Reglement. über die Durchführung der Eidg. Berufsprüfung HAUSWART HAUSWARTIN. für die/den
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- Jasmin Kolbe
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1 Prüfungssekretariat Eidg. Berufsprüfung für Hauswartinnen und Hauswarte Tribschenstrasse 7, Postfach Luzern Tel Fax Reglement über die Durchführung der Eidg. Berufsprüfung für die/den HAUSWARTIN HAUSWART SFH Schweizerischer Fachverband der Hauswarte SKO Schweizerische Kaderorganisation SSIV Schweizerischer Spenglermeister und Installateurverband VCI Verband Christlicher Institutionen VHIZ Verein der Kantonalen Hausdienst und Institutangestellten Zürich VPOD Verband des Personals öffentlicher Dienste BAH Berufsverband ausgebildeter Hauswarte Allpura Verband Schweizerischer Reinigungs-Unternehmen GBI Gewerkschaft Bau und Industrie Zürich / Luzern 20. Januar 2000
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3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Allgemeines 2 Organisation 2 Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung 4 Durchführung der Prüfung 6 Prüfungsfächer und Anforderungen 7 Beurteilung und Notengebung 9 Bestehen und Wiederholung der Prüfung 10 Fachausweis, Titel und Verfahren 11 Schlussbestimmungen 12 Erlass 13
4 Seite 2 R E G L E M E N T über die Eidg. Berufsprüfung für die Hauswartin / den Hauswart vom 20. Januar 2000 Gestützt auf die Artikel des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (im folgenden Reglement Bundesgesetz genannt) und die Artikel der Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November 1979 erlässt die Trägerschaft nach Artikel 1 folgendes Reglement: 1 ALLGEMEINES Art. 1 Trägerschaft SFH Schweizerischer Fachverband der Hauswarte BAH Berufsverband Ausgebildeter Hauswarte SKO Schweizerische Kader-Organisation SSIV Schweizerischer Spenglermeister- und Installateur-Verband VCI Verband Christlicher Institutionen VHIZ Verein der Kantonalen Hausdienst- und Institutsangestellten Zürich VPOD Verband des Personals öffentlicher Dienste GBI Gewerkschaft Bau und Industrie Allpura Verband Schweizerischer Reinigungs - Unternehmen Art. 2 Zweck der Prüfung Durch die Berufsprüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber / die Bewerberin die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um die Stellung eines Hauswartes / einer Hauswartin zu bekleiden. 2 ORGANISATION Art. 3 Zusammensetzung der Zentralkommission 1 Die Zentralkommission setzt sich aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Trägerschaft sowie den Prüfungskommissionspräsidenten zusammen. Diese werden für eine Amtsdauer von drei Jahren von ihren Trägerverbänden bestätigt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2 Der Präsident oder die Präsidentin der Zentralkommission wird vom SFH vorgeschlagen und von den übrigen Trägerverbänden bestätigt. Die Zentralkommission konstituiert sich im übrigen selbst. 3 Die Zentralkommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern die absolute Mehrheit der Anwesenden. Bei
5 Seite 3 Stimmengleichheit steht dem Kommissionspräsidenten oder der -präsidentin der Stichentscheid zu. 4 Mitglieder der Prüfungskommission können nicht gleichzeitig in der Zentralkommission Einsitz nehmen. Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen der Zentralkommission 1 Der Zentralkommission obliegt: a) Die Ernennung der Mitglieder der Prüfungskommission auf deren Antrag. b) Die Genehmigung der Wegleitung c) Die Antragstellung an das BBT betreffend Änderungen des Prüfungsreglementes nach Anhörung der Prüfungskommission d) Die Genehmigung des Budgets, der Abrechnung und der Schlussberichte. e) Die Einsetzung des Prüfungssekretariates auf Antrag der Prüfungskommission. f) Die Genehmigung der Prüfungsgebühr auf Vorschlag der Prüfungskommission. Art. 5 Zusammensetzung der Prüfungskommission 1 Die Durchführung der Prüfung wird einer Prüfungskommission übertragen. Sie setzt sich aus 7-11 Mitgliedern zusammen und wird durch die Zentralkommission für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder können wiedergewählt werden. 2 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende. 3 Für jedes Fachgebiet ist ein Mitglied der Prüfungskommission als Chefexperte / Chefexpertin zuständig. Art. 6 Aufgaben der Prüfungskommission 1 Die Prüfungskommission a) erstellt die Wegleitung und stellt der Zentralkommission Antrag zur Genehmigung; b) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung fest; c) bestimmt das Prüfungsprogramm; d) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch; e) wählt die Experten oder Expertinnen und setzt sie ein; f) entscheidet über die Zulassung zur Prüfung; g) entscheidet über die Abgabe des Fachausweises; h) behandelt Anträge und Beschwerden; j) orientiert die Schulen nach Bedarf über wichtige Änderungen; k) sorgt für die Rechnungsführung und die Korrespondenz; l) stellt der Zentralkommission Antrag für die Einsetzung des Prüfungssekretariats; m) erstellt jährlich Budget und Abrechnung zuhanden der Zentralkommission; 2 Die Prüfungskommission kann einzelne Aufgaben und die Geschäftsführung dem Prüfungssekretariat delegieren.
