Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen ( 59 Abs. 2 AVG).

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen ( 59 Abs. 2 AVG)."

Transkript

1 Entscheidende Behörde UVS Niederösterreich Entscheidungsdatum Geschäftszahl Senat-KO Spruch Der Berufung wird gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG, BGBl. Nr. 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Berufungswerberin hat gemäß 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes VStG, BGBl. Nr. 52, 370,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen. Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen ( 59 Abs. 2 AVG). Text Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen die Beschuldigte das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihr zur Last gelegt, dass sie am *** um Uhr in ***, *** als Lenkerin des Pkw *** 1. das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (die am *** um Uhr durchgeführte Alkomatmessung hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,18 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr ergeben) und 2. bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, da sie der von der Polizei gegen Uhr an der Unfallstelle gegebenen Anweisung, nach der Wundversorgung im Krankenhaus auf das Eintreffen der Polizei zu warten, keine Folge geleistet hat, sondern nach der Wundversorgung vom Krankenhaus gegen Uhr, ohne auf das Eintreffen der Polizeibeamten zu warten, nach Hause gegangen ist. Aus diesem Grund hat die Behörde I. Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt: zu 1.: gemäß 5 Abs. 1 i.v.m. 99 Abs. 1 lit.a StVO ,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) und zu 2.: gemäß 4 Abs. 1 lit.c i.v.m. 99 Abs. 2 lit.a StVO ,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 115 Stunden). Vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, hat die Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben. Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf das Vorbringen im Führerscheinentzugsverfahren ***. Sie wiederhole ausdrücklich ihren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Unfallchirurgie zum Beweis dafür, dass sie sich aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalles, verbunden mit einem Überschlag des Kraftfahrzeuges, in einem solchen psychischen Schockzustand befunden habe, der sie nicht in die Lage versetzt habe, die angeblich erteilten Anweisungen der Polizeibeamten wahrzunehmen und zu befolgen. Es sei amtsbekannt, dass bei einem derartigen Unfall jedenfalls ein Schockerlebnis eintrete, das dazu führe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die allenfalls gegebene Anweisung der Polizeibeamten sinngemäß zu erfassen und auch nicht in der Lage war, die nach der ärztlichen Behandlung im Krankenhaus von ihr konsumierte Menge Alkohol darzustellen. Sie beantrage daher die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Seite 1 von 6

