Vereinssatzung Freie Wählergemeinschaft (FWG) Bad Tölz ev
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- Hildegard Fuhrmann
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1 Vereinssatzung Freie Wählergemeinschaft (FWG) Bad Tölz ev 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Bad Tölz e.v., Abkürzung FWG Bad Tölz. 2. Sitz des Vereins ist Bad Tölz. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Tölz - Wolfratshausen eingetragen und unter der Nummer 778 registriert. 2 Zweck der Vereins 1. Die Vereinigung Freie Wählergemeinschaft Bad Tölz verfolgt als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unmittelbar und ausschließlich politische Ziele im Sinne der Abgabenordnung Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke". 2. Die Vereinigung fördert die Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Tölz an den kommunalpolitischen Belangen der Stadt Bad Tölz, des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen und des Bezirks Oberbayern auf freier, parteiunabhängiger Basis. 3. Die Vereinigung benennt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zum Amt des Bürgermeisters und zum Rat der Stadt Bad Tölz sowie - falls sie sich an den jeweiligen Wahlen beteiligen will - für die entsprechenden Mandate des Landkreises (Landrat und Kreistag) und für den Bezirkstag. Es können auch Personen, die nicht Mitglied der FWG Bad Tölz sind, auf einen Wahlvorschlag der Vereinigung aufgenommen werden. Mitglieder politischer Parteien und in Konkurrenz zur der FWG Bad Tölz stehender Gruppierungen sind davon ausgeschlossen. 4. Mittel zur Erreichung des Zweckes sind u. a. Information der Öffentlichkeit, Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen, Einrichten von Arbeitskreisen und Unterstützung von Kandidatinnen und Kandidaten, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern. 1
2 5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in Bad Tölz wahlberechtigt ist, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins anerkennt, und nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer in Konkurrenz zur FWG Bad Tölz stehenden Vereinigung ist. Der Bewerber für die Mitgliedschaft hat dies schriftlich zu versichern. 2. Sich nachträglich erweisende Mitgliedschaft bei oder ein späterer Beitritt zu den vorgenannten Gruppierungen zieht den sofortigen Ausschluss aus der FWG Bad Tölz nach sich. 3. Personen, die nicht Mitglieder der FWG Bad Tölz sind, aber in deren Namen in politische und öffentliche Ämter gewählt oder berufen wurden, müssen Mitglied in der FWG Bad Tölz werden. 4. Es können auch Personen, die nicht in Bad Tölz wahlberechtigt sind, der Vereinigung beitreten. Diese werden als "Fördermitglieder" geführt. Ebenso können Jugendliche ab 14 Jahren als Fördermitglieder beitreten. 5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 6. Die Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit durch Austritt beendet werden. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Ansonsten endet die Mitgliedschaft durch Ableben. 7. Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss die Mitgliedschaft aufkündigen, a) wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung vorliegt b) wenn trotz schriftlicher Aufforderung die Beitragszahlung länger als 6 Monate nach dem Fälligkeitstag verweigert wird, und die schriftliche Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen beantwortet wird. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und der betroffenen Person per eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber der Mitgliederversammlung 2
3 Einspruch erheben, die über die Behandlung des Einspruches mit einfacher Mehrheit entscheidet. 8. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Verein. 9. Für das Geschäftsjahr (s. 12) entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. 10. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft im Verein besteht nicht. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitarbeit in der FWG Bad Tölz. Dazu zählen auch Stellungnahmen zu Rechenschaftsberichten des Vorstandes, Stellung von Anträgen an die FWG, Teilnahme an Veranstaltungen, Aktionen, Diskussionen und die Mitarbeit in Arbeitsgruppen sowie die aktive und passive Benennung zur Aufstellung angestrebter politischer Mandate und sonstiger öffentlicher Ämter. Für das passive Wahlrecht gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. 2. Fördermitglieder können bei Aufstellungsversammlungen als Gäste zugelassen werden. 3. Pflicht der Mitglieder ist es, sich für die satzungsgemäßen Ziele der FWG Bad Tölz einzusetzen, ihre Grundsätze zu vertreten und entsprechend zu handeln. Mitglieder als Repräsentanten der FWG in öffentlichen Ämtern haben das Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu führen und über ihre Arbeit Rechenschaft zu geben. 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden 1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3. Kein Mitglied darf durch satzungsfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßige Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. 4. Spendenbescheinigungen sind nur mit zwei Unterschriften gültig. Die erste Unterschrift muss vom 1. Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter geleistet werden, die zweite vom Kassier. 3
4 6 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. 2. Die Mitarbeit in allen Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet. 7 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Der Verein hält die Mitgliederversammlung ab: a) als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich. b) als außerordentliche Mitgliederversammlung. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Die Ladung bedarf der Schriftform unter Angabe der Tagesordnung. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. b) wenn der Vorstand dies beschließt. Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Schriftform unter Angabe der Tagesordnung. 5. Folgende Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung: a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des 1. Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers. b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer. c) Satzungsänderungen d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr. f) Entlastung des Vorstandes 4
