Geschäftsordnung für den Kantonalen Kirchenvorstand der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz

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1 Antrag an den Kantonskirchenrat Geschäftsordnung für den Kantonalen Kirchenvorstand der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (vom 22. April 2005) Der Kantonskirchenrat der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, gestützt auf 16 Abs. 4 lit. e des Organisationsstatuts vom 8. April 1998 beschliesst: I. Der Kantonale Kirchenvorstand 1 Stellung und anwendbares Recht 1 Der Kantonale Kirchenvorstand ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Kantonalkirche. 2 Die Organisation und die Tätigkeit des Kantonalen Kirchenvorstandes richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung, des Organisationsstatuts, der Geschäftsordnung für den Kantonskirchenrat und dieser Geschäftsordnung. 2 Gleichstellung Bezeichnungen wie Präsident, Ressortchef und dergleichen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen, welche die entsprechende Funktion bekleiden. 3 Aufgaben 1 Der Kantonale Kirchenvorstand erfüllt seine Aufgaben, indem er a) seine Regierungstätigkeit ausübt; b) die Verwaltung der Kantonalkirche leitet; c) Verwaltungshandlungen selbst vornimmt; d) bei der Rechtssetzung der Kantonalkirche mitwirkt; e) die Beziehungen zur Öffentlichkeit und anderen Institutionen pflegt. 2 Er handelt dabei im Rahmen von Verfassung, Organisationsstatut und Gesetzen, sowie unter Wahrung der Rechte des Volkes und des Kantonskirchenrates. 4 Regierungstätigkeit 1 Der Kantonale Kirchenvorstand übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er a) die für die Kantonalkirche bedeutsamen Entwicklungen beobachtet und beurteilt; b) die wesentlichen Ziele und Mittel des Handelns der Kantonalkirche festlegt; c) die kantonalkirchliche Tätigkeit auf der Regierungsebene koordiniert; d) die Kantonalkirche nach innen und aussen vertritt. 2 Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor den anderen Aufgaben des Kantonalen Kirchenvorstandes. 5 Leitung der kantonalkirchlichen Verwaltung 1 Der Kantonale Kirchenvorstand stellt die rechtmässige, zweckmässige und leistungsfähige Tätigkeit der kantonalkirchlichen Verwaltung (insbesondere des Sekretärs) sicher. 2 Er sorgt für die Koordination der kantonalkirchlichen Verwaltung sowie zwischen dieser und anderen Trägern von Verwaltungsaufgaben. 3 Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die kantonalkirchliche Verwaltung aus. 6 Verwaltungshandlungen Der Kantonale Kirchenvorstand nimmt wichtige Verwaltungshandlungen selbst vor. Vorbehalten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instanzen durch die Gesetzgebung.

2 - 2-7 Mitwirkung bei der Rechtssetzung Der Kantonale Kirchenvorstand beteiligt sich an der Rechtssetzung, indem er a) das Verfahren zur Ausarbeitung von Erlassen leitet; b) dem Kantonskirchenrat Vorlagen zu Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen unterbreitet; c) im Rahmen seiner Befugnisse eigene Verordnungen erlässt; d) die Vernehmlassungen verfasst, zu denen er von anderen Institutionen aufgefordert wird. 8 Beziehungen zur Öffentlichkeit und anderen Institutionen 1 Der Kantonale Kirchenvorstand informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und fördert den Kontakt zwischen der Bevölkerung und der Kantonalkirche. 2 Er erteilt den Katholiken Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Er vertritt die Kantonalkirche gegenüber den politischen und kirchlichen Institutionen. 9 Amtsantritt 1 Nach der Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes lädt der neu gewählte Präsident des Kantonalen Kirchenvorstandes unverzüglich zur konstituierenden Sitzung innert 20 Tagen ein. Der Amtsantritt erfolgt mit dieser Sitzung. 