Reglement. über die Durchführung der Eidg. Berufsprüfung HAUSWART HAUSWARTIN. für die/den

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement. über die Durchführung der Eidg. Berufsprüfung HAUSWART HAUSWARTIN. für die/den"

Transkript

1 Prüfungssekretariat Eidg. Berufsprüfung für Hauswartinnen und Hauswarte Tribschenstrasse 7, Postfach Luzern Tel Fax Reglement über die Durchführung der Eidg. Berufsprüfung für die/den HAUSWARTIN HAUSWART SFH Schweizerischer Fachverband der Hauswarte SKO Schweizerische Kaderorganisation SSIV Schweizerischer Spenglermeister und Installateurverband VCI Verband Christlicher Institutionen VHIZ Verein der Kantonalen Hausdienst und Institutangestellten Zürich VPOD Verband des Personals öffentlicher Dienste BAH Berufsverband ausgebildeter Hauswarte Allpura Verband Schweizerischer Reinigungs-Unternehmen GBI Gewerkschaft Bau und Industrie Zürich / Luzern 20. Januar 2000

2

3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Allgemeines 2 Organisation 2 Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung 4 Durchführung der Prüfung 6 Prüfungsfächer und Anforderungen 7 Beurteilung und Notengebung 9 Bestehen und Wiederholung der Prüfung 10 Fachausweis, Titel und Verfahren 11 Schlussbestimmungen 12 Erlass 13

4 Seite 2 R E G L E M E N T über die Eidg. Berufsprüfung für die Hauswartin / den Hauswart vom 20. Januar 2000 Gestützt auf die Artikel des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (im folgenden Reglement Bundesgesetz genannt) und die Artikel der Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November 1979 erlässt die Trägerschaft nach Artikel 1 folgendes Reglement: 1 ALLGEMEINES Art. 1 Trägerschaft SFH Schweizerischer Fachverband der Hauswarte BAH Berufsverband Ausgebildeter Hauswarte SKO Schweizerische Kader-Organisation SSIV Schweizerischer Spenglermeister- und Installateur-Verband VCI Verband Christlicher Institutionen VHIZ Verein der Kantonalen Hausdienst- und Institutsangestellten Zürich VPOD Verband des Personals öffentlicher Dienste GBI Gewerkschaft Bau und Industrie Allpura Verband Schweizerischer Reinigungs - Unternehmen Art. 2 Zweck der Prüfung Durch die Berufsprüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber / die Bewerberin die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um die Stellung eines Hauswartes / einer Hauswartin zu bekleiden. 2 ORGANISATION Art. 3 Zusammensetzung der Zentralkommission 1 Die Zentralkommission setzt sich aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Trägerschaft sowie den Prüfungskommissionspräsidenten zusammen. Diese werden für eine Amtsdauer von drei Jahren von ihren Trägerverbänden bestätigt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2 Der Präsident oder die Präsidentin der Zentralkommission wird vom SFH vorgeschlagen und von den übrigen Trägerverbänden bestätigt. Die Zentralkommission konstituiert sich im übrigen selbst. 3 Die Zentralkommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern die absolute Mehrheit der Anwesenden. Bei

5 Seite 3 Stimmengleichheit steht dem Kommissionspräsidenten oder der -präsidentin der Stichentscheid zu. 4 Mitglieder der Prüfungskommission können nicht gleichzeitig in der Zentralkommission Einsitz nehmen. Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen der Zentralkommission 1 Der Zentralkommission obliegt: a) Die Ernennung der Mitglieder der Prüfungskommission auf deren Antrag. b) Die Genehmigung der Wegleitung c) Die Antragstellung an das BBT betreffend Änderungen des Prüfungsreglementes nach Anhörung der Prüfungskommission d) Die Genehmigung des Budgets, der Abrechnung und der Schlussberichte. e) Die Einsetzung des Prüfungssekretariates auf Antrag der Prüfungskommission. f) Die Genehmigung der Prüfungsgebühr auf Vorschlag der Prüfungskommission. Art. 5 Zusammensetzung der Prüfungskommission 1 Die Durchführung der Prüfung wird einer Prüfungskommission übertragen. Sie setzt sich aus 7-11 Mitgliedern zusammen und wird durch die Zentralkommission für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder können wiedergewählt werden. 2 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende. 3 Für jedes Fachgebiet ist ein Mitglied der Prüfungskommission als Chefexperte / Chefexpertin zuständig. Art. 6 Aufgaben der Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission a) erstellt die Wegleitung und stellt der Zentralkommission Antrag zur Genehmigung; b) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung fest; c) bestimmt das Prüfungsprogramm; d) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch; e) wählt die Experten oder Expertinnen und setzt sie ein; f) entscheidet über die Zulassung zur Prüfung; g) entscheidet über die Abgabe des Fachausweises; h) behandelt Anträge und Beschwerden; j) orientiert die Schulen nach Bedarf über wichtige Änderungen; k) sorgt für die Rechnungsführung und die Korrespondenz; l) stellt der Zentralkommission Antrag für die Einsetzung des Prüfungssekretariats; m) erstellt jährlich Budget und Abrechnung zuhanden der Zentralkommission; 2 Die Prüfungskommission kann einzelne Aufgaben und die Geschäftsführung dem Prüfungssekretariat delegieren.

6 Seite 4 Art. 7 Öffentlichkeit / Aufsicht 1 Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes. Sie ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Zentral- und Prüfungskommission haben in Absprache mit der Prüfungsleitung ein Besuchsrecht. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission Ausnahmen gestatten. 2 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), wird spätestens zum Zeitpunkt der Ausschreibung zur Prüfung eingeladen und rechtzeitig mit den Prüfungsakten bedient. 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG Art. 8 Ausschreibung der Prüfung 1 Die Prüfung wird mindestens sechs Monate vor Beginn in den Fachorganen der Trägerverbänden sowie allfälligen weiteren, geeigneten Publikationsorganen ausgeschrieben. 2 Die Ausschreibung orientiert zumindest über - die Prüfungsdaten - die Prüfungsgebühr - die Anmeldestelle - die Anmeldefrist Art. 9 Anmeldung 1 Der fristgerecht eingereichten Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse. c) Prüfungsausweis über bestandene Giftprüfung gemäss Art 10 Abs. 1c (Kopie). 2 Mit der Anmeldung anerkennt der Bewerber / die Bewerberin das Prüfungsreglement. Er / sie gibt die Prüfungssprache an.