6 Seite 4 Art. 7 Öffentlichkeit / Aufsicht 1 Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes. Sie ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Zentral- und Prüfungskommission haben in Absprache mit der Prüfungsleitung ein Besuchsrecht. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission Ausnahmen gestatten. 2 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), wird spätestens zum Zeitpunkt der Ausschreibung zur Prüfung eingeladen und rechtzeitig mit den Prüfungsakten bedient. 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG Art. 8 Ausschreibung der Prüfung 1 Die Prüfung wird mindestens sechs Monate vor Beginn in den Fachorganen der Trägerverbänden sowie allfälligen weiteren, geeigneten Publikationsorganen ausgeschrieben. 2 Die Ausschreibung orientiert zumindest über - die Prüfungsdaten - die Prüfungsgebühr - die Anmeldestelle - die Anmeldefrist Art. 9 Anmeldung 1 Der fristgerecht eingereichten Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse. c) Prüfungsausweis über bestandene Giftprüfung gemäss Art 10 Abs. 1c (Kopie). 2 Mit der Anmeldung anerkennt der Bewerber / die Bewerberin das Prüfungsreglement. Er / sie gibt die Prüfungssprache an.
7 Seite 5 Art. 10 Zulassung 1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer a) über ein Fähigkeitszeugnis verfügt und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit eines Hauswartes / einer Hauswartin ausübt oder ohne Fähigkeitszeugnis seit mindestens fünf Jahren die Tätigkeit eines Hauswartes / einer Hauswartin ausübt, b) die Prüfungsgebühr fristgerecht bezahlt hat, c) einen Nachweis darüber erbringt, dass sie oder er die vom Giftgesetz (SR 813.0) vorgeschriebene Prüfung als Verantwortlicher in einem Giftbuch bestanden hat. 2 Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen entscheidet das BBT. 3 Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid umfasst eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Beschwerdebehörde und die Beschwerdefrist nennt. Art. 11 Kosten 1 Der Kandidat / die Kandidatin entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr. Ein allfälliges Materialgeld wird separat erhoben. 2 Kandidaten / Kandidatinnen, die nach der Anmeldung fristgerecht zurücktreten oder nach dem Zulassungsentscheid aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten müssen, wird der eingezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten zurückerstattet. 3 Wer die Prüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung. 4 Die Prüfungsgebühr für Kandidaten / Kandidatinnen, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt. 5 Für die Ausfertigung des Fachausweises und die Eintragung in das Register der Fachausweisinhaber und -inhaberinnen erhebt das BBT eine Gebühr. Diese geht zu Lasten des Kandidaten / der Kandidatin. 6 Auslagen für die Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zu Lasten des Kandidaten / der Kandidatin.
8 Seite 6 4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Art. 12 Aufgebot 1 Der Kandidat / die Kandidatin kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen. 2 Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung in der Regel 15 Kandidaten / Kandidatinnen pro Sprachgebiet die Zulassungsbedingungen erfüllen. 3 Der Kandidat / die Kandidatin wird mindestens 30 Tage vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Dem Aufgebot kann entnommen werden: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie über die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel. b) das Expertenverzeichnis 4 Einsprachen gegen Experten / Expertinnen müssen mindestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn dem Präsidenten / der Präsidentin der Prüfungskommission vorgebracht und begründet werden. Dieser entscheidet endgültig und trifft die notwendigen Anordnungen. Art. 13 Rücktritt 1 Ein Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten: a) Militär- oder Zivilschutzdienst; b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; c) Todesfall in der Familie 2 Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. Art. 14 Ausschluss Von der Prüfung ausgeschlossen wird, a) wer unzulässige Hilfsmittel verwendet, b) wer die Prüfungsdisziplin grob verletzt, c) wer die Experten / Expertin zu täuschen versucht. Die Prüfungskommission ist für den Ausschluss zuständig.