2 Der neu gewählte Präsident des Kantonalen Kirchenvorstandes bezeichnet die zu behandelnden Geschäfte in Absprache mit dem bisherigen Kantonalen Kirchenvorstand. 3 Bei einer Ersatzwahl bestimmt der Kantonale Kirchenvorstand den Amtsantritt des neu gewählten Mitgliedes. 10 Verteilung der Ressorts 1 Zu Beginn jeder Amtsperiode überträgt der Kantonale Kirchenvorstand jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Ressorts und bezeichnet für jeden Ressortchef einen Stellvertreter. 2 Hat während der Amtsperiode eine Ersatzwahl stattgefunden, entscheidet der Kantonale Kirchenvorstand erneut über die Verteilung der Ressorts und der Stellvertretungen. 3 Über die Zuteilung der Aufgaben an die Ressorts kann jederzeit neu befunden werden. 4 Der Kantonale Kirchenvorstand bezeichnet die Vertreter der Behörden und Institutionen, in denen der Kantonalkirche ein Vertretungsrecht zusteht oder eingeräumt wird. 11 Sitzungen 1 Der Kantonale Kirchenvorstand tritt gemäss einer Jahresplanung zu den ordentlichen Sitzungen zusammen. Wenn es dringende, umfangreiche oder zahlreiche Geschäfte erfordern, kann er sich zu ausserordentlichen Sitzungen versammeln, was vom Präsidenten angeordnet oder von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden kann. 2 Die Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kantonalen Kirchenvorstandes verpflichtet. Kein Mitglied darf ohne Voranzeige an den Präsidenten einer Sitzung fernbleiben. 3 Der Kantonale Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Kann diese Zahl in ausserordentlichen Fällen wegen des Ausstands mehrerer Mitglieder oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erreicht werden, wird die Beschlussfähigkeit nicht aufgehoben. 4 Die Sitzungen des Kantonalen Kirchenvorstandes sind nicht öffentlich. Der Kantonale Kirchenvorstand kann bei Bedarf aussenstehende Personen einladen. 5 Die Sitzungen des Kantonalen Kirchenvorstandes können zusammen mit den Sitzungen des Büros des Kantonskirchenrates abgehalten werden. 6 Einer Sitzung des Kantonalen Kirchenvorstandes gleichgestellt sind Zirkularbeschlüsse, sofern die Mehrheit der Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes zustimmt und kein Mitglied die Abhaltung einer Sitzung verlangt. So zustandegekommene Beschlüsse sind an der folgenden Sitzung entsprechend zu protokollieren.

3 Leitung 1 Der Präsident leitet die Verhandlungen des Kantonalen Kirchenvorstandes und vertritt ihn nach aussen. 2 Er sorgt dafür, dass die Aufgaben des Kantonalen Kirchenvorstandes rechtzeitig in Angriff genommen sowie zweckmässig und beförderlich erledigt werden. 3 Ist der Präsident verhindert, tritt der Vizepräsident, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Kantonalen Kirchenvorstandes (bei gleicher Amtsdauer davon das ältere Mitglied) an seine Stelle. 13 Ausstand 1 Haben Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes oder der Sekretär nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Rekurskommission in den Ausstand zu treten, nehmen sie an der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung des betreffenden Geschäftes nicht teil. 2 Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet der Kantonale Kirchenvorstand in Abwesenheit des Betroffenen. 14 Beschlussfassung 1 Der Präsident und die Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt. 2 Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 3 Bei allen Beschlüssen und Wahlen ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich. 15 Kollegialitätsprinzip 1 Beschlüsse des Kantonalen Kirchenvorstandes gehen vom Kollegium aus. Jedes Mitglied ist daran gebunden und hat sie gegenüber dem Kantonskirchenrat und nach aussen zu vertreten. 