IM NAMEN DER REPUBLIK
|
|
|
- Lilli Beckenbauer
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: [email protected] DVR Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg, Zahl: LVwG-3/12/ Betreff: Jim B., Edinburgh, GB; Übertretung gem. Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung von Herrn Jim B.,., Edinburgh, GB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.,, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pg. vom , Zahl / , zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 50 VwGVG ivm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird der nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird gemäß 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. dem Beschuldigten Jim B. eine Übertretung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009) zur Last gelegt. Der Spruch lautet: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 5.1. bis bzw bis Ort der Begehung:...; Wohnung W 14 Gemeinde X.
2 LVwG-3/12/ Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten Handlung bildet, wer eine Wohnung entgegen 31 Abs. 5 ROG 2009 idgf. touristisch nutzt oder wissentlich nutzen lässt. Sie haben als Eigentümer in einem Gebiet außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in einem Bau mit mehr als fünf Wohnungen lt. Angebot im Internet eine touristische Nutzung für ihre Wohnung W 14 im Haus... in X., lt. Grundbuch zu 144/2194 Anteilen in Ihrem Eigentum, im Internet unte ' zur touristischen Nutzung angeboten und lt. vorliegender Liste der Nächtigungen der Betriebe, übermittelt von der Gemeinde X., für insgesamt 14 Nächtigungen im Zeitraum vom 5.1. bis bzw. lt. Aufzeichnungen Tourismusverband insgesamt vom bis für insgesamt 1691 Nächtigungen vermietet. Entsprechende Unterlagen mit Fotos und Preisangaben sowie einer Kontaktadresse wurden aus dem Internet ausgedruckt bzw. von der Gemeinde X. übermittelt und liegen dem Strafakt zugrunde. Ausnahmen lt. 31 ROG 2009 idgf. bestehen nicht. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung gemäß 78(1) Z. 4 Sbg. Raumordnungsgesetz 2009 idgf. Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß: 78(2) Z. 2 Sbg. Raumordnungsgesetz 2009 idgf. Euro 3000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden" Das Straferkenntnis ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am zugestellt worden. Mit am eingelangtem Schriftsatz vom hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Berufung dagegen eingebracht. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass er die gegenständliche Wohnung W 14, die seit 1979 bis zum Verkauf an ihn als reine "Ferienwohnung" genutzt worden sei, im Jahr 2008 käuflich erworben habe. Die Wohnung werde seit fast 35 Jahren ausschließlich als Zweitwohnung sowie im Rahmen einer touristischen Vermietung genutzt, sodass die vorgesehenen Ausnahmeregelungen des 31 Abs 3 Z 2 und Abs 5 Z 3 ROG 2009 zur Anwendung zu gelangen haben. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. hat die Berufung am dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (UVS) gemäß 51 VStG zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht mit 1. Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Die vorliegende Berufung des Beschuldigten Jim B. vom ist somit als fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zu behandeln.
3 3 LVwG-3/12/ Das Verwaltungsgericht hat am eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat dazu vorab ein Unterlagenkonvolut bestehend aus einer Meldeliste der Gemeinde, sowie diversen Schreiben und Rechnungen des Tourismusverbandes X. vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sind in der Beschwerdeverhandlung verlesen, der Bürgermeister der Gemeinde X. ist als Zeuge einvernommen worden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß 78 Abs 1 Z 4 ROG 2009 begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, eine gemäß 78 Abs 2 Z 2 leg cit mit Geldstrafe bis und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen bedrohte Verwaltungsübertretung, wer eine Wohnung entgegen 31 Abs 5 touristisch nutzt oder wissentlich nutzen lässt. Gemäß 31 Abs 5 ROG 2009 ist eine touristische Nutzung von Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht zulässig. Dieses Verbot gilt nicht: 1. in Betrieben zur gewerblichen Beherbergung; 2. in Apartmenthäusern, die als solche vor dem 1. Jänner 1973 oder später auf Grund einer unter Anwendung des Art III Abs. 2 der Raumordnungsgesetz-Novelle 1972, LGBl Nr 126, baubehördlich bewilligt worden sind; 3. für Wohnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ( 81 Abs. 1) rechtmäßig touristisch genutzt worden sind. Für Wohnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, aber nicht unter die Ausnahmen gemäß Z 1 bis 3 fallen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die touristische Nutzung durch Bescheid zu bewilligen, wenn für die Errichtung der Wohnung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen worden sind und die Wohnung keine gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke aufweist oder in der Gemeinde keine Nachfrage besteht, die das Angebot an für Hauptwohnsitzzwecke geeigneten Wohnungen erheblich übersteigt. Im Fall des Fehlens einer solchen Nachfrage ist die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Gemäß 31 Abs 2 ROG 2009 liegt eine Verwendung als Zweitwohnung vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl) erfolgt. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus. Das ROG 2009 ist am in Kraft getreten. Zur Auslegung des Begriffs der "touristischen Nutzung" in 31 Abs 5 ROG 2009 sind Abs 1 dieser Bestimmung und die Formulierung "im Rahmen des Tourismus" heranzuziehen. Beispielsweise werden die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung angeführt.
