Geschäftsreglement der Bildungskommission

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1 Geschäftsreglement der Bildungskommission vom 8. Januar 05 Die Bildungskommission des Kantons Obwalden, in Verbindung mit dem Bildungs- und Kulturdepartement, gestützt auf Artikel des Bildungsgesetzes Bildungsverordnung, und Artikel und der erlässt: Art. Sitzungen Die Bildungskommission tagt auf schriftliche Einladung des Präsidiums. Das Präsidium beruft eine ausserordentliche Sitzung ein, wenn mindestens vier Mitglieder der Bildungskommission dies beantragen. Art. Beratung und Unterstützung Die Bildungskommission berät und unterstützt das Departement indem sie: a. Vorhaben und Entscheide des Departements diskutiert und Rückmeldungen gibt ( Echogruppe ); b. allgemeine Trends und Entwicklungen in der Bildung antizipiert und diskutiert ( Reflexionsgremium ); c. Eindrücke und Rückmeldungen aus der Bevölkerung aufnimmt und mit dem Departement diskutiert. Die Bildungskommission kann auf Einladung oder von sich aus Stellungnahmen zuhanden des Departements, weiterer Gremien oder der Öffentlichkeit abgeben. Art. Sitzungsvorbereitung und -teilnahme Die Kommissionsmitglieder bereiten sich an Hand der Sitzungsunterlagen auf die traktandierten Geschäfte vor. Bei den Beratungen und Diskussionen der Sitzungstraktanden bringen die Kommissionsmitglieder insbesondere ihren spezifischen beruflichen Erfahrungshintergrund ein. Art. 4 Antrags- und Stimmrecht Die Mitglieder der Bildungskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Art. 5 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mehrheit der gewählten stimmberechtigten Kommissionsmitglieder anwesend ist. GDB 40. GDB 40. G:\G-BKD-Sekr\08 Bildungskommission\Bikom 05\Sitzung _8-0-5\Geschäftsreglement BiKo doc

2 - - Art. 6 Ausstand Die Kommissionsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Art. 7 Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Die Bildungskommission kann für einzelne Geschäfte aussenstehende Personen beiziehen, insbesondere Fachleute des Bildungs- und Kulturdepartements. Art. 8 Protokoll Das Departementssekretariat führt über die Sitzungen der Bildungskommission ein Protokoll, das die wesentlichen Erwägungen und gegebenenfalls die Beschlüsse festhält. Das Protokoll wird elektronisch versandt. Ohne Rückmeldung der Kommissionsmitglieder innerhalb von 0 Tagen gilt das Protokoll als genehmigt. Das genehmigte Protokoll geht an die Kommissionsmitglieder und an die Leitung des Amts für Volks- und Mittelschulen sowie an die Leitung des Amts für Berufsbildung. Über die weitergehende Verteilung des Protokolls, insbesondere der Auszüge daraus, entscheidet das Präsidium in Verbindung mit dem Sekretariat. Art. 9 Präsidentin/Präsident Die Präsidentin/der Präsident leitet die Sitzungen und legt in Verbindung mit dem Departementssekretariat die Traktandenliste fest. Die Präsidentin/der Präsident vertritt die Bildungskommission nach aussen. Art. 0 Vizepräsidentin/Vizepräsident Die Bildungskommission wählt aus ihren Mitgliedern eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten. Art. Departementssekretariat Das Departementssekretariat trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Einladung der Geschäfte. Die Aktenablage erfolgt im Departementssekretariat. Art. Vertraulichkeit Die Beratungen der Bildungskommission dienen der freien Meinungsbildung. Nicht bekannt gegeben werden dürfen: a. dem Amtsgeheimnis unterstehende Gegenstände der Beratung; b. der Urheber einzelner Meinungsäusserungen. Art. Information und Kommunikation Die Bildungskommission wird vom Departement über bildungspolitische Absichten und Entscheide in der Regel wie folgt informiert: a. über das elektronische Informationsbulletin des Departements; b. an den Sitzungen in mündlicher Form sowie durch Einladungen zum Besuch von Informationsveranstaltungen im Bildungsbereich. G:\G-BKD-Sekr\08 Bildungskommission\Bikom 05\Sitzung _8-0-5\Geschäftsreglement BiKo doc

3 - - Die Bildungskommission legt jeweils am Ende jeder Sitzung fest, wie über einzelne Traktanden informiert werden soll und kann. Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Das Geschäftsreglement der Bildungskommission vom 5. März 007 wird aufgehoben. Art. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Sarnen, 8. Januar 05 Bildungskommission: Die Präsidentin: Heidi Wernli Der Sekretär: Peter Gähwiler G:\G-BKD-Sekr\08 Bildungskommission\Bikom 05\Sitzung _8-0-5\Geschäftsreglement BiKo doc

4 - 4 - Anhang Gesetzliche Grundlagen Bildungsgesetz vom 6. März 006 Art. Bildungskommission Die Bildungskommission berät und unterstützt das zuständige Departement in Grundsatzfragen des gesamten Bildungsbereichs. Zusammensetzung, Aufgaben und weitere Einzelheiten regelt der Kantonsrat durch Verordnung. Bildungsverordnung vom 6. März 006 Art. Aufgaben Die Bildungskommission ist zur grundlegenden Ausrichtung des Bildungswesens sowie zu den wesentlichen inhaltlichen und strukturellen Fragen anzuhören. Sie berät und unterstützt das zuständige Departement insbesondere bei: a. stufenübergreifenden Fragestellungen; b. stufenspezifischen Fragen von allgemeiner Bedeutung; c. Fragen der regionalen und nationalen Koordination; d. der Weiterentwicklung aller Bildungsstufen und -bereiche; e. der Umsetzung von umfassenden Schulreformen; f. Fragen an den Nahtstellen von Gesellschafts- und Bildungspolitik Die Bildungskommission kann dem zuständigen Departement Anträge unterbreiten. Das zuständige Departement kann der Kommission Aufträge erteilen. Art. Wahl und Zusammensetzung Die Bildungskommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Sie wird vom Regierungsrat gewählt. Die Erziehungswissenschaft, die Unterrichtspraxis, die Erziehungsberechtigten, die politischen Behörden sowie die Wirtschaft und die Kultur sind in der Kommission vertreten. Die Kommission arbeitet eng mit dem zuständigen Departement zusammen. Der Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin und/oder der Departementssekretär bzw. die Departementssekretärin nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. 4 Der Regierungsrat bezeichnet das Präsidium der Kommission; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. 5 Das Departementssekretariat besorgt die administrativen und organisatorischen Aufgaben. G:\G-BKD-Sekr\08 Bildungskommission\Bikom 05\Sitzung _8-0-5\Geschäftsreglement BiKo doc

5 - 5 - Kantonsratsgesetz vom. April 005 (Stand. Juli 0) Art. 8 Vertraulichkeit Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung. Nicht bekannt gegeben werden dürfen: a. dem Amtsgeheimnis unterstehende Gegenstände der Kommissionsberatungen; b. die Urheber einzelner Meinungsäusserungen. Die Kommissionsmitglieder dürfen sich unter Wahrung des Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommissionsverhandlungen äussern. Die Orientierung des Regierungsrats durch seine Mitglieder bleibt vorbehalten. G:\G-BKD-Sekr\08 Bildungskommission\Bikom 05\Sitzung _8-0-5\Geschäftsreglement BiKo doc

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