2 Gegen einen Beschluss kann jedes Mitglied seine Verwahrung zu Protokoll geben. Abgesehen davon darf keine Minderheitsmeinung zu Protokoll genommen werden. 3 Die Mitglieder wahren Stillschweigen über die Beratung und Beschlussfassung im Kantonalen Kirchenvorstand. 16 Geschäftsgang 1 An den Sitzungen des Kantonalen Kirchenvorstandes werden in der Regel zuerst die Geschäfte von allgemeiner Bedeutung, dann die Anträge der Ressorts zu Beschlüssen und abschliessend die übrigen Geschäfte als Informationen aus den Ressorts (inkl. der Pendenzenliste) behandelt. Die Reihenfolge richtet sich grundsätzlich nach der Traktandenliste für die entsprechende Sitzung. 2 Die Anträge der Ressorts werden schriftlich und in der Form unterbreitet, in welcher sie vom Kantonalen Kirchenvorstand beschlossen werden sollen. Sie werden vom zuständigen Ressortchef mündlich begründet. 3 Die Anträge und erforderlichen Unterlagen für die Geschäfte des Kantonalen Kirchenvorstandes müssen spätestens zehn Tage vor der Sitzung dem Präsidenten übergeben worden sein. Dieser erstellt die Traktandenliste, gestützt auf welche der Sekretär die Einladung zur Sitzung samt den nötigen Unterlagen versendet. Dieser Versand an die Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes hat bis spätestens fünf Tage vor der Sitzung in geeigneter Form zu erfolgen. 4 Geschäfte, die nicht rechtzeitig angekündigt worden sind, können vom Kantonalen Kirchenvorstand nur dann beraten und beschlossen werden, wenn er zuvor ihre Dringlichkeit bejaht. 5 Die Beratung der Geschäfte erfolgt in freier Diskussion. 17 Präsidialverfügung 1 Ausnahmsweise kann ein dringendes Geschäft, das aus zeitlichen Gründen nicht dem Kantonalen Kirchenvorstand unterbreitet werden kann, durch Präsidialverfügung des Präsidenten erledigt werden. 2 Der Entscheid ist nachträglich dem Kantonalen Kirchenvorstand zur Genehmigung zu unterbreiten.

4 Protokoll 1 Der Sekretär nimmt mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an den Sitzungen des Kantonalen Kirchenvorstandes teil. Er führt das Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse. 2 Das Protokoll über die Verhandlungen des Kantonalen Kirchenvorstandes enthält die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Kantonalen Kirchenvorstandes und des Protokollführers sowie die gefassten Beschlüsse und ihre Begründung. Unter den Geschäften von allgemeiner Bedeutung und den übrigen Geschäften werden die Ergebnisse, Anordnungen und Aufträge summarisch festgehalten. 3 Über die Genehmigung des Protokolls wird an der folgenden Sitzung befunden. 4 Die Originalprotokolle samt den nötigen Anhängen werden vom Sekretär aufbewahrt und archiviert. 5 Die Beschlüsse des Kantonalen Kirchenvorstandes werden den Beteiligten durch Protokollauszug mitgeteilt. Die Öffentlichkeit wird über Geschäfte von allgemeinem Interesse informiert. 6 Der Sekretär führt jahrgangsweise ein laufendes Verzeichnis über die gefassten Beschlüsse, sowie ein nach Sachbereichen geordnetes zusammenfassendes Beschlussverzeichnis. 7 Der Sekretär ist für die Nachführung einer Liste mit den offenen wichtigen Pendenzen des Kantonalen Kirchenvorstandes zuständig. 19 Unterzeichnung 1 Die Beschlüsse des Kantonalen Kirchenvorstandes von allgemeinverbindlicher Natur und im Rahmen der Rechtspflege, die Vorlagen für den Kantonskirchenrat und die wichtigen Schreiben an politische und kirchliche Instanzen werden zusammen vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet. 2 Die übrigen Protokollauszüge und Schreiben werden vom Sekretär oder vom Präsidenten unterzeichnet, sofern das Geschäft nicht in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich eines Ressorts fällt. Im Zweifelsfall bestimmt der Kantonale Kirchenvorstand über die Unterzeichnung. II. Die Ressorts 20 Bestand Es bestehen folgende Ressorts: a) das Präsidialressort, b) das Ressort Finanzen; c) das Ressort Seelsorge; d) das Ressort Bildung; e) das Ressort Rechtswesen. 