Heimvertrag Seniorenpflegezentrum

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1 Heimvertrag Seniorenpflegezentrum Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH Sackstraße 20, A 8010 Graz FN s Stand

2 Inhaltsangabe 1. Vertragspartner und Vertragsdauer Rechte der BewohnerInnen Unterkunft Verpflegung Grundbetreuung Pflegeleistungen Zusatzleistungen Entgelt Kaution Tarifanpassung Entgeltrückerstattung Aufbewahrung von Wertsachen Datenschutz Vertragsende Streitschlichtung Änderungen des Vertrages Heimstatut und abschließende Erklärungen...10 Rechtsträger: Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 2 von 11

3 Heimvertrag Seniorenpflegezentrum gemäß der Vereinbarung zwischen Land Steiermark und Heimträger im Sinne des Punktes E-IX.7. auf Grund der Bestimmung des 13 Abs. 1 Stmk. Sozialhilfegesetzes, LGBI. Nr. 29/1998 in der jeweils geltenden Fassung. 1. Vertragspartner und Vertragsdauer Mit Abschluss dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, im Folgenden kurz Volkshilfe genannt, gegenüber Herrn/Frau die von dieser Vereinbarung umfassten Leistungen zu erbringen. Auftraggeber(In) und Vertragspartner(In) ist(sind): Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse: Sofern der zu betreuenden Person ein Sachwalter beigegeben sein sollte, hat dieser die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen, wenn das zu entrichtende Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der zu betreuenden Person keine Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird. Mehrere Auftraggeber haften gegenüber der Volkshilfe für die Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen zur ungeteilten Hand. Diese Vereinbarung wird befristet abgeschlossen; sie beginnt mit und endet am durch Zeitablauf, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf; auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und wird mit beidseitiger Vertragsunterfertigung rechtswirksam 2. Rechte der BewohnerInnen Den BewohnerInnen kommen alle bundes- oder landesrechtlich verankerten Rechte uneingeschränkt zu. Sie haben jedenfalls das Recht auf: Rechtsträger: Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 3 von 11

4 freie Entfaltung der Persönlichkeit, anständige Begegnung, Achtung der Würde und Selbstbestimmung, freie Meinungsäußerung, Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses Versammlung und Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der BewohnerInnen; dazu gehört die Abhaltung von BewohnerInnenversammlungen und die Wahl von BewohnerInnenvertretern; der Heimträger soll mindestens einmal jährlich eine BewohnerInnenversammlung organisieren. Beachtung der Privat- und Intimsphäre Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses Verkehr mit der Außenwelt und grundsätzlich unbeschränkte Besuchsmöglichkeiten sowie die Benützung von Fernsprechern Beachtung der persönlichen Gewohnheiten und des eigenen Lebensstils; dazu gehören auch die persönliche Kleidung und die individuelle Gestaltung der Räumlichkeiten, z.b. durch eigene Einrichtungsgegenstände freie Arztwahl sowie auf Aufklärung über und Einwilligung oder Ablehnung von medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen Dokumentation und Beachtung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten Einsichtnahme in über sie geführte Aufzeichnungen und Kopien gegen angemessenen Kostenersatz Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist angemessene Bearbeitung von Beschwerden Die Interessen der BewohnerInnen werden durch die Patienten- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark kostenfrei vertreten. Detaillierte Informationen und Kontaktadressen enthält die Hausordnung. 3. Unterkunft Dem/der BewohnerIn stehen im Haus folgende Räume zur Verfügung: 3.1. Wohneinheit Einzelzimmer / Zweibettzimmer / Dreibettzimmer / Nr. im Stock. bettzimmer Dieses Zimmer ist ausgestattet mit einer pflegegerechten Nasszelle / Dusche und WC einem Pflegebett Tisch; Stühle; Kleiderschrank(änken); versperrbaren (Nacht)Kästchen; Garderobe; Vorraum Balkon Fernseh- und Telefonanschluss KabeI TV / SAT-TV Rechtsträger: Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 4 von 11

