Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung
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- Claus Wetzel
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1 Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung Die Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung beschliesst gestützt auf Art. und des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann vom 4. Januar 00 (Ausbildungs- und Prüfungsreglement) und gestützt auf Art. Abs. des Reglements über die Organisation der Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann vom 9. Dezember 00 (Organisationsreglement) die folgende Geschäftsordnung: Allgemeines Art. Zweck Diese Geschäftsordnung ergänzt die oben erwähnten Grundlagen. Die Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionsverordnung) vom. Juni 996 (Stand 5. Dezember 006), gemäss Art. Abs. des Ausbildungs- und Prüfungsreglements, kommt nicht mehr zur Anwendung. Art. Name Die Bezeichnung der Kommission lautet Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung. Organisation der Sitzungen Art. Sitzungsplanung Die Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen Sitzungsplan zu ordentlichen Plenarsitzungen zusammen, in der Regel vierteljährlich. Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern eine ausserordentliche Sitzung einberufen. Art. 4 Sitzungsvorbereitung Das Plenum wird im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten durch das Sekre-tariat einberufen. Die Kommissionsmitglieder erhalten in der Regel 4 Tage vor der Sitzung zugestellt: a) die Einladung zur Sitzung b) die Traktandenliste c) die für die Sitzung erforderlichen Akten
2 Art. 5 Traktandenliste Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit einfachem Mehr der Mitglieder genehmigt. Die Änderung der Traktandenabfolge, die Streichung von Traktanden sowie die Aufnahme von dringlichen Geschäften können mit einfachem Mehr der Mitglieder beschlossen werden. Art. 6 Beschlussfähigkeit Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung anwesend ist. Art. 7 Stellvertretung In der Regel können sich Kommissionsmitglieder nicht vertreten lassen. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Art. 8 Beschlussfassung Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Das Plenum kann einzelne Entscheide an den Präsidenten oder die Präsidentin delegieren. Operative Routineentscheide kleiner Bedeutung oder Entscheide unter grossem Zeitdruck kann der Präsident oder die Präsidentin selber fällen. Die Kommissionsmitglieder sind aber eingehend zu informieren. In dringenden Fällen kann die Meinungsäusserung der Mitglieder auf dem Zirkulationsweg eingeholt werden. Art. 9 Protokoll Das Sekretariat führt über die Plenarsitzungen ein Protokoll, das die wesentlichen Beschlüsse und Erwägungen festhält. Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel innert drei Wochen in deutscher und französischer Sprache zugestellt. Aufgaben und Zuständigkeiten Art. 0 Präsidium Die Präsidentin oder der Präsident nimmt folgende Aufgaben wahr: a) beruft die Plenumssitzungen ein und leitet sie b) wählt Arbeitsschwerpunkte und Sitzungsthemen c) übernimmt die Verantwortung für die Koordination der Kommissionsarbeiten
3 d) stellt den Informationsfluss zwischen der Kommission und den in Art. 7, Abs. auf geführten Organisationen sicher e) vertritt die Kommission nach aussen Ist der Präsident bzw. die Präsidentin an der Ausübung des Amtes verhindert, so versieht die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident diese Aufgaben. Art. Sekretariat Das Sekretariat nimmt folgende Tätigkeiten wahr: a) Einladung und Information der Kommissionsmitglieder b) Protokollführung c) Beantworten von Anfragen in Abstimmung mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin d) Erledigen von Aufträgen der Kommission e) Aktualisieren der Website Art. Kommissionsmitglieder Die Kommissionsmitglieder gewährleisten die Verbindung zu den durch sie vertretenen Organisationen gemäss Art. Abs. des Ausbildungs- und Prüfungsreglements. Art. In der Kommission vertretene Organisationen Die Kommission arbeitet mit den Organisationen gemäss Art. Abs. des Ausbildungsund Prüfungsreglements im Sinne der Magglinger Leitlinien zur Verbundpartnerschaft vom. Mai 007 zusammen. Die Kommission arbeitet mit den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) und mit den Schweizerischen Kommissionen für Berufsentwicklung und Qualität verwandter Berufe zusammen. Die in der Kommission vertretenen Organisationen schaffen die Voraussetzung für die Bearbeitung von Fragestellungen der Prüfungskommission. Dies gilt insbesondere für: a) die Schweizerische Berufsbildu ngsämter-konferenz (SBBK) b) die Schweizerische Konferenz kaufmännischer Berufsfachschulen (SKKBS) c) die Konferenz Schweizerischer Handelsschulrektoren (KSHR) d) den Verband Schweizerischer Handelschulen (VSH) e) die Schweizerische Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB) f) den KV Schweiz g) die IGKG Schweiz 4 Die Schweizerische Konferenz kaufmännischer Berufsfachschulen (SKKBS) und die Konferenz Schweizerischer Handelsschulrektoren (KSHR) leisten der Kommission Unterstützung bei der Behandlung fachtechnischer Fragen zu den einzelnen Lernbereichen.
4 Art. 4 Arbeitsgruppen Die Kommission kann für die Behandlung besonderer Geschäfte permanente oder ad-hoc Arbeitsgruppen einsetzen. Art. 5 Sachverständige Die Kommission kann für die Behandlung einzelner Gebiete und Fragen unabhängige Sachverständige sowie Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen Bereiche einsetzen. Die Kommission arbeitet mit dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) und mit dem Schweizerischen Dienstleistungszentrum Berufsbildung I Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) zusammen. Information, Kommunikation und Öffentlichkeit Art. 6 Vertraulichkeit Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie beigezogene Sachverständige sind verpflichtet, über Wahrnehmung und Gegenstände die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren, sofern diese entsprechend deklariert werden. Art. 7 Beschlüsse Die Beschlüsse der Sitzung werden bei Bedarf den zuständigen kantonalen Behörden, den Berufsfachschulen und den Ausbildungs- und Prüfungsbranchen in Kreisschreiben zugestellt. Die Zustellung erfolgt an: a) die kantonalen Berufsbildungsämter b) die Kommission Qualifikationsverfahren des Schweizerischen Dienstleistungs zentrum I Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) und der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) zuhanden der angeschlossenen Gremien c) die Schweizerische Konferenz kaufmännischer Berufsfachschulen (SKKBS), die Konferenz Schweizerischer Handelsschulrektoren (KSHR) und an den Verband Schweizerischer Handelschulen (VSH) zuhanden der ausbildenden, anerkannten Schulen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 des Ausbildungs- und Prüfungsreglements d) die Schweizerische Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB) zuhanden der vom BBT anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen 4
5 Schlussbestimmungen Art. 8 Überprüfung Diese Geschäftsordnung wird periodisch durch die Kommission überprüft und nötigenfalls neuen Gegebenheiten angepasst. Art. 9 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Berufsbildung vom 7. September 008 und aufgrund der Zustimmung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom. Juli 009 am. August 009 in Kraft. Bern,. Juli 009 5
Das Organisationsreglement und Rahmenprogramm ergänzen die Bestimmungen des oben erwähnten Bildungsplans.
Organisationsreglement und Rahmenprogramm für die überbetrieblichen Kurse Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ); Ausbildungs- und Prüfungsbranche Chemie scienceindustries erlässt,
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