7 Seite 5 Art. 10 Zulassung 1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer a) über ein Fähigkeitszeugnis verfügt und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit eines Hauswartes / einer Hauswartin ausübt oder ohne Fähigkeitszeugnis seit mindestens fünf Jahren die Tätigkeit eines Hauswartes / einer Hauswartin ausübt, b) die Prüfungsgebühr fristgerecht bezahlt hat, c) einen Nachweis darüber erbringt, dass sie oder er die vom Giftgesetz (SR 813.0) vorgeschriebene Prüfung als Verantwortlicher in einem Giftbuch bestanden hat. 2 Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen entscheidet das BBT. 3 Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid umfasst eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Beschwerdebehörde und die Beschwerdefrist nennt. Art. 11 Kosten 1 Der Kandidat / die Kandidatin entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr. Ein allfälliges Materialgeld wird separat erhoben. 2 Kandidaten / Kandidatinnen, die nach der Anmeldung fristgerecht zurücktreten oder nach dem Zulassungsentscheid aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten müssen, wird der eingezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten zurückerstattet. 3 Wer die Prüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung. 4 Die Prüfungsgebühr für Kandidaten / Kandidatinnen, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt. 5 Für die Ausfertigung des Fachausweises und die Eintragung in das Register der Fachausweisinhaber und -inhaberinnen erhebt das BBT eine Gebühr. Diese geht zu Lasten des Kandidaten / der Kandidatin. 6 Auslagen für die Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zu Lasten des Kandidaten / der Kandidatin.

8 Seite 6 4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Art. 12 Aufgebot 1 Der Kandidat / die Kandidatin kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen. 2 Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung in der Regel 15 Kandidaten / Kandidatinnen pro Sprachgebiet die Zulassungsbedingungen erfüllen. 3 Der Kandidat / die Kandidatin wird mindestens 30 Tage vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Dem Aufgebot kann entnommen werden: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie über die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel. b) das Expertenverzeichnis 4 Einsprachen gegen Experten / Expertinnen müssen mindestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn dem Präsidenten / der Präsidentin der Prüfungskommission vorgebracht und begründet werden. Dieser entscheidet endgültig und trifft die notwendigen Anordnungen. Art. 13 Rücktritt 1 Ein Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten: a) Militär- oder Zivilschutzdienst; b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; c) Todesfall in der Familie 2 Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. Art. 14 Ausschluss Von der Prüfung ausgeschlossen wird, a) wer unzulässige Hilfsmittel verwendet, b) wer die Prüfungsdisziplin grob verletzt, c) wer die Experten / Expertin zu täuschen versucht. Die Prüfungskommission ist für den Ausschluss zuständig.

9 Seite 7 Art. 15 Prüfungsaufsicht, Experten / Expertinnen 1 Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht mit der gebotenen Sorgfalt die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. 2 Mindestens 2 Experten / Expertinnen nehmen die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. 3 Mindestens 2 Experten / Expertinnen beurteilen die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten und legen die Noten gemeinsam fest. 4 Nahe Verwandte, gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeiter der Kandidaten sowie direkte Konkurrenten der Kandidaten / Kandidatinnen treten bei der Prüfung als Experten in de Ausstand. Art. 16 Abschluss und Notensitzung 1 Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Der Vertreter / die Vertreterin des BBT wird an diese Sitzung eingeladen. 2 Nahe Verwandte, gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Kandidaten / der Kandidatin treten bei der Entscheidung über die Verleihung des Fachausweises in den Ausstand. 5 PRÜFUNGSFÄCHER UND ANFORDERUNGEN Art. 17 Prüfungsfächer 1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer und dauert ca.: Prüfungsfach Dauer schriftlich mündlich praktisch 1 Reinigung praktisch und theoretisch 1 Std. 40 Min. 2 Std. 2 Unterhalt praktisch und theoretisch 1 Std. 40 Min. 2 Std. 3 Haustechnik und Instandhaltung 1 Std. 2 Std. 4 Umweltschutz und Energiesparen 30 Min. 20 Min. 5 Umgebungs- und Gartenarbeit 1 Std. 20 Min. 2 Std. 6 Betriebsführung und Administration 1 Std.+ 30 Min. 40 Min. Zwischentotal 6 Std. 2 Std.+ 40 Min. 8 Std. Total (schriftlich, mündlich und praktisch) 16 Std Min. 2 Jedes Prüfungsfach kann in Positionen und allenfalls in Unterpositionen unterteilt werden. Diese Unterteilung sowie die Gewichtung der einzelnen Teile legt die Prüfungskommission fest. (Mündliche Prüfungsblöcke dürfen max. 40 Minuten dauern).

10 Seite 8 Art. 18 Prüfungsanforderungen / Umschreibungen des Prüfungsstoffes Der nachstehende aufgeführte Prüfungsstoff ist allgemein abgefasst und wird in einer separaten Wegleitung detaillierter umschrieben. Die Experten / Expertinnen haben sich bei der Aufgabenstellung nach den jeweiligen Anforderungen der Praxis zu richten. 1 Reinigung praktisch und theoretisch. Ausführung von Reinigungsarbeiten. Organisation und Planung von Reinigungsarbeiten. Maschinen und Geräte. Chemotechnische Produkte 2 Unterhalt praktisch und theoretisch. Ausführung von Unterhaltsarbeiten. Organisation und Planung von Unterhaltsarbeiten. Entscheid über Arbeiten, die selbst auszuführen sind. Entscheid über Arbeiten, für welche Spezialisten zuzuziehen sind. Schwachstellen von Baumaterialien. Maschinen und Geräte. Unfallverhütung 3 Haustechnik und Instandhaltung. Ausführung von Unterhaltsarbeiten im gesetzlichen erlaubten Rahmen. Gesetzliche Bestimmungen und Normen. Einsatz von Maschinen, Werkzeuge und Apparate. Einsatz bei Notfällen. Energiesparen und Umwelt schonen. Bedienen und einstellen von Steuerungen. Brennersteuerungen erkennen.. Installationen kennen und mit Hilfe von Plänen und Vorlagen optimieren. Mess- und Regeltechnik. Sich in folgenden Sachgebieten auskennen: Elektrische Anlagen: - Elektrische Anlagen im Gebäude - Elektrische Leistungen und Ströme - Beleuchtung und Lampentypen - Überstromunterbrecher/Fehlerstromschutzschalter - Apparate und Maschinen - Gefahren des elektrischen Stromes Sanitäre Anlagen: - Trinkwassersystem - Gassystem - Ablauf- und Meteorwasser - Regenwasserentsorgung und Rückgewinnung - Leitungsmaterialien Heizungs- Anlagen: - Wärme-Erzeuger - Wärme-Verteiler - Wärme-Abgeber - Wärmepumpen/Solaranlagen - Öltankanlagen Lüftungs- und Klimaanlagen - Unterhalts- und Kontrollarbeiten - Instandhaltungsarbeiten - Kühlanlagen

