IM NAMEN DER REPUBLIK
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- Hannah Schenck
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1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR: Geschäftszahl: LVwG-S-2651/ St. Pölten, am 23. September 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.1. Mit als Aufforderung zur Rechtfertigung bezeichnetem Schriftsatz der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer auszugsweise Folgendes zur Last gelegt: Tatbeschreibung: Sie haben durch Anbieten eines Reifenservices auf der Firmenhomepage (somit an einen größeren Personenkreis) das freie Gewerbe Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service) ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
2 - 2-1 Abs Satz, 5, 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung (GewO) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer dieselbe Tatbeschreibung wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Last gelegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 75 Stunden) verhängt sowie gemäß 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Kostenbeitrag in der Höhe von 80 Euro, insgesamt sohin ein Betrag in der Höhe von 880 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Begründend wird von der belangten Behörde zum Tatvorwurf lediglich ausgeführt, dass der strafbare Tatbestand [ ] durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, ohne dass nähere Ausführungen zur Firmenhomepage bzw. zu auf dieser ersichtlichen Ankündigungen gemacht wurden Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde, in welcher u.a. vorgebracht wird, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern eine andere Person Anbieter des Reifendienstes sei. 2. Rechtsgrundlagen: 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (***), lauten auszugsweise: 1. (1) [ ] [ ] 1. Geltungsbereich (4) [ ] Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. [ ] Strafbestimmungen 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu zu bestrafen ist, begeht, wer 1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; [ ] 2.2. Gemäß 32 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.
3 - 3 - Gemäß 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. 3. In der Sache: 3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zum normativen Gehalt der Bestimmung des 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 festzuhalten, dass es beim der Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (zb VwGH vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069). Auch Ankündigungen im Internet sind grundsätzlich geeignet eine Strafbarkeit gemäß 366 Abs. 1 Z 1 ivm 1 Abs. 4 zweiter Satz auszulösen (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 2004). Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des 44a lit. a (nunmehr 44a Z 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
4 - 4 - Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des 32 Abs. 2 VStG vorliegt (vgl. zum Ganzen zb VwGH vom 6. Juni 2012, 2011/08/0368). Der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Ankündigungen bedarf der Anführung des Wortlautes der hierauf bezughabenden Ankündigungen im Spruch des Straferkenntnisses (bzw. der Verfolgungshandlung), da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt (vgl. betreffend eine Einschaltung in einem Telefonbuch VwGH vom 17. März 1987, 85/04/0210) Eine wörtliche Umschreibung des Wortlauts der Ankündigung ist weder der Aufforderung zur Rechtfertigung noch dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen. Diese Anforderung wird insbesondere durch die Wendung Anbieten eines Reifenservices nicht erfüllt, zumal daraus nur geschlossen werden kann, dass die belangte Behörde die Ankündigungen auf der Firmenhomepage offenbar in diese Richtung interpretiert hat. Darüber hinaus fehlt auch die Nennung der Internetadresse, auf welcher sich die von der belangten Behörde unzureichend umschriebene Ankündigung befunden haben soll. Die Wendung Firmenhomepage ist hierfür schon deshalb nicht ausreichend, weil es denkbar ist, dass eine Person an mehr als einer Homepage Leistungen anbietet, weshalb ein derart unkonkreter Vorwurf nicht hinreicht (vgl. die Tatumschreibung beim Anbieten im Internet in VwGH vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage mehrere Homepages ergeben und aufgrund der Tatumschreibung im Straferkenntnis völlig im Dunkeln bleibt, welche dieser Homepages die belangte Behörde für ihren Tatvorwurf herangezogen hat.
5 - 5 - Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Beschwerde auf eine bestimmte Homepage Bezug genommen. Auch dies vermag aber die unzureichende Anlastung durch die belangte Behörde nicht zu sanieren. Dass (möglicherweise) erschlossen werden kann, was gemeint ist, kann einen konkreten Tatvorwurf nicht ersetzen (vgl. VwGH vom 12. Dezember 2001, 99/03/0006). Eine Bestrafung des Beschwerdeführers kommt daher schon aufgrund der unzureichenden Tatbeschreibung nicht in Betracht, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Eine Sanierung dieses Mangels ist dem Landesverwaltungsgericht nämlich verwehrt, da es damit die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschreiten würde (vgl. zu einer unzulässigen Konkretisierung des Tatvorwurfes etwa VwGH vom 23. Juni 1995, Zl. 94/04/0080) Die belangte Behörde wird in einem allenfalls fortgesetzten Verwaltungsstrafverfahren unter Beachtung der soeben beschriebenen Anforderungen an die Tatbeschreibung überdies unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde zu prüfen haben, ob tatsächlich der Beschwerdeführer als Täter in Betracht kommt Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
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