2 Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** wurden die Polizeibeamten *** und *** am *** um Uhr zu einem Verkehrsunfall mit verletzter Person am angegebenen Tatort beordert; beim Eintreffen am Unfallort konnte die Beschuldigte, welche sich als Lenkerin des auf dem Dach liegenden Pkw zu erkennen gab, neben ihrem Fahrzeug angetroffen werden. Da im Zuge der Ersterhebungen bei der Beschuldigten eindeutige Symptome einer Alkoholisierung wahrgenommen wurden, wurde sie von *** unmissverständlich zur Durchführung eines Alko-Tests im Krankenhaus *** aufgefordert; sie wurde angewiesen, das Eintreffen der Beamten im Krankenhaus *** abzuwarten. Diese Aufforderung wurde von der Beschuldigten mit einer verbal unverständlichen Unmutsäußerung quittiert. In der Folge wurde sie mit der Rettung ins Krankenhaus *** verbracht. Nach Beendigung der Unfallaufnahme und Absicherung der Unfallstelle begaben sich die Beamten zur Durchführung des vorgesehenen Alko-Tests ins Krankenhaus ***, wo sie um Uhr eintrafen. Die Beschuldigte hatte jedoch trotz unmissverständlicher Aufforderung am Unfallort zur Durchführung eines Alko-Tests nach der Erstversorgung im Krankenhaus *** dieses gegen Uhr zu Fuß in unbekannte Richtung verlassen. Um Uhr wurde sie an ihrer Wohnadresse angetroffen und abermals zur Durchführung eines Alko-Tests aufgefordert. Sie gab an, sie habe jetzt zwei Gläser mit Bacardi-Cola (Normalmenge) konsumiert, einen Alko-Test könne sie jetzt nicht machen, wozu solle das gut sein. Wie der Unfall passiert sei, wisse sie nicht, wo ihr Führerschein sei, wisse sie auch nicht. Außer den beiden Bacardi-Cola um etwa Uhr habe sie nichts getrunken. In der Folge hat die Beschuldigte schließlich vor Ort den Alko-Test durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 1,18 mg/l erbrachte. Bei ihrer Einvernahme am *** hat die Beschuldigte folgendes angegeben: Ich möchte zum Vorfall vom *** um 00:52 Uhr, Verkehrsunfall mit Sachschaden in ***, *** aussagen: Ich befand mich am Abend des *** an meiner Wohnadresse in ***, ***. Meine Tochter *** kam gegen Uhr nach Hause und könnte meine Anwesenheit zu diesem Zeitpunkt bestätigen. Ebenso kann mein Exgatte Hr *** bestätigen, dass etwa gegen Uhr mein Fahrzeug, ein *** mit dem Kennzeichen *** vor der Liegenschaft abgestellt war. Zu meinem Alkoholkonsum möchte ich angeben, dass ich etwa ab Uhr ein 1/4 I weißen Spritzer" konsumiert hatte. Weiters hatte ich im Laufe des Abends eine halbe Pkg Rumkugeln gegessen. Ich hatte den ganzen Tag keine Nahrung zu mir genommen. Gegen 00:30 Uhr bestieg ich dann mein Fahrzeug um nach *** zu *** zu fahren um mir etwas essbares zu besorgen. Ich befand mich alleine im Fahrzeug und fuhr die *** in Richtung ***. Anschließend fuhr ich bei der *** in Richtung B*** und dort nach rechts in Richtung ***. Ich war angegurtet und fuhr im Bereich der nachfolgenden Unfallstelle mit einer geschätzten Geschwindigkeit von etwa 50 km/h, blickte jedoch nicht auf den Tacho. Ich war aber sicher nicht schneller unterwegs. Ich hatte das Abblendlicht in Betrieb. Ich kann mich an keinerlei beeinflussende Umstände im Bereich der Unfallstelle erinnern. Ich weiß, dass ich zur Unfallzeit im Verlauf der *** war. An der Unfallstelle konnte ich einen Aufprall - einen Schepperer" wahrnehmen, konnte das Zischen des Airbag hören und das Fahrzeug drehte sich aufs Dach. Ich kann auch sonst zur Entstehung des Unfalles nichts angeben, ich weiß es einfach nicht was passiert war. Danach kann ich mich daran erinnern, dass mir ein netter Herr, ein Sanitäter, behilflich war und auf mich eingeredet hatte. Ich glaube, er hat mich auch aus dem Fahrzeug geborgen. Genau kann ich das aber nicht angeben, ob es sich um den gleichen Herrn gehandelt hatte. Ich konnte an meiner linken Wade selbst eine blutende Wunde wahrnehmen. Ich kann mich daran erinnern, dass auch eine Rettung zur Unfallstelle kam und mich versorgte um anschließend in das KH *** zur Untersuchung zu fahren. Ich werde gefragt, ob ich mich daran erinnern könnte, was ein anwesender uniformierter Polizeibeamter an der Unfallstelle zu mir gesagt hatte. Ich weiß nicht, ob ich vom Polizeibeamten irgendwelche Informationen erhielt oder ob er überhaupt mit mir gesprochen hatte. Ich kann mich optisch an diesen Beamten erinnern. Weiters kann ich mich daran erinnern, dass im Spital ein Röntgen angefertigt und die blutende Wunde am linken Unterschenkel versorgt wurde. Anschließend wurde ich etwa gegen 01:45 01:50 Uhr in häusliche Pflege entlassen. Ich stand mit Sicherheit noch unter Schock. Jedenfalls begab ich mich unverzüglich zu Fuß in Richtung meiner Wohnadresse wo ich nach etwa Minuten eintraf. Bei meinem Eintreffen an der Wohnadresse war meine Tochter nicht mehr munter. Nach meinem Eintreffen an der Wohnadresse schenkte ich mir in ein großes Longdrinkglas 2 x Barcardi mit wenig Cola ein und trank diese. Eine genaue Mengenangabe des Alkohols kann ich nicht machen. Nach dem Konsum dieser zwei Getränke weiß ich nicht mehr, was ich getan hatte. Ich kann auch nicht angeben, nach welcher Zeit dann die Polizei vor meiner Türe stand und mich zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert hatte. Ich führte den Test dann vor der Haustüre am Fahrzeug der Polizei durch und dieser verlief positiv, was mich auf Grund meines Alkoholkonsums zuvor nicht überrascht hatte. Der Führerschein wurde mir nicht abgenommen, weil ich diesen nicht bei mir hatte. In der im Führerscheinentzugsverfahren ergangenen Vorstellung der Beschuldigten vom *** wird ausgeführt, es sei so, dass sie bei einem Verkehrsunfall verletzt und ins Krankenhaus *** eingeliefert wurde. Es sei jedoch nicht richtig, dass sie aufgefordert worden sei, auf das Eintreffen der Polizeibeamten im Krankenhaus zu warten. Sie sei nach ambulanter Versorgung aus dem Krankenhaus entlassen worden und habe sich zu Fuß auf ihren Seite 2 von 6

3 kurzen Nachhauseweg gemacht. Sie habe auch nicht zwei Bacardi-Cola, sondern zwei Longdrink-Gläser mit Bacardi und einem Schuss Cola getrunken. Bei ihrer Einvernahme am *** hat die Beschuldigte angegeben, sie könne sich an den Polizeibeamten optisch erinnern, jedoch nicht daran, dass er sie aufgefordert habe, im Krankenhaus zu warten. Sie hatte am Fuß nur einige leichte Schnittverletzungen und habe daher nur 10 bis 12 Minuten für den Weg nach Hause benötigt. Sie sei spätestens um Uhr zuhause gewesen und habe um Uhr zwei Gläser Bacardi mit Cola getrunken (diesbezüglich hat sie an dem von ihr mitgebrachten Glas eine Markierung angebracht, aus der sich ergebe, wieviel Bacardi sie damals getrunken habe). Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom *** handelt es sich um ein Glasgefäß, das bis zur Markierung 320 mm fasst; wenn die Beschuldigte zwei solcher Gläser Bacardi-Cola nach dem Vorfall getrunken habe, so lasse sich eine Atemalkoholkonzentration von 2,6 mg/l (= 4,6 Promille) errechnen, was weit über dem gemessenen Wert liege. In der hierauf ergangenen Stellungnahme der Beschuldigten vom *** wird ausgeführt, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sie sich aufgrund des erlittenen Verkehrsunfalles in einem Schockzustand befunden habe; es sei ihr nicht erinnerlich, dass sie von den Polizeibeamten aufgefordert worden sei, im Krankenhaus *** auf diese zu warten. Tatsächlich habe sie sich zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles auch nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Laut hierauf ergangener Stellungnahme des Amtsarztes wurde im Verfahren in der Folge die Ambulanzkarte des Krankenhauses ***, Abteilung für Unfallchirurgie vom *** vorgelegt, der zufolge die Diagnose bezüglich der Beschuldigten lautet: Multiple oberflächliche Schnittverletzungen im Bereich des linken Unterschenkels (Wade). Ein Schockzustand wurde nicht diagnostiziert und ist ein solcher bei der vorhandenen Diagnose auch keinesfalls zu erwarten, da weder Blutverlust noch extrem starke Schmerzen auftreten. Es wurde lediglich eine Reinigung, Desinfektion und ein Salbenverband mit jodhaltiger Spezialität (Betaisodona) durchgeführt und die Patientin zugleich an den Hausarzt verwiesen. In der Stellungnahme der beiden Polizeibeamten *** und *** vom *** wird folgendes ausgeführt: Wie im Abschluss-Bericht zum Verkehrsunfall mit Eigenverletzung vom *** unter ho GZ *** Sachverhaltsdarstellung Seite 6 ersichtlich, wurde die beteiligte Lenkerin 1) *** von den Beamten der PI ***, *** und *** nach Durchführung der Erstmaßnahmen (Absicherung des Unfallortes, Verständigung des Rettungsdienstes) zum Unfallhergang befragt. Im Zuge dieser Erstbefragung wurden von den Beamten bei 1) *** eindeutige Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung, wie insbesondere der deutliche Alkoholgeruch und gerötete Augenbindehäute sowie verlangsamte und lallende Aussprache, festgestellt werden. Auf Grund der festgestellten, eindeutigen Symptome wurde 1) *** von *** etwa mit den Worten: Es besteht begründeter Verdacht, dass sie erheblich Alkoholisiert diesen Verkehrsunfall verursacht haben. Sie werden daher von mir zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Diesen Test werden wir nach ihrer Untersuchung im Spital gleich durchführen. Sie warten im Spital auf unser Eintreffen." Diese verbal unmissverständliche Mitteilung, in mehr als ausreichender Lautstärke, an die beteiligte Fahrzeuglenkerin 1) *** wurde von dieser mit einer Unmutsäußerung" bestätigt, der genaue Wortlaut war auf Grund der veränderten und verlangsamten Aussprache aber nicht verständlich. Angeführt wird, dass die beteiligte Lenkerin 1) *** im Zuge der Erstbefragung keine gedanklichen Probleme zum Unfallhergang hatte. Sie konnte Angaben über Unfallzeit, Fahrtrichtung, Fahrgeschwindigkeit usw machen, obwohl sie die angeführten Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung aufwies. Ebenso konnte 1) *** ihre Verletzung im Bereich des linken Unterschenkels selbst realisieren. Die Angabe der 1) *** in der Stellungnahme vom *** und der Niederschrift vom ***, sie konnte die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes im KH *** nicht verstehen bzw sich nicht daran erinnern, ist den Beamten nicht nachvollziehbar, konnte sie doch alle anderen Fragen und Hinweise (zb Verbleib ihres beschädigten Fahrzeuges, Angaben für die Versicherung) sehr wohl verstehen. In der Stellungnahme der Beschuldigten vom *** wird ausgeführt, der Amtsarzt habe offensichtlich den Unfallvorgang und Unfallhergang nicht berücksichtigt; da ein Überschlag des Fahrzeuges erfolgt sei, resultiere daraus selbstverständlich ein Schockzustand, der die Beschuldigte nicht in die Lage versetzt habe, die angeblich erteilten Anweisungen der einschreitenden Polizeibeamten wahrzunehmen bzw. zu befolgen. Sie beantrage Seite 3 von 6

