IM NAMEN DER REPUBLIK
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- Wolfgang Pfeiffer
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1 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: / Fax: [email protected] / DVR Geschäftszeichen: LVwG-2013/19/ Ort, Datum: Innsbruck, K L, Ort; Übertretung nach der VO (EG) Nr 561/ Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des K L, vertreten durch Herrn RA MMag. Dr. S T, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom , Zl AB-***-2012, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: 1. Gemäß 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
2 - 2 - Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: Tatzeit: um Uhr Tatort: Gemeinde X, auf dem Areal Y Transporte GmbH, Gewerbegebiet Z Fahrzeug: LKW, PQ-***RS Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am wurde von Uhr bis , Uhr nach einer Lenkzeit von 05 Stunden und 18 Minuten nur 18 Minuten Lenkpause eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 48 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar. Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
3 Abs 1 KFG in Verbindung mit Art 7 EG-VO 561/2006 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom , Zahl AB-***-2012, innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der B E R U F U N G und führt dazu aus wie folgt; Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe als Lenker nach 4,5 Stunden Fahrzeit keine Fahrtunterbrechung von zumindest 45 Minuten eingelegt, wodurch er eine Übertretung nach 134 Abs 1 ivm Artikel 7 EG-VO 561/2006 begangen habe. Dieser Tatvorwurf besteht nicht zu recht. Bereits im Ermittlungsverfahren wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass das Kontrollgerät bzw die Fahrerkarte defekt sind. Dieser Umstand wurde auch durch Urkunden der Asfinag, die für den digitalen Tachographen zuständig ist, belegt. Die Behörde widmet sich in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides mit keiner Silbe diesem Umstand. Weiters behauptet die Behörde, dass der Beschuldigte nach Erhalt der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom keine Stellungnahme mehr abgegeben hätte. Dies widerspricht der Aktenlage! Mit , also mehr als 6 Wochen vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses, hat der Beschuldigte nachstehende, von der Behörde nicht beachtete und gewürdigte Stellungnahme (datiert mit ) abgegeben. Diese wird auch zum Inhalt der Berufung erhoben: Die Kontrollgerätekarte des Beschuldigten war zur Tatzeit defekt. In der Beilage werden der Behörde das Merkblatt zur defekten Kontrollgerätekarte, die Übernahmebestätigung einer defekten Kontrollgerätekarte, die Mitteilung der neuen Fahrerkarte betreffend sowie die Mitteilung der ASFINAG betreffend defekter Fahrerkarte übermittelt, ebenso der Schriftsatz vom 11. bzw samt Faxbestätigung. Aus diesen Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die gegenständliche Fahrerkarte des Beschuldigten einen Defekt aufgewiesen hat. Die ASFINAG selbst schreibt davon, dass sie die Fahrerkarte vom Hersteller überprüfen lies und dass dabei festgestellt worden ist, dass die Karte tatsächlich defekt war! Ein Verschulden seitens des Kartenbesitzers, also des Beschuldigten, ist mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die Karte wurde daraufhin auf Garantie getauscht! Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen, sowohl der Fahrzeiten, als auch der Ruhezeiten nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat. Aus diesem Grunde wird daher beantragt, dass die defekte Fahrerkarte amtswegig eingeholt wird und dies vom Sachverständigen überprüft wird. Die defekte Kontrollgerätekarte kann daher nicht zur Feststellung des für diesen Tatbestand relevanten Sachverhaltes herangezogen werden, Mit Schriftsatz vom 11. bzw wurde auch angeboten, den Beschuldigten persönlich zu befragen, welche Fahr- und Ruhezeiten er an diesem Tage eingehalten hat. Eine solche Befragung hat die Erstbehörde sträflich vernachlässigt.
4 - 4 - Es wird daher im Berufungsverfahren erforderlich sein, die im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere im Schriftsatz vom 11. bzw angebotenen und auch ausdrücklich beantragten Beweise einzuholen. Verletztes Parteiengehör: Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Behörde der Partei die Gelegenheit geben muss, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und zu Befund und Erhebungen der Behörde Stellung nehmen zu können. Allfällige Stellungnahmen sind bis zur Erlassung des Bescheides bzw Straferkenntnisses zu berücksichtigen! Das Parteiengehör des Beschwerdeführers wurde in erster Instanz erheblich verletzt und verhindert! Der Beschwerdeführer wurde zwar vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, doch wurde seine schriftliche Stellungnahme vor Bescheiderlassung nicht berücksichtigt! Es wurde das Parteiengehör dem Beschwerdeführer im l.-instanzlichen Verfahren verwehrt! Seine Fragen zu den Erhebungen und weitere Beweisanträge wurden von der Erstbehörde ignoriert! Er konnte daher selbst kein weiteres Vorbringen mehr erstatten und auch nicht mehr zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen! Zweck des Ermittlungsverfahrens gemäß 37 AVG ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache relevanten Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Zweck des Beweisverfahren ist die Feststellung des maßgebenden, für die zu treffende Entscheidung auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschrift relevanten Sachverhalts. Das Beweisverfahren nach dem AVG ist von den Grundsätzen der Offizialmaxime, der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel gekennzeichnet. Dies hat zur Folge, dass einerseits das gesamte Vorbringen einer Partei jedenfalls beachtet werden muss, und andererseits der Partei auch die Möglichkeit dazu eingeräumt werden muss! Im vorliegenden Fall wurde das Vorbringen des Berufungswerbers nicht beachtet und auch im Bescheid mit keinem Wort gewürdigt! Der Partei steht jeweils VOR Bescheiderlassung dieses Recht auf Parteiengehör und Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu. Nach Bescheiderlassung kann diese Verletzung nicht mehr nachträglich geheilt werden. Beilagen: Schriftsatz vom 11. bzw samt Beilagen und Faxbestätigung Aus all diesen Gründen stellt der Berufungswerber den A N T R A G : 1) der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis im Wege der Berufungsvorentscheidung aufzuheben, in eventu 2.) Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle im Verwaltungsstrafverfahren, GZ AB-***- 2012, der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben. in eventu: 3.) Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle im Verwaltungsstrafverfahren, GZ AB-***- 2012, der Berufung Folge geben und nach weitere Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis beheben. III. Sachverhalt:
5 - 5 - Laut Anzeige des Finanzamtes Y-Z vom hat der Beschwerdeführer den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen PQ-***RS, zulässige Höchstmasse des Kraftfahrzeuges von über 3,5 t, in der Gemeinde X auf dem Areal der Y Transporte GmbH, Gewerbegebiet Z, gelenkt, wobei bei einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Y-Z festgestellt worden ist, dass er am zwischen Uhr und Uhr nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 18 Minuten nur 18 Minuten Lenkpause eingelegt hat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hat die Kontrollgerätekarte bereits einen technischen Defekt aufgewiesen, welcher nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten war. IV. Beweiswürdigung: Wie sich aus dem behördlichen Akt ergibt, hat die im Lastkraftwagen zum Tatzeitpunkt eingelegte Fahrerkarte einen technischen Defekt aufgewiesen. Nach Mitteilung der ASFINAG war dieser Defekt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten. V. Rechtliche Erwägungen: Nachdem aufgrund des von der ASFINAG festgestellten technischen Defektes der Fahrerkarte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, war der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin)
AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:
II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin
B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:
LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: [email protected] / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014
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6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:
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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: [email protected] DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,
für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird,
02.05.2006 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 02.05.2006 Geschäftszahl 2006/20/0941-2 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich
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Deutschland / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 24.11.2015 LVwG-4/2353/2-2015 B. A., Deutschland;
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Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid
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Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde
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Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 [email protected] www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht
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