21 Zuteilung der Aufgaben 1 Die Aufgaben der gesamten Verwaltung werden vom Kantonalen Kirchenvorstand den Ressorts zugeteilt, soweit sie nicht unmittelbar von ihm wahrgenommen oder dem Sekretär aufgetragen werden. 2 Für die Zuteilung der Aufgaben ist massgebend, dass die Sachzusammenhänge gewahrt, die Arbeitsabläufe erleichtert, die Aufsicht sichergestellt und die Arbeitslast gleichmässig verteilt werden. 22 Ressortchef 1 Jeder Ressortchef ist im Rahmen der Zielsetzungen des Kantonalen Kirchenvorstandes und in seinem Zuständigkeitsbereich für die Vorbereitung, die Durchführung und die Kontrolle aller Geschäfte sowie die Koordination mit anderen Ressorts und dem Sekretär verantwortlich. 2 Er nimmt seine Aufgabe wahr, indem er a) die Aufgaben und Ziele des Ressorts periodisch festlegt und ihre Verwirklichung kontrolliert; b) das Ressort leitet, die erforderlichen Entscheide trifft und die Tätigkeit der allenfalls mitarbeitenden Personen koordiniert; c) die Erstellung und Einhaltung des Voranschlages und der Verpflichtungskredite des Ressorts überwacht; d) den Kantonalen Kirchenvorstand laufend über die wichtigen Vorgänge im Ressort unterrichtet und die dem Kantonalen Kirchenvorstand zustehenden Entscheide samt den nötigen Unterlagen vorbereitet;

5 - 5 - e) mit anderen Behörden und Institutionen in unmittelbaren Verkehr tritt, soweit es zur Behandlung der Geschäfte erforderlich ist und nicht dem Kantonalen Kirchenvorstand zukommt. 23 Sekretariat 1 Der Ressortchef kann auf den Sekretär des Kantonalen Kirchenvorstandes als Sekretariat zurückgreifen. 2 Der Kantonale Kirchenvorstand erlässt ein Pflichtenheft für den Sekretär. 24 Sachverständige 1 Soweit ein Bedürfnis besteht, können dem Ressort zur Beratung in Sachfragen oder für besondere Aufgaben Sachverständige beigegeben werden. 2 Die Sachverständigen werden vom Kantonalen Kirchenvorstand für eine Amtsperiode oder die Dauer eines Auftrages eingesetzt. 25 Zusammenarbeit zwischen den Ressorts 1 Berührt ein Geschäft mehrere Ressorts, haben die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und die Koordination zu sorgen. 2 Der Kantonale Kirchenvorstand bestimmt die Leitung eines Geschäftes, das in den Bereich mehrerer Ressorts fällt und er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Ressorts. 3 Sind mehrere Ressorts an einem Geschäft interessiert, das vom Kantonale Kirchenvorstand zu behandeln ist, wird ein Mitberichtsverfahren durchgeführt. Die leitende Stelle sorgt für die zeitgerechte Durchführung des Mitberichtsverfahrens und die Vollständigkeit der Akten. III. Schlussbestimmungen 26 Vollzug 1 Der Kantonale Kirchenvorstand wird mit dem Vollzug beauftragt. 2 Er kann dazu eine Vollzugsverordnung erlassen. 27 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung wird der Beschluss des Kantonalen Kirchenvorstandes gemäss Protokoll der 3. Sitzung 1998 vom 16. Dezember 1998, Traktandum 2, über die Arbeitsweise im Kantonalen Kirchenvorstand aufgehoben. 28 Inkrafttreten, Veröffentlichung 1 Diese Geschäftsordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Rechtssammlung aufgenommen. 2 Sie tritt mit dem Erlass in Kraft. Im Namen des Kantonskirchenrates Der Präsident: Der Sekretär: Victor Kälin Linus Bruhin

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