4 diesbezüglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Kfz-Fach sowie die Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens. Bei ihrer Einvernahme im Führerscheinentzugsverfahren am *** hat die Beschuldigte angegeben, sie könne sich an den Polizeibeamten optisch erinnern, jedoch nicht daran, dass er sie aufgefordert habe, im Krankenhaus zu warten. Sie könne sich nicht genau erinnern, wann sie das Krankenhaus verlassen habe. Da sie nur am Fuß einige leichte Schnittverletzungen hatte, habe sie nur etwa 10 bis 12 Minuten für den Weg zu Fuß nach Hause benötigt. Sie habe nicht die Normalmenge Bacardi-Cola getrunken, sondern Bacardi mit einem Schuss Cola, wobei sie sich mengenmäßig aber nicht genau erinnern könne. Die Markierung habe sie bei der letzten Vernehmung so angebracht, obwohl sie sich nicht erinnern konnte. Sie wisse es nicht mehr, wieviel Bacardi sie tatsächlich in das Glas gegeben habe. Sie habe am Unfalltag lange gearbeitet, unterwegs etliche Rumkugeln gegessen und sich gegen Uhr ein Glas Spritzwein eingeschenkt und getrunken. Sie habe dann zu *** fahren wollen, um sich etwas zum Essen zu besorgen, auf dem Weg dahin hatte sie den Unfall. Wie es dazu gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei durch die Rettung erstversorgt worden und könne sich noch an einen sehr netten Samariter erinnern. Dieser habe mit ihr auch über die nötige Behandlung gesprochen. Dass die Polizisten etwas zu ihr gesagt hätten, sei ihr nicht erinnerlich. Im Krankenhaus sei sie untersucht und ihre Wunde verbunden worden. Sie habe einen Zettel bekommen und sei heimgegangen. Daheim sei sie dann durch den Unfall ziemlich erschüttert gewesen, da sie sich vorher noch nie mit einem Fahrzeug überschlagen habe. Als sie das Bacardi- Cola getrunken habe, hab sie nicht an eine mögliche Alkoholuntersuchung gedacht. Eine Mengenangabe des Bacardi könne sie nicht angeben. Sie könne sich auch nicht erinnern, dass ihr im Krankenhaus jemand gesagt habe, dass sie auf die Polizei warten sollte. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen: Gemäß 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im vorliegenden Fall macht die Berufungswerberin geltend, sie habe nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges noch Alkohol konsumiert, wobei sie die genaue Menge aufgrund des durch den Unfall erlittenen Schocks nicht mehr angeben könne; aufgrund dieses Unfallschocks sei sie auch nicht in der Lage gewesen, die angeblich erteilten Anweisungen der Polizeibeamten, nach der Versorgung im Krankenhaus auf die Polizei zu warten, wahrzunehmen und zu befolgen. Hiezu ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein sogenannter Unfallschock nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen kann; einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (VwGH , 86/02/0132 uva). Im vorliegenden Fall ereignete sich der gegenständliche Unfall am *** um Uhr; nach dem Eintreffen der Polizei am Unfallsort wurde die Berufungswerberin neben ihrem auf dem Dach liegenden Pkw angetroffen und aufgrund von Alkoholisierungssymptomen von *** aufgefordert, das Eintreffen der Beamten im Krankenhaus *** nach ihrer Versorgung abzuwarten, was von der Berufungswerber mit einer Unmutsäußerung beantwortet wurde. Die Berufungswerberin konnte bei dieser Erstbefragung trotz ihrer Alkoholisierungssymptome Angaben über Unfallzeit, Fahrtrichtung, Fahrgeschwindigkeit usw. machen und auch Fragen und Hinweise bezüglich des Verbleibes ihres beschädigten Fahrzeuges und Angaben für die Versicherung verstehen. Um Uhr wurde sie ins Krankenhaus verbracht, wo sie ambulant behandelt wurde (Reinigung und Desinfektion sowie Verband von multiplen oberflächlichen Schnittverletzungen im Bereich des linken Unterschenkels) und gegen Uhr entlassen wurde; ein Schockzustand wurde bei dieser Behandlung nicht festgestellt, zur weiteren Behandlung wurde die Beschuldigte an den Hausarzt verwiesen. Beim Eintreffen der Polizei im Krankenhaus um Uhr war die Beschuldigte nicht mehr anwesend. Um Uhr wurde sie zuhause angetroffen und gab an, sie habe jetzt zwei Gläser Bacardi/Cola konsumiert, sonst habe sie nichts getrunken; wie der Unfall passiert sei und wo sich ihr Führerschein befinde, wisse sie nicht. Seite 4 von 6

5 Nach Auffassung der Berufungsbehörde liegen damit keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit der Berufungswerberin durch einen Unfallschock vor, vielmehr ist deren Zurechnungsfähigkeit aufgrund ihres situationsbezogenen Verhaltens sowohl am Unfallsort als auch nach ihrer Versorgung im Krankenhaus zu bejahen, zumal auch bei der Behandlung im Krankenhaus keinerlei Schockzustand festgestellt wurde und seitens der Polizeibeamten mit der Berufungswerber sowohl vor als auch nach der Behandlung im Krankenhaus ein normales Gespräch geführt werden konnte, in dem sie die an sie gestellten Fragen sinnvoll zu beantworten vermochte. Ist aber aufgrund des situationsbezogenen Verhaltens eines Lenkers dessen Zurechnungsfähigkeit zu bejahen, so ist die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über seine Zurechnungsfähigkeit entbehrlich (VwGH , 94/02/0108), sodass der diesbezügliche Antrag der Beschuldigten abzuweisen war (wobei im gegenständlichen Fall bereits laut amtsärztlicher Stellungnahme ein Schockzustand unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten war). Damit kann nach Auffassung der Berufungsbehörde davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin die an sie gerichtete Aufforderung seitens der Polizeibeamten, nach der Versorgung im Krankenhaus dort auf das Eintreffen der Polizeibeamten zur Durchführung eines Alko-Tests zu warten, gehört und verstanden hat; indem sie dieser aber keine Folge geleistet hat, sondern vielmehr das Krankenhaus nach der Behandlung verlassen hat, ohne auf die Polizei zu warten, hat sie die ihr unter Punkt 2 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Was Punkt 1 betrifft, so hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohol dezidiert zu behaupten und zu beweisen (siehe VwGH , 2002/03/0018). Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin bei ihrer Befragung am *** um Uhr angegeben, sie habe gegen zwei Gläser Bacardi/Cola getrunken; bei ihrer Einvernahme am *** gab sie an, sie habe zwei Bacardi mit wenig Cola getrunken; laut Angaben bei ihrer Einvernahme am *** hat sie zwei Gläser Bacardi/Gläser mit je 320 ml Bacardi getrunken (was laut Stellungnahme des Amtsarztes einen Blutalkoholgehalt von 4,6 Promille ergeben hätte); laut Angaben bei ihrer Einvernahme am *** hat sie Bacardi mit einem Schuss Cola getrunken, wobei sie sich an die genaue Menge nicht erinnern könne; laut Angaben in der Berufung könne sie sich aufgrund des Unfallschocks nicht an die genaue Nachtrunkmenge erinnern. Angesichts dieser äußerst vagen Angaben hinsichtlich des behaupteten Alkoholkonsums nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges sind nach Auffassung der Berufungsbehörde die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an eine Nachtrunkbehauptung zu stellenden Anforderungen, um diese als glaubwürdig ansehen zu können, nicht gegeben, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Berufungswerberin als bloße Schutzbehauptung gewertet werden muss (dies auch im Hinblick darauf, dass sich der von der Berufungswerberin behauptete Nachtrunk laut Stellungnahme des Amtsarztes in keiner Weise mit dem Ergebnis des Alko-Tests in Einklang bringen lässt) und auch das Vorbringen, die Berufungswerberin könne sich aufgrund des durch den Unfall erlittenen Schocks nicht an die genaue Nachtrunkmenge erinnern, im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach das Vorbringen eines die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Schockzustandes im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ins Leere geht. Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat somit die Beschuldigte auch die ihr unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen: Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Wahrung der Verkehrssicherheit (das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit schweren Unfallsfolgen), wurde durch das Verhalten der Beschuldigten erheblich beeinträchtigt; auch der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte ist als erheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist auch dieses im Hinblick auf die vorsätzliche Begehung der Delikte als erheblich zu werten. Mildernd ist die (von der Erstbehörde bei der Strafbemessung jedoch bereits berücksichtigte) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin; erschwerende Umstände liegen nicht vor. Da die Beschuldigte keine Angaben über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hat, wird entsprechend dem diesbezüglichen Vorhalt durch die Erstbehörde auch von der Berufungsbehörde vom Vorliegen durchschnittlicher Verhältnisse ausgegangen. Seite 5 von 6