11 Seite 9 4 Umweltschutz und Energiesparen. Umweltfreundliche Arbeitstechniken. Energiesparende Massnahmen. Globale ökologische Zusammenhänge. Kenntnis der Fachbegriffe. Zeitgemässe Abfallentsorgung- und Trennung 5 Umgebungs- und Gartenarbeiten. Unterhalt und Pflege der Aussenanlagen. Kenntnis der gebräuchlichen und insbesondere der einheimischen Flora. Unterhalt und Pflege von Aussen- und Innenbepflanzungen. Maschinen und Geräte 6 Betriebsführung und Administration. Grundlagen der Rechtsordnung. die einzelnen Vertragsarten. Grundlagen des SchKG. Korrespondenz und Protokolle. Grundlagen der Buchführung. Grundlagen der Personalführung und Kommunikation. Arbeitsmethodik. Lagerbewirtschaftung. Einkauf 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG Art. 19 Beurteilung 1 Unterpositions- und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Artikel 20 bewertet. 2 Die Fachnote ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Fachnote, so wird diese nach Art. 20 erteilt. 3 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

12 Seite 10 Art. 20 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistung 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 7 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG Art. 21 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung 1 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn a) die Gesamtnote nicht tiefer als 4.0 ist, b) nicht mehr als eine Fachnote unter 4.0 und c) keine Fachnote tiefer als 3.0 ist. 2 Die Prüfung ist jedenfalls nicht bestanden, wenn der Kandidat: a) sich nicht rechtzeitig abmeldet, b) ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt, d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. Art. 22 Prüfungszeugnis 1 Die Prüfungskommission stellt jedem Kandidaten ein Prüfungszeugnis aus. Diesem können zumindest entnommen werden: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern, b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, c) eine Rechtsmittelbelehrung.

13 Seite 11 Art. 23 Wiederholung 1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach einem Jahr zur nächsten ordentlichen Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Bewerber / die Bewerberin frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen. 2 Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen bei der ersten Prüfung nicht mindestens die Note 5.0 erzielt worden ist; die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung. 3 Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. 8 FACHAUSWEIS, TITEL UND VERFAHREN Art. 24 Titel der Veröffentlichung 1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis. Dieser wird vom BBT ausgestellt und von dessen Direktor und dem Präsidenten / der Präsidentin der Prüfungskommission unterzeichnet. 2 Die Fachausweisinhaber / -inhaberinnen sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: - Hauswart / Hauswartin mit eidgenössischem Fachausweis - Concierge avec brevet fédéral - Custode con attestato professionale federale 3 Die Namen der Fachausweisinhaber / -inhaberinnen werden veröffentlicht und in ein vom BBT geführtes Register eingetragen, das jedermann zur Einsicht offen steht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz. 4 Zur Führung des geschützten Titels sind nur die Inhaber / Inhaberinnen des Fachausweises berechtigt. Wer ohne Bestehen der erforderlichen Prüfung den geschützten Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe die Prüfung abgelegt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Art. 25 Entzug des Fachausweises 1 Das BBT kann einen auf rechtswidrige Weise erworbenen Fachausweis, unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung, entziehen, (Art. 50 BBV). 2 Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EDV) weitergezogen werden.

14 Seite 12 Art. 26 Beschwerderecht 1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin und deren Begründung enthalten. 2 Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden. 3 Wird die Beschwerde abgewiesen, werden die Kosten des Verfahrens (Spruchund Schreibgebühren) dem Beschwerdeführer auferlegt. Art. 27 Ansätze, Abrechnung 1 Der Zentralvorstand legt (auf Antrag der Prüfungskommission) die Ansätze fest, nach denen die Mitglieder der Prüfungskommission und die Experten / Expertinnen entschädigt werden. 2 Der Kandidat / die Kandidatin trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind. 3 Für die Festsetzung des Bundesbeitrags werden dem BBT nach dessen Weisung Budget und Abrechnung eingereicht. 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom über die Durchführung der Berufsprüfung für die/den Hauswart wird aufgehoben. Art. 29 Übergangsbestimmungen 1 Die erste Prüfung nach diesem Reglement findet im Jahr 2000 statt. 2 Repetenten nach dem bisherigen Reglement vom erhalten in den Jahren 2000 und 2002 Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung. Art. 30 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement in Kraft. Die Zentralkommission ist mit dem Vollzug beauftragt.

15 Seite ERLASS Zürich/Luzern, 21. Oktober 1999 SFH Schweizerischer Fachverband der Hauswarte BAH Berufsverband Ausgebildeter Hauswarte SKO Schweizerische Kader-Organisation SSIV Schweizerischer Spenglermeister- und Installateur-Verband VCI Verband Christlicher Institutionen VHIZ Verein der Kantonalen Hausdienst- und Institutsangestellten Zürich VPOD Verband des Personals öffentlicher Dienste GBI Gewerkschaft Bau und Industrie Allpura Verband Schweizerischer Reinigungs-Unternehmen Dieses Reglement wird genehmigt. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Bern, den 20. Januar 2000

Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW

Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Rohrnetzmonteur/in Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.2 folgende

Mehr

über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Tourismusassistent/in 1) vom 15. Januar 2003

über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Tourismusassistent/in 1) vom 15. Januar 2003 Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Tourismusassistent/in 1) vom 15. Januar 2003 Gestützt auf die Art. 51-57

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung logistikausbildung.ch Prüfungsordnung über die Berufsprüfung zum Logistikfachmann zur Logistikfachfrau mit eidg. Fachausweis PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Logistikfachleute Gestützt auf Artikel

Mehr

Höhere Fachprüfung. Betriebswirtschafter des Gewerbes Betriebswirtschafterin des Gewerbes

Höhere Fachprüfung. Betriebswirtschafter des Gewerbes Betriebswirtschafterin des Gewerbes Schweizerischer Gewerbeverband und seine Sektionen Reglement über die Höhere Fachprüfung zum Erwerb des eidg. Diploms als Betriebswirtschafter des Gewerbes Betriebswirtschafterin des Gewerbes 1. Allgemeine

Mehr

FARBDESIGNER FARBDESIGNERIN

FARBDESIGNER FARBDESIGNERIN interieursuisse Schweiz. Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler TVS VSD-ASD Textilverband Schweiz Berufsverband für dreidimensionales Gestalten VWT Verband Werbetechnik FARBDESIGNER

Mehr

Reglement über die Höhere Fachprüfung für: Chemietechnologin Chemietechnologe. Version R 01

Reglement über die Höhere Fachprüfung für: Chemietechnologin Chemietechnologe. Version R 01 Reglement über die Höhere Fachprüfung für: Chemietechnologin Chemietechnologe Version R 01 Seite 1 von 10 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES... 3 Art. 1 Trägerschaft... 3 Art. 2 Zweck des eidgenössischen