5 Die Grundreinigung des Wohnraums (Fußbodenreinigung, Aufräumen) erfolgt täglich, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen nach den üblichen Standards Gemeinschaftsräume Der/die BewohnerIn ist berechtigt alle Gemeinschaftsräume zu nutzen. Zu den Gemeinschaftsräumen zählen insbesondere: die Gemeinschaftsräume in jedem Stockwerk / in jeder Einheit zentraler Gemeinschaftsraum im Stock die Gänge und Stiegenhäuser sowie Aufzüge der Garten Gemeinschaftsbalkone / Gemeinschaftsterrassen im Stock Pflegebad Gemeinschaftstoiletten Cafeteria Das Haus und die Räume wurden besichtigt nicht besichtigt Sonstige Leistungen im Rahmen der Unterkunft Beheizung unter Sicherstellung der üblichen Raumtemperaturen, sämtliche Betriebskosten für Strom, Beleuchtung, Wasser, anteiliger Personalkosten, Instandhaltungskosten, tägliche Reinigung des Wohnbereiches mit Ausnahme an Sonn- und Feiertagen, Reinigung der Fenster und Vorhänge mindestens zweimal jährlich, Bereitstellung eines Fernseh- und Telefonanschlusses einschließlich sämtlicher Verwaltungs- und sonstiger Nebenkosten; 4. Verpflegung Täglich werden Frühstück, Vormittagsjause, Mittagessen, Nachmittagsjause und Abendessen angeboten. Das Mittagessen wird immer und das Abendessen mindestens dreimal pro Woche als Warmspeise serviert. Ein Menüplan wird zentral ausgehängt. Zu den Mahlzeiten wird jeweils ein alkoholfreies Getränk gereicht. Tee oder Saft wird ganztägig zur Verfügung gestellt. Weitere Speisen und Getränke werden bei entsprechendem (Pflege)Bedarf bereitgestellt. Schon- und Diätkost wird entsprechend der ärztlichen Anordnung und im Einvernehmen mit dem/der BewohnerIn serviert. Bei jeder Mahlzeit wird eine dementsprechende Speise angeboten. 5. Grundbetreuung Die Grundbetreuung umfasst: die Wäscheversorgung beinhaltet a) die Reinigung von Unterwäsche, die mit der Waschmaschine waschbar ist. Zur Unterwäsche gehören ausschließlich Unterhose kurz bzw. lang Rechtsträger: Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 5 von 11

6 Unterhemd Unterhemd langarm Strümpfe Socken Strumpfhalter Kniestrümpfe Strümpfe lang Strumpfhose Nylon Wollstrumpfhose Büstenhalter Leibchen Unterkleid b) die Reinigung von Nachtwäsche, die mit der Waschmaschine waschbar ist. Zur Nachtwäsche gehören ausschließlich Nachthemd Pyjamabluse Pyjamahose c) die Reinigung von Trainingsanzug, T-Shirt, Hemd, Bluse und Hauskleid, sofern diese Wäschestücke mit der Waschmaschine waschbar sind; d) die Zurverfügungstellung, Reinigung und das Bügeln der mit der Waschmaschine waschbaren Bettwäsche (inkl. Schonbezüge); e) die Zurverfügungstellung und Reinigung der Hygienewäsche (Handtücher, Waschlappen) sowie das Waschen und Bügeln (im haushaltsüblichen Rahmen). Hygieneartikel: Bewohner der Einrichtung ohne Pensionsbezug haben Anspruch auf die bedarfsgerechte Versorgung mit Hygieneartikeln (Zahnpasta, Gebissreiniger, Zahnbürste, Haarschampon, Handseife (fest oder flüssig), Duschgel, Rasierschaum und Rasierklingen) im angemessenen Umfang. Bewohner der Einrichtung mit Pensionsbezug haben einen Anspruch auf vorgenannte Hygieneartikel längstens für die Dauer von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung. Betreuungsleistungen wie Anleiten zur Selbsthilfe (z.b. Gedächtnistraining) Information und Beratung bezüglich Krankheitsvorbeugung und Gesundheitsschutz, Bewegung und Animation zu eigener Beschäftigung bzw. Aktivitäten in Geselligkeit Ermöglichung der Integration ehrenamtlicher Besuchsdienste Kreativeinheiten, bzw. Organisation der Möglichkeit der Teilnahme an Ausflügen und kulturellen Veranstaltung Organisation jahreszeitlich abgestimmter Feste, Geburtstagsfeiern, Pflege der Religiosität (siehe Vereinbarung Land/Betreiber 4.3) 6. Pflegeleistungen 6.1. Entsprechend dem jeweiligen Pflegebedarf werden folgende Pflegeleistungen angeboten: Rechtsträger: Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 6 von 11