6 Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur die Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die von der Erstbehörde verhängten Strafen im Ausmaß von 1.600,-- bzw. 250,-- nicht als überhöht betrachtet werden können, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen sind, zumal unter Punkt 1 bereits die gesetzlich für derartige Delikte festgelegte Mindeststrafe verhängt wurde (der Strafrahmen reicht hinsichtlich des Punktes 1 von 1.600,-- bis zu 5.900,--, hinsichtlich des Punktes 2 von 36,-- bis zu 2.180,--). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seite 6 von 6

Gemäß 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. 26.01.2004 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 26.01.2004 Geschäftszahl 2003/20/136-5 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

LVwG /2/PY/CG Linz, 24. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

LVwG /2/PY/CG Linz, 24. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-601590/2/PY/CG Linz, 24. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38660 Telefax: (43 01) 4000 99 38660 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-131/018/1845/2017-1 Wien, 22.03.2017 R. E.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-337/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2742 90590 10737 / Fax: +43 2742 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszahl:

Mehr

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird,

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird, 02.05.2006 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 02.05.2006 Geschäftszahl 2006/20/0941-2 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

LVwG /2/Sch/CG Linz, 4. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Sch/CG Linz, 4. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-602053/2/Sch/CG Linz, 4. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

"Der Berufungswerber ist passionierter Radfahrer und nutzt jede sich ihm bietende Möglichkeit, um ein Training durchzuführen."

Der Berufungswerber ist passionierter Radfahrer und nutzt jede sich ihm bietende Möglichkeit, um ein Training durchzuführen. Radwegnutzpflicht & Rennrad? "Der Berufungswerber ist passionierter Radfahrer und nutzt jede sich ihm bietende Möglichkeit, um ein Training durchzuführen." Zitat: Unabhängiger Verwaltungssenat Wien 1190

Mehr

Text Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

Text Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: 24.10.2001 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 24.10.2001 Geschäftszahl 2000/18/169-2 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2008/11/0134-5 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und

Mehr

492/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 492/A XX.GP

492/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 492/A XX.GP 492/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 492/A XX.GP A N T R A G der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Kostelka, Buder, Pittermann, Edler, Reitsamer, Guggenberger, Seidinger, Antoni, Sigl, Wallner, Lackner,

Mehr

Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen ( 59 Abs. 2 AVG).

Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen ( 59 Abs. 2 AVG). 11.01.2011 Entscheidende Behörde UVS Niederösterreich Entscheidungsdatum 11.01.2011 Geschäftszahl Senat-KO-09-2100 Spruch I. Der Berufung wird gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer,

Mehr

Der Antrag, der Antragsgegnerin die Deckung des Rechtsschutzfalles '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

Der Antrag, der Antragsgegnerin die Deckung des Rechtsschutzfalles '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen. R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Entscheidende Behörde. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 09.08.2012. UVS Kärnten 09.08.2012 KUVS-1116-1117/10/2012

Entscheidende Behörde. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 09.08.2012. UVS Kärnten 09.08.2012 KUVS-1116-1117/10/2012 09.08.2012 Entscheidende Behörde UVS Kärnten Entscheidungsdatum 09.08.2012 Geschäftszahl KUVS-1116-1117/10/2012 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch sein Einzelmitglied xxx über

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3910 Zwettl / Am Statzenberg 2 Telefon: +43 2822 58262 / Fax: +43 2822 58262 10400 E-Mail: post-zt@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE ZWETTL Geschäftszahl: LVwG-S-747/001-2016

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/051/13008/2015-4 Wien, 04.01.2016 D.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-1182/001-2015 St. Pölten,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 13.04.2010 Entscheidende Behörde UVS Niederösterreich Entscheidungsdatum 13.04.2010 Geschäftszahl Senat-LF-09-0010 Spruch I. Die Berufung wird im Spruchpunkt 1. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 1.2.2017 Zahl: 405-4/548/1/10-2017 Betreff: AA AB,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38668 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-131/019/7945/2017-5 Wien, 04.09.2017 E. P.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 17.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 17.12.2014 Geschäftszahl VGW-001/027/21247/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung 28.06.2013. Verwaltungsgerichtshof 28.06.2013 2011/02/0038

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung 28.06.2013. Verwaltungsgerichtshof 28.06.2013 2011/02/0038 28.06.2013 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 28.06.2013 Geschäftszahl 2011/02/0038 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 17.8.2016 Zahl: 405-4/456/1/4-2016 Betreff: F.N.,

Mehr

TE UVS Tirol 2008/11/ /31/1768-6

TE UVS Tirol 2008/11/ /31/1768-6 Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. TE UVS Tirol 2008/11/11 2008/31/1768-6 JUSLINE Entscheidung Veröffentlicht am 11.11.2008 Spruch Der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-031/085/16133/2017-1 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2186-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF B 954/2013-10 21. November 2013 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014

GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014 GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-031/050/1910/2018-3 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-031/005/8979/2016-1 Wien, 09.08.2016 C. B.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/084/34951/2014/VOR

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/084/34951/2014/VOR 17.04.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 17.04.2015 Geschäftszahl VGW-031/084/34951/2014/VOR www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/2231-1 Ort, Datum:

Mehr

Vorblatt Problem: Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Finanzielle Auswirkungen:

Vorblatt Problem: Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Finanzielle Auswirkungen: Vorblatt Problem: Nach wie vor sind die Unfallzahlen, die auf das Lenken von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder auf erhebliche Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zurückzuführen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/20/2739-4 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at 3866 Salzburg, 28.9.2015 LVwG-4/1751-1752/5-2015 A. B.,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 7.12.2016 405-4/526/25-2016 AA AB, AD AE; Übertretung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0548-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 14. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/40/2237-4 LVwG-2016/40/2238-4

Mehr

LVwG /12/Wim/JL Linz, 6. Dezember 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /12/Wim/JL Linz, 6. Dezember 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-602033/12/Wim/JL Linz, 6. Dezember 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/14/0362-3 Ort, Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1507-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., A.gasse, vom 11. August 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20,

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-031/082/8461/2015-1 Wien,

Mehr

LVwG /2/MS Linz, 31. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

LVwG /2/MS Linz, 31. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650802/2/MS Linz, 31. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U

Mehr

Gemäß 64 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit S 1.600,-- neu festgesetzt.

Gemäß 64 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit S 1.600,-- neu festgesetzt. 13.07.1995 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 13.07.1995 Geschäftszahl 1/55-4/1994 Spruch Gemäß 66 Abs4 AVG ivm 24, 51, 51c und 51e Abs1 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsstrafverfahren

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsstrafverfahren VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsstrafverfahren VERWALTUNGSSTRAFRECHT (1) Justizstrafrecht = von ordentlichen Gerichten zu ahndende Straftaten Verwaltungsstrafrecht = von Verwaltungsbehörden zu ahndende Straftaten

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-251/078/RP10/8412/2017-2 Wien, 04.09.2017

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/1526/1/11-2017 Betreff: Ort, Datum: Salzburg, 7.11.2017