Mehr

Prüfungsordnung. über die Zertifikatsprüfung. für Personalassistentin/ Personalassistent. Ausgabe 2014

Prüfungsordnung. über die Zertifikatsprüfung. für Personalassistentin/ Personalassistent. Ausgabe 2014 Prüfungsordnung über die Zertifikatsprüfung für Personalassistentin/ Personalassistent Ausgabe 2014 Die Trägerschaft HRSE besteht aus folgenden Mitgliedern: HR Swiss Kaufmännischer Verband Zürich Schweizerischer

Mehr

Reglement. über die Berufsprüfung für den/die. Fachmann/Fachfrau für Sicherheit und Bewachung mit eidg. Fachausweis (FSB) und

Reglement. über die Berufsprüfung für den/die. Fachmann/Fachfrau für Sicherheit und Bewachung mit eidg. Fachausweis (FSB) und Reglement über die Berufsprüfung für den/die Fachmann/Fachfrau für Sicherheit und Bewachung mit eidg. Fachausweis (FSB) und Fachmann/Fachfrau für Personen- und Objektschutz mit eidg. Fachausweis (FPO)

Mehr

Reglement AGVS/UPSA - STARK IN AUTOS D / 11/2005. über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe

Reglement AGVS/UPSA - STARK IN AUTOS D / 11/2005. über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe Reglement AGVS/UPSA - STARK IN AUTOS. 7001.D / 11/2005 über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe AGVS/UPSA 2 REGLEMENT über die Erteilung des eidgenössischen

Mehr

Prüfungsordnung. über die höhere Fachprüfung. für Leiterin/ Leiter. Human Resources. Ausgabe Prüfungssekretariat. Träger der Prüfung

Prüfungsordnung. über die höhere Fachprüfung. für Leiterin/ Leiter. Human Resources. Ausgabe Prüfungssekretariat. Träger der Prüfung Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Leiterin/ Leiter Human Resources Ausgabe 2007 Träger der Prüfung HR Swiss KV Schweiz Schweizerischer Arbeitgeberverband Swissstaffing Verband der Personal-

Mehr

Reglement. über die Berufsprüfung für den/die. Fachmann/Fachfrau für Sicherheit und Bewachung mit eidg. Fachausweis (FSB) und

Reglement. über die Berufsprüfung für den/die. Fachmann/Fachfrau für Sicherheit und Bewachung mit eidg. Fachausweis (FSB) und Reglement über die Berufsprüfung für den/die Fachmann/Fachfrau für Sicherheit und Bewachung mit eidg. Fachausweis (FSB) und Fachmann/Fachfrau für Personen- und Objektschutz mit eidg. Fachausweis (FPO)

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als. Milchtechnologe / Milchtechnologin

PRÜFUNGSORDNUNG über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als. Milchtechnologe / Milchtechnologin BERUFSPRÜFUNG nach modularem System mit Abschlussprüfung PRÜFUNGSORDNUNG über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Milchtechnologe / Milchtechnologin vom 17. Dezember 2004 Gestützt auf Artikel

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. über die. Höhere Fachprüfung für Coiffeuse und Coiffeur. vom

PRÜFUNGSORDNUNG. über die. Höhere Fachprüfung für Coiffeuse und Coiffeur. vom 1 PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Coiffeuse und Coiffeur vom Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach

Mehr

Höhere Fachprüfung für Grafik-Designer / Grafik-Designerin

Höhere Fachprüfung für Grafik-Designer / Grafik-Designerin PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Grafik-Designer / Grafik-Designerin vom 4. März 2010 Die Trägerschaft, gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember

Mehr

Höhere Fachprüfung. Prüfungsordnung. über die. Höhere Fachprüfung für Tierphysiotherapeutinnen und Tierphysiotherapeuten. vom

Höhere Fachprüfung. Prüfungsordnung. über die. Höhere Fachprüfung für Tierphysiotherapeutinnen und Tierphysiotherapeuten. vom Höhere Fachprüfung Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Tierphysiotherapeutinnen und Tierphysiotherapeuten vom Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung für Haushaltleiterinnen und Haushaltleiter

PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung für Haushaltleiterinnen und Haushaltleiter PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung für Haushaltleiterinnen und Haushaltleiter 17. Dezember 2004 Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft

Mehr

Prüfungsordnung. Bauwerktrenn-Polierinnen und Bauwerktrenn-Poliere. vom 16.09.2011

Prüfungsordnung. Bauwerktrenn-Polierinnen und Bauwerktrenn-Poliere. vom 16.09.2011 Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Bau-Polierinnen und Bau-Poliere und Bauwerktrenn-Polierinnen und Bauwerktrenn-Poliere vom 16.09.2011 inklusive der Änderung vom 18.12.2012 Gestützt auf Artikel

Mehr

Metallbau-Werkstatt- und Montageleiter Metallbau-Werkstatt- und Montageleiterin

Metallbau-Werkstatt- und Montageleiter Metallbau-Werkstatt- und Montageleiterin PRÜFUNGSORDNUNG ÜBER DIE BERUFSPRÜFUNG mit eidgenössischem Fachausweis für: Metallbau-Werkstatt- und Montageleiter Metallbau-Werkstatt- und Montageleiterin vom 14. Juni 2007 und Änderungen vom 27. März

Mehr

ÜBER DIE BERUFSPRÜFUNG FÜR SOZIALVERSICHERUNGS- FACHLEUTE VOM 12. MAI Fédération suisse des employés en assurances sociales

ÜBER DIE BERUFSPRÜFUNG FÜR SOZIALVERSICHERUNGS- FACHLEUTE VOM 12. MAI Fédération suisse des employés en assurances sociales SVS FEAS FIAS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Fédération suisse des employés en assurances sociales Federazione svizzera degli impiegati delle assicurazioni sociali P R Ü F U

Mehr

Berater / Beraterin für Atembehinderungen und Tuberkulose

Berater / Beraterin für Atembehinderungen und Tuberkulose PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung Berater / Beraterin für Atembehinderungen und Tuberkulose Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt

Mehr

Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen

Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 15. Mai 2002 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und

Mehr

ÜBER DIE HÖHERE FACHPRÜFUNG FÜR SOZIALVERSICHERUNGS- EXPERTINNEN UND -EXPERTEN VOM 12. MAI Fédération suisse des employés en assurances sociales

ÜBER DIE HÖHERE FACHPRÜFUNG FÜR SOZIALVERSICHERUNGS- EXPERTINNEN UND -EXPERTEN VOM 12. MAI Fédération suisse des employés en assurances sociales SVS FEAS FIAS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Fédération suisse des employés en assurances sociales Federazione svizzera degli impiegati delle assicurazioni sociali P R Ü F U