5 g) Wahl des Vorstandes h) Wahl von 2 Kassenprüfern i) Beschluss über Anträge, die bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sind (Zustimmung mit einfacher Mehrheit) j) Beschluss über Anträge, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden (Zustimmung mit 3/4 Mehrheit) k) Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der FWG I) Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Amt des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Bad Tölz und ggf. für Wahlen für die entsprechenden Mandate des Landkreises und des Bezirkes. 6. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 7. Die Wahlperiode für den Vorstand und die Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei einem gegebenenfalls erforderlichen 2. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. 8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Regel geheim. Die Wahlen können auch per Akklamation durchgeführt werden, wenn die anwesenden Mitglieder das verlangen. 9. Uber Beschlüsse und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen ist. 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern wie folgt zusammen: a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) Schriftführer d) Schatzmeister 5
6 e) 3 Beisitzer. 2. Im Vorstand dürfen höchstens drei von sieben Mandatsträger sein. Sollte dieses Verhältnis innerhalb einer Amtsperiode überschritten werden, weil Mitglieder Mandate erringen, so bleiben diese Personen während der laufenden Wahlperiode in ihren Ämtern. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier von sieben Mitgliedern anwesend sind. 4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (1. bzw. 2. Vorsitzender). 5. Der Vorstand hat aktiv für die Umsetzung der Vereinsziele zu sorgen. 6. Besetzung von Ämtern in Personalunion ist nicht statthaft. 7. Das Amt des ersten Vorsitzenden soll mit einem Nichtmandatsträger besetzt werden. 8. Der Vorstand hat alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 9. Wahlkampfkosten und deren Finanzierung sind rechtzeitig vor Wahlen gesondert darzustellen und von der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. 10. Der 1. Vorsitzende ist im Rahmen des Haushaltsplanes über einen Betrag von max. 500,00 verfügungsberechtigt. Rechtsgeschäfte, die diesen Betrag übersteigen bedürfen der Unterschrift beider Vorsitzender. 11. Zu besonderen Anlässen oder für besondere Funktionen (z. B. Vorbereitung von Wahlen oder Veranstaltungen) können vom Vorstand per Mehrheitsbeschluss Ausschüsse gebildet bzw. Mitglieder berufen werden. 9 Rechtsvertretung 1. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende mit Einzelvertretungsbefugnis berechtigt. 2. Der 2. Vorsitzende ist zur Vertretung im Innenverhältnis berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Vertretung des 2. Vorsitzenden im Innenverhältnis obliegt dem Schatzmeister. 6
7 10 Kassenprüfung Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kassenführung während ihrer Amtsperiode zu überwachen. Sie sind berechtigt, jederzeit Kassenprüfungen vornehmen. Die reguläre Kassenprüfung erfolgt einmal jährlich zu einem von den Kassenprüfern festzulegenden Termin. Der Bericht der Kassenprüfer ist im Anschluss an den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes zu geben. 11 Aufstellungsversammlung 1. Die Versammlung für eine Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Amt des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Bad Tölz und ggf. für Wahlen zu den entsprechenden Ämtern des Landkreises und des Bezirkes unterliegt den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben. 2. An der Abstimmung dürfen auch wahlberechtigte Tölzer Bürgerinnen und Bürger aktiv (sie dürfen also abstimmen, aber auch fragen usw.) teilnehmen, die nicht Mitglied der FWG Bad Tölz sind, jedoch deren Satzung anerkennen und insbesondere die Kriterien nach 3 Abs. 1 der Satzung der FWG Bad Tölz erfüllen. Das ist durch Angabe von Adresse und Alter verbindlich nachzuweisen und durch eigenhändige Unterschrift glaubhaft zu bestätigen. Auf Verlangen ist die Identität durch Vorlage von Personalausweis oder Reisepass zu belegen. 3. Bewerber, die nicht Mitglied der FWG Bad Tölz sind, müssen ihre Absichtserklärung eine Woche vor der Aufstellungsversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand einreichen. Listenplatzbewerber, die ihre Kandidatur während der Aufstellungsversammlung anmelden, benötigen die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. 4. Ein Anspruch auf Zulassung zur Bewerbung besteht für Nichtmitglieder nicht. 5. Die Aufstellungsversammlung ist so rechtzeitig anzuberaumen, dass bei einer ggf. erforderlichen Wiederholung der Aufstellungsversammlung eine fristgerechte Einreichung des Wahlvorschlages problemlos möglich ist. 7
8 12 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 13 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" einberufenen Mitgliederversammlung eingeleitet werden. 2. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für einen Aufhebungsbeschluss ist davon die Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. 3. Sind bei der ersten Versammlung die erforderlichen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Versammlung anzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 14 Vermögensregulierung Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bad Tölz zu, die eine Verwendung für das Vermächtnis Maria Much zur Unterstützung bedürftiger Kinder sowie für den Tierschutzverein Bad Tölz zu gleichen Teilen sicherstellen soll. 15 Haftung 1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern ausschließlich das Vereinsvermögen. 2. Gerichtsstand ist Wolfratshausen. 16 Satzungsänderung 1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 2. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. 8
9 17 Schlussbestimmung Sollten einzelne Klauseln der Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Teile der Satzung in ihrer Wirkung davon unberührt. 18 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21. Februar 2003 beschlossen und einstimmig angenommen. Bad Tölz, 21.Februar
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