9 Seite 7 Art. 15 Prüfungsaufsicht, Experten / Expertinnen 1 Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht mit der gebotenen Sorgfalt die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. 2 Mindestens 2 Experten / Expertinnen nehmen die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. 3 Mindestens 2 Experten / Expertinnen beurteilen die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten und legen die Noten gemeinsam fest. 4 Nahe Verwandte, gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeiter der Kandidaten sowie direkte Konkurrenten der Kandidaten / Kandidatinnen treten bei der Prüfung als Experten in de Ausstand. Art. 16 Abschluss und Notensitzung 1 Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Der Vertreter / die Vertreterin des BBT wird an diese Sitzung eingeladen. 2 Nahe Verwandte, gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Kandidaten / der Kandidatin treten bei der Entscheidung über die Verleihung des Fachausweises in den Ausstand. 5 PRÜFUNGSFÄCHER UND ANFORDERUNGEN Art. 17 Prüfungsfächer 1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer und dauert ca.: Prüfungsfach Dauer schriftlich mündlich praktisch 1 Reinigung praktisch und theoretisch 1 Std. 40 Min. 2 Std. 2 Unterhalt praktisch und theoretisch 1 Std. 40 Min. 2 Std. 3 Haustechnik und Instandhaltung 1 Std. 2 Std. 4 Umweltschutz und Energiesparen 30 Min. 20 Min. 5 Umgebungs- und Gartenarbeit 1 Std. 20 Min. 2 Std. 6 Betriebsführung und Administration 1 Std.+ 30 Min. 40 Min. Zwischentotal 6 Std. 2 Std.+ 40 Min. 8 Std. Total (schriftlich, mündlich und praktisch) 16 Std Min. 2 Jedes Prüfungsfach kann in Positionen und allenfalls in Unterpositionen unterteilt werden. Diese Unterteilung sowie die Gewichtung der einzelnen Teile legt die Prüfungskommission fest. (Mündliche Prüfungsblöcke dürfen max. 40 Minuten dauern).
10 Seite 8 Art. 18 Prüfungsanforderungen / Umschreibungen des Prüfungsstoffes Der nachstehende aufgeführte Prüfungsstoff ist allgemein abgefasst und wird in einer separaten Wegleitung detaillierter umschrieben. Die Experten / Expertinnen haben sich bei der Aufgabenstellung nach den jeweiligen Anforderungen der Praxis zu richten. 1 Reinigung praktisch und theoretisch. Ausführung von Reinigungsarbeiten. Organisation und Planung von Reinigungsarbeiten. Maschinen und Geräte. Chemotechnische Produkte 2 Unterhalt praktisch und theoretisch. Ausführung von Unterhaltsarbeiten. Organisation und Planung von Unterhaltsarbeiten. Entscheid über Arbeiten, die selbst auszuführen sind. Entscheid über Arbeiten, für welche Spezialisten zuzuziehen sind. Schwachstellen von Baumaterialien. Maschinen und Geräte. Unfallverhütung 3 Haustechnik und Instandhaltung. Ausführung von Unterhaltsarbeiten im gesetzlichen erlaubten Rahmen. Gesetzliche Bestimmungen und Normen. Einsatz von Maschinen, Werkzeuge und Apparate. Einsatz bei Notfällen. Energiesparen und Umwelt schonen. Bedienen und einstellen von Steuerungen. Brennersteuerungen erkennen.. Installationen kennen und mit Hilfe von Plänen und Vorlagen optimieren. Mess- und Regeltechnik. Sich in folgenden Sachgebieten auskennen: Elektrische Anlagen: - Elektrische Anlagen im Gebäude - Elektrische Leistungen und Ströme - Beleuchtung und Lampentypen - Überstromunterbrecher/Fehlerstromschutzschalter - Apparate und Maschinen - Gefahren des elektrischen Stromes Sanitäre Anlagen: - Trinkwassersystem - Gassystem - Ablauf- und Meteorwasser - Regenwasserentsorgung und Rückgewinnung - Leitungsmaterialien Heizungs- Anlagen: - Wärme-Erzeuger - Wärme-Verteiler - Wärme-Abgeber - Wärmepumpen/Solaranlagen - Öltankanlagen Lüftungs- und Klimaanlagen - Unterhalts- und Kontrollarbeiten - Instandhaltungsarbeiten - Kühlanlagen
11 Seite 9 4 Umweltschutz und Energiesparen. Umweltfreundliche Arbeitstechniken. Energiesparende Massnahmen. Globale ökologische Zusammenhänge. Kenntnis der Fachbegriffe. Zeitgemässe Abfallentsorgung- und Trennung 5 Umgebungs- und Gartenarbeiten. Unterhalt und Pflege der Aussenanlagen. Kenntnis der gebräuchlichen und insbesondere der einheimischen Flora. Unterhalt und Pflege von Aussen- und Innenbepflanzungen. Maschinen und Geräte 6 Betriebsführung und Administration. Grundlagen der Rechtsordnung. die einzelnen Vertragsarten. Grundlagen des SchKG. Korrespondenz und Protokolle. Grundlagen der Buchführung. Grundlagen der Personalführung und Kommunikation. Arbeitsmethodik. Lagerbewirtschaftung. Einkauf 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG Art. 19 Beurteilung 1 Unterpositions- und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Artikel 20 bewertet. 2 Die Fachnote ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Fachnote, so wird diese nach Art. 20 erteilt. 3 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
12 Seite 10 Art. 20 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistung 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 7 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG Art. 21 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung 1 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn a) die Gesamtnote nicht tiefer als 4.0 ist, b) nicht mehr als eine Fachnote unter 4.0 und c) keine Fachnote tiefer als 3.0 ist. 2 Die Prüfung ist jedenfalls nicht bestanden, wenn der Kandidat: a) sich nicht rechtzeitig abmeldet, b) ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt, d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. Art. 22 Prüfungszeugnis 1 Die Prüfungskommission stellt jedem Kandidaten ein Prüfungszeugnis aus. Diesem können zumindest entnommen werden: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern, b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, c) eine Rechtsmittelbelehrung.