Mehr

Höhere Fachprüfung für Hausmeisterin / Hausmeister

Höhere Fachprüfung für Hausmeisterin / Hausmeister PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Hausmeisterin / Hausmeister vom Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft

Mehr

Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin. Prüfungsordnung

Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin. Prüfungsordnung Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin Prüfungsordnung Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES 2 1.1 Zweck der Prüfung 2 1.2 Trägerschaft 2 2 ORGANISATION DER PRÜFUNGEN 2 2.1 Zentralkommission, Prüfungskommission

Mehr

Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung

Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung PRÜFUNGSORDNUNG über die Erteilung des Diploms als Textilmeisterin / Textilmeister vom 18. März 2008 Gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes

Mehr

mit eidgenössischem Fachausweis PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung

mit eidgenössischem Fachausweis PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung Gesamtverband der Schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie Schweizerische Textilfachschule Swiss Men Stores F A S H I O N S P E Z I A L I S T / I N mit eidgenössischem Fachausweis PRÜFUNGSORDNUNG

Mehr

Gastro-Unternehmerausbildung In drei Stufen. Berufsbegleitend. Prüfungsordnung zur Zertifikatsprüfung Gastro-Grundseminar mit Zertifikat GastroSuisse

Gastro-Unternehmerausbildung In drei Stufen. Berufsbegleitend. Prüfungsordnung zur Zertifikatsprüfung Gastro-Grundseminar mit Zertifikat GastroSuisse Gastro-Unternehmerausbildung In drei Stufen. Berufsbegleitend. Prüfungsordnung zur Zertifikatsprüfung Gastro-Grundseminar mit Zertifikat GastroSuisse GastroSuisse Für Hotellerie und Restauration Pour l'hôtellerie

Mehr

- alle Massnahmen zur Arbeitssicherheit durchsetzen - die wesentlichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung sowie der Niederspannungsverordnung

- alle Massnahmen zur Arbeitssicherheit durchsetzen - die wesentlichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung sowie der Niederspannungsverordnung Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung PRÜFUNGSORDNUNG über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Chefmonteur Kälte / Chefmonteurin Kälte vom 2. April 2007 Gestützt auf

Mehr

Reglement über die eidgenössische Höhere Fachprüfung für Bauleiter/Bauleiterin Hochbau

Reglement über die eidgenössische Höhere Fachprüfung für Bauleiter/Bauleiterin Hochbau Reglement über die eidgenössische Höhere Fachprüfung für Bauleiter/Bauleiterin Hochbau Gestützt auf die Artikel 51-57 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1 978 (im folgenden Bundesgesetz

Mehr

Berufsprüfung für Brandschutzfachfrau / Brandschutzfachmann

Berufsprüfung für Brandschutzfachfrau / Brandschutzfachmann PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Brandschutzfachfrau / Brandschutzfachmann vom 12. September 2012 (Version 6.1) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom

Mehr

Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin Prüfungsordnung

Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin Prüfungsordnung Holzbau-Vorarbeiter Holzbau-Vorarbeiterin Prüfungsordnung definiert. gestaltet. bewegt. 29-3-2017 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES 1 1.1 Zweck der Prüfung 1 1.2 Trägerschaft 1 2 ORGANISATION DER PRÜFUNGEN

Mehr

Vom 5. Mai 2010 Mit Änderungen vom 14. April 2014 und 14. Februar 2018

Vom 5. Mai 2010 Mit Änderungen vom 14. April 2014 und 14. Februar 2018 Trägerschaft Schweizerische Berufsprüfung Sozialbegleitung PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung Sozialbegleiterin Sozialbegleiter Vom 5. Mai 2010 Mit Änderungen vom 14. April 2014 und 14. Februar 2018

Mehr

Höhere Fachprüfung für die Krankenversicherungs-Expertin/den Krankenversicherungs-Experten

Höhere Fachprüfung für die Krankenversicherungs-Expertin/den Krankenversicherungs-Experten PRÜFUNGSORDNUNG Höhere Fachprüfung für die Krankenversicherungs-Expertin/den Krankenversicherungs-Experten Editorial Prüfungsordnung vom 20. September 2004 Alle in dieser Prüfungsordnung enthaltenen Personenbezeichnungen

Mehr

Prüfungsordnung. über die Berufsprüfung. Fachfrau 1 Fachmann. im Finanz- und Rechnungswesen 2 5. JUNI 2010

Prüfungsordnung. über die Berufsprüfung. Fachfrau 1 Fachmann. im Finanz- und Rechnungswesen 2 5. JUNI 2010 Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Fachfrau 1 Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2 5. JUNI 2010 Prüfungssekretariat Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling Hans-Huber-Strasse

Mehr

Prüfungsordnung. die höhere Fachprüfung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister. über. vom 6. Juli 2011

Prüfungsordnung. die höhere Fachprüfung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister. über. vom 6. Juli 2011 Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für dipl. Baumeisterinnen und dipl. Baumeister vom 6. Juli 2011 Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002

Mehr

Hauswartin Hauswart. Vorbereitung auf die Berufsprüfung. mit eidgenössischem Fachausweis. Inhalt. Allgemeines

Hauswartin Hauswart. Vorbereitung auf die Berufsprüfung. mit eidgenössischem Fachausweis. Inhalt. Allgemeines Hauswartin Hauswart Vorbereitung auf die Berufsprüfung mit eidgenössischem Fachausweis Inhalt Allgemeines Weiterbildungsangebot im Bereich Hauswartung Lehrgang Hauswart/in Fach- und Lektionenübersicht

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Sommelière / Sommelier

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Sommelière / Sommelier Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sommelière / Sommelier (modular mit Abschlussprüfung) Trägerschaft Association suisse des sommeliers professionnels (ASSP) Hotel & Gastro formation Inhaltsverzeichnis

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treuhänder

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treuhänder Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treuhänder Ausgabe 2013 Trägerschaft: Treuhand-Kammer TREUHAND SUISSE Schweizerische Steuerkonferenz Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungssekretariat

Mehr

Buchhändlerin/Buchhändler

Buchhändlerin/Buchhändler PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Buchhändlerin/Buchhändler (modular mit Abschlussprüfung) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines...3 1.1 Zweck der Prüfung...3 1.2 Trägerschaft...3 2 Organisation...4

Mehr

Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling

Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Änderung vom 03 MAI 2017 Die Trägerschaft, gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Mehr

Entwurf PRÜFUNGSORDNUNG. Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung

Entwurf PRÜFUNGSORDNUNG. Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung Entwurf PRÜFUNGSORDNUNG Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung Diplomierte Medizinische Masseurin (eidg. dipl. MM) Diplomierter Medizinischer Masseur (eidg. dipl. MM) überarbeitete

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. über die Berufsprüfung. Speditionsfachfrau/Speditionsfachmann. Trägerschaft

PRÜFUNGSORDNUNG. über die Berufsprüfung. Speditionsfachfrau/Speditionsfachmann. Trägerschaft PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung Speditionsfachfrau/Speditionsfachmann Trägerschaft SPEDLOGSWISS Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen Prüfungssekretariat SPEDLOGSWISS Verband

Mehr

Zum Hörgeräteakustiker

Zum Hörgeräteakustiker REGLEMENT ÜBER DIE BERUFSPRÜFUNG Zum Hörgeräteakustiker AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik Zugerstrasse 25 6314 Unterägeri Tel. 041 750 90 00 Fax 041 750 90 03 Verband Hörakustik

Mehr

Sachbearbeiter/-in Personalwesen edupool.ch

Sachbearbeiter/-in Personalwesen edupool.ch Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab Prüfung November 2016 edupool.ch Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66, Fax 041 726 55 67, info@edupool.ch,

Mehr

Höhere Fachprüfung für Kommunikationsleiterin und Kommunikationsleiter

Höhere Fachprüfung für Kommunikationsleiterin und Kommunikationsleiter Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Kommunikationsleiterin und Kommunikationsleiter Herausgegeben von der Trägerschaft Schweizer Werbung SW und Fédération romande de publicité et de communication

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. über die Berufsprüfung für. Druckkaufmann mit eidg. Fachausweis (EFA) Druckkauffrau mit eidg. Fachausweis (EFA)

PRÜFUNGSORDNUNG. über die Berufsprüfung für. Druckkaufmann mit eidg. Fachausweis (EFA) Druckkauffrau mit eidg. Fachausweis (EFA) PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Druckkaufmann mit eidg. Fachausweis (EFA) Druckkauffrau mit eidg. Fachausweis (EFA) Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation Verband der Schweizer Druckindustrie

Mehr

Reglement über die Lehrabschlussprüfung

Reglement über die Lehrabschlussprüfung VERBAND SCHWEIZERISCHER GÄRTNERMEISTER Reglement über die Lehrabschlussprüfung Auszug aus Fassung EVD* Gärtner Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau * Für diesen Auszug wurden die Inhalte der Artikel

Mehr

Berufsprüfung Technische Kaufleute mit eidg. Fachausweis

Berufsprüfung Technische Kaufleute mit eidg. Fachausweis Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Technischer Kaufmann / Technische Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis Berufsprüfung Technische Kaufleute mit eidg. Fachausweis PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung

Mehr

Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T

Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T über die Erteilung des eidgenössischen Diploms als Web Project Manager vom 22. Dezember 2000 Gestützt auf die Artikel 51-57

Mehr

Prüfungsordnung. Berufsprüfung für. die Krankenversicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis

Prüfungsordnung. Berufsprüfung für. die Krankenversicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis Prüfungsordnung Berufsprüfung für die Krankenversicherungs-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis den Krankenversicherungs-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis Editorial Prüfungsordnung vom 23. Mai

Mehr

Höhere Fachprüfung für Kaminfegermeisterin / Kaminfegermeister. vom (modular mit Abschlussprüfung)

Höhere Fachprüfung für Kaminfegermeisterin / Kaminfegermeister. vom (modular mit Abschlussprüfung) PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Kaminfegermeisterin / Kaminfegermeister vom (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom

Mehr

Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch

Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch Trägerschaft: veb.ch, Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab

Mehr

Prüfungsinformation. Für Kandidatinnen und Kandidaten. Für Expertinnen und Experten. Für Mitglieder von Kommissionen

Prüfungsinformation. Für Kandidatinnen und Kandidaten. Für Expertinnen und Experten. Für Mitglieder von Kommissionen Qualifikationsverfahren Pharma-Assistentinnen / Pharma-Assistenten EFZ Gültig ab 2011 Prüfungsinformation Für Kandidatinnen und Kandidaten Für Expertinnen und Experten Für Mitglieder von Kommissionen Erarbeitet

Mehr

Versicherungsfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis. Prüfungsordnung Seite 1

Versicherungsfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis. Prüfungsordnung Seite 1 Versicherungsfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis Prüfungsordnung Dok Prüfungsordung Fachausweis Dat / Vers 26.09.2008 / 1.0 Status / Klass Vom BBT am 26.09.2008 genehmigte Prüfungsordnung Seite 1 PRÜFUNGSORDNUNG

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Bekleidungsgestalterin und Bekleidungsgestalter

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Bekleidungsgestalterin und Bekleidungsgestalter . Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Bekleidungsgestalterin und Bekleidungsgestalter vom Version 29.5.2015 (ENTWURF) Trägerschaft Schweizerischer Modegewerbeverband (SMGV) Prüfungssekretariat Schweizerischer

Mehr

HÖHERE FACHPRÜFUNG FÜR EIDG. DIPL. PENSIONSKASSENLEITER/IN

HÖHERE FACHPRÜFUNG FÜR EIDG. DIPL. PENSIONSKASSENLEITER/IN HÖHERE FACHPRÜFUNG FÜR EIDG. DIPL. PENSIONSKASSENLEITER/IN Prüfungsreglement I. Allgemeines Art. 1 Gesetzliche Grundlagen Der Schweizerische Pensionskassenverband (ASIP) und der Verband Verwaltungsfachleute

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG 1. ALLGEMEINES. über die Berufsprüfung für Marketingfachleute

PRÜFUNGSORDNUNG 1. ALLGEMEINES. über die Berufsprüfung für Marketingfachleute PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Marketingfachleute Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziff. 1.2 folgende

Mehr

Trägerverein für den eidgenössischen Fachausweis Texterin und Texter

Trägerverein für den eidgenössischen Fachausweis Texterin und Texter Trägerverein für den eidgenössischen Fachausweis Texterin und Texter PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Texterin und Texter vom provisorisch - 2 - Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für. Aussenhandelsleiterin/ Aussenhandelsleiter

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für. Aussenhandelsleiterin/ Aussenhandelsleiter Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Aussenhandelsleiterin/ Aussenhandelsleiter Trägerschaft Swissmem VSIG Handel Schweiz Prüfungssekretariat EPAH-EFCE Eidg. Prüfungen Aussenhandel Industriestrasse

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. über die Berufsprüfung für. Berufsbildungsfachfrau / Berufsbildungsfachmann. vom 1. ALLGEMEINES

PRÜFUNGSORDNUNG. über die Berufsprüfung für. Berufsbildungsfachfrau / Berufsbildungsfachmann. vom 1. ALLGEMEINES PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Berufsbildungsfachfrau / Berufsbildungsfachmann vom (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Mehr

CURAV/VA.CH Al. schw~:zefl~cher \.erband für fadlity manag~ment ur. maintenancé,1~s:o:btiori!ouis..a de facilty management "t dq malntenance

CURAV/VA.CH Al. schw~:zefl~cher \.erband für fadlity manag~ment ur. maintenancé,1~s:o:btiori!ouis..a de facilty management t dq malntenance H+.:;:..1-,'.;.~; V(~ ~:',\. J CURAV/VA.CH Al ~~ :- ':Wir!. ' ~,~;, \s,ifdni.~.~ :~... PRUFUNGSORDNUNG über die..1n.,rfm schw~:zefl~cher \.erband für fadlity manag~ment ur. maintenancé,1~s:o:btiori!ouis..a

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Marketingfachleute, Kommunikationsplaner/-innen, PR-Fachleute, Verkaufsfachleute

PRÜFUNGSORDNUNG. MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Marketingfachleute, Kommunikationsplaner/-innen, PR-Fachleute, Verkaufsfachleute PRÜFUNGSORDNUNG über die MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Marketingfachleute, Kommunikationsplaner/-innen, PR-Fachleute, Verkaufsfachleute MarKom Zulassungsprüfung Seite 2 Die Trägerschaft

Mehr

Trägerschaft SPEDLOGSWISS, Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen

Trägerschaft SPEDLOGSWISS, Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen SP~D PRÜFUNGSORDNUNG 1 1 JUNI 2012 über die Berufsprüfung ZolideklarantinlZolideklarant (modular mit Abschlussprüfung) Trägerschaft SPEDLOGSWISS, Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen

Mehr

Prüfungsordnung. über die Berufsprüfung für. HR-Fachmann und HR-Fachfrau

Prüfungsordnung. über die Berufsprüfung für. HR-Fachmann und HR-Fachfrau Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau Träger der Prüfung HR Swiss KV Schweiz Schweizerischer Arbeitgeberverband Swissstaffing Verband der Personal- und Ausbildungsfachleute

Mehr

für Personalvorsorge VVP Berufsprüfung für Fachfrau / Fachmann für Personalvorsorge

für Personalvorsorge VVP Berufsprüfung für Fachfrau / Fachmann für Personalvorsorge Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP Verband Verwaltungsfachleute für Personalvorsorge VVP PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Fachfrau / Fachmann für Personalvorsorge vom 21. März 2011 Gestützt

Mehr

Berufsprüfung für Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter. vom 7. Juli 2009 (modular mit Abschlussprüfung)

Berufsprüfung für Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter. vom 7. Juli 2009 (modular mit Abschlussprüfung) Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband SBLV Berufsverband Haushaltleiterinnen Schweiz BVHL PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter

Mehr

Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen

Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen 412.105.7 vom 5. Mai 1987 (Stand am 5. Dezember 2006) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des über

Mehr

Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch

Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Trägerschaft: veb.ch, Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Neues Bildungsgangmodell Gültig ab Prüfungen Oktober 2019 edupool.ch Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66,

Mehr

Fachfrau Internationale Spedition und Logistik Fachmann Internationale Spedition und Logistik

Fachfrau Internationale Spedition und Logistik Fachmann Internationale Spedition und Logistik Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Fachfrau Internationale Spedition und Logistik Fachmann Internationale Spedition und Logistik vom (Version 28.7.2016) Trägerschaft SPEDLOGSWISS Verband schweizerischer

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistik/ Disponent Transport und Logistik

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistik/ Disponent Transport und Logistik Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Disponentin Transport und Logistik/ Disponent Transport und Logistik vom Version 23. September 2015 ENTWURF Trägerschaft ASTAG, Schweizerischer Nutzfahrzeugverband

Mehr

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für. Leiterin Hotellerie-Hauswirtschaft Leiter Hotellerie-Hauswirtschaft

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für. Leiterin Hotellerie-Hauswirtschaft Leiter Hotellerie-Hauswirtschaft Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Leiterin Hotellerie-Hauswirtschaft Leiter Hotellerie-Hauswirtschaft (modular mit Abschlussprüfung) Trägerschaft Hotel & Gastro formation Geschäftsstelle

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart. vom

PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart. vom PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart vom Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach

Mehr

viscom :etrje s a /:- i-.s c frau g - nolog A D MAI 2012 RDN über die Berufsprüfung für vom

viscom :etrje s a /:- i-.s c frau g - nolog A D MAI 2012 RDN über die Berufsprüfung für vom PÜ RDN über die Berufsprüfung für :etrje s a /:- i-.s c frau g - nolog A D - vom 31. MAI 2012 viscom Viscom, Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation 1GB, Interessengemeinschaft Berufsbildung

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. über die. Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann Langzeitpflege und -betreuung. Vom xx.xx.xxxx (Entwurf vom )

PRÜFUNGSORDNUNG. über die. Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann Langzeitpflege und -betreuung. Vom xx.xx.xxxx (Entwurf vom ) PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann Langzeitpflege und -betreuung Vom xx.xx.xxxx (Entwurf vom 27.9.2012) (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

Berufsprüfung für Projektleiterin Gebäudetechnik 1 Projektleiter Gebäudetechnik. vom 2 5. AUG. 2010 (modular mit Abschlussprüfung)

Berufsprüfung für Projektleiterin Gebäudetechnik 1 Projektleiter Gebäudetechnik. vom 2 5. AUG. 2010 (modular mit Abschlussprüfung) PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Projektleiterin Gebäudetechnik 1 Projektleiter Gebäudetechnik vom 2 5. AUG. 2010 (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart Änderung vom (gültig für die Prüfung 2018)

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart Änderung vom (gültig für die Prüfung 2018) Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart Änderung vom 17.12.2017 (gültig für die Prüfung 2018) I Die Trägerschaft, gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistikl Disponent Transport und Logistik

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistikl Disponent Transport und Logistik SchweIzerischer Nutzfahrzeugverband Association suisse des transports routiers Assodazíone svizzera dei trasportatori stradali Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Disponentin Transport und Logistikl

Mehr

Prüfungsordnung über die Erteilung des Fachausweises Katechet/in bzw. des Fachausweises kirchliche/r Jugendarbeiter/in

Prüfungsordnung über die Erteilung des Fachausweises Katechet/in bzw. des Fachausweises kirchliche/r Jugendarbeiter/in Schriftlichkeit Nr. 6 Prüfungsordnung über die Erteilung des Fachausweises Katechet/in bzw. des Fachausweises kirchliche/r Jugendarbeiter/in Die Aufsichtskommission der BEKOM kirchliche Berufe bildet die