Mehr

Entscheidende Behörde UVS Wien. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 04/G/35/62/95

Entscheidende Behörde UVS Wien. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 04/G/35/62/95 29.08.1995 Entscheidende Behörde UVS Wien Entscheidungsdatum 29.08.1995 Geschäftszahl 04/G/35/62/95 Betreff Die Zurückweisung des Antrages der Berufungswerberin auf Ausfolgung näher genannter, rechtskräftig

Mehr

Im Namen der Republik! Erkenntnis

Im Namen der Republik! Erkenntnis Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-500/2016-R3 Bregenz, am 04.08.2016 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand 09.04.2015 Entscheidende Kommission Gleichbehandlungskommission Senat III Entscheidungsart Einzelfallprüfungsergebnis Geschäftszahl GBK III/163/15 Entscheidungsdatum 09.04.2015 Diskriminierungsgrund Geschlecht

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/11/0172 5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die

Mehr

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38668 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-131/019/12338/2017-1 Wien, 11.09.2017 O.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/14/1844-2 Ort, Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 21 GZ. RV/3743-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D, gegen den Feststellungsbescheid (Nachfeststellung gem. 22 Abs. 1 BewG 1955 zum

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/551/1/5-2016 Ort, Datum: Salzburg, 01.09.2016 Betreff: Mag.

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 579/08-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/23/0346-2 Ort, Datum:

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/016/4024/2017-4 Wien, am 10. April 2017

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-102/013/7392/2017 Wien, 09.11.2017 B. R.

Mehr

Gemäß 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. 08.04.2008 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 08.04.2008 Geschäftszahl 2007/17/1900-3 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3910 Zwettl / Am Statzenberg 2 Telefon: +43 2822 58262 / Fax: +43 2822 58262 10400 E-Mail: post-zt@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE ZWETTL Geschäftszahl: LVwG-S-3327/001-2015

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0295-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. November

Mehr

I. (Entscheidung der Kammer zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):

I. (Entscheidung der Kammer zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses): 25.07.2007 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 25.07.2007 Geschäftszahl 2007/K16/0053-3 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 16, bestehend aus Dr.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/013/14272/2015-10 Wien, 11.08.2016 Mag.

Mehr

LVwG /2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-400222/2/ER Linz, 28. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 2130 Mistelbach / Liechtensteinstraße 44 Telefon: +43 2572 4763 / Fax: +43 2572 4763 11218 E-Mail: post-mi@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE MISTELBACH Geschäftszahl: LVwG-W-179/001-2014

Mehr

Gemäß 66 Abs 4 AVG ivm 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß 66 Abs 4 AVG ivm 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. 12.06.2006 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 12.06.2006 Geschäftszahl 2006/20/1071-3 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen LVwG-BN-12-1373 10. Februar 2014

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38668 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/020/12131/2017-1 Wien, 20.12.2017 C.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-891/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1993-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat10 im Beisein der Schriftführerin E. über die Berufung A.B., vertreten durch Steuerberatung,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/1997-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertr., Taborstraße 46 a/6, gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F. Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse] unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ( 30 Abs 2 ZPO)

V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F. Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse] unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ( 30 Abs 2 ZPO) An den V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F Beschwerdeführer: 1. Tank&Fahr-GmbH, Adresse vertreten durch Franz F 2. Franz F, Adresse Judenplatz 11 1010 W i e n vertreten durch Mag. Rita Rittberger,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Senat Graz 3 GZ. RV/0531-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A, vertreten durch PKF Österreicher-Staribacher Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, Hegelgasse

Mehr

NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand)

NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand) NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl. 3706-5 NÖ KURZPARKZONENABGABEGESETZ LGBl. 3706-6 1 Erhebung der Kurzparkzonenabgabe (Abgabentatbestand) 1 Geltungsbereich (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/2768-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes A. betreffend

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0360-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher, Rechtsanwalt, 4320 Perg, Herrenstraße

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Unfallversicherung

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Unfallversicherung DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Unfallversicherung Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine schnelle Bearbeitung des Versicherungsfalles ist nur möglich,

Mehr

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Senat Graz 5 GZ. RV/0089-G/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Juni 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. Juni 2010 betreffend

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0876-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MMW, vom 09. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom

Mehr

Im Namen der Republik! Erkenntnis

Im Namen der Republik! Erkenntnis Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-38/2016-R14 Bregenz, am 17.11.2016 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr