Qualitätssicherungsvertrag
|
|
|
- Klemens Buchholz
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Qualitätssicherungsvertrag zwischen - AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik - VHS (Verband Hörakustik Schweiz) einerseits (nachfolgend Verbände genannt) und - den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) - der Militärversicherung, vertreten durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Abteilung Militärversicherung andererseits (nachfolgend Versicherer genannt) Vorbemerkung Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter Seite 1 von 5
2 1. Geltungsbereich Der vorliegende Vertrag ist integrierender Bestandteil des Tarifvertrages vom Personelle Voraussetzungen 2.1 Zur Abrechnung von Leistungen gemäss dem Tarifvertrag vom 1. Januar 2013 sind Hörgeräteakustiker zugelassen, welche den eidgenössischen Fachausweis besitzen. 2.2 Zur Abrechnung von Leistungen gemäss dem Tarifvertrag zugelassen ist ausserdem, wer eine vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung und einen entsprechenden Ausweis besitzt oder über einen Nachweis für eine Besitzstandsregelung des BBT verfügt. 2.3 Auszubildende Hörgeräteakustiker können nur Anpassarbeiten ausführen, sofern sie in derselben Abgabestelle (Filiale) zu mindestens 80% von einer Fachperson gemäss Absatz 2.1 oder 2.2 überwacht werden. Die Ausbildungszeit darf höchstens 5 Jahre betragen. 2.4 Hörgeräteakustiker-Gesellen, welche den praktischen Teil der Prüfung zum eidgenössischen Fachausweis ablegen und bestehen, dürfen selbständig Anpassarbeiten ausführen sofern die fachliche Leitung durch einen Hörgeräteakustiker gemäss Absatz 2.1 und 2.2 sichergestellt ist. Die fachliche Leitung kann sich in diesem Fall auf maximal 2 Abgabestellen (Filialen) erstrecken. Hörgeräteakustiker-Gesellen, welche den praktischen Teil der Prüfung zum eidgenössischen Fachausweis ablegen und bestehen, sind nicht berechtigt, auszubildende Hörgeräteakustiker zu betreuen oder selbständig Leistungen gemäss diesem Tarifvertrag abzurechnen. Hörgeräteakustiker-Gesellen, welche den praktischen Teil der Prüfung zum eidgenössischen Fachausweis nicht ablegen oder nicht bestehen, können nur Anpassarbeiten ausführen, sofern sie in derselben Abgabestelle (Filiale) zu mindestens 80% von einer Fachperson gemäss Absatz 2.1 oder 2.2 überwacht werden. 3. Räumliche Voraussetzungen 3.1 Die Abgabestelle verfügt über einen ruhigen, in sich abgeschlossenen Raum von mindestens 4m 2 Fläche und einer Höhe von mindestens 2m mit einer permanent eingerichteten Messanlage. 3.2 Der Grundgeräuschpegel darf die in "Richtlinien für Hörprüfkabinen Papier 215.W002 des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (METAS)" festgelegten Werte um höchsten 8 db pro Frequenz überschreiten. Die Messung hat nach den oben erwähnten Richtlinien des METAS zu erfolgen. 3.3 Bei der Aufnahme, Umzug oder Umbau einer Abgabestelle muss mit dem Antrag oder der Mutationsmeldung die Messung des Grundgeräuschpegels durch eine anerkannte Eichstelle eingereicht werden. Seite 2 von 5
3 3.4 Bereits bestehende Abgabestellen müssen spätestens 18 Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung die Messung des Grundgeräuschpegels durch eine anerkannte Eichstelle einreichen. 4. Technische Voraussetzungen 4.1 Die Abgabestelle verfügt über ein ISO kalibrierten Tonaudiometer mit Vertäubungsmöglichkeiten mit einem Frequenzbereich für Luftleitung von 125 bis 8000 Hz, für Knochenleitung von 500 bis 4000 Hz, für Freifeld (Lautsprecher von 125 bis 8000 Hz) sowie eine Lautstärkeintensität für Luftleitung von 0 bis 120 db/hl, für Knochenleitung von 0 bis 65 db/hl und für (Lautsprecher von 0 bis 85 db/hl). 4.2 Eine Anlage für sprachaudiometrische Prüfungen mit einem Abspielgerät mit verschleissfreien Tonträgern mit europäischem und regional anerkanntem Testmaterial. Die Prüfungen müssen sowohl über Kopfhörer bis 120 db/spl sowie über Lautsprecher in einer Distanz von 1m bis 90 db/spl verzerrungsfrei durchgeführt werden können. 4.3 Für die Hörgeräteanpassung müssen ein Computer mit der notwendigen Software für die Programmierung von Hörgeräten, eine Messeinrichtung zur Überprüfung der Hörgeräte sowie ein Sondenmessgerät (in situ) zur Überprüfung der individuellen Leistung im Ohr des Versicherten vorhanden sein. 4.4 Des Weiteren müssen folgende Werkzeuge zur Verfügung stehen: - Bohrmaschine mit mindestens U/min. inklusive Fräser zur Bearbeitung von verschiedenen Materialien - eine Poliermaschine - ein Ultraschallgerät - ein Otoskop - Abdruckbesteck - Werkzeug für Reparaturen an Hörgeräten 4.5 Die technischen Voraussetzungen gemäss Absatz 4.1 und 4.2 sind durch eine zertifizierte Eichstelle jährlich zu überprüfen, zu eichen und zu dokumentieren (analog Vereinbarung über die Kontrolle der technisch-audiologischen Einrichtungen der ORL-Ärzte). 5. Fortbildung 5.1 Die Dauer der Fortbildung für Hörgeräteakustiker muss mindestens 4 Tage pro Kalenderjahr betragen, in einem direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und fachlich orientierte Aktivitäten, wie Kursbesuche, Kongresse, Seminaren, Workshops, Lehrgänge usw. beinhalten. 5.2 Der Nachweis der absolvierten Fortbildung hat nach dem Prinzip der Selbstdeklaration zu erfolgen. Hörgeräteakustiker müssen in der Lage sein, geleistete Tage und Stunden nachzuweisen und zu belegen. Als Nachweis gelten auf den Namen des Teilnehmers lautende Teilnahmebestätigungen und Zertifikate. Seite 3 von 5
4 5.3 Die Verbände erlassen nach Absprache mit den Versicherern die entsprechenden Richtlinien für die Anerkennung und Bewertung der Fortbildungsveranstaltungen. 5.4 Der Nachweis der absolvierten Fortbildung ist grundsätzlich jedes Jahr zu erbringen. In besonderen Fällen von längeren Arbeitsunterbrüchen wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft oder Militärdienst kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden. 5.5 Bildet sich ein Vertragslieferant in einem Jahr während mehr als 4 Tagen fort, können die zusätzlich geleisteten Tage für das Folgejahr angerechnet werden. 6. Qualitätsüberprüfung 6.1 Die Paritätische Vertrauenskommission (PVK) überprüft jährlich die Einhaltung des vorliegenden Qualitätssicherungsvertrages aufgrund der Selbstdeklarationen. Stichkontrollen sind jederzeit möglich. 6.2 Entstehen im Rahmen der Mutationsmeldung Mängel, so gelten folgende Fristen zu deren Behebung: - personelle Mängel innert 6 Monaten - technische Mängel innert 3 Monaten 6.3 Bei Verstössen gegen Meldepflichten (z.b. Mutationen) kann die PVK folgende Sanktionen beschliessen: - Verwarnung - Busse bis zu CHF 1'000.- im Einzelfall - befristete Streichung von der Lieferantenliste - definitive Streichung von der Lieferantenliste Die Sanktionen können im Wiederholungsfall kumuliert werden. 6.4 Bei Verstössen gegen den Qualitätssicherungsvertrag (Verletzung der personellen, räumlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Fortbildungsvorschriften) kann die PVK folgende Sanktionen beschliessen: - Busse zwischen CHF 1'000.- und CHF 10'000.- pro Monat des Verletzungszeitraums - befristete Streichung von der Lieferantenliste - definitive Streichung von der Lieferantenliste Die Sanktionen können im Wiederholungsfall kumuliert werden 6.5 Beschlüsse gemäss Absatz 6.3. und 6.4. können innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim in Art. 57 UVG und Art. 27 MVG vorgesehenen kantonalen Schiedsgericht angefochten werden. Seite 4 von 5
5 7. Inkrafttreten und Kündigung 7.1 Dieser Vertrag tritt am in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. Januar Die Kündigung richtet sich nach Artikel 10 des Tarifvertrages vom Bern, Luzern, Unterägeri, AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik VHS Verband Hörakustik Schweiz Der Geschäftsführer Christoph Schwob Christian Rutishauser Jürg Depierraz Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (Suva) Abteilung Militärversicherung Der Direktor Felix Weber Stefan A. Dettwiler Seite 5 von 5
Hörgeräte - Tarifvertrag
Hörgeräte - Tarifvertrag zwischen - AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik - VHS (Verband Hörakustik Schweiz) einerseits (nachfolgend Verbände genannt) und - den Versicherern gemäss
Tarifvertrag. dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV)
Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) (nachfolgend SVOT genannt) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV) vertreten durch die Schweizerische
Zusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und
Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag vom 15. Dezember 2001 über die Abgeltung von ambulanten physiotherapeutischen Leistungen in Spitälern und Kliniken zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und den
Zusatzvereinbarung. zwischen. H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und
Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag vom 15. Dezember 2001 über die Abgeltung von ambulanten physiotherapeutischen Leistungen in Spitälern und Kliniken zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) und den
Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission
Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission zwischen dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) (nachfolgend SVOT genannt) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung
Vereinbarung betreffend die Paritätische Interpretationskommission TARMED (PIK)
Vereinbarung betreffend die Paritätische Interpretationskommission TARMED (PIK) zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+), die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und santésuisse Die Schweizer
Tarifvertrag Physiotherapie
Tarifvertrag Physiotherapie zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),
TARIFVERTRAG F I 1. Tarifvertrag. zwischen
TARIFVERTRAG F I 1. Tarifvertrag zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV), vertreten
Vereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),
Vereinbarung zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung vertreten durch die Suva, der Invalidenversicherung
Tarifvertrag. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),
Tarifvertrag zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV), vertreten durch die Suva der
Rahmenvertrag. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),
Rahmenvertrag zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV), der Invalidenversicherung
Vereinbarung betreffend die Paritätische Interpretationskommission TARMED (PIK)
TARMED Vereinbarung PIK / Seite 1 von 5 Vereinbarung betreffend die Paritätische Interpretationskommission TARMED (PIK) zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (H+), die Verbindung der Schweizer Ärztinnen
Verordnung des EJPD über audiometrische Messmittel
Verordnung des EJPD über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung) 941.216 vom 9. März 2010 (Stand am 1. Januar 2015) Das Eidgenössische Justiz- Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel
Vereinbarung betreffend die Apparative Versorgung von Kindern mit Hörschwächen (gilt nur für die Invalidenversicherung)
Vereinbarung betreffend die Apparative Versorgung von Kindern mit Hörschwächen (gilt nur für die Invalidenversicherung) zwischen - AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik - HZV Hörzentralen-Verband
Qualitätssicherungsvertrag
QUALITÄTSSICHERUNGSVERTRAG FIII Qualitätssicherungsvertrag zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung
Tarifvertrag. dem Schweizerischen Apothekerverband (pharmasuisse) der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV)
Tarifvertrag zwischen dem Schweizerischen Apothekerverband (pharmasuisse) (nachfolgend pharmasuisse genannt) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV) vertreten durch die
Nationaler Tarifstruktur-Vertrag
Nationaler Tarifstruktur-Vertrag Physiotherapie (Art. 43 Abs. 5 KVG) vom 5. August 06 zwischen a) H+ Die Spitäler der Schweiz, Lorrainestrasse 4A, 303 Bern Leistungserbringerverband, und b) curafutura
Vereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),
Vereinbarung zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung vertreten durch die Suva, der Invalidenversicherung
Zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer
98. Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände Vom 4. September 978 (Stand. Januar 979) Zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft
1 Zielsetzung Qualität Spezielles Angebotsprofil Transparenz für die Kunden Qualitätssicherungs-Kommission...
WELLNESS DESTINATION REGLEMENT INHALTE 1 Zielsetzung...2 1.1 Qualität... 2 1.2 Spezielles Angebotsprofil... 2 1.3 Transparenz für die Kunden... 2 2 Qualitätssicherungs-Kommission...2 3 Voraussetzung zur
Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen
Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt
akademie Ausbildung Hörgeräteakustiker/in
Ausbildung Hörgeräteakustiker/in Informationen Hörgeräteakustiker/in mit ahs-diplom (ahs Stufe 1) Hörgeräteakustiker/in mit eidg. Fachausweis (ahs Stufe 2) www.a-hs.ch Ausbildung Hörgeräteakustiker/in
Fortpflanzungsmedizinverordnung
Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) Änderung vom 21. Juni 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 1 wird wie folgt geändert: Art. 1 Eine
Vertrauensarztvertrag
Vertrauensarztvertrag zwischen, Römerstrasse 0, 50 Solothurn und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Elfenstrasse 8, 000 Bern 6 ("FMH") Gestützt auf Art. 57 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die
1 Allgemeine Bestimmungen
8.5. Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF) vom.0.00 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
SSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO
SSO-Weiterbildungsreglement Praxisadministratorin SSO Praxisadministrator SSO Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED. vertreten durch das Spitalamt Solothurn
Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED zwischen den Solothurnischen Spitälern (Kantonsspital Olten, Bürgerspital Solothurn, Spital Genchen, Spital Dornach, Höhenklinik Allerheiligenberg, Psychiatrische
Tarifvertrag für Physiotherapie
Tarifvertrag für Physiotherapie 1 Tarifparteien 1.1 Parteien dieses Vertrages sind: a Liechtensteinischer Krankenkassenverband (LKV) b Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) 2 Vertragsgegenstand
«Zahnversicherung» der AXA/
Zusätzliche Vertragsbedingungen ZB «Zahnversicherung» der AXA/ Zahnversicherung 1000 Zahnversicherung 2000 Zahnversicherung 3000 Ausgabe 07.2017 15798DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A A1 Was ist der
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002
Entwurf vom 24. Januar 2002 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002 vom... Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und
2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen *
66.5. Verordnung über das Veranlagungsverfahren * (VVV) vom 0.0.00 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Buchstabe d des Steuergesetzes vom. Mai 000 (StG) ), auf Antrag
Vereinbarung über die Ausführungsbestimmungen
Vereinbarung über die Ausführungsbestimmungen zwischen dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) (nachfolgend SVOT genannt) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung
Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
Tarifvertrag für Physiotherapie
Tarifvertrag für Physiotherapie 1 Tarifparteien 1.1 Parteien dieses Vertrages sind: a Liechtensteinischer Krankenkassenverband (LKV) b Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) 2 Vertragsgegenstand
Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)
8.6 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 04) Der Regierungsrat, gestützt auf 6 Abs. und, 4 sowie 5 Abs. des Gesundheitsgesetzes vom. April 007
SANKTIONSREGLEMENT der Agro-Marketing Suisse AMS zur GARANTIEMARKE SUISSE GARANTIE. Zertifizierter Bereich. Dok. Nr. 9d
SANKTIONSREGLEMENT der Agro-Marketing Suisse AMS zur GARANTIEMARKE SUISSE GARANTIE Zertifizierter Bereich Dok. Nr. 9d Genehmigt vom Vorstand der AMS am 3. März 2017 In Kraft gesetzt ab 1. nuar 2017 Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Schulärztlichen Dienst
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Verordnung über den Schulärztlichen Dienst vom. Mai 005 (Stand. August 005) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 6 des Gesundheitsgesetzes
Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen
Ausbildungskonzept der Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen in Sachen Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates
Stadt Aarau.8-5 Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates Vom 0. Juni 005 (Stand 5. April 06) Der Einwohnerrat erlässt gestützt auf 0 Abs. lit. e des Gesetzes
RICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS
Landesapothekerkammer Thüringen Thälmannstraße 6 99085 Erfurt RICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten
Richtlinien Zulassung zur Eidgenössischen Prüfung der Medizinischen Masseure und Masseurinnen OdAmm
Richtlinien Zulassung zur Eidgenössischen Prüfung der Medizinischen Masseure und Masseurinnen OdAmm Richtlinien Äquivalenz zu Abschlüssen Sekundarstufe II 1. Definition Sekundarstufe II Die Sekundarstufe
Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO. Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,
Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen
IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen 1.12.2005 (Stand 13.09.2007) Wortlaut IVSE: Qualität und Wirtschaftlichkeit Artikel 33 1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung
vom 16. Januar/15. Februar 1995
4.1.2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen 1 vom 16.
Vereinbarung betreffend die Tarifstruktur. pharmasuisse UV/MV/IV
Vereinbarung betreffend die Tarifstruktur pharmasuisse UV/MV/IV zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung
Richtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems HOOGAN durch Organisatoren von Sportveranstaltungen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Richtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems HOOGAN durch Organisatoren von Sportveranstaltungen
An die Kantone. Sehr geehrte Damen und Herren
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik CH-3003 Bern BAG An die Kantone Bern, 19. Oktober 2017 Gesetzgebung zu den Medizinalberufen:
Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats
Empfehlungen der Bundesapothekerkammer für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten
Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten
Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 1, Artikel
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement zur Deckung von Infrastrukturkosten infolge Zweitwohnungen (RDIZ) Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement zur Deckung von Infrastrukturkosten infolge Zweitwohnungen (RDIZ) Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement 2012 Inhaltsverzeichnis Seite GESETZE... 1 PRÄAMBEL... 1 RECHTSGRUNDLAGEN...
Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
- - Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 26. November 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen
Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung
Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung Die Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung beschliesst gestützt auf Art. und des
Schwangerschafts- ultraschall (SGUM)
Schwangerschafts- ultraschall (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 2 Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) 1. Allgemeines Die Inhaber * des Fähigkeitsausweises "Schwangerschaftsultraschall"
Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen
Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) 235.13 vom 28. September 2007 (Stand am 1. November 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19.
Ausbildung Hörgeräte-Akustiker /- in
Ausbildung Hörgeräte-Akustiker /- in mit ahs-diplom (ahs Stufe 1) mit eidg. Fachausweis (ahs Stufe 2) akademie Willkommen an der akademie hörenschweiz Ausbildungsverlauf Wer anderen Menschen die Möglichkeit
Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)
Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) vom... Entwurf vom 1. Februar 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 1 über den
Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer
Verordnung 811.112.13 über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 115 Absatz
Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) vom. Oktober 05 Gestützt auf Art. ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 8. Februar
Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer
Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 115 Absatz 2 bis und 116
zum Tarifvertrag über die Abgeltung der Leistungen der Orthopädie-Schuhmachermeister
Ausführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über die Abgeltung der Leistungen der Orthopädie-Schuhmachermeister zwischen dem Verband Fuss & Schuh (nachfolgend Leistungserbringer genannt) und der Medizinaltarif-Kommission
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung
Feuerwehr - Reglement
Gemeinde Döttingen Feuerwehr - Reglement des Gemeindeverbandes Feuerwehr Döttingen - Klingnau Gültig ab 1. Januar 2004 Die Verbandsgemeinden, vertreten durch die Gemeinderäte Döttingen und Klingnau beschliessen,
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) Version 1.
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) Version 1. Juli 2015 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende
Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober 2012 Der
Vertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem
Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) Art. 1. Gegenstand Der vorliegende Vertrag,
Feuerwehrreglement der Stadt Aarau
Stadt Aarau 5.- Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Vom 9. Juni 009 (Stand 0. November 009) Der Stadtrat, gestützt auf des Feuerwehrgesetzes (FwG) ) vom. März 97, beschliesst:. Rekrutierung und Einteilung
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste Checkliste zur Bereitstellung der notwendigen Dokumente für die Anerkennung von Laboratorien gemäss
Atemfachverband Schweiz AFS. Reglement für die Aufnahme in den Atemfachverband Schweiz
Reglement für die Aufnahme in den Atemfachverband Schweiz Inhalt Seite 1. Aktivmitglied 3 2. Aktivmitglied / Atemtherapeutinnen mit einem Diplom eines Ausbildungsinstitutes, welches nicht in der Mehtodenidentifikation
s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen)
Ständerat Herbstsession 06 - - 5.078 s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Antrag der Kommission
Verordnung über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr
Verordnung über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr (VMG) vom 1. März 1999 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes
1. Was ist zu tun, um die Anerkennung der Zusatzbezeichnung nach den Übergangsregelungen
Merkblatt zum Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie nach den Übergangsregelungen ( 15 Abs. 1 WBO) (Stand: 15. Dezember 2008) Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter
Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben:
837.3 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft Vom 9. Dezember 003 (Stand. Januar
V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Entwurf vom 12. März 2015 Gestützt auf Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Information zur Kautionsabwicklung Gärtnergewerbe Basel-Stadt und Basel-Landschaft
Information zur Kautionsabwicklung Gärtnergewerbe Basel-Stadt und Basel-Landschaft Die in diesem Informationsblatt enthaltenen Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Massgeblich sind einzig die entsprechenden
Elektroneuromyographie (SGKN)
Elektroneuromyographie (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 2 Begleittext zu den Fähigkeitsprogrammen Elektroencephalographie (SGKN) und Elektroneuromyographie (SGKN) Die Fähigkeitsausweise "Elektroencephalographie
Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE
Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE 1 Name, Trägerschaft und Zweck Art. 1 Name und Trägerschaft 1 Der Verein Berufsbildungsfonds Organisation kaufmännische Grundbildung
Prüfungsreglement Banking & Finance Essentials
Prüfungsreglement Banking & Finance Essentials Version 1.7 27.08.2014 Der einfacheren Lesbarkeit halber wird die männliche Form verwendet, falls nicht in neutraler Form schreibbar. CYP Association Giessereistrasse
Anhang 6 Praktikumsordnung
Anhang 6 Praktikumsordnung Praktikumsordnung für Studierende des Studienganges Hörakustik der Fachhochschule Lübeck Aufgrund der Studienordnung und Prüfungsordnung für den Studiengang Hörakustik der Fachhochschule
über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,
60.0 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) vom. Dezember 05 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