7 Alltagshilfen, Hilfe beim Essen und Trinken, Hilfe bei der Körperpflege, Hilfe im Bereich der Mobilität, Besondere Aufsicht / Zuwendung, Hilfe im Bereich der Ausscheidung, ärztlich angeordnete Maßnahmen. Zu den Pflegeleistungen zählen keine Verrichtungen, die der/die BewohnerIn ganz oder teilweise selbst unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel erledigen kann Art und das Ausmaß der Pflegeleistungen richten sich nach dem Pflegegeldgutachten. Für BewohnerInnen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung über keine Pflegegeldeinstufung verfügen, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens zunächst der Pflegezuschlag der Stufe 4 verrechnet. Nach Abschluss des Pflegegeldverfahrens erfolgt eine der tatsächlichen Pflegegeldeinstufung entsprechende Nachverrechnung. Bei einer Änderung der Pflegegeldstufe erfolgt eine automatische Anpassung der Pflegeleistungen und des Pflegeentgelts Der/die BewohnerIn verpflichtet sich, bei Heimantritt ein allenfalls vorliegendes Pflegegeldgutachten vorzulegen und bevollmächtigt die Volkshilfe, die Erhöhung des Pflegegeldes zu beantragen sowie Klage bei Gericht zur Durchsetzung dieses Anspruchs einzubringen. Jede Veränderung des Pflegegeldbezuges ist umgehend der Leitung des Hauses vor Ort zur Kenntnis zu bringen Die Volkshilfe hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflegehilfsmittel, deren Erfordernis sich aus dem tatsächlichen Pflegebedarf ergeben, in jenem Maße zur Verfügung stehen, wie sie vom Sozialversicherungsträger bzw. von den Sozialhilfeverbänden / Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung gestellt werden Derzeit entspricht der Pflegebedarf des/der BewohnerIn der Pflegestufe Dies ergibt sich aus dem aktuellen Pflegegeldgutachten. dem vorläufig vorliegenden Pflegegeldgutachten, eine Neubemessung wird beantragt. der vorläufigen automatischen Einstufung. 7. Zusatzleistungen Folgende Leistungen werden gegen zusätzliche Bezahlung vereinbart: Zuschlag Einbettzimmer (siehe Tarifblatt Punkt 2.1.) Weitere Zusatzleistungen werden gesondert im Formular Vereinbarung über Zusatzleistungen vereinbart und ausgewiesen. Rechtsträger: Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 7 von 11