4 LVwG-3/12/ Verfügungsrechte, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus (vgl 31 Abs 2 letzter Satz leg cit). Solche Verfügungsrechte liegen etwa bei Einräumen von längerfristigen Mietrechten, keineswegs aber - wie auch gegenständlich - bei nur tage- bzw. wochenweiser Vermietung an Feriengäste vor (VwGH , 2013/06/0078). Im vorliegenden Sachverhalt steht außer Streit, dass sich die gegenständliche seit 2008 im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Wohnung W 14 in X.,..., in einem Bau mit mehr als fünf Wohnungen außerhalb eines ausgewiesenen Zweitwohnungsgebietes befindet und dafür eine bescheidmäßige Bewilligung des Bürgermeisters für eine touristische Nutzung gemäß 31 Abs 5 dritter Satz ROG 2009 nicht erteilt worden ist. Weiters wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass diese Wohnung von ihm touristisch genutzt wird, indem er sie über Internet tage- und wochenweise an Feriengäste vermietet. Der Beschwerdeführer hat dazu die entsprechende Meldeliste der Gemeinde X. mit den Namen und den An- sowie Abreisedaten der Gäste ab bis , sowie die Vorschreibungen des Tourismusverbandes X. betreffend die Entrichtung der besonderen Ortstaxe für den Zweitwohnsitz und der Tourismusabgaben für die angeführten Nächtigungen nach dem Salzburger Ortstaxengesetz ab Dezember 2008 vorgelegt. Nach der vorgelegten Meldeliste der Gemeinde bzw. des Tourismusverbandes X. wurde die gegenständliche Wohnung vor dem maßgeblichen Stichtag (Inkrafttreten des ROG 2009 am ) von bis (7 Tage), von bis (7 Tage), sowie von bis (4 Tage) an Feriengäste vermietet. Der als Zeuge einvernommene Bürgermeister der Gemeinde X. hat in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer die touristische Nutzung der Wohnung seit bei der Gemeinde bzw. dem Tourismusverband X. gemeldet und dafür auch die dafür vorgeschriebene allgemeine Ortstaxe entrichtet habe. Es ist daher vorliegend von einer touristischen Nutzung der gegenständlichen Wohnung schon vor Inkrafttreten des ROG 2009 auszugehen. Der vom Beschwerdeführer für sich geltend gemachte Ausnahmetatbestand des 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 stellt auf eine "rechtmäßige" touristische Nutzung der Wohnung vor dem ab. Was unter einer "rechtmäßigen" touristischen Nutzung von Wohnungen isd 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Auch in den Gesetzesmaterialien zum ROG 2009 finden sich dazu keine näheren Ausführungen. Der Begriff der "rechtmäßigen touristischen Nutzung" ist daher im Wege der Gesetzesinterpretation auszulegen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Ausnahmetatbestände des 31 Abs 5 ROG 2009 im vorliegenden Sachverhalt nicht zutreffen. Sie hat dazu ausgeführt, dass nach den bei der Gemeinde X. vorliegenden Unterlagen und der Aussage
5 5 LVwG-3/12/ des Bürgermeisters die gegenständliche Wohnung vor dem 1. April 2009 nicht rechtmäßig touristisch genutzt worden sei. Es sei weiters kein Betrieb zur gewerblichen Beherbergung untergebracht. Eine rechtmäßige Nutzung aufgrund gesetzlich bestimmter Ausnahmetatbestände oder mittels Bescheid durch den zuständigen Bürgermeister liege weder vor dem Inkrafttreten des ROG 2009 noch bis zum heutigen Tag vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Gesetzeswortlaut die in 31 Abs 5 Z 1 bis 3 ROG 2009 angeführten Ausnahmetatbestände nicht kumulativ vorliegen müssen, es reicht das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände um die Verbotswirkung des 31 Abs 5 erster Satz ROG 2009 auszuschließen. Im bis geltenden ROG 1998 war eine 31 Abs 5 dritter Satz ROG 2009 vergleichbare Bewilligungspflicht für die "touristische Nutzung" einer Wohnung nicht vorgesehen. Das ROG 1998 hat in 17 Abs 8 eine Bestimmung über die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen "im Rahmen des Tourismus" enthalten, die im Wesentlichen dem nunmehrigen 31 Abs 1 und Abs 2 ROG 2009 entsprochen hat. Daraus hat sich aber nur die Abgrenzung der touristischen Nutzung zur Zweitwohnnutzung ergeben (vgl. das bereits oben zitierte VwGH- Erkenntnis vom , 2013/06/0078). Mit dem Hinweis auf eine fehlende raumordnungsrechtliche Bewilligung gemäß 31 Abs 5 dritter Satz ROG 2009 kann für vor dem verwirklichte Sachverhalte von touristischer Nutzung von Wohnungen, eine "nicht rechtmäßige" Nutzung im Sinne des Ausnahmetatbestandes nach 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 nicht abgeleitet werden. Aus raumordnungsrechtlicher Sicht war die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen im Rahmen des Tourismus, da eine solche schon nach dem Gesetzeswortlaut keine Zweitwohnnutzung ist, vor Inkrafttreten des ROG 2009 in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten nicht verboten. Erst durch das seit in Kraft stehende ROG 2009 erfolgte die entsprechende Einschränkung. Für die Auslegung des Begriffes "rechtmäßig touristisch genutzt" kommt für das Verwaltungsgericht ein alleiniges Abstellen auf die bloße raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der touristischen Nutzung der Wohnung vor dem aber nicht in Betracht, da bei einer derartigen Sichtweise das Wort "rechtmäßig" in 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 völlig überflüssig wäre. Eine touristische Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen im Sinne des auch im vorliegenden Sachverhalt zutreffenden tage- bzw. wochenweisen Vermietens an Feriengäste verpflichtete den Wohnungseigentümer (Unterkunftgeber) aber schon vor dem zur Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe, die er von den Nächtigenden einzuheben hatte, an die Gemeinde (vgl. 2 Abs 1, 5 Abs 1 Ortstaxengesetz 1992, LGBl 62/1992). Dem Wohnungseigentümer kamen dazu besondere Verpflichtungen zu Abgabenerklärungen bzw. Abgabe von Meldeblättern an die Gemeinde bzw. dem Tourismusverband zu (vgl. 6 Abs 1 und 2 Ortstaxengesetz 1992). Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass für die Annahme einer "rechtmäßigen" touristischen Nutzung der näher angeführten Wohnung im Sinne des 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 jedenfalls auch die ordnungsgemäßen Abgabenmeldungen (bzw. Abgabenerklärungen) und die
6 LVwG-3/12/ Entrichtung der Tourismusabgaben (allgemeine Ortstaxe) nach dem Ortstaxengesetz für den maßgeblichen Zeitraum vor dem Stichtag ( ) nachzuweisen sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Abgabenmeldungen für die touristische Nutzung seiner Wohnung vor dem vorgelegt. Die Gemeinde X. bzw. der als Zeuge einvernommene Bürgermeister haben die ordnungsgemäße Entrichtung der Tourismusabgaben durch den Beschwerdeführer für den maßgeblichen Zeitraum vor dem bestätigt. Eine "nicht rechtmäßige" touristische Nutzung der gegenständlichen Wohnung W 14 vor dem ist für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt somit nicht erkennbar. Damit kommt der vorliegenden Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschuldigten Berechtigung zu, da die touristische Nutzung seiner Wohnung nicht dem Verbot des 31 Abs 5 erster Satz ROG 2009 unterliegt, weil im vorliegenden Sachverhalt der gesetzliche Ausnahmetatbestand des 31 Abs 5 Z 3 leg cit gegeben ist. Eine Strafbarkeit gemäß 78 Abs 1 Z 4 ROG 2009 scheidet somit im vorliegenden Sachverhalt aus. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher antragsgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Auslegung des Begriffes "rechtmäßig" touristisch genutzt im Sinne des 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin
IM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: [email protected] / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am
AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte
I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: [email protected] DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,
LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: [email protected] / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014
Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid
IM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Deutschland / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 24.11.2015 LVwG-4/2353/2-2015 B. A., Deutschland;
Im Namen der Republik!
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 [email protected] www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis
RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102016/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0023-S/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0113-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adresse1, vom 8. Mai 2006 und vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014
Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 [email protected] www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird,
02.05.2006 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 02.05.2006 Geschäftszahl 2006/20/0941-2 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich
Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: [email protected] DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2015/16]
MUSTER-REVISION ZU FALL 2 (GEWERBERECHT /BERUFSRECHT) I. Der Sachverhalt des Falles 2 wird um die Punkte 5, 6 und 7 ergänzt. ( ) 5. Gegen diesen Bescheid erhebt S fristgerecht am 30. Oktober 2015 eine
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Brandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl
06.07.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.07.2015 Geschäftszahl VGW-021/015/7603/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht
GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Fall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO
eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert
SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008
Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung
Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung 1. Rechtsgrundlagen - Gesetz über die Rechtsanwälte (RAG), LGBl. 2013 Nr. 415 in der geltenden Fassung. - Verordnung über die Rechtsanwaltsprüfung (RAPV), LGBl. 2013
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012
EAVG 2012 Vortragsunterlagen Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 3 Vorlage: Vor Vertragsunterzeichnung Aushändigen: Nach Vertragsunterzeichnung (binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss)
U R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
IM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2013/19/1849-7 Ort, Datum:
a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 [email protected] www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht
