Satzung des Vereins sächsischer Bürgermeister e.v. Satzung Verein sächsischer Bürgermeister e.v.

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1 Satzung Verein sächsischer Bürgermeister e.v. in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom Name, Sitz 1) Der Verein führt den Namen Verein sächsischer Bürgermeister e.v. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz. 3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung lautet der Name Verein sächsischer Bürgermeister e.v. 2 Zweck 1) Der Verein nimmt die berufsständischen Belange seiner Mitglieder wahr. 2) Der Verein ist parteipolitisch ungebunden. 3 Mitgliedschaft 1) Als Mitglied kann dem Verein jeder Bürgermeister und Beigeordnete einer sächsischen Gemeinde im Sinne der Sächsischen Gemeindeordnung sowie jeder Verbandsvorsitzende eines Verwaltungsverbandes im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit angehören. Dies gilt ebenso für ehemalige Bürgermeister, Beigeordnete und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden. 2) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern, die sich um den Berufsstand besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernennen. 4 Gliederung des Vereins 1) Der Verein als Gesamtverein untergliedert seine Organisation in unselbständige Kreisvereine, die aus den Mitgliedern aus den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten bestehen. 2) Die Kreisvereine unterstützen den Gesamtverein. 3) Die Mitglieder der Kreisvereine wählen aus ihrer Mitte jeweils auf vier Jahre einen Sprecher und dessen Stellvertreter. 4) Die Mitglieder des Kreisvereins treten mindestens einmal jährlich zusammen. Seite 1 von 6

2 S 5 Pflichten der Mitglieder Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und an den Versammlungen teilzunehmen. 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1) Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Vereinszugehörigkeit soll jedem Mitglied mit der Übersendung einer Fertigung der Satzung schriftlich bestätigt werden. 2) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod b) durch Austritt, der auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins möglich ist c) durch Ausschluss ( 7) 7 Ausschluss Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Interessen des Vereins entgegenwirkt oder wenn sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder des Berufsstandes schädigt. Gegen den Ausschluss kann der Vereinsausschuss binnen eines Monats angerufen werden, der vereinsintern endgültig entscheidet. Der Rechtsweg bleibt offen. 8 Organe 1) Die Organe des Vereines sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vereinsausschuss c) der Vorstand 2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit die Satzung nicht anders bestimmt. Stimmenenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3) Wahlen finden geheim statt, wenn einer offenen Abstimmung widersprochen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Seite 2 von 6

3 9 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, b) Entgegennahme von Jahresberichten und Rechnungslegung sowie die Entlastung der Organe, c) Änderung der Satzung, d) alle Angelegenheiten, die Vereinsausschuss oder Vorstand wegen ihrer Bedeutung an die Mitgliederversammlung verweisen, Anträge die von Mitgliedern oder von Kreisvereinen an die Mitgliederversammlung gerichtet werden, e) Auflösung des Vereins. f) Feststellung des Haushaltsplanes. 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. 3) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vereinsausschuss dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Kreisvereine oder ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. 4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. 5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern zugehen und mit einer Tagesordnung versehen sein. 6) Andere Anträge mit Ausnahme solcher auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich gestellt und begründet worden sind. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Anträgen trifft die Mitgliederversammlung. 7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Teilnehmer an der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Seite 3 von 6

4 10 Vereinsausschuss 1) Der Vereinsausschuss besteht aus a) dem Vorstand und b) den Sprechern der Kreisvereine 2) Der Vereinsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen. Der Vereinsausschuss ist über die Arbeit des Vorstandes auf dem laufenden zu halten. 3) Der Vereinsausschuss kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen. 4) Der Vereinsausschuss wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereinsausschusses verlangen. 5) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Vereinsausschuss nicht beschlussfähig, findet eine zweite Sitzung statt, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die Einladungsfrist beträgt lediglich eine Woche. 6) 8 Absatz 2 und 9 Absätze 5 und 7 gelten entsprechend. 11 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer e) vier weiteren Mitgliedern 2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 3) Der Vorstand leitet den Verein. Er führt die laufenden Geschäfte und erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben. Der Vorstand hat für Verpflichtungshandlungen von über Euro maximal jedoch der Hälfte des Vereinsvermögens die Einwilligung der Mitgliederversammlung einzuholen. Seite 4 von 6

5 4) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 8 Absatz 2, 9 Absätze 5 und 7 sowie 10 Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend. 5) Der Vorsitzende im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter leitet die Versammlung aller Organe. 6) Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, je allein. 7) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. 12 Wirtschaftsführung 1) Zur Finanzierung der laufenden Geschäftsausgaben wird den Vereinsmitgliedern ein freiwilliger Beitrag zur Zahlung auf der Vereinsversammlung anempfohlen, dessen jeweilige Höhe vom Vereinsvorstand alljährlich aktuell ermittelt und den Vereinsmitgliedern in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt wird. Sollte das Aufkommen der freiwilligen Beiträge nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, so kann der Verein einen allgemeinen Mitgliedsbeitrag erheben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 2) Die Kassengeschäfte sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen. 3) Die Mitglieder des Vereinsausschusses und des Vorstandes erhalten Auslagenersatz nach den durch den Vereinsausschuss zu beschließenden Richtlinien. 4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Seite 5 von 6

6 13 Auflösung 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung einberufen ist. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 2) Im Auflösungsbeschluss ist über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu bestimmen. Errichtet in der (Gründungs-)Versammlung am 04. Dezember 1995 in Dresden. Geändert mit Beschluss zur Neufassung in der Mitgliederversammlung am 27. November Geändert mit Beschluss der Ersten Änderungssatzung in der Mitgliederversammlung am 29. November Geändert mit Beschluss der Zweiten Änderungssatzung in der Mitgliederversammlung am 21. November Seite 6 von 6

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