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. MarKom Zulassungsprüfung. über die

PRÜFUNGSORDNUNG. MarKom Zulassungsprüfung. über die PRÜFUNGSORDNUNG über die MarKom Zulassungsprüfung zu den Berufsprüfungen für Kommunikationsplaner/-innen, Marketingfachleute, PR-Fachleute, Texter und Verkaufsfachleute MarKom Zulassungsprüfung Seite 2

Mehr

Höhere Fachprüfung für Ausbildungsleiter/innen

Höhere Fachprüfung für Ausbildungsleiter/innen PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Ausbildungsleiter/innen vom 12. April 2010 (modular mit Abschlussprüfung) Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom

Mehr

Handelsschule edupool.ch. Prüfungsordnung. Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz. Gültig ab Ausbildung August 2014

Handelsschule edupool.ch. Prüfungsordnung. Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz. Gültig ab Ausbildung August 2014 Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab Ausbildung August 2014 Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66, Fax 041 726 55 67, info@edupool.ch, www.edupool.ch

Mehr

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für. Leiterin Gemeinschaftsgastronomie Leiter Gemeinschaftsgastronomie

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für. Leiterin Gemeinschaftsgastronomie Leiter Gemeinschaftsgastronomie Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Leiterin Gemeinschaftsgastronomie Leiter Gemeinschaftsgastronomie (modular mit Abschlussprüfung) Trägerschaft Hotel & Gastro formation SVG Schweizer Verband

Mehr

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Qualifikationsverfahren Detailhandelsfachfrau / Detailhandelsfachmann Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Erarbeitet durch: SSK, Sprachregionale Prüfungskommission im Detailhandel

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistik/ Disponent Transport und Logistik

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Disponentin Transport und Logistik/ Disponent Transport und Logistik Schweizerischer Nutzfahrzeugverband Association suisse des transports routiers Associazione svizzera dei trasportatori stradali Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Disponentin Transport und Logistik/

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Chefköchin/Chefkoch

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für. Chefköchin/Chefkoch Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Chefköchin/Chefkoch (modular mit Abschlussprüfung) Trägerschaft CURAVIVA Schweiz Hotel & Gastro formation H+ Die Spitäler der Schweiz Geschäftsstelle Hotel &

Mehr

Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch

Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch Sachbearbeiter/-in Treuhand edupool.ch Sachbearbeiter/-in Steuern edupool.ch Trägerschaft: veb.ch, Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab

Mehr

Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung

Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung PRÜFUNGSORDNUNG über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Teamleiterin, Teamleiter in sozialen und sozialmedizinischen Institutionen

Mehr

Gastro-Unternehmerausbildung In drei Stufen. Berufsbegleitend. Prüfungsordnung zur Berufsprüfung Gastro-Betriebsleiter mit eidg.

Gastro-Unternehmerausbildung In drei Stufen. Berufsbegleitend. Prüfungsordnung zur Berufsprüfung Gastro-Betriebsleiter mit eidg. Gastro-Unternehmerausbildung In drei Stufen. Berufsbegleitend. Prüfungsordnung zur Berufsprüfung Gastro-Betriebsleiter mit eidg. Fachausweis GastroSuisse Berufsbildung und Dienstleistungen Für Hotellerie

Mehr

Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin und Kommunikationsplaner

Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin und Kommunikationsplaner Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin und Kommunikationsplaner Herausgegeben von der Trägerschaft Schweizer Werbung SW Fédération romande de publicité & de communication FRP

Mehr

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung. Malermeister/Malermeisterin

Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung. Malermeister/Malermeisterin Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung Malermeister/Malermeisterin vom 26.Januar 2010 (modular mit Abschlussprüfung) Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung Malermeister/in Seite 2/11 Gestützt

Mehr

Chefmonteurin Sanitär Chefmonteur Sanitär. Prüfungsordnung und Wegleitung. über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als

Chefmonteurin Sanitär Chefmonteur Sanitär. Prüfungsordnung und Wegleitung. über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Prüfungsordnung und Wegleitung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Chefmonteurin Sanitär Chefmonteur Sanitär Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband Association suisse

Mehr

Medizinische Teamleiterin SVMB Medizinischer Teamleiter SVMB

Medizinische Teamleiterin SVMB Medizinischer Teamleiter SVMB Medizinische Teamleiterin SVMB Medizinischer Teamleiter SVMB Reglement 1.4.2016 SVMB Schweizerischer Verband Medizinischer Berufsschulen Albisriederstr. 252 8047 Zürich T +41 44 764 24 27 F +41 44 764

Mehr

montieren Deckenbekleidungen und Dämmungen; - demontieren vorhandene Decken für die Wiederverwendung; - führen Abnahmen durch und beheben Mäng

montieren Deckenbekleidungen und Dämmungen; - demontieren vorhandene Decken für die Wiederverwendung; - führen Abnahmen durch und beheben Mäng PRÜFUNGSORDNUNG über die Berufsprüfung für Fachfrau Systemdecken / Fachmann Systemdecken Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft

Mehr

Prüfungs- / Zertifizierungsordnung. - Zertifikatsprüfungen für Fachpersonen Gebäudeschutz

Prüfungs- / Zertifizierungsordnung. - Zertifikatsprüfungen für Fachpersonen Gebäudeschutz über die - für Fachpersonen im Brandschutz - für Fachpersonen Gebäudeschutz gegen Naturgefahren der sordnung bei VKF, Bern Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF Personenzertifizierung Bundesgasse

Mehr

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Sozialbegleiterin 1 Sozialbegleiter

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Sozialbegleiterin 1 Sozialbegleiter Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Sozialbegleiterin 1 Sozialbegleiter Änderung vom ~ 4 APR. 2014 Die Trägerschaft, gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.

Mehr

Projektleiterin Gebäudetechnik Projektleiter Gebäudetechnik

Projektleiterin Gebäudetechnik Projektleiter Gebäudetechnik Prüfungsordnung und Wegleitung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Projektleiterin Gebäudetechnik Projektleiter Gebäudetechnik Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband

Mehr

Höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter mit eidg. Diplom

Höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter mit eidg. Diplom PRÜFUNGSORDNUNG über die Höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter mit eidg. Diplom vom 9. Juli 2008 Trägerverbände: - Gesellschaft für Marketing (GfM) - Swiss Marketing (SMC) - Schweizer

Mehr

Reglement über das Anwaltsexamen

Reglement über das Anwaltsexamen Anwaltsexamen. R 91.900 Reglement über das Anwaltsexamen Vom 7. Februar 00 Das Appellationsgericht, auf Antrag der Aufsichtsbehörde und in Ausführung von 8 Abs. des Advokaturgesetzes vom 15. Mai 00 1),

Mehr