Betreuungsvereinbarung für Ambulant Betreutes Wohnen

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1 Betreuungsvereinbarung für Ambulant Betreutes Wohnen Zwischen Betreuungen M.Heinen vertreten durch Herrn Michael Heinen und Herrn N.N. (Klient-Nr. XX) wohnhaft in Anschrift Klient Geburtsdatum vertreten durch Gesetzlicher Vertreter/Betreuer wird mit Wirkung vom XX.XX.2012 folgende Betreuungsvereinbarung geschlossen: 1 Grundlagen der Betreuungsvereinbarung für das Betreute Wohnen Der Leistungserbringer hat mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe gemäß 93 b BSHG Vereinbarungen über Art, Inhalt, Umfang und Qualität der von dem Dienst zu erbringenden Leistungen (Leistungsvereinbarung), die für die einzelnen Leistungsbereiche zu zahlende Vergütung (Vergütungsvereinbarung) und Seite 1 von 6

2 die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen. Sie sind Grundlagen dieses Betreuungsvertrages. 2 Ermittlung des Hilfebedarfs Der Leistungsempfänger erhält die erforderlichen individuellen Maßnahmen entsprechend der Leistungsvereinbarung ( 1 Abs. 3). Die Leistungserbringung richtet sich nach dem mit dem Leistungsempfänger und dem Sozialhilfeträger vereinbarten individuellen Hilfeplan, der die Ziele der Betreuungsleistungen benennt und Bestandteil dieses Betreuungsvertrages ist. 3 Leistungen des Betreuungsdienstes (1) Der Dienst leistet gemäß der in ( 1 Abs. 3) genannten Leistungsvereinbarung ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen: SGB (Sozialgesetzbuch) XII (Zwölftes Buch) SGB (Sozialgesetzbuch) IX (Neuntes Buch) Teil 1 Kapitel 7 55). Die Leistungen sind dabei an der individuellen Lebenssituation und dem jeweiligen Bedarf des Leistungsempfängers ausgerichtet. Ziel ist es, dem Leistungsempfänger unabhängig von Art und Schwere der Behinderung eine weitgehend eigenständige Lebensführung, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu eröffnen und zu erhalten. (2) Die Leistungen zur Unterstützung des Ambulant Betreuten Wohnens des Leistungsempfängers werden im Rahmen der individuellen Hilfeplanung zwischen Leitungserbringer und Leistungsempfänger konkretisiert. (3) Der Leistungserbringer wird zu Urlaubszeiten, zu Fortbildungszeiten oder im Krankheitsfall des Mitarbeitenden eine Vertretung stellen. Diese kann von eigenen Mitarbeiter/innen oder Mitarbeiter/innen der Kooperationspartner erbracht werden. Seite 2 von 6

3 4 Mitwirkung (1) Der Leistungsempfänger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, verpflichtet sich mit Abschluss des Vertrages, bei der Erstellung und Fortschreibung des Hilfeplanes mitzuwirken. (2) Der Leistungsempfänger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, zeichnet die von dem Leistungserbringer vorgelegten Quittungen über die geleisteten Fachleistungsstunden gegen. (3) Der Leistungsempfänger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, verpflichtet sich, Maßnahmen (Beratungsgespräche, Gruppenangebote o.ä.) spätestens 1 Tag vor dem vereinbarten Termin abzusagen. Unterbleibt eine Absage aus Gründen, die von dem Leistungsempfänger zu vertreten sind, kann der Leistungserbringer die für den Einsatz vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen von dem Leistungsempfänger verlangen. 5 Entgelt (1) Der Dienst rechnet seine Leistungen in Form von Fachleistungsstunden ab. (2) Die Leistungen werden aufgrund der Vergütungsvereinbarung gem. 1 Abs. 3 mit einen Stundensatz in Höhe von XX,XX zuzüglich MwSt. pro Fachleistungsstunde vergütet. (3) Eine Erhöhung des Stundensatzes wird dem Leistungsempfänger sechs Wochen bevor die Erhöhung wirksam wird, mitgeteilt. 6 Fälligkeit und Zahlung (1) Das Entgelt gemäß 5 dieses Vertrages ist entsprechend der unter 1 Abs. 3 genannten Regelungen mit den Kostenträgern als Abschlagsbetrag monatlich zu zahlen. Die Abschläge werden durch den Leistungserbringer direkt mit dem Träger der Sozialhilfe abgerechnet. Die Zahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers entfällt im Umfang der Leistung durch den Träger der Sozialhilfe. Der Leistungsempfänger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, wird über die Höhe des übernommenen Anteils informiert. Eine entstehende Eigenbeteiligung wird durch den Seite 3 von 6

4 Leistungserbringer direkt vom Leistungsempfänger mittels Lastschrift eingezogen. (2) Die Schlussrechnung wird im Rahmen der Fristen des Hilfeplanes gefertigt. Evt. entstandene Rückzahlungsansprüche des Leistungsempfängers werden innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung an ihn/sie überwiesen. Bei entstandenen Nachzahlungsansprüchen sind diese innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsstellung fällig und werden durch den Leistungserbringer eingezogen. 7 Haftung Der Leistungserbringer haftet gegenüber dem Leistungsempfänger für Sachen und Wertgegenstände nur insoweit, als der vom Leistungserbringer mit der Betreuung beauftragte Mitarbeitende deren Beschädigung oder Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 8 Datenschutz (1) Die Mitarbeitenden des Leistungserbringers sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet. (2) Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Leistungsempfängers durch den Leistungserbringer erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Dritte (Ärzte, Sozialhilfeträger, Therapeuten u.a.) übermittelt werden. Diese Einwilligungen zur Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung an Dritte kann jederzeit widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Widerrufs je nach Adressat Einschränkungen in der Leistungserbringung bzw. finanzielle Nachteile entstehen können. (3) Der Leistungsempfänger hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über ihn/sie gespeichert sind. 9 Recht auf Beratung und Beschwerde (1) Der Leistungsempfänger hat das Recht, sich von dem Leistungserbringer beraten zu lassen und sich dort über Mängel bei Erbringung der Seite 4 von 6

5 Leistungen zu beschweren. Betreuungen M. Heinen (2) Der Leistungsempfänger hat Anspruch darauf, dass der Leistungserbringer das festgelegte interne und externe Beschwerdemanagement gewährleistet. 10 Vertragsdauer und Beendigung des Vertrages (1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Es kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragspartner 4 Wochen. (3) Der Leistungsempfänger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm/ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vierwöchigen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. (4) Der Leistungserbringer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich und unter Angabe von Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich der Hilfebedarf des Leistungsempfängers so verändert, dass seine/ihre fachgerechte Betreuung durch den Dienst nicht mehr möglich ist. Troisdorf, Ort, Datum N.N. Unterschrift des Leistungsempfängers/in Gesetzlicher Vertreter Seite 5 von 6

6 Unterschrift des gesetzlichen Betreuers/in Unterschrift des Leistungserbringers Seite 6 von 6

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