8 8. Entgelt 8.1. Grundlage Im Sinne der Klarheit und Verständlichkeit dieser Vereinbarung ist diesem Heimvertrag ein gesondertes Tarifblatt, das einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, angeschlossen. Darin sind die für die einzelnen Leistungen zu entrichtenden Entgelte in detaillierter Form übersichtlich beschrieben Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten bei Bezuschussten Die Bezahlung dieser Kosten für Personen mit Kosten- oder Restkostentragung erfolgt direkt durch den Sozialhilfeträger innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung. Die Volkshilfe ist verpflichtet, über Leistungen, die von der Hotelkomponente und dem Pflegezuschlag abgedeckt werden, keine Zusatzvereinbarungen über Zuschläge mit den BewohnerInnen oder Dritten abzuschließen Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten bei Selbstzahlern Das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und Pflegeleistungen (Leistungspreis) ist bis zum 5. Tag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Zusatzleistungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungslegung zu bezahlen. Alle Zahlungen erfolgen auf das Konto Nr. bei der BLZ. Zahlungsmöglichkeiten sind Dauerauftrag, Abbuchungsauftrag sowie Einzahlung mittels Erlagscheins. Das Entgelt wird für alle Zusatzleistungen gemeinsam höchstens einmal im Monat vorgeschrieben. Für die Zusatzleistungen erhält der/die BewohnerIn Zahlungsbelege Verrechnungsmodalitäten Der Aufnahme- und der Austrittstag gelten ab einer Dauer von mehr als 12 Stunden als volle, sonst als halbe Verrechnungstage. Der Tag der Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung gilt als halber Verrechnungstag. 9. Kaution Der/die BewohnerIn hinterlegt eine Kaution in Höhe von 300. Diese dient ausschließlich der Abdeckung von Entgelt-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen des Heimträgers Volkshilfe. Dazu zählen nicht die normalen Instandhaltungsarbeiten oder üblichen Reparaturen. Die Volkshilfe hat dem/der BewohnerIn, dessen/deren VertreterIn und Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kaution zu bestätigen. Wenn die Volkshilfe die Kaution (z.b. im Falle mutwilliger Beschädigung des Eigentums des Heimes) in Anspruch nehmen will, muss sie den/die BewohnerIn, dessen/deren VertreterIn und die Vertrauensperson davon schriftlich unter Angabe der Gründe verständigen. Soweit die Volkshilfe die Kaution nicht in Anspruch nimmt, muss sie diese nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zuzüglich der geltenden Bankzinsen, jedoch abzüglich der von ihm geleisteten Abgaben und Kontoführungskosten, sowie der KESt dem/der BewohnerIn oder dessen/deren RechtsnachfolgerIn erstatten. Rechtsträger: Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 8 von 11

9 10. Tarifanpassung Das Entgelt ändert sich jeweils entsprechend dem vom Land Steiermark festgesetzten Leistungspreis (Hotelkomponente und Pflegezuschlag). Die Festlegung und Veränderung des Leistungspreises orientiert sich an der Kostendeckung einer durchschnittlichen Einrichtung. Die Anpassung wird durch das Land Steiermark festgelegt und ist für beide Vertragsteile bindend. 11. Entgeltrückerstattung Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen reduziert sich die Hotelkomponente (siehe Tarifblatt) um 8,14 % pro Abwesenheitstag. Abwesenheiten sind nach Möglichkeit im Vorhinein bekannt zu geben Rückerstattung bei Selbstzahlern Die Rückerstattung von Gewährleistungsansprüchen und Abwesenheitsvergütungen an den/die BewohnerIn erfolgt im Folgemonat. 12. Aufbewahrung von Wertsachen Die Volkshilfe bietet folgende Aufbewahrungsmöglichkeit für Geld und Wertgegenstände (z.b. Geldbeträge) entweder in versperrbarem/rer Schrank/Lade im Zimmer oder durch Hinterlegung beim Heimträger Volkshilfe; Die Hinterlegung beim Heimträger Volkshilfe bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Für Geld und Wertgegenstände, die nicht beim Heimträger gesondert hinterlegt werden, haftet die Volkshilfe nur insoweit, als Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl von einer der Volkshilfe zuzurechnenden Person verschuldet wurde. Die Volkshilfe kann die Aufbewahrung von Wertsachen ablehnen, wenn diese der Höhe nach das vertretbare Haftungsrisiko übersteigen. 13. Datenschutz Die Volkshilfe ist verpflichtet den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere auch bei seinen Beschäftigten, sicherzustellen. Der/die BewohnerIn stimmt aber zu, dass Daten aus der Pflegedokumentation, soweit sie für die Behandlung in Krankenanstalten und die Antragstellung auf Sozialhilfe und Pflegegeld erforderlich sind, erhoben und automationsunterstützt verarbeitet werden der behandelnde Arzt, die MitarbeiterInnen der Volkshilfe, über etwaige besondere Erfordernisse bei der täglichen Pflege informiert und die dazu erforderlichen Diagnosen schriftlich bekannt gibt die Volkshilfe automationsunterstützt bewohnerbezogene Daten in anonymisierter Form an die Landesregierung weitergibt. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden Rechtsträger: Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 9 von 11

