 Chirurgie 3 70 VL Chirurgie K-V16 Urologie 3 14 VL Urologie K-V17 Orthopädie, Reha + physikalische Medizin 3 28 VL Orthopädie K-V18 Infektiologie, Immunologie, Q RVL, Eingangsblock Infektiologie, Immunologie K-V19 Innere Medizin II 3 56 VL Innere Medizin 14

15 Anlage 5 (Fortsetzung) II. Studienabschnitt / Klinik Vorlesungen ( VL), Ringvorlesungen ( RVL) Kenncodes der Pflichtveranstaltungen Bezeichnung der Veranstaltungen Klinisches Semester, in dem die Veranstaltung zu besuchen ist 1 Akademische Stunden pro Semester Art der Veranstaltung K-V20 2 Kinderheilkunde/ Jugendmedizin I 3 42 VL Kinderheilkunde Schein nach ÄAppO K-V21 Frauenheilkunde, Geburtshilfe 3 42 VL Frauenheilkunde, Geburtshilfe K-V22 Rechtsmedizin 3 28 VL Rechtsmedizin K-V23 Rehabilitation / Physikalische Medizin / Naturheilverfahren Q RVL, Eingangsblock Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren K-V24 Prävention und Gesundheitsförderung, Q RVL Prävention, Gesundheitsförderung K-V25 Dermatologie 4 42 VL Dermatologie, Venerologie K-V26 Arbeits-Sozialmedizin 4 28 VL Arbeitsmedizin, Sozialmedizin K-V27 Klinische Umweltmedizin / Schwerpunkt Onkologie, Q RVL, Eingangsblock Klinische Umweltmedizin K-V28 Medizin des Alterns, Q RVL, Eingangsblock Medizin des Alterns und des alten Menschen K-V29 HNO 4 28 VL Hals-Nasen-Ohrenheilkunde K-V30 Augen 4 28 VL Augenheilkunde K-V31 Neurologie (incl. Neurochirurgie) 4 42 VL Neurologie K-V32 Psychiatrie 4 28 VL Psychiatrie und Psychotherapie K-V33 Psychosomatik 4 28 VL Psychosomatische Medizin und Psychotherapie K-V34 Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche 1 14 RVL öffentliches Gesundheitswesen Q3 Gesundheitspflege K-V35 2 Kinderheilkunde/ Jugendmedizin II 4 42 VL Kinderheilkunde K-V36 Klinische Pharmakologie, Q RVL, Eingangsblock Klinische Pharmakologie/ Pharmakotherapie 1 Angegeben ist jeweils das Klinische Semester, in dem die Veranstaltung sowie die dazugehörige Prüfung frühestens besucht werden kann. 2 Die Lehrveranstaltungen werden am Ende des 4. Klinischen Semesters in einer Prüfung abgeprüft. Die Bezeichnungen Q1-14 beziehen sich auf die Querschnittsbereiche der ÄAppO Hinweis: Das angegebene Fachsemester ist nicht verbindlich, es dient als Empfehlung. Umstellungen sind bei Auslandsaufenthalten manchmal nützlich. 15

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