13 Seite 11 Art. 23 Wiederholung 1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach einem Jahr zur nächsten ordentlichen Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Bewerber / die Bewerberin frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen. 2 Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen bei der ersten Prüfung nicht mindestens die Note 5.0 erzielt worden ist; die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung. 3 Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. 8 FACHAUSWEIS, TITEL UND VERFAHREN Art. 24 Titel der Veröffentlichung 1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis. Dieser wird vom BBT ausgestellt und von dessen Direktor und dem Präsidenten / der Präsidentin der Prüfungskommission unterzeichnet. 2 Die Fachausweisinhaber / -inhaberinnen sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: - Hauswart / Hauswartin mit eidgenössischem Fachausweis - Concierge avec brevet fédéral - Custode con attestato professionale federale 3 Die Namen der Fachausweisinhaber / -inhaberinnen werden veröffentlicht und in ein vom BBT geführtes Register eingetragen, das jedermann zur Einsicht offen steht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz. 4 Zur Führung des geschützten Titels sind nur die Inhaber / Inhaberinnen des Fachausweises berechtigt. Wer ohne Bestehen der erforderlichen Prüfung den geschützten Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe die Prüfung abgelegt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Art. 25 Entzug des Fachausweises 1 Das BBT kann einen auf rechtswidrige Weise erworbenen Fachausweis, unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung, entziehen, (Art. 50 BBV). 2 Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EDV) weitergezogen werden.
14 Seite 12 Art. 26 Beschwerderecht 1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin und deren Begründung enthalten. 2 Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden. 3 Wird die Beschwerde abgewiesen, werden die Kosten des Verfahrens (Spruchund Schreibgebühren) dem Beschwerdeführer auferlegt. Art. 27 Ansätze, Abrechnung 1 Der Zentralvorstand legt (auf Antrag der Prüfungskommission) die Ansätze fest, nach denen die Mitglieder der Prüfungskommission und die Experten / Expertinnen entschädigt werden. 2 Der Kandidat / die Kandidatin trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind. 3 Für die Festsetzung des Bundesbeitrags werden dem BBT nach dessen Weisung Budget und Abrechnung eingereicht. 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom über die Durchführung der Berufsprüfung für die/den Hauswart wird aufgehoben. Art. 29 Übergangsbestimmungen 1 Die erste Prüfung nach diesem Reglement findet im Jahr 2000 statt. 2 Repetenten nach dem bisherigen Reglement vom erhalten in den Jahren 2000 und 2002 Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung. Art. 30 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement in Kraft. Die Zentralkommission ist mit dem Vollzug beauftragt.
15 Seite ERLASS Zürich/Luzern, 21. Oktober 1999 SFH Schweizerischer Fachverband der Hauswarte BAH Berufsverband Ausgebildeter Hauswarte SKO Schweizerische Kader-Organisation SSIV Schweizerischer Spenglermeister- und Installateur-Verband VCI Verband Christlicher Institutionen VHIZ Verein der Kantonalen Hausdienst- und Institutsangestellten Zürich VPOD Verband des Personals öffentlicher Dienste GBI Gewerkschaft Bau und Industrie Allpura Verband Schweizerischer Reinigungs-Unternehmen Dieses Reglement wird genehmigt. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Bern, den 20. Januar 2000
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW
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