10 14. Vertragsende Der Vertrag endet mit einvernehmlicher Vertragsauflösung. Kündigung durch den/die BewohnerIn unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist. dem Tod des/der BewohnerIn schriftlicher Kündigung durch die Volkshilfe. Sie kann den Vertrag aber nur aus wichtigem Grund kündigen. Dazu zählen insbesondere die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sodass eine Versorgung in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann sowie das fortgesetzte gemeinschaftswidrige Verhalten des/der BewohnerIn. Im zweiten Fall hat der Kündigung eine Mahnung vorauszugehen, zu der VertreterIn und Vertrauensperson des/der BewohnerIn mit eingeschriebenem Brief zu laden sind. Die Volkshilfe hat grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat, wenn der Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird, eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Sie ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer Kündigung zu setzen sowie im Falle einer Kündigung sich bei Bedarf um eine Alternativunterkunft zu bemühen. Über das Vertragsende bezuschusster Personen informiert die Volkshilfe den zuständigen Sozialhilfeträger. Guthaben des/der BewohnerIn nach Vertragsauflösung werden innerhalb von zwei Wochen nach Abholung der eingebrachten Sachen rückerstattet. 15. Streitschlichtung Bei Errichtung einer Schlichtungsstelle durch das Land Steiermark für Rechtsstreitigkeiten zwischen Volkshilfe und HeimbewohnerInnen verpflichtet sich die Volkshilfe dieser innerhalb von 3 Monaten beizutreten. 16. Änderungen des Vertrages Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Zustimmung beider VertragspartnerInnen in Schriftform. Erklärungen zugunsten des/der BewohnerIn sind aber jedenfalls wirksam. 17. Heimstatut und abschließende Erklärungen Das Heimstatut ist Bestandteil des Vertrages und wurde von dem/der BewohnerIn (dem/der VertreterIn) eingesehen bzw. als integrativer Bestandteil dieses Vertrages mit übergeben. Die Bestimmungen der Punkte 1-6 des Heimstatuts können im Interesse der Mehrzahl der betroffenen BewohnerInnen oder auf Grund betrieblicher Erfordernisse einseitig durch den Heimträger Volkshilfe geändert werden. Die Bedürfnisse und Interessen der BewohnerInnen aber auch jene der Wirtschaftlichkeit sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Rechtsträger: Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 10 von 11

11 Ich (wir) bestätige(n) im Rahmen des Abschlusses dieser Vereinbarung auch nachstehend angeführten Schriftstücke, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden, zustimmend zur Kenntnis und damit zum Vertragsinhalt erhoben zu haben. Ich bestätige weiters, dass mir eine Ausfertigung sowohl dieses aus 11 Seiten bestehenden Heimvertrages als auch der nach angeführten Schriftstücke ausgehändigt wurden: Tarifblatt Heimstatut Vereinbarung über die Hinterlegung von Wertgegenständen Vereinbarung über Haustierhaltung Vereinbarung über Zusatzleistung/en Datum für den Heimträger Volkshilfe BewohnerIn/VertreterIn Rechtsträger: